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Urteil

7 K 4242/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0211.7K4242.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1961 geborene Kläger beantragte mit Datum vom 31.05.2012 bei der Beklagten erstmals die Gewährung von Leistungen aufgrund einer Contergan-Schädigung. Bei seiner Geburt habe man auffällige Fehlbildungen im Bereich des Gesichtes, der Augen und des rechten Ohrs festgestellt. Später sei eine Gallenblasenagenesie diagnostiziert worden. Seine Mutter habe angegeben, in der sechsten Schwangerschaftswoche das Präparat „Contergan“ der Forma Grünenthal eingenommen zu haben. Dies sei durch seinen älteren Bruder I. Q. bestätigt worden. In den folgenden Jahren hätten etliche Behandlungen durchgeführt werden müssen. Es sei immer wieder zu Erkrankungen an Ohren, Augen und im Magen-Darm-Trakt sowie zu Haltungsproblemen gekommen. Mit zunehmenden Alter habe sich dies verschlechtert. Dem Antrag beigefügt war eine schriftliche Erklärung des Bruders Hand Q. (*00.00.1950) vom 31.05.2012 folgenden Wortlauts: „Hiermit bezeuge ich I. Q. geb. 00.00.1950 wahrheitsgemäß das meine Mutter B. Q. in ihrer Schwangerschaft 1961 ein Medikament namens Contergan zu sich genommen hat, weil sie sehr häufig erbrechen musste und ständig über Schmerzen klagte. Ich kann mich auch erinnern das sie das Medikament von Frau Dr. A. verordnet bekommen hat. Da mein Bruder zu Hause geboren wurde habe ich einige Stunden nach der Geburt selbst gesehen das ihm das rechte Ohr fehlte, und sein Gesicht anders aussah. Ich musste damals schon sehr viel in der Familie mithelfen weil mein Vater K. Q. sehr krank war und er leider schon im Alter von 43 Jahren verstarb.“ Der Kläger legte zahlreiche ärztliche Berichte und Bescheinigungen aus den Jahren seit 1962 vor. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Bl. 1 – 84 der medizinischen Akte der Beklagten verwiesen. Der Kläger machte geltend: - orthopädische Schädigungen: Wirbelsäulenschaden, Skoliose - innere Schädigungen: Gallenblasenagenesie, Magen-Darm-Erkrankung - HNO-Schädigungen: Ohrmuschelfehlbildung re., Gehörgangsatresie re., Taubheit re., hochgradige Schwerhörigkeit li. - Augen- und Gesichtsschäden: Facialisparese, Sehbehinderungen. Die Mitglieder der medizinischen Kommission der Beklagten äußerten sich zu den geltend gemachten Körperschäden wie folgt: ● Frau X. attestierte unter dem 18.11.2012 eine Fehlbildung des äußersten Ohres rechts, eine Facialisparese rechts, eine Taubheit/starke Schwerhörigkeit links und eine Gehörgangsatresie rechts. Sie erachtete eine Conterganschädugung für wahrscheinlich, da verschiedene Anteile des Ohres aus unterschiedlicher entwicklungsgeschichtlicher Herkunft betroffen seien. Sie empfahl jedoch eine Vorstellung des Falles bei Frau. L. . Komme sie ebenfalls zu einem Conterganschaden, müsse auch ein möglicher Gleichgewichtsschaden abgeklärt werden. ● In einer Stellungnahme vom 26.08.2013 äußerte sie Frau. L. aus humangenetischer Sicht, dass der Kläger keine Symptome aufweise, die für eine Thalidomidembryopathie beweisend seien. Sie halte es für äußerst unwahrscheinlich, dass die Symptomatik durch eine Thalidomideinnahme der Mutter in der Schwangerschaft bedingt sei. Mit hoher Wahrscheinlichkeit handele es sich bei den Gesichtsfehlbildungen um eine Möbius Sequenz, eine schon vor und auch nach der Thalidomidära beobachtete Fehlbildungssequenz. Sie stützte diese Einschätzung u.a. auf das Fehlen jeglicher Extremitätenfehlbildungen und eine nur einseitig ausgebildete Gesichtssymptomatik. Eine streng einseitige Schädigung von Fehlbildungen durch Thalidomid sei schwer denkbar und werde auch in der Literatur nicht beschrieben. Das Schädigungsbild sei hingegen gut mit einer Möbius-/Goldenhar-Sequenz zu vereinbaren. Bei der Gallenblasenaplasie handele es sich um eine selten beobachtete Aplasie, die völlig unabhängig von einer pränatalen Thalidomidexposition auftrete. Die übrigen geltend gemachten Symptome seien keine angeborenen Fehlbildungen, sondern hätten sich mit zunehmendem Alter entwickelt. Mit Bescheid vom 17.09.2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers unter Hinweis auf die Begutachtung durch Frau. L. ab. Der Kläger erhob Widerspruch und verwies darauf, dass die HNO-Sachverständige eine Thalidomidschädigung für wahrscheinlich erachtet habe. Diese Einschätzung entspreche derjenigen der Fachärzte, in deren Behandlung er sich seit Jahrzehnten befinde. Bei Untersuchungen in den Unikliniken C. und I1. habe weder ein Möbius- noch ein Goldenhar-Syndrom festgestellt werden können. In Bezug auf die Gallenblasenaplasie gehe selbst die Medizinische Kommission davon aus, dass diese Folge einer Thalidomidembryopathie sein könne. Der Widerspruchsbegründung beigefügt waren ärztliche Berichte den genannten Unikliniken vom 23.01.2013, 14.09.2012, 02.11.2010 und 25.08.2009. Die Beklagte holte daraufhin erneut Stellungnahmen verschiedener Mitglieder der Medizinischen Kommission ein: ● Unter dem 12.02.2014 bekräftigte Frau. L. ihre vorangegangene Einschätzung. Eine Thalidomidembryopathie sei äußerst unwahrscheinlich. Sie verwies auf die nur einseitigen Schädigungen im Gesichtsbereich. Dass die behandelnden Ärzte eine Thalidomidembryopathie für wahrscheinlich gehalten hätten, sei nur zum Teil richtig. Ein genetischer Test auf das Möbius-Syndrom habe nicht stattgefunden; es gebe für dieses heterogene Symptombild auch gar keinen Test. ● Frau. X. führte hingegen unter dem 04.04.2014 aus, dass eine Beidseitigkeit der Ohrmissbildungen nicht zu fordern sei. In der Untersuchung zu thalidomidbedingten Ohrmissbildungen von Kittel und Saller werde ein beidseitiger Ohrbefall bei 67 % der thalidomidpositiven und nur 33 % der thalidomidnegativen Fälle beschrieben. Es werde über einige einseitige Ohrbefunde berichtet. Dies werde auf eine unterschiedliche Blutversorgung auch bei paarig angelegten Organen zurückgeführt. Es gebe auch eine rein faciale Form der Thalidomidembryopathie. Dass zudem die Gallenblase betroffen sei, also eine weitere Fehlbildung aus dem thalidomidassoziierten Formenkreis vorliege, spreche für eine Thalidomidembryopathie. ● Herr. X. führte aus urologischer Sicht unter dem 20.05.2014 aus, dass eine Gallenblasenaplasie bei Contergan-Schäden durchaus häufiger vorkomme, für das Vorliegen eines Thalidomidschadens jedoch nicht beweisend sei. Eine Gallenblasenaplasie könne durch zahlreiche Chromosomen-Aberrationen verursacht, aber auch auf andere Ursachen zurückgeführt werden. ●. A1. (Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Uniklinik L1. ) teilte mit Datum vom 12.11.2014 mit, dass auf der Grundlage der angefertigten CT-Aufnahme bzw. des Orthopantomogramms eine schwere conterganbedingte Kieferfehlbildung mit funktionellen Störungen nicht erkennbar sei. ● In einem Gutachten vom 11.08.2015 sprach sich Herr Dr. T. -I2. für einen Thalidomidschaden aus. Er stütze sich dabei i.w. auf Vergleichsfälle, in denen eine Entschädigung zuerkannt wurde. Das Argument von Frau. L. , eine einseitige Schädigung schließe einen Thalidomidschaden aus, werde seit Jahren vorgebracht, sei aber nicht korrekt. Es lägen keine Argumente vor, die einen Thalidomidschaden ausschlössen. ● Der Neurologe. T1. (Uniklinik E. ) führte unter dem 14.10.2015 aus, die Diagnose einer rechtsseitigen Ohrentwicklungsstörung samt partieller Fazialisparese reiche für die Annahme eines Thalidomidschadens nicht aus. Entwicklungsstörungen in den oberen Extremitäten, wie sie hierfür kennzeichnend wären, seien beim Kläger nicht beschrieben. ●. O. (Facharzt für Orthopädie) erklärte mit Datum vom 01.06.2016 „nach Durchsicht und Würdigung der gesamten Akte (137 S., 4 DVDs, 1 Fotografie, zahlreiche Schichtdiagnostik und Röntgenbilder“ zeigten sich keinerlei thalidomidspezifischen Veränderungen des muskuloskeletalen Systems. Ein HWS- und LWS-Syndrom habe ebenso wie ein Wirbelsäulenschaden nichts mit einer Thalidomidschädigung zu tun. Aus orthopädischer Sicht sei der Antrag abzulehnen. ● K1. (Universitäts-Augenklinik S. ) bezog sich in seiner Stellungnahme vom 22.12.2016 auf den Vorbefund einer chronisch progressiven externen Ophthalmoplegie (CPEO), die in keinen Zusammenhang mit einer Thalidomidembryopathie stehe. Dies gelte auch für die übrigen augenärztlichen Diagnosen. Die zentrale Sehschärfe sei bis 2000 noch voll gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers daraufhin zurück. Nach Auswertung der Stellungnahmen der Sachverständigen könnten die Schädigungen nicht mit der für die Anerkennung notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit mit der Einnahme eines thalidomidhaltigen Präparats der Firma Grünenthal in Verbindung gebracht werden. Der Kläger hat am 27.03.2017 Klage erhoben. Er habe einen Anspruch auf Entschädigung nach dem ContStifG. Die Gewährung von Leistungen setze nicht voraus, dass eine Schädigung als typisch für eine Thalidomidembryopathie gelte oder bereits beschrieben sei. Die Einwirkung von Thalidomid müsse lediglich eine mögliche Ursache des Schadens im Sinne einer gewissen Wahrscheinlichkeit dargelegt sein. Insbesondere sei eine Ohrmuschelfehlbildung typisch für eine Thalidomidembryopathie. Sie sei auch nicht rein einseitig, weil sie mit einer Schwerhörigkeit links einhergehe. Zudem sei sich in der Frage der Einseitigkeit auch die Medizinische Kommission nicht einig. Die Schadenstabelle der Beklagten enthalte seit Jahren zahlreiche Fälle einseitiger Schäden. Diese seien auch in der grundlegenden Fallsammlungen von Conterganfällen dokumentiert. Gallenblasenagenesie und Skoliose könnten für sich genommen eine Thalidomidembryopathie zwar nicht begründen, mit dieser aber einhergehen. Soweit die Gutachter auf ihrem Fachgebiet eine Thalidomidursache nicht festgestellt hätten, schließe das andere Thalidomidschäden nicht aus. Der Kläger verweist zudem auf das Urteil der Kammer vom 15.11.2016 - 7 K 4333/14 -. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2017 zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem ContStifG zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers unter Hinweis auf das Ergebnis der Begutachtungen entgegen. Die Einseitigkeit der Schädigungen sei nicht allein tragendes Element der Ablehnung gewesen. Vielmehr sei auch das völlige Fehlen auch nur leichtester Fehlbildungen im Bereich der oberen Extremitäten. Der dem Urteil vom 15.11.2016 zugrunde liegende Fall sei mit dem Schadensbild beim Kläger nicht vergleichbar. Dort habe nur eine ausgesprochen minimale Asymmetrie in Verbindung mit einer ausgesprochen minimalen Schädigung vorgelegen, während beim Kläger ein weit schwerer facialer Schaden rechts als links bestehe. Sie äußert Zweifel an den Angaben zur Einnahme von Contergan durch die Mutter durch den seinerzeit 10-jährigen Bruder des Klägers. Die Beklagte legt außerdem vor: ● 3. Stellungnahme von Frau. L. mit Datum vom 03.12.2017. Diese schließt sich nach einer Auseinandersetzung mit den vorliegenden Erkenntnissen zu ein- bzw. beidseitigen Schadensbildern der Beurteilung von. T1. an, dass eine rechtsseitige Ohrfehlbildung mit ipsilateraler Fazialisparese nicht ausreichend sei für die Anerkennung einer Thalidomidembryopathie. ● 4. Stellungnahme von Frau. L. vom 13.04.2018, die zu demselben Ergebnis gelangt. ● 2. Stellungnahme von. T1. (E. ) vom 12.04.2018, wonach beim Kläger keine Veränderungen vorliegen, wie man sie bei Thalidomidgeschädigten finde. Auch unter Berücksichtigung des vorliegenden orthopädischen Gutachtens sei eine Thalidomidschädung mit großer Wahrscheinlichkeit abzulehnen. ● 2. Stellungnahme Herr. X. vom 09.04.2018, mit der er seine Stellungnahme vom 20.04.2014 bekräftigt. ● 2. Stellungnahme Frau. X. vom 13.06.2018. Sie verweist darauf, dass sie in der Seitendifferenz der Symptomatik kein Argument gegen eine Thalidomidembryopathie sehe. Ganz oft seien Facialisparesen nur einseitig. Wenn sich aber auf keinem anderen Fachgebiet wie der Orthopädie oder der Augenheilkunde Hinweise auf eine Thalidomidembryopathie fänden, werde sie sich jedoch der Mehrheitsmeinung anschließen und eine Ablehnung mittragen. ● 2. Stellungnahme. T. -I2. vom 11.06.2018. Er spreche sich auch angesichts der anderen Stellungnahmen weiterhin für eine Anerkennung aus. Das seit Jahren vorgebrachte Argument der einseitigen Schädigung werde durch entsprechende Schadensschlüssel (302) konterkariert. Zudem obliege dem Antragsteller keine Beweislast. Das Vorliegen von Symptomen, die einem Thalidomidschaden nahelegten, reiche für die Anerkennung aus. Auch sei es in mehreren sehr ähnlich gelagerten Fällen zu einer Anerkennung gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne eine mündliche Verhandlung. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dieser hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.02.2017 (BGBl. I S. 263). Die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStifG – Kapitalentschädigung, jährliche Zahlungen zur Deckung spezifischer Bedarfe, jährliche Sonderzahlung und Conterganrente – setzt gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG Fehlbildungen voraus, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können . Mit der durch den Gesetzgeber gewählten Formulierung ist der Kreis der Anspruchsberechtigten bewusst weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -. Mit dieser Beweiserleichterung ist darauf Rücksicht genommen, dass nach nahezu 60 Jahren sowohl die Aufklärung der Thalidomideinnahme als solcher, als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass nur theoretische Kausalzusammenhänge in dem Sinne ausreichen, dass Thalidomid als Ursache für die Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Hiermit ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der Kreis der anspruchsberechtigten Personen nicht verlässlich eingrenzen. Denn einer Thalidomidembryopathie vom Erscheinungsbild her ähnliche Fehlbildungen treten auch in der Allgemeinbevölkerung auf. Gerade die Einwirkung von Thalidomid während der embryonalen Entwicklung, die in einen ursächlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Fehlbildungen gebracht werden kann, muss wahrscheinlich sein. Bloße Behauptungen oder Vermutungen reichen hierfür nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 -. Ebensowenig reicht es aus, dass ein bestimmter Körperschaden in der Vergangenheit in einem anderen Fall als conterganbedingt anerkannt wurde oder in der Medizinischen Punktetabelle aufgeführt ist. Denn maßgeblich für die Entscheidung der Frage, ob eine angeborene Fehlbildung auf eine Thalidomideinnahme durch die Mutter während der Schwangerschaft zurückgeführt werden kann, ist das Schädigungsbild in seiner Gesamtheit. Dies macht regelmäßig eine unterschiedliche medizinische Fachgebiete umfassende Bewertung erforderlich. Vorliegend bestehen schon Zweifel an der Darstellung, die Mutter des Klägers habe in der sensiblen Phase der Schwangerschaft das Arzneimittel „Contergan“ eingenommen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich der bei Geburt des Klägers elfjährige Bruder im Jahre 2012 noch daran erinnern kann, dass beim Kläger Ohr- und Gesichtsfehlbildungen erkennbar waren. Dies mag ein aus der Sicht des Kindes prägender Eindruck gewesen sein. Problematischer ist es allerdings mit der Angabe, die Mutter habe in ihrer Schwangerschaft 1961 ein Medikament namens Contergan eingenommen. Da die sensible Phase der Conterganeinwirkung in der frühen Schwangerschaft liegt, müsste dies um die Jahreswende 1960/61 gewesen sein. Dass sich der zu diesem Zeitpunkt 10-jährige Bruder mehr als 51 Jahre danach noch präzise an das von der Mutter eingenommene Medikament zu erinnern vermag, leuchtet nicht auf Anhieb ein. Es ist auch nicht damit zufriedenstellend erklärt, dass der Bruder angesichts der Erkrankung des Vaters schon sehr früh viel in der Familie habe mithelfen müssen. Denn es bestand für den Zehnjährigen keinerlei Veranlassung, sich die Bezeichnung eines seinerzeit rezeptfreien Medikaments seiner Mutter zu merken. Die Bezeichnung „Contergan“ war damals ein Name unter vielen. Einer breiteren Öffentlichkeit bekannt und mit körperlichen Fehlbildungen in Verbindung gebracht wurde sie erstmals durch die Berichterstattung um die Zeit der Einstellung des Vertriebs im November 1961, wobei auch insoweit Zweifel anzumelden sind, ob diese ein Kind in der fraglichen Altersgruppe überhaupt erreichte. Dem muss aber nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn bei Auswertung aller vorliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen entsprechen die beschriebenen Fehlbildungen beim Kläger ihrem Erscheinungsbild nach nicht einer Thalidomidembryopathie. vgl. zur Bedeutung dieses Kriteriums bei der Feststellung thalidimidbedingter Fehlbildungen: Begründung des Gesetzentwurfes über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926 S. 8 zu § 13, ferner OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -. Frau. L. hob bereits in ihrer Stellungnahme vom 26.08.2018 hervor, dass der Kläger keinerlei Extremitätenfehlbildungen aufweist, wie sie bei einer Thalidomidembryopathie beschrieben sind. Frau L. findet sich damit nicht nur in Übereinstimmung mit den allgemein zu den Formen der Thalidomidembryopathie vorliegenden Erkenntnissen, sondern auch mit den Angaben von. T1. , der hervorhebt, dass Entwicklungsstörungen der oberen Extremitäten, wie sie für eine Thalidomidembryopathie typisch seien, beim Kläger nicht beschrieben seien. Entsprechend lässt sich auch aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht ableiten. Das typische Schädigungsbild einer Thalidomidembryopathie ist von zweiseitigen Fehlbildungen der oberen Extremitäten geprägt, die radial und longitudinal verlaufen und einer bestimmten Reihenfolge und Richtung folgen (teratologische Reihe). Hierbei ist zunächst der Daumen von der Fehlbildung betroffen. Mit Zunahme der Schädigung folgt eine Schädigung des Radius, sodann des Humerus, schließlich der Ulna und zuletzt der ulnaren Finger der Hand, bevor der Arm vollständig fehlt. Es handelt sich also um eine radial geprägte Reduktionstendenz der Knochen der Extremität, die sich zuerst verschmächtigen, bei längerer Einwirkung in der Länge zurückbilden und schließlich ganz fehlen. Hierbei folgt die Reduktion der Knochen der Längsachse der Extremität, also longitudinal, vgl. H.-G. Willert, Das Fehlbildungsmuster der Thalidomid-bedingten Dysmelie, in: Die Contergankatastrophe – eine Bilanz nach 40 Jahren; Deutsches und Orthopädisches Geschichts- und Forschungsmuseum, Jahrbuch Band 6 (2005), S. 75, 77 f; RW Smithells, CGH Newman, Recognition of thalidomide defects, in: J Med Genet 1992, 715, 718 f. Beim Kläger finden sich derartige Schädigungen der Extremitäten nicht ansatzweise. Herr O. hat vielmehr mit Datum vom 01.06.2016 bestätigt, dass sich bei Auswertung aller vorliegender Unterlagen „keinerlei thalidomidspezifischen Veränderungen des muskuloskeletalen Systems“ zeigten. Auch hat er ausgeführt, dass die dargestellten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule nichts mit einer Thalidomidschädigung zu tun hätten. Dem ist auch der Kläger nicht in substantiierter Weise entgegen getreten. Eine hinreichend sichere Verbindung zu einer Thalidiomideinwirkung lässt sich auch nicht im Hinblick darauf herstellen, dass sich sowohl die Ohrfehlbildung als auch eine Facialisparese generell auch auf Thalidomid zurückführen lassen und seitens der Beklagten in anderen Fällen auch entschädigt wurden. Denn maßgeblich ist das Gesamtbild der Schädigung. Dieses lässt sich nach den detaillierten Ausführungen von Frau. L. in insgesamt vier fallbezogenen Stellungnahmen nicht mit einer Thalidomidembryopathie in Einklang bringen. Bei der Fehlbildung des äußeren Ohrs fällt bereits die strenge Einseitigkeit auf, die von. L. hervorgehoben wird. Obgleich die Frage, ob ipsilaterale Schäden generell gegen eine Thalidomidembryopathie sprechen, von den Mitgliedern der Medizinischen Kommission offenbar weiterhin unterschiedlich beurteilt wird und Herr T. -I2. und Frau X. dem entgegentreten, ergibt sich hieraus noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Conterganschadens. Es bleibe bei einer bloßen Möglichkeit, die aber wissenschaftlich nicht geklärt ist und sich vermutlich nie mit Gewissheit wird klären lassen, da es – anders als bei genetischen Veränderungen – an objektivierbaren Erkenntnissen naturgemäß mangelt. Da es vorliegend an jedwedem angeborenen orthopädischen Schaden fehlt, kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass es bei ähnlich gelagerten einseitigen Schädigungen zu einer Anerkennung gekommen sei. Zudem wurde bereits angedeutet, dass dieses Argument nicht allein tragend sein kann, da das Schadenbild jeweils individuell zu bewerten ist und Fehler bei früheren Anerkennungen nicht mit Gewissheit auszuschließen sind. Vergleichbares gilt für Facialisparese, die Frau L. der Möbius-/Goldenhar-Sequenz zugeordnet hat. Nicht anderes gilt für die Aplasie / Agenesie der Gallenblase. Diese stellt eine seltene, aber durchaus auch außerhalb thalidomidbedingter Veränderungen vorkommende Entwicklungsstörung der Gallenblase dar (vgl. Deeg et al., Ultraschalldiagnostik in Pädiatrie und Kinderchirurgie, 2014, S. 664 ff.). Dies hebt Herr X. bereits in seiner Stellungnahme vom 20.05.2014 hervor. Auch insoweit lässt sich vor dem Hintergrund des Fehlens einer orthopädischen Schädigung kein hinreichend gesicherter Schluss auf einen Thalidomidschaden ziehen. Diese bleibt zwar auch insoweit möglich, ist aber nicht im konkreten Fall hinreichend wahrscheinlich. Abweichendes folgt auch nicht aus dem Urteil der Kammer vom 15.11.2016 - 7 K 4333/14 -. Diesem lag zwar ebenfalls eine Schädigung der Ohrmuschel zugrunde. Auch war diese nur einseitig ausgeprägt. Jedoch war sie mit einer Fehlbildung der rechten Hand assoziiert und fiel wie diese extrem milde aus. Ausgehend von der schon früh im Schrifttum zu findenden Aussage, dass die Wahrscheinlichkeit einer Thalidomidursache mit der Zunahme der Unterschiede zwischen beiden Körperhälften abnehme, ohne dass klare Grenzen gezogen werden könnten, war es logisch nachvollziehbar, das eine Körperhälfte nur sehr geringfügig, die andere gar nicht betroffen war, zumal Fehlbildungen mit teils deutlicher Asymmetrien und einzelne Fälle reiner Einseitigkeit in frühen Fallbeschreibungen dokumentiert waren. Der Fall des Klägers ist hiermit schon wegen des Fehlens einer orthopädischen Schädigung nicht vergleichbar. Auf fallen die einseitigen Fehlbildungen nicht extrem milde aus. Die Annahme eines Thalidomidschadens, der sichtbar nur eine Körperhälfte betrifft, fällt damit umso schwerer. Ob darüber hinaus der Einschätzung von. L. zu folgen ist, dass nach heutigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand zur Thalidomidwirkung in der frühembryonalen Extremitätenausbildung (morphologische und transkriptionelle Veränderungen in den Extremitätenknospen in Tiermodellen) größere Abweichungen von der Symmetrie oder gar eine strenge Einseitigkeit von Symptomen biologisch nicht nachvollziehbar zu erklären seien, muss folglich nicht geklärt werden. Ergänzt wird die Einschätzung durch die Stellungnahme von K1. vom 22.12.2016 aus augenärztlicher Sicht. Dieser wusste den Vorbefund einer chronisch progressiven externen Ophthalmoplegie (CPEO) [1] in keinen Zusammenhang mit einer Thalidomidembryopathie zu bringen. Das galt auch für die übrigen augenärztlichen Diagnosen. Der Kläger habe noch im Jahre 2000 über die volle zentrale Sehschärfe verfügt. Die Feststellungen der Sachverständigen sind auch in vollem Umfang geeignet, dem Gericht die für die Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weisen keine für den Nichtsachkundigen erkennbaren Mängel auf und beruhen auf einem anerkannten Wissensstand, insbesondere zu den Fehlbildungsmustern bei der Thalidomidembryopathie. Sie gehen von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, enthalten keine unlösbaren Widersprüche und geben keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen, vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2012 - 1 A 1337/10 - und vom 19.01.2016 - 16 A 817/15 - . Zwar trifft es zu, dass wegen der lückenhaften wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Embryonalentwicklung und der individuellen Unterschiede des menschlichen Körpers nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass auch untypische Körperschäden durch Thalidomid verursacht sein könnten. Dies genügt jedoch nicht dem gesetzlichen Maßstab des § 13 ContStifG. Hiernach ist eine positive Feststellung des Inhalts erforderlich, dass die Fehlbildungen in Verbindung mit der Einnahme von Thalidomid in der Schwangerschaft stehen können , dieser Zusammenhang also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Ein wahrscheinlicher Zusammenhang mit einer Thalidomideinnahme liegt aber in der Regel nicht vor, wenn kein typisches, anhand einer Vielzahl von Fällen ermitteltes Schadensbild besteht. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse hierzu sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zu weiterer Aufklärung durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten, etwa in Form einer weiteren genetischen Analyse. Diese werde in Bezug auf die von Frau L. angesprochenen Alternativursachen auch nicht erfolgversprechend, weil insofern sichere Testverfahren nicht zur Verfügung stehen. Eine genetische Untersuchung mag zudem einige Alternativursachen auszuschließen, nicht aber den positiven Beleg einer Thalidomidembryopathie zu erbringen. Auch führt der bloße Umstand, dass bestimmte Gutachter häufig für die Beklagte Fehlbildungen begutachten, nicht zu der Annahme, sie stellten Gutachten im Sinne der Beklagten aus und stünde gleichsam „im Lager der Beklagten“. Dessen ungeachtet bleibt darauf hinzuweisen, dass die Zahl der Fachärzte und Fachärztinnen mit speziellen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Einordnung von Thalidomid-Schädigungen eng begrenzt ist, OVG NRW, Beschluss vom 19.01.2016 - 16 A 817/15 -. So hat auch die Klägerin Möglichkeiten weiterer Sachaufklärung nicht aufzeigen können. Schließlich spricht die Tatsache, dass zwischen den Gutachtern teils unterschiedliche Auffassungen zur Einordnung einseitiger Fehlbildungen bestehen, nicht gegen die Medizinische Kommission. Unterschiedliche Bewertungen desselben Sachverhalts sind vielmehr für wissenschaftliche Diskurse typisch. Sie belegen die Ernsthaftigkeit der Auseinandersetzung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. [1] Augenmuskellähmung