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Beschluss

3 L 2075/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0212.3L2075.19.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

            Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig die Teilnahme an der Laufbahnausbildung und -prüfung für die Laufbahn des Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2.1 im Land Nordrhein-Westfalen an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in X. zu gewähren, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Für die von ihr begehrte Verpflichtung des Antragsgegners gibt es nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung keine tragfähige rechtliche Grundlage. Zu Recht weist der Antragsgegner zunächst bereits darauf hin, dass die Zulassung zum Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FHöV) nicht über ein direktes Einschreiben, sondern nur im Zusammenhang mit einer Laufbahnausbildung bei bestimmten Einstellungsbehörden erfolgen kann. Dass die Antragstellerin zu einer solchen Ausbildung zugelassen worden wäre, hat sie selbst nicht behauptet und hierfür sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich. Selbst wenn man das Begehren der Antragstellerin jedoch dahingehend auslegt, dass sie vorrangig auf diese Weise ihre Zulassung zu einem Laufbahnwechsel in die Laufbahngruppe 2.1 begehrt, hat ihr Antrag keinen Erfolg. Die hierfür geltenden Voraussetzungen, die für sie als Lehrerin mit der Befähigung für die Lehrerlaufbahn des Lehramtes für die Sekundarstufe I in § 30 Abs. 1 i.V.m. § 11 LVO NRW geregelt sind, sind vorliegend nicht erfüllt. Gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 LVO NRW bedarf es nach diesen Regelungen einer Entscheidung der für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, die jedoch nicht vorliegt. Dass die Antragstellerin einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, hat sie weder selbst behauptet noch sind hierfür sonst Anhaltspunkte ersichtlich. Es spricht zudem aber auch nichts dafür, dass einem entsprechenden Antrag aus Rechtsgründen ohne weiteres entsprochen werden müsste. Der Dienstherr ist grundsätzlich berechtigt, nicht aber von Verfassung wegen verpflichtet, dem Beamten Gelegenheit zum Wechsel in eine andere Laufbahn zu geben. Er steuert den Zugang vielmehr nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen. Ihm ist hierzu eine gerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung eingeräumt, ob und gegebenenfalls in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn hinausgehenden Fähigkeiten für den Wechsel in eine andere Laufbahn besitzt. Vgl. unter spezifischem Blick auf den Wechsel in eine höherwertige Laufbahn Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.09.2019 – OVG 4 B 17.18 –; Juris Rn. 21 m. w. Nachw. Dass dieses personalpolitische Ermessen ihres Dienstherrn hier zugunsten der Antragstellerin auf null reduziert sein könnte, ist nicht ansatzweise erkennbar. Ausweislich eines in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen Schreibens des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.01.2019 hat die Antragstellerin im zeitlichen Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26.02.2016 (1 K 1324/14) vielmehr bereits an einem Testverfahren zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für den allgemeinen Verwaltungsdienst, 2.1 teilgenommen, wobei sich im Gegenteil ihre fehlende Eignung für diese Laufbahn herausgestellt habe. Lediglich die Anforderungen für die Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten habe sie danach im ausreichenden Maße erfüllt. Bei dieser Sachlage ist ein Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung jedoch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Mit Blick auf die in der erstrebten zumindest vorläufigen Zulassung zum Studium an der FHöV liegenden weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache erscheint eine Reduzierung des Streitwerts im vorliegenden Eilverfahren nicht geboten. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.