Urteil
8 K 13269/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0212.8K13269.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Nachbarklage über eine Baugenehmigung für die Herstellung einer Baugrube. Die Klägerin ist Miteigentümerin des aus mehreren Grundstücken bestehenden Grundbesitzes B. Q. 00 in 00000 C. I. , der u. a. mit einem Einfamilienhaus, einem Carport und einem Blockheizkraftwerk bebaut ist. Die Beigeladene beabsichtigt die Errichtung eines Wohngebäudes mit integriertem Lebensmittel-Vollsortimenter und Getränkemarkt sowie einer Tiefgarage auf den Grundstücken B. Q1. 00 – 00 sowie eines Wohngebäudes, einer Tiefgarage und eines oberirdischen Parkplatzes auf den Grundstücken B. Q1. 00, 00 und 00 in 00000 C. I. (nachfolgend: Vorhabengrundstücke bzw. Baufelder 2 und 3). Hierfür erteilte die Beklagte der Beigeladenen zwei Baugenehmigungen, die von der Klägerin in einem weiteren Verfahren gesondert beklagt werden (8 K 3507/18). Am 24. August 2017 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Baugenehmigung für die „Herstellung einer Baugrube inkl. Verbau für die Baufelder 2 und 3 auf dem alten Q1. -Gelände zum Bauantrag vom 13. April 2017“. Die Klägerin hat am 28. September 2017 Klage erhoben. Sie trägt vor, die Klage sei im Hinblick auf die Baugenehmigungen für das Gesamtvorhaben nur fristwahrend erhoben worden. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass die Baugenehmigung für die Baugrube als Teilbaugenehmigung bewertet werde, die eine Bindungswirkung hinsichtlich der Gesamtprognose über die Zulässigkeit der Gesamtbaumaßnahme haben könne. Diese sei, wie von der Klägerin im Rahmen der Klage gegen die Baugenehmigungen vorgetragen, rechtswidrig. Die Klägerin beantragt, die Baugenehmigung der Beklagten vom 24. August 2017 für die Herstellung einer Baugrube inklusive Verbau für die Baufelder 2 und 3 auf dem alten Q1. -Gelände zum Bauantrag vom 13. April 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Genehmigung, weil diese die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Eine Vorschrift ist dann nachbarschützend, wenn sie nicht nur dem Allgemeininteresse zu dienen bestimmt ist, sondern zumindest auch Nachbarinteressen schützt und der Kläger dem geschützten Personenkreis zuzuordnen ist. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26. Derartige Rechtsverstöße sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere stellt sich die angefochtene Baugenehmigung als keine wie auch immer geartete Teilbaugenehmigung für die Errichtung des Gesamtvorhabens dar. Solches ist weder dem Bauantrag noch dem Genehmigungsbescheid zu entnehmen. Insbesondere beziehen sich auch die Nebenbestimmungen der angefochtenen Baugenehmigung für die Baugrube lediglich auf die für die Herstellung der Baugrube notwendigen Maßnahmen wie etwa Baumfällarbeiten und beschäftigen sich nicht mit der Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters oder der anderen Bestandteile des Gesamtvorhabens. Schließlich hat auch die Beklagte die im Verfahren 8 K 3507/18 angefochtenen Baugenehmigungen erteilt, ohne sich in diesen Bescheiden auf eine wie auch immer geartete Bindungswirkung der hier angefochtenen Baugenehmigung für die Baugrube zu berufen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da die Beigeladene in der Sache erfolgreich war und einen eigenen Antrag gestellt hat, sodass sie gem. § 154 Abs. 3 VwGO ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG GKG i. V. m. Ziffer 7 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 – veröffentlicht in BauR 2019, 610). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.