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Urteil

21 K 11862/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0212.21K11862.17.00
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Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen der Beschluss der Beklagten vom 21. Juli 2017 (BK 3c-16/110) insoweit aufgehoben, als mit ihm unter Ziffern 1.4.5) und 1.19.3) ein Entgelt in Höhe von 0,000 €/Min zuzüglich des Entgelts für das Mobilfunknetz der Beigeladenen („Das Entgelt entspricht dem niedrigsten Auszahlungssatz, der im Verhältnis zu den übrigen nationalen Mobilfunknetzbetreibern für denselben Mehrwertdienstetyp gilt.“) genehmigt worden ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾ ; die Beklagte und die Beigeladene tragen diese zu ¼. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin und die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen der Beschluss der Beklagten vom 21. Juli 2017 (BK 3c-16/110) insoweit aufgehoben, als mit ihm unter Ziffern 1.4.5) und 1.19.3) ein Entgelt in Höhe von 0,000 €/Min zuzüglich des Entgelts für das Mobilfunknetz der Beigeladenen („Das Entgelt entspricht dem niedrigsten Auszahlungssatz, der im Verhältnis zu den übrigen nationalen Mobilfunknetzbetreibern für denselben Mehrwertdienstetyp gilt.“) genehmigt worden ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾ ; die Beklagte und die Beigeladene tragen diese zu ¼. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin und die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist eine Verbindungsnetzbetreiberin. Die Beigeladene, die Gesamtrechtsnachfolgerin für das von der vormaligen Deutschen Bundespost betriebene Telefonnetz ist, betreibt Mobilfunk- und Festnetze und bietet bundesweit Telekommunikationsdienstleistungen an. Die Beteiligten streiten um die Genehmigung von Entgelten für Verbindungsleistungen zu Diensten, die die Klägerin ihren Kunden anbietet. Im Rahmen dieser Verbindungsleistungen erbringt die Beigeladene Zuführungsleistungen von Telekommunikationsverbindungen in das Netz der Klägerin zu bestimmten Dienste-Telefonnummern, die im Netz der Klägerin implementiert sind (0800 – Nummern). Bei der Zuführung von Mobilfunkverkehr ist dies eine zusammengesetzte Leistung: Die Beigeladene führt den Verkehr aus ihrem Mobilfunknetz zu, führt gegebenenfalls eine Abfrage des „Intelligenten Netzes“ durch und übergibt den Verkehr über ihr Festnetz an die Klägerin. Mit der Regulierungsverfügung BK 2b-16/005 vom 19. Dezember 2016 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) wurde die Beigeladene auf Grundlage der Festlegung BK 1-14/004 der BNetzA u.a. wie folgt verpflichtet: „1. Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen die Koppelung mit ihrem öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten am Vermittlungsstellenstandort der Betroffenen durch Kollokation sowie die Koppelung am Vermittlungsstellenstandort der Betroffenen mittels eines Übertragungsweges zu einem Standort des Wettbewerbers zu ermöglichen, 2. ... und über die Koppelung Verbindungen aus ihrem Netz zu dem Dienst der Betreiber(vor)auswahl sowie zu Diensten zuzuführen, 8. dass die Entgelte für die Gewährung der Zugänge nach Ziffern 1. bis 4. und der trotz Verweigerungsrechts nach Ziffer 2. freiwillig angebotenen Zugänge der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG unterworfen bleiben bzw. werden. 8.1. Die Entgelte für die Leistungen nach Ziffer 1., 3. und 4. sowie für die Zuführungsleistungen nach Ziffer 2. werden auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 TKG genehmigt. 8.2. Bei der Genehmigung von Entgelten für Terminierungsleistungen nach Ziffer 2. und der trotz Verweigerungsrechts nach Ziffer 2. freiwillig angebotenen Zugänge ist nach Maßgabe der in der Empfehlung der Kommission vom 07.05.2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU (2009/396/EG), veröffentlicht im ABl. EU 2009 Nr. L 124, S. 67, empfohlenen Vorgehensweise vorzugehen. Bei der Entgeltermittlung ist das in Erwägungsgrund zwei der Terminierungsempfehlung genannte Ziel der unionsweiten Harmonisierung von Vorgehensweisen und Ergebnissen angemessen zu berücksichtigen.“ Mit Beschluss vom 21. Juli 2017 genehmigte die Beklagte auf Antrag der Beigeladenen unter anderem folgende Entgelte für den Zeitraum vom 01. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018: 1.1 Für die Leistung Telekom-B.1 Verbindungen in das Telefonnetz national der Telekom aus dem Telefonnetz von ICP; Tarif: 0,0000 €/Min 1.2 Für die Leistung Telekom-B.2 Verbindungen mit Ursprung im nationalen Telefonnetz der Telekom zu ICP als Verbindungsnetzbetreiber für Ortsverbindungen und für Fern-, Auslands- und Mobilfunkverbindungen 1.2.1 Telekom-B.2 (Ort): 0,0000 €/Min 1.2.2 Telekom-B.2 (Fern): 0,0000 €/Min 1.4 Für die Leistung Telekom-O.5 Verbindungen zum Freephone-Service von ICP unter der Dienstekennzahl 0800 1.4.5 Verbindungen mit Ursprung in Mobilfunknetzen hier: Verbindungen mit Ursprung in Mobilfunknetzen und mit Ziel in Festnetzen Tarif: 0,0000 €/Min. zzgl. vereinbarter Auszahlungssatz an Mobilfunknetzbetreiber bzw. zzgl. des Entgeltes für das Mobilfunknetz der Antragstellerin. Das Entgelt entspricht dem niedrigsten Auszahlungssatz, der im Verhältnis zu den übrigen nationalen Mobilfunknetzbetreibern für denselben Mehrwertdienstetyp gilt. 1.19 Für die Leistung Telekom-N-O.5 Verbindungen zum Freephone-Service von ICP unter der Dienstekennzahl 0800 1.19.3) Verbindungen mit Ursprung in Mobilfunknetzen und mit Ziel in Festnetzen Tarif: 0,0000 €/Min. zzgl. vereinbarter Auszahlungssatz an Mobilfunknetzbetreiber bzw. zzgl. des Entgeltes für das Mobilfunknetz der Antragstellerin. Das Entgelt entspricht dem niedrigsten Auszahlungssatz, der im Verhältnis zu den übrigen nationalen Mobilfunknetzbetreibern für denselben Mehrwertdienstetyp gilt. Zur Begründung führte die Beklagte unter anderem aus, Rechtsgrundlage für die Entgeltgenehmigungen der Zuführungsleistungen und der darauf aufsetzenden zusätzlichen und optionalen O-/Z-Leistungen seien §§ 35 Abs. 3, 31 Abs. 1 Nr. 1 TKG. Die Entgeltgenehmigungspflicht für diese Leistungen und der anzuwendende Entgeltmaßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung folgten aus der Regulierungsverfügung BK 2b-16/005. Die Genehmigung der Entgelte für die Leistungen Telekom-O.5 und –N-O.5 ergehe auf der kalkulatorischen Grundlage der diesen Tarifen zugrunde liegenden Basistarife Telekom-B.2 und –N-B.2. Hinsichtlich der Zuführung aus dem eigenen Mobilfunknetz der Beigeladenen werde wie schon im Vorgängerbeschluss (BK3c-14/005) vom 01. April 2015, S. 122) kein fixes Entgelt genehmigt. Stattdessen beinhalte die Genehmigung, dass dieses Entgelt dem niedrigsten Auszahlungssatz, der im Verhältnis zu den übrigen nationalen Mobilfunknetzbetreibern für denselben Mehrwertdienstetyp gilt, entspreche. Die Beigeladene habe für die Zuführung aus dem eigenen Mobilfunknetz keine Kostenunterlagen vorgelegt. Die Beschlusskammer übe aber ihr Ermessen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 TKG dahingehend aus, dass sie gleichwohl eine Genehmigung erteile, insbesondere, um Unsicherheiten am Markt zu vermeiden. In den vorangegangenen Verfahren sei die Genehmigung ebenfalls auf Grundlage einer Vergleichsmarktbetrachtung erteilt worden und es gebe keinen Grund, von dieser Praxis abzuweichen. Ein Rückgriff auf die genehmigten Mobilfunkterminierungsentgelte sei nicht angemessen, weil diese auf der Grundlage des pureLRIC-Kostenmaßstabes beruhten, der hier nicht anwendbar sei. Auch eine Ermittlung des Entgelts für das Mobilfunknetz der Antragstellerin sei nicht erforderlich, so dass gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 TKG verfahren werden könne. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. S. 1 Nr. 1 TKG könne die BNetzA subsidiär zu vorliegenden Kosteninformationen für die Entgeltermittlung die Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten. Hier sei der Vergleich der von der Beigeladenen beantragten Auszahlungssätze mit denen der anderen Mobilfunknetzbetreiber vorzunehmen. Diese Leistungen würden auf einem dem Wettbewerb geöffneten Markt erbracht. Denn diese Verbindungen fielen in einen gemeinsamen Markt mit der Zuführung zu Mehrwertdiensten aus dem Festnetz, auf dem eine Vielzahl von Festnetzanbietern und neben der Beigeladenen zwei weitere Mobilfunknetzbetreiber tätig seien. Der Umstand, dass die Mobilfunknetzbetreiber auf demselben Markt tätig seien, spreche nicht gegen eine Übernahme der Preise, denn eine Vergleichbarkeit sei begriffsnotwendig gegeben. Zwar bestehe keine Wahlmöglichkeit des originierenden Netzbetreibers und die Zuführung aus allen Mobilfunknetzen möge wirtschaftlich gleichermaßen erforderlich sein für O-/Z-Leistungen. Allerdings könne der nachfragende Wettbewerber sowohl einzelne O-/Z-Leistungen vertraglich ausschließen als auch die Zuführung einzelner Netzbetreiber technisch sperren und so wirtschaftlich nachteiligen Verkehr ausschließen. Die Klägerin hat am 23. August 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Klage sei zulässig. Die Klägerin frage die entsprechenden Leistungen der Beigeladenen nach und sei als ihre Vertragspartnerin klagebefugt. Die Klage sei auch begründet. Die Entgeltgenehmigung sei rechtswidrig, weil die Beklagte ohne hinreichende Rechtfertigung verschiedene Entgeltmaßstäbe für die Terminierungsleistungen Telekom-B. 1 und für die Zuführungsleistungen Telekom-B. 2 und –N-B.2 angewendet habe. Dies wirke sich auch auf die Entgelte für die auf die B.2-Leistungen aufsetzenden zusätzlichen und optionalen Dienste aus. Die Beklagte habe außerdem ermessensfehlerhaft eine Vergleichsmarktbetrachtung zur Bestimmung der Entgelte vorgenommen. Der hier vorgenommene Vergleich von Preisen aus demselben Markt sei unzulässig. Außerdem herrsche auf diesem Markt kein Wettbewerb und sei es fehlerhaft, die niedrigeren Preise der Festnetzanbieter, die sich nach den Ausführungen der angegriffenen Genehmigung ebenfalls auf demselben Zuführungsmarkt befänden, nicht in den Vergleich einzubeziehen. Wenn überhaupt ein Vergleichsmarkt in Betracht komme, sei dies der Markt für Terminierungen in Mobilfunknetze. Die Beklagte hätte zudem erwägen müssen, ob nicht auch ein internationaler Vergleichsmarkt in Betracht komme. Die genehmigten Entgelte seien insgesamt überhöht und entsprächen nicht den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung. Die Beklagte habe die angegriffene Entgeltgenehmigung nicht ausreichend begründet. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beschluss der Bundesnetzagentur, Az. 3c-16/110, teilweise aufzuheben, und zwar insoweit, 1) als das Entgelt für die Leistung Telekom-B.2, „Verbindungen mit Ursprung im nationalen Telefonnetz der Telekom zu ICP als Verbindungsnetzbetreiber für Ortsverbindungen und für Fern-, Auslands- und Mobilfunkverbindungen, Ziffer 1.2 des Beschlusses, das Entgelt Telekom-B.1 übersteigt; 2) als das Entgelt für die Leistung Telekom-O.5 „Verbindungen zum Freephone-Service von ICP unter der Dienstekennzahl 0800“, Ziffer 1.4 des Beschlusses, das Entgelt Telekom-B.1 übersteigt; 3) als das Entgelt für die Leistung Telekom-N-B.2 „Verbindungen im nationalen Telefonnetz der Telekom zu ICP als Verbindungsnetzbetreiber“, Ziffer 1.18 des Beschlusses, das Entgelt Telekom-N-B.1 übersteigt; 4) als das Entgelt für die Leistung Telekom-N-O.5 „Verbindungen zum Freephone-Service von ICP unter der Dienstekennzahl 0800“, Ziffer 1.19 des Beschlusses, das Entgelt Telekom-N-B.1 übersteigt. In der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2020 hat die Klägerin vor Stellung der Anträge die Klage hinsichtlich der Anträge zu 1) und zu 3) und soweit sich die Klage im Übrigen gegen die unter Ziffern 1.4.1, 1.4.2, 1.4.3, 1.4.4 und 1.19.1, 1.19.2 des angegriffenen Beschlusses genehmigten Entgelte richtete, sowie ferner, soweit die Klage sich gegen die unter Ziffern 1.4.5 und 1.19.3 des angegriffenen Beschlusses genehmigten Entgelte zuzüglich des vereinbarten Auszahlungssatzes an Mobilfunknetzbetreiber richtete, zurückgenommen. Im Übrigen hat sie ihre Klage dahingehend geändert, dass der Hauptantrag keine Summengrenzen mehr beinhaltet und lediglich der Hilfsantrag diese enthält. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beschluss der Beklagten vom 21. Juli 2017 (BK 3c-16/110) im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen soweit aufzuheben, als dort unter den Ziffern 1.4.5) und 1.19.3) ein Entgelt von 0,0000 €/Min zzgl. des Entgelts für das Mobilfunknetz der Beigeladenen („Das Entgelt entspricht dem niedrigsten Auszahlungssatz, der im Verhältnis zu den übrigen nationalen Mobilfunknetzbetreibern für denselben Mehrwertediensttyp gilt.“) genehmigt werden, hilfsweise, den Beschluss der Beklagten vom 21.07.2017 (BK 3c-16/110), im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen soweit aufzuheben, als dort unter 1.4.5) und 1.19.3) Entgelte zzgl. des Entgelts für das Mobilfunknetz der Beigeladenen („Das Entgelt entspricht dem niedrigsten Auszahlungssatz, der im Verhältnis zu den übrigen nationalen Mobilfunknetzbetreibern für denselben Mehrwertediensttyp gilt.“) genehmigt werden, soweit die Summe die in der nachfolgenden Tabelle ausgewiesenen Beträge überschreitet: - 1.4.5. Telekom O.5 0,0000 €/Min - 1.19.3 Telekom N-O.5 0,0000 €/Min. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Klage unbegründet sei. Die Beklagte sei aufgrund der bestandskräftigen Regulierungsverfügung an die angewendeten Entgeltmaßstäbe gebunden gewesen. Dies sei nicht willkürlich oder diskriminierend. Die Ermittlung der Entgelte Telekom-O.5 und –N-O.5 sei rechtmäßig. Die Beklagte habe den Begründungserfordernissen genügt und es lägen keine Beurteilungs- und Ermessensfehler vor. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Entgeltmaßstäbe stünden aufgrund der bestandskräftigen Regulierungsverfügung fest. Es bestünden keine Bedenken, hinsichtlich der Entgelte für die Zuführung aus ihrem eigenen Mobilfunknetz auf den niedrigsten Auszahlungssatz im Verhältnis zu den übrigen Mobilfunknetzbetreibern abzustellen. Der Beigeladenen entstünden für diese Zuführungsleistung Kosten. Hierzu bedürfe es keiner Kostenprüfung nach dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung. Es bestehe ein wirksamer Wettbewerb hinsichtlich der Zuführung aus Mobilfunknetzen. Die Überlegungen zu Vergleichsmarktbetrachtungen gingen an der Sache vorbei, denn einer solchen Betrachtung bedürfe es erst, wenn Preise auf dem betreffenden Markt durch ein beherrschendes Unternehmen verzerrt würden. Dies sei hier aber nicht der Fall. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge sowie der in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Entgeltgenehmigung (Az.: BK 3c–11/008) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat hinsichtlich der Anträge zu 1 und zu 3 und soweit sich die Klage gegen die unter Ziffern 1.4.1, 1.4.2, 1.4.3, 1.4.4 und 1.19.1, 1.19.2 des angegriffenen Beschlusses genehmigten Entgelte richtete, sowie ferner, soweit sich die Klage gegen die unter Ziffern 1.4.5 und 1.19.3 des angegriffenen Beschlusses genehmigten Entgelte zuzüglich des vereinbarten Auszahlungssatzes an Mobilfunknetzbetreiber richtete. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärte Umstellung der ursprünglich erhobenen Klage dahingehend, dass der Hauptantrag nunmehr keine Summengrenzen mehr beinhaltet und lediglich der Hilfsantrag diese noch enthält, ist zulässig gemäß § 91 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 VwGO, weil sich die Beklagte rügelos hierauf eingelassen hat. Hiervon abgesehen wäre die Klageänderung auch sachdienlich, weil der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert. Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Sie ist insoweit zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig. Der Antrag ist statthaft. Es handelt sich um einen Anfechtungsantrag, der auf eine Teilaufhebung der Entgeltgenehmigung gerichtet ist. Diese Teilanfechtung ist hier zulässig, weil der angefochtene Beschluss einer entsprechenden Teilaufhebung zugänglich ist. Der angefochtene Beschluss kann unabhängig von den hier im Streit stehenden Entgelten unter Ziffern 1.4.5 und 1.19.3 sinnvollerweise bestehen bleiben und ist insoweit teilbar. Dies gilt auch in Bezug auf die unter den vorgenannten Ziffern genehmigten einzelnen Entgelte. Denn die Beklagte hat erkennbar unter den Ziffern 1.4.5 und 1.19.3 jeweils mehrere Entgelte genehmigt: einerseits die Entgelte für die Leistungen mit Zuführung aus den Mobilfunknetzen dritter Mobilfunknetzanbieter in das Netz der Beigeladenen und andererseits Entgelte für die Leistungen mit Zuführung aus dem Mobilfunknetz der Beigeladenen selbst. Es handelt sich um verschieden zusammengesetzte Leistungen, deren Entgelte ebenfalls entsprechend trennbar sind. Der zuletzt gestellte Hauptantrag der Klägerin zielt lediglich auf eine Anfechtung des Entgelts mit einer Zuführung aus dem Mobilfunknetz der Beigeladenen. Damit ist der Antrag auch nicht auf eine Wesensänderung der mit dem Entgeltgenehmigungsantrag der Beigeladenen umrissenen Leistung an sich gerichtet. Die Klägerin ist auch klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Es ist möglich, dass die streitige Entgeltgenehmigung gemäß § 37 Abs. 2 TKG unmittelbar auf den Inhalt des zwischen der Klägerin und der Beigeladenen im Genehmigungszeitraum bestehenden Vertragsverhältnisses einwirkt und damit das grundgesetzlich gewährleistete Recht berührt, den Inhalt von vertraglichen Vereinbarungen mit der Gegenseite frei von staatlicher Bindung auszuhandeln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 6 C 23.05 -, juris Rn. 15. II. Die Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Der angefochtene Beschluss der Beklagten vom 21. Juli 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der angefochtenen Entgeltgenehmigung ist § 35 Abs. 3 Satz 1 TKG. Danach ist die Genehmigung ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen des § 28 und im Fall einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 den Anforderungen der §§ 28 und 31 Absatz 1 Satz 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechen und keine Versagungsgründe nach Satz 2 oder 3 vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hat die in Streit stehenden Entgelte nach den maßgeblichen Vorschriften für die Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (KeL) hinsichtlich des Entgelts für das Mobilfunknetz der Beigeladenen („Das Entgelt entspricht dem niedrigsten Auszahlungssatz, der im Verhältnis zu den übrigen nationalen Mobilfunknetzbetreibern für denselben Mehrwertdienstetyp gilt.“) fehlerhaft bestimmt. Die in Streit stehenden Zuführungsleistungen unterliegen nach Tenorziffer 8 i.V.m. Tenorziffer 2 letzte Alternative der Regulierungsverfügung BK 2b-16/005 vom 19. Dezember 2016 der Entgeltgenehmigungspflicht. Dies gilt nach den eindeutigen Regelungen der Regulierungsverfügung für alle Bestandteile des zusammengesetzten Entgelts, d.h. sowohl für den Zuführungs- als auch für den Transitanteil (S. 60 ff. der Regulierungsverfügung); insoweit mag es sein, dass Grund für die Regulierung allein die Intelligente – Netz – Abfrage war, gleichwohl wurden insoweit sowohl der Zuführungs- als auch der Transitanteil reguliert. Aufgrund Ziffer 8.1 der vorgenannten Regulierungsverfügung steht ebenfalls fest, dass der auf die angegriffenen Entgelte anzuwendende Kostenmaßstab derjenige der KeL nach § 32 TKG ist. Zwar dürfen im Rahmen einer Regulierungsverfügung Fragen der Entgeltgenehmigung nach § 31 TKG nicht geregelt werden. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2018 - 6 C 4.17 -, juris Rn. 22 ff. und VG Köln, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 21 K 5914/13 -, juris Rn. 72. Die hier maßgebliche Regulierungsverfügung ist jedoch bestandskräftig geworden. Der vorgenannte Mangel führt auch nicht zur Nichtigkeit der Regulierungsverfügung i.S.v. § 44 Abs. 1 VwVfG. VG Köln, Urteil vom 11. April 2018 - 21 K 952/15 -, juris Rn. 50. Daher entfaltet die Regulierungsverfügung sowohl hinsichtlich der Entgeltgenehmigungspflicht als auch hinsichtlich des für die streitbefangenen Zuführungsleistungen maßgeblichen Kostenmaßstabes der KeL nach § 32 TKG Bindungswirkung im Verhältnis zwischen der Beklagten, der Beigeladenen und auch der Wettbewerber der Beigeladenen wie der Klägerin. VG Köln, Urteil vom 11. April 2018 - 21 K 952/15 -, juris Rn. 46 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 6 B 136.18 -, juris Rn. 9 f. Die Entscheidung der Beklagten, den Entgeltgenehmigungsantrag der Beigeladenen trotz unzureichender Kostenunterlagen nicht nach § 35 Abs. 3 Satz 3 TKG abzulehnen, sondern von der Ermächtigung des § 35 Abs. 1 Satz 2 TKG Gebrauch zu machen, weist im Rahmen der gerichtlichen Ermessenskontrolle nach § 114 Satz 1 VwGO keine durchgreifenden Rechtsfehler auf. Die in dem angegriffenen Beschluss auf S.112 ff. dargelegten Gründe, insbesondere die Vermeidung von Nachteilen in Form von Unsicherheiten am Markt zugunsten der Klägerin sowie der Beigeladenen, sind nachvollziehbar und sachgerecht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Bestimmung der KeL i.S.v. § 32 TKG anhand einer der in § 35 Abs. 1 Satz 1 TKG genannten alternativen Erkenntnisgewinnungsmethoden liegen vor. Die grundsätzliche Befugnis hierzu folgt aus § 35 Abs. 1 Satz 2 TKG, wonach die Entscheidung der Bundesnetzagentur auf einer Prüfung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 TKG beruhen kann, soweit die der Bundesnetzagentur vorliegenden Kosteninformationen für eine Prüfung der genehmigungspflichtigen Entgelte nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG in Verbindung mit § 34 TKG nicht ausreichen. Die von der Beigeladenen vorgelegten Kostenunterlagen sind, wie bereits ausgeführt, nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten nicht vollständig. Soweit die Klägerin einwendet, die Ermächtigung gelte ausdrücklich nur für den Fall, dass der Preisvergleich neben vorliegenden Kostenunterlagen herangezogen werde, es seien hier aber keinerlei Kostenunterlagen vorgelegt worden, greift dies nicht durch. Zwar hat die Beklagte in dem angegriffenen Beschluss, S. 128, ausgeführt, die Beigeladene habe für die Zuführung aus dem eigenen Mobilfunknetz keine Kostenunterlagen vorgelegt. Das Fehlen von Kostenunterlagen betrifft aber nur abgegrenzte Teile des Entgeltgenehmigungsantrages, wie etwa die Mobilfunkzuführung aus dem eigenen Netz der Beigeladenen. Da der Beklagten, wie bereits ausgeführt, im Übrigen Kostenunterlagen vorgelegen haben und § 35 Abs. 1 Satz 2 TKG abweichend von § 35 Abs. 1 Satz 1 TKG eine isolierte, von den Kostennachweisen unabhängige Vergleichsmarktbetrachtung oder Modellrechnung gestattet, vgl. Mayen/Lünenbürger/Mayen, in: Scheurle/Mayen, TKG, 3. Auflage 2018, § 35 Rn. 2 und 37 f., kann im vorliegenden Fall eine alternative Preisermittlungsmethode dort zur Anwendung gelangen, wo der Beklagten keine Kosteninformationen vorgelegen haben. Wie sich aus dem „soweit“ in § 35 Abs. 1 Satz 2 TKG ergibt, kommt die Erteilung einer Entgeltgenehmigung auch dann in Betracht, wenn die Kostenunterlagen nur teilweise unvollständig sind. Höffler in: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 2. Aufl. 2015, § 35 Verfahren der Entgeltgenehmigung, Rn. 20. Die Beklagte hat jedoch das ihr als Rechtsfolge bei der Auswahl der nach § 35 Abs. 1 Satz 1 TKG genannten Methoden der Vergleichsmarktbetrachtung (Nr. 1) und des Kostenmodells (Nr. 2) zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Dabei sind in rechtlicher Hinsicht die Vergleichsmarktbetrachtung und die Anwendung eines Kostenmodells nach § 35 Abs. 1 TKG prinzipiell gleichrangig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 -, juris Rn. 36. Dieses der Beklagten zustehende Ermessen ist zwar gerichtlich gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur dahingehend überprüfbar, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Diese gerichtlich überprüfbaren gesetzlichen Grenzen des Ermessens hat die Beklagte jedoch überschritten, indem sie das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt hat (Ermessensausfall). Sie verweist zwar auf S. 128 des angegriffenen Beschlusses (vorletzter Absatz) darauf, in den vorangegangenen Verfahren sei die Genehmigung ebenfalls auf Grundlage einer Vergleichsmarktbetrachtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG erteilt worden und es bestehe kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen. Diese Ausführungen selber lassen jedoch nicht erkennen, dass die Beklagte ihr Auswahlermessen (erneut) ausgeübt hat. Das Gericht hat sich von der Beklagten zudem die Entgeltgenehmigung vorlegen lassen, in der nach Auffassung der Beklagten diese entsprechende Entscheidungspraxis erstmalig begründet worden sei (Beschluss vom 29. September 2011, Az.: BK 3c-11/008). Auch in dieser Genehmigung finden sich die zur Ausübung des Auswahlermessens nach § 35 Abs. 1 Satz 2 TKG erforderlichen Ausführungen dazu, weshalb die Beklagte zur Ermittlung der maßgeblichen Entgelte auf eine Vergleichsmarktbetrachtung und nicht auf ein Kostenmodell abstellt, nicht. Im Übrigen hat die Beklagte die Beurteilungsspielräume, die ihr im Rahmen einer Vergleichsmarktbetrachtung als Methode zur Bestimmung der KeL zustehen, überschritten. Der Beklagten steht, wenn sie auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 TKG eine Vergleichsmarktbetrachtung zum Zweck der Ermittlung der KeL anstellt, sowohl für die Entscheidung, welche Märkte sie als Vergleichsbasis heranzieht, als auch für die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vergleichsmärkte Abschläge bzw. Zuschläge auf das Vergleichsentgelt anzusetzen sind, ein Beurteilungsspielraum zu. Diese regulierungsbehördlichen Beurteilungsspielräume knüpfen an den Umstand an, dass die Vergleichsmarktbetrachtung als Methode zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ein komplexes, mehrphasiges Verfahren darstellt, das erstens mit der bewertenden Feststellung beginnt, welche Märkte mit dem relevanten Markt im Wesentlichen vergleichbar sind, das auf dieser Grundlage zweitens eine Auswahlentscheidung hinsichtlich derjenigen Märkte erfordert, welche zur Ermittlung des Vergleichspreises heranzuziehen sind, das drittens gegebenenfalls eine gestaltende Entscheidung dahingehend verlangt, in welcher Höhe das ermittelte Vergleichsentgelt etwa durch Zu- oder Abschläge zu korrigieren ist, um strukturelle Marktunterschiede auszugleichen, und in dem es viertens unter Umständen einer ebenfalls gestaltenden Entscheidung darüber bedarf, ob bzw. inwieweit das ermittelte Vergleichsentgelt um einen Sicherheitszuschlag (weiter) zu erhöhen ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 -, Rn. 35 ff. und - 6 C 18.13 -, Rn. 30 ff. , Urteil vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 -, Rn. 41, jeweils juris. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen ist die Ausübung eines Beurteilungsspielraums generell darauf zu überprüfen, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat. Im Hinblick auf die Abwägung widerstreitender Belange und Regulierungsziele, die die Bundesnetzagentur im Rahmen der hier in Rede stehenden Entscheidungen zumindest partiell vornehmen muss, hat das Verwaltungsgericht darüber hinaus nachzuprüfen, ob die Behörde im Hinblick auf die Kriterien, die in den relevanten Rechtsnormen ausdrücklich hervorgehoben oder doch in ihnen angelegt sind, plausibel und erschöpfend argumentiert hat. Hieraus ergeben sich erhöhte Begründungsanforderungen für die Behördenentscheidung. Denn die gerichtliche Kontrolle eines der Behörde eingeräumten Gestaltungsspielraums ist grundsätzlich auf diejenigen Erwägungen zu erstrecken und zu beschränken, die die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung dargelegt hat. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 -, Rn. 43 und - 6 C 18.13 -, Rn. 38, jeweils juris. Gemessen an diesem Maßstab hat die Beklagte die ihr zustehenden Beurteilungsspielräume bei der Auswahl des für die Preisbildung heranzuziehenden Marktes überschritten. Sie ist nicht von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs der „vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkte“ i.S.v. § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG ausgegangen. Das Fehlen ausdrücklicher materiellrechtlicher Entscheidungsmaßstäbe im Gesetzestext ist verfassungsrechtlich hinnehmbar, weil die zivilgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage vergleichbarer Märkte im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Missbrauchsaufsicht Orientierung bieten kann, Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 -, juris Rn. 38; Höffler, in: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 2. Auflage 2015, § 35 Rn. 9. Hiervon ausgehend kommt ein Vergleich innerhalb desselben Marktes nicht in Betracht. Schon dem Wortlaut nach müssen die „vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkte“ regelmäßig andere sein als der Markt, auf dem sich das regulierte Produkt befindet, Fuchs/Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 19 GWB, Rn. 266; die „insbesondere“-Formulierung in § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB findet sich im TKG nicht. Dies wird durch den Sinn und Zweck der Regelung bestätigt. Anders als noch in der TEntgV sollen nur Preise, nicht Kosten von Vergleichsmärkten verwendet werden. Preise von Wettbewerbern im gleichen räumlichen Markt werden aber typischerweise stark von der Preissetzung des marktmächtigen Unternehmens beeinflusst sein. Außerdem befördern Preisvergleiche im gleichen räumlichen Markt kollusives Verhalten. Unternehmen im gleichen räumlichen Markt könnten sich implizit auf hohe Entgelte einigen und durch das insgesamt überhöhte Preisniveau gegen Eingriffe der BNetzA immunisieren, wenn diese nur Preisvergleiche im gleichen räumlichen Markt vornähme. Höffler in: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 2. Aufl. 2015, § 35 Verfahren der Entgeltgenehmigung, Rn. 12. Sofern zum Teil die Anwendung der Vergleichsmarktmethode „auf dem gleichen räumlichen Markt“ hiervon abweichend als zulässig erörtert wird, vgl. etwa Berger-Kögler/Cornils, in: Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Auflage 2013, Rn. 31, folgt hieraus nichts Abweichendes. Die erörterten Fallgruppen beziehen sich auf Terminierungsentgelte, für die das Konzept „ein Netz – ein Markt“ gilt, so dass es sich um verschiedene, aber sich gleichende Märkte in demselben (nationalen) Raum handelt. Andernfalls, bei einer Preisbetrachtung innerhalb desselben Marktes, handelte es sich nicht um eine Vergleichsmarktbetrachtung, sondern um eine im Wettbewerbsrecht ebenfalls bekannte, in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG aber nicht genannte „marktinterne Vergleichsanalyse“. Vgl. zur marktinternen Vergleichsanalyse im Wettbewerbsrecht etwa BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - KRB 51/16 -, juris Rn. 69. Hiervon ausgehend ist die Beklagte von einem fehlerhaften Verständnis des Begriffs „vergleichbarer, dem Wettbewerb geöffneter Markt“ ausgegangen. Sie hat in dem angegriffenen Beschluss keine Vergleichsmarktbetrachtung, sondern eine marktinterne Vergleichsanalyse angestellt. Der angegriffene Beschluss stellt auf S. 128 f. für das Entgelt der Beigeladenen für die Zuführung aus ihrem Mobilfunknetz auf die Preise der weiteren Mobilfunknetzbetreiber für die gleiche Zuführungsleistung, also die Preise auf demselben Markt ab. Soweit die Beklagte im gerichtlichen Verfahren einwendet, der dem hier in Rede stehenden Entgelt „Auszahlungssatz“ zugrunde liegende Vergleichsmarkt sei nicht der gleiche Markt wie der der Genehmigung zugrunde liegende Markt, weil der Markt für Zuführung aus dem Mobilfunknetzen mit Übergabe aus einem Mobilfunknetz nicht Teil des Marktes „Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten“ sei, greift dies nicht durch. Die gerichtliche Kontrolle von Beurteilungsspielräumen ist grundsätzlich auf diejenigen Erwägungen zu erstrecken und auch zu beschränken, die die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung dargelegt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 -, juris Rn. 43. Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die Beklagte in den für die gerichtliche Überprüfung des Beurteilungsspielraums allein maßgeblichen Ausführungen des angegriffenen Beschlusses ausdrücklich davon ausging, die verglichenen Preise entstammten demselben Markt. Die Beklagte hat ihre Entscheidung auch nicht erschöpfend begründet. So hat sie zwar erkannt, dass bei der streitgegenständlichen Leistung keine Wahlmöglichkeit des originierenden Netzbetreibers besteht. Sie hat aber übersehen, dass Preise von Wettbewerbern im gleichen räumlichen Markt typischerweise stark von der Preissetzung des marktmächtigen Unternehmens beeinflusst sind. Außerdem befördern Preisvergleiche im gleichen räumlichen Markt kollusives Verhalten. Unternehmen im gleichen räumlichen Markt könnten sich implizit auf hohe Entgelte einigen und durch das insgesamt überhöhte Preisniveau gegen Eingriffe der BNetzA immunisieren, wenn diese nur Preisvergleiche im gleichen räumlichen Markt vornähme. Dies wird durch die vorliegende Konstellation bestätigt. Keiner der drei Mobilfunknetzbetreiber auf dem betrachteten Markt hat ein Interesse daran, dass die Preise für eine Zuführung zu O.5 – und N-O.5- Leistungen sinken und auch die Anrufer der kostenlosen Rufnummern haben kein Anreiz dafür, Kosten zu sparen. Zudem hat die Beklagte übersehen, dass eine marktinterne Vergleichsanalyse mit hohen Schätzunsicherheiten behaftet ist. Die Methode zählt auch nicht zu den ökonomisch allgemein anerkannten Schätzverfahren. Auch im Wettbewerbsrecht wird daher in aller Regel die Betrachtung eines anderen Vergleichsmarkts oder ein kostenbasierter Vergleich einer marktinternen Analyse vorzuziehen sein. Vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - KRB 51/16 -, juris Rn. 70. Die Beklagte hat in der angegriffenen Entscheidung im Hinblick auf die Abwägung der widerstreitenden Belange und der Kriterien, die in den relevanten Rechtsnormen ausdrücklich hervorgehoben oder doch in ihnen angelegt sind (hier insbesondere das Kriterium „dem Wettbewerb geöffnete Märkte“), auch nicht plausibel argumentiert. Zwar hat die Beklagte zu Recht gesehen, dass es keine Wahlmöglichkeit des originierenden Netzbetreibers gibt. Auch hat sie beanstandungsfrei festgehalten, dass die Zuführung aus allen Mobilfunknetzen gleichermaßen wirtschaftlich erforderlich sei für die O – Leistungen. Dann hat sie jedoch fehlerhaft darauf abgestellt, dass die nachfragenden Wettbewerber solche Leistungen vertraglich ausschließen bzw. sperren können, die für sie unwirtschaftlich seien. Dies ist mit den Wertungen des Telekommunikationsrechts nicht vereinbar. Denn die Auferlegung von Zugangspflichten und die Regulierung der Entgelte im Bereich der Vorleistungsmärkte für die Zugänge beruht gerade darauf, dass die Vorleistungsnachfrager für die Erbringung ihrer Leistungen gegenüber ihren Kunden Vorleistungen des marktmächtigen Unternehmens in Anspruch nehmen müssen. Sie darauf zu verweisen, diese Vorleistungen nicht in Anspruch zu nehmen – und damit gegenüber ihren Kunden keine Leistung erbringen zu können – widerspricht dem Sinn und Zweck der Regulierung nach dem TKG. Das Telekommunikationsrecht ist besonderes Wettbewerbsrecht, dessen Sinn im Wesentlichen darin besteht, Wettbewerb zu schaffen bzw. zu gewährleisten. Daher kann ein Wettbewerber nicht darauf verwiesen werden, dass er doch aus dem Wettbewerb ausscheiden könne. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass zwischen dem Markt, auf dem die Beigeladene ihre Leistungen erbringt und den Märkten auf denen die anderen Mobilfunknetzbetreiber ihre Zuführungsleistungen erbringen, ein Unterschied bestehe, ist die Entscheidung der Beklagten zu beanstanden. Zum einen wäre Voraussetzung für einen Preisvergleich eine wenigstens schmale Basis für die Vergleichbarkeit der Entgelte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 6 C 36.08 -, juris Rn. 27. Es ist jedoch nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die Beklagte diese zumindest schmale Basis für eine Vergleichbarkeit der Entgelte hier feststellen konnte. Bei lediglich zwei weiteren Mobilfunknetzbetreibern mit Zuführungsleistungen auf demselben Markt bestand zumindest eine gewisse Gefahr von (zumindest faktischen) Preisabsprachen und dadurch von Wettbewerbsverzerrungen, so dass es einer entsprechenden Untersuchung und Darlegung bedurft hätte, um trotz der wenigen Vergleichspreise von der zumindest schmalen Basis für den Preisvergleich ausgehen zu können. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die Anrufer kein Interesse an einer günstigen Preisausgestaltung haben und dass bei den streitgegenständlichen Leistungen keine Wahlmöglichkeit des originierenden Netzbetreibers besteht. Anderes ergibt sich nicht daraus, dass im Rahmen der Terminierungsentgelte bereits ein Markt eines anderen Betreibers als hinreichender Vergleichsmarkt angesehen wurde. Denn dieser eine Markt ist dort ein regulierter Markt bei dem die Preise auf der Basis eines Kostenmodelles ermittelt wurden. Die Möglichkeit von Wettbewerbsverzerrungen besteht dort nicht. Zum anderen würde auch hier gelten, dass die Beklagte in der angegriffenen Entscheidung im Hinblick auf die Kriterien, die in den relevanten Rechtsnormen ausdrücklich hervorgehoben oder doch in ihnen angelegt sind, nicht plausibel argumentiert hat. Die Wettbewerber konnten nicht auf ein Ausscheiden aus dem Wettbewerb verwiesen werden (siehe Oben). Der Hilfsantrag steht nicht zur Entscheidung, da er für den Fall des Misserfolgs des Hauptantrags gestellt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 154 Abs. 3, 162Abs. 3 VwGO. Das Gericht bemisst den Wert des klägerischen Interesses an dem zurückgenommenen Teil der Klage mit 75 % am Gesamtstreitwert. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen teilweise aufzuerlegen, weil diese einen Sachantrag gestellt und damit ein Kostenrisiko getragen hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen, § 135 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 3 TKG. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann von den Beteiligten durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 VwGO). Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und Begründung der Revision durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 559.492,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin erachtet es das Gericht für angemessen, den Streitwert auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Klägerin hat dieses wirtschaftliche Interesse im gerichtlichen Verfahren dargelegt (vgl. Band III, S. 438f. der Gerichtsakte). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.