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Urteil

7 K 5717/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:0211.7K5717.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger wurde am 00.00.1957 im B. -Gebiet in Russland geboren. Am 27.09.1995 reiste er mit einem Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes (BVA) nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG), in den seine Ehefrau H1. (*1960) und die Kinder P. (*1983), N. (*1985) und K. (*1987) einbezogen waren, in das Bundesgebiet ein. Der Registrierschein datiert vom 28.09.1995. 3 Den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG lehnte der seinerzeit zuständige Landkreis Nienburg/Weser mit Bescheid vom 10.09.1996 ab. Der Kläger habe die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG erfordere die Vermittlung bestätigender Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur. Da mit dem Kläger bei einer Überprüfung eine Verständigung in deutscher Sprache nur über den Vater als Sprachmittler möglich gewesen sei, fehle es am Merkmal Sprache, sodass auch von einer Vermittlung der übrigen bestätigenden Merkmale nicht ausgegangen werden könne. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung Hannover mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.1996 als unbegründet zurück. Die am 20.11.1996 beim Verwaltungsgericht Hannover erhobene Klage nahm der seinerzeitige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 11.03.1997 zurück. 4 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.09.2016 beantragte der Kläger beim BVA die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Ihm werde von der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig – Hannover die Anerkennung der Anwartschaften in der ehemaligen Sowjetunion mit der Begründung verweigert, er sei kein Spätaussiedler. Dies beruhe auf einem Behördenfehler, zumal er über einen Aufnahmebescheid und einen Registrierschein verfügt habe. 5 Mit Bescheid vom 28.05.2019 wertete das BVA dies als Antrag auf Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens und lehnte den so verstandenen Antrag ab. Eine Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers sei auch durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz nicht eingetreten, da es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung ankomme. Auch lägen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Ermessenswege nicht vor. 6 Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Die Klagerücknahme im Jahre 1997 sei nur auf mangelnde Rechtsberatung und finanzielle Not zurückzuführen. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2019 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. 8 Der Kläger hat am 20.09.2019 Klage erhoben. 9 Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere habe er im Zeitpunkt der Übersiedlung ausreichende Sprachkenntnisse besessen und sei in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 28.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2019 zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Dieser trage keine Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (2 Bände) Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die Klage ist nicht begründet. 18 Der Bescheid des BVA vom 28.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 19 Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des mit Bescheid des Landkreises Nienburg/Weser vom 10.09.1996 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens und die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Denn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des nach der Rücknahme der Klage vor dem VG Hannover im Jahre 1997 bestandskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 oder § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG liegen nicht vor. 20 Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung und Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage kann der Kläger nicht geltend machen. 21 So hat sich die Rechtslage durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) nicht zugunsten des Klägers geändert. Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft und damit den Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist weiterhin die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet im September 1995 maßgeblich. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 30.14 und 1 C 29.14 -. 23 Die Erleichterungen für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit, die der Gesetzgeber für noch im Aussiedlungsgebiet wohnende Antragsteller mit dem 10. Änderungsgesetz eingeführt hat, haben deshalb keine Geltung für Bewerber, die – wie der Kläger – vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im September 2013 in das Bundesgebiet übergesiedelt sind. Dies gilt insbesondere auch für die Erleichterungen in sprachlicher Hinsicht. Ob diese überhaupt geeignet wären, eine Neubewertung der Ablehnungsentscheidung aus dem Jahre 1996 zu tragen, kann deshalb dahinstehen. 24 Die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit des Klägers bestimmen sich damit nach § 6 Abs. 2 BVFG 1993. Nach dieser Vorschrift war deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammte (Nr. 1), wem seine Eltern bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur vermittelt hatten (Nr. 2) und wer sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hatte oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (Nr. 3). Dass diese Voraussetzungen jedenfalls im Hinblick auf das Erfordernis nach Nr. 2 nicht vorlagen, hat das die seinerzeit zuständige Behörde bestandkräftig festgestellt. Ob diese Bewertung seinerzeit zutreffend war, wofür einiges spricht, bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn Einwände gegen die Rechtsmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung hätten seinerzeit durch Rechtsmittel geltend gemacht werden können und müssen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Kläger hat jedoch die erhobene Klage zurückgenommen. Dafür, dass dies aus Gründen geschah, die vom Kläger nicht zu vertreten waren, ist nichts substantiiert vorgetragen. Der Hinweis auf mangelnde Rechtsberatung und finanzielle Not trägt angesichts der Möglichkeit der Prozesskostenhilfe nicht. 25 Auch der in § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geregelte Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens liegt nicht vor. Danach ist das Verfahrens wiederaufzugreifen, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Der Antrag auf Wiederaufgreifen ist hiernach zulässig, wenn ein bisher nicht existentes oder nicht erreichbares Beweismittel verfügbar ist, das in Verbindung mit dem Antragsvorbringen geeignet erscheint, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Hierbei ist es Sache des Betroffenen, die Eignung des Beweismittels für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig darzulegen. Dafür genügt es, wenn ein anderer Ausgang des Verwaltungsverfahrens möglich erscheint, die Behörde also auf der Grundlage des neuen Beweismittels zu einem günstigeren Ergebnis kommen könnte, 26 vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 51 Rn. 14, 35; BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 - 8 C 75/80 -. 27 Soweit auf die Möglichkeit des Zeugenbeweises aus dem Verwandtenkreis zu den Sprachfertigkeiten bei Einreise verwiesen wird, zielt dies indes nicht auf „neue“ Beweismittel. Entsprechendes hätte ohne weiteres spätestens in dem gerichtlichen Verfahren vor dem VG Hannover geltend gemacht werden können. 28 Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG hat das BVA ermessensfehlerfrei abgelehnt. Auf die Begründung des Bescheides vom 28.05.2019, der das erkennende Gericht folgt, wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. 31 Rechtsmittelbelehrung 32 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 33 34 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 35 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 36 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 37 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 38 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 39 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 40 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 41 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 42 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 43 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 44 Beschluss 45 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 46 5.000,00 Euro 47 festgesetzt. 48 Gründe 49 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). 50 Rechtsmittelbelehrung 51 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 52 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 53 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 54 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 55 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.