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Urteil

19 K 378/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0213.19K378.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der am 00.00.1958 geborene Kläger war seit Januar 1977 zunächst freiwilliges ehrenamtliches Mitglied bei der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Y. . Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zum Feuerwehrmann bei der Stadt Y. wurde er im Dezember 1982 zum Feuerwehrmann bei der Feuerwehr der Stadt Y. ernannt und war dort bis zum Jahr 2001 im aktiven Feuerwehrdienst im Einsatz. Mit Wirkung zum 01.10.2001 ließ er sich zur Bezirksregierung M. versetzen, wo er seitdem mit Verwaltungsaufgaben betraut ist; im Brandeinsatz ist er nicht mehr tätig. Seit dem 00.00.2017 führt er die Amtsbezeichnung Regierungsbrandrat (A 13), er ist Sachgebietsleiter für die Gefahrenabwehr im n. Regierungsbezirk bis zur (.......). Auf Nachfrage des Klägers teilte die Bezirksregierung M. mit Schreiben vom 13.07.2017 mit, dass der Kläger gemäß § 31 Abs. 2 S. 2 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) mit dem Ende des Monats, in dem er das 66. Lebensjahr vollenden wird, in den Ruhestand treten wird. Im März 2018 bat der Kläger das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen um Prüfung der Altersgrenze hinsichtlich des Eintritts in den Ruhestand. Das Ministerium des Innern bestätigte die Ansicht der Bezirksregierung M. mit Schreiben vom 30.04.2018. Die in § 116 Abs. 3 LBG NRW für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehren abweichende Regelung der Altersgrenze treffe auf den Kläger nicht zu. Welche Beamtinnen und Beamte zur Feuerwehr gehörten, sei gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 LBG NRW in der „Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren“, die am 25.07.2017 in Kraft getreten ist, geregelt. Die Benennung der Institutionen, deren feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr angehörten, sei abschließend. Die Beamtinnen und Beamten der Bezirksregierungen seien hier nicht berücksichtigt, daher finde die Regelung auf den Kläger keine Anwendung. Der Kläger hat am 21.01.2019 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass er zu den Feuerwehren des Landes im Sinne von § 116 Abs. 3 LBG NRW zähle. Die Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren treffe keine abschließende Regelung, sodass die Beamtinnen und Beamten der Bezirksregierungen mit einzubeziehen seien, wenn der Schutzgedanke des § 116 Abs. 3 LBG NRW auch auf sie zutreffe. Er habe mehr als sieben Jahre bei einer Kommune als Feuerwehrbeamter im Einsatz gearbeitet. Die unterschiedliche Behandlung des Klägers im Vergleich zu Feuerwehrbeamten des Instituts der Feuerwehr NRW sei nicht nachvollziehbar und sachlich nicht gerechtfertigt. Der Kläger sei kein originärer feuerwehrtechnischer Beamter der Bezirksregierung M. . Er sei Feuerwehrbeamter des Landes NRW, er werde im Stellenplan des Innenministeriums des Landes NRW geführt. Genauso werde es auch bei Beamten des Instituts der Feuerwehr NRW gehandhabt. Der Kläger müsse mit diesen Beamten gleichbehandelt werden. Der Kläger beantragt 1. festzustellen, dass er mit Ende des Monats September 2018 abschlagsfrei in Ruhestand getreten ist und 2. die Berufung zuzulassen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, dass die Bezirksregierungen nicht unter § 1 der Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren subsumierbar seien. Die Aufzählung sei abschließend. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Altersruhestand tritt mit dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze kraft Gesetzes ein. Für den Eintritt in den Ruhestand bedarf es daher keines Verwaltungsaktes des Dienstherrn. Ob der Kläger mit Ablauf des 30.09.2018 das nach dem Gesetz maßgebliche Alter zum Eintritt in den Ruhestand erreicht hat, stellt damit ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 VwGO dar, VG Bremen, Urteil vom 25.09.2018 – 6 K 763/18, juris, Rn. 17. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der Kläger ist nicht mit Ablauf des 30.09.2018 in den Ruhestand getreten. Er fällt nicht unter den Anwendungsbereich der für Beamtinnen und Beamten (Beamten) in den Feuerwehren geltenden vorgezogenen Altersgrenze gem. § 116 Abs. 3 LBG NRW i.V.m. § 1 der aufgrund § 116 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW ergangenen Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren vom 13.09.2017 (GV. NRW. S. 765, ber. S. 803 – ZuVO). Nach § 116 Abs. 3 LBG NRW treten die Beamtinnen und Beamten in den Feuerwehren mit dem Ende des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Welche Beamtinnen und Beamten zur Feuerwehr gehören, hat der Verordnungsgeber in § 1 der aufgrund § 116 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW ergangenen ZuVO dahingehend bestimmt, dass zur Feuerwehr die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten 1. der Gemeinden, 2. der Gemeindeverbände und 3. des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen gehören, die nachweislich mindestens sieben Jahre im Einsatzdienst einer hauptberuflichen Feuerwehr oder einer Freiwilligen Feuerwehr tätig waren oder sind. Der Kläger zählt nicht zu dem in der ZuVO genannten Personenkreis. Er ist als in den Diensten des beklagten Landes stehender Beamter kein feuerwehrtechnischer Beamter der Gemeinden und der Gemeindeverbände. Er wird auch nicht bei dem Institut der Feuerwehr NRW – einer Einrichtung des beklagten Landes -, sondern bei der Bezirksregierung M. – einer Landesmittelbehörde - verwendet. Der Kläger kann ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen, dass die bei den Bezirksregierungen des Landes verwendeten Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes – wie er – aus Gleichbehandlungsgründen gem. Art. 3 Abs. 1 GG ebenso wie die bei der Landeseinrichtung des Instituts der Feuerwehr tätigen Beamten in den Kreis der Beamten der Feuerwehr einbezogen werden müssen. Nach Art. 3 Abs. 1 GG kann eine Gleichbehandlung nicht beansprucht werden, die geltendem Recht zuwiderläuft. Die Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten des Instituts der Feuerwehr NRW ist von der gesetzlichen Ermächtigung des § 116 Abs. 3, 1 Satz 2 LBG NRW nicht gedeckt und damit rechtswidrig. Der landesgesetzlich in § 116 Abs. 3 LBG NRW vorgegebene Begriff der Feuerwehr bezeichnet Einrichtungen zum abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz und zur technischen Hilfeleistung in Katastrophenfällen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.03.2014 – 6 B 276/14 – juris, Rn. 3. Solche Einrichtungen zum Brandschutz und zur Hilfeleistung, also Feuerwehren unterhalten nur die Gemeinden u.a. durch freiwillige und Berufsfeuerwehren sowie die Kreise (vgl. §§ 3, 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz NRW – BHKG NRW). Das Institut der Feuerwehr NRW ist als Einrichtung des Landes keine Einrichtung zum Brandschutz und zur Hilfeleistung. Die Aufgaben des Landes im Brandschutz und in der technischen Hilfeleistung beschränken sich gem. § 5 BHKG NRW auf eine finanzielle Förderung, landesweite Koordinierung, Aufsicht über die Gemeinden sowie die Unterhaltung einer zentralen Aus- und Fortbildungsstelle, deren Beamte keinen Einsatzdienst im Brandschutz und in der technischen Hilfeleistung leisten. Erweist sich die in § 1 ZuVO erfolgte Ausweitung der zum Kreis der Feuerwehr gehörenden Beamten auf die Beamten des Instituts der Feuerwehr NRW als teilnichtig, so unterfällt der Kläger der vorgezogenen Altersgrenze auch nicht unmittelbar auf der Grundlage des § 116 Abs. 3 LBG NRW. Nach § 116 Abs. 3 LBG NRW treten die Beamtinnen und Beamten in den Feuerwehren mit dem Ende des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Das Kriterium „in der Feuerwehr“ setzt eine laufbahnentsprechende Verwendung bei einer Einrichtung oder Dienststelle der Feuerwehr voraus, OVG Münster, Beschluss vom 27.03.2014 – 6 B 276/14 – juris, Rn. 3. Die bloße Zugehörigkeit des Beamten zu einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes reicht für den früheren Eintritt in den Ruhestand nicht aus. Der frühere Eintritt in den Ruhestand wird vielmehr von der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben abhängig gemacht. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Systematik des § 116 LBG NRW. Der Begriff „Feuerwehr“ bezeichnet Einrichtungen zum abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz und zur technischen Hilfeleistung in Katastrophenfällen. Für Beamte, die diesen Einrichtungen organisationsrechtlich nicht zugeordnet sind und die demzufolge nicht laufbahnentsprechend verwendet werden, gilt die allgemeine Altersgrenze. Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.06.2000 – 2 C 16.99 – juris, Rn. 13, m.w.N. § 116 LBG NRW trifft in seinen einzelnen Absätzen unterschiedliche Regelungen für Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes einerseits sowie den Beamtinnen und Beamten in den Feuerwehren andererseits. Besonders deutlich wird diese Differenzierung in § 116 Abs. 2 LBG NRW, wonach für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes und für Beamte in den Feuerwehren verschiedene Vorschriften gelten. Für die Beamtinnen und Beamten in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die Beamtinnen und Beamten in den Feuerwehren des Landes gilt § 110 Abs. 3 LBG NRW, während für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes § 112 Abs. 1 S. 2 LBG NRW entsprechend gilt. Die besondere Altersgrenze des § 116 Abs. 3 LBG NRW hingegen gilt ausschließlich für Beamtinnen und Beamten in den Feuerwehren. Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Regelung über den vorgezogenen Altersruhestand bestätigen, dass diese eine laufbahnentsprechende Verwendung bei einer Einrichtung oder Dienststelle der Feuerwehr voraussetzt. Der Gesetzesentwurf zum Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, von der Landesregierung am 09.02.1954 verabschiedet, sah in § 177 Abs. 1 LBG für Polizeivollzugsbeamte „mit Rücksicht auf den besonders gearteten Dienst“ dieser Beamten eine besondere Altersgrenze vor. Der Ausschuss für Beamtenrecht schlug eine Erweiterung dieser Regelung vor, wonach diese auch für die Beamten der Berufsfeuerwehren entsprechend gelten sollte. Der Landtag hat den Gesetzesentwurf in der geänderten Fassung am 15.06.1954 angenommen und das Gesetz beschlossen. Auch die letzte Änderung der Regelung durch das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen begründet der Gesetzgeber mit der Anpassung an die entsprechenden Regelungen für den Polizeivollzugsdienst (LT-Drs. 16/10380, S. 356). Mit der vorgezogenen Altersgrenze berücksichtigt der Gesetzgeber, dass auch der Feuerwehrdienst besondere Anforderungen stellt und mit besonderen körperlichen Belastungen verbunden ist, BVerwG, Urteil vom 08.06.2000 – 2 C 16.99 – juris, Rn. 15; OVG Münster, Beschluss vom 27.03.2014 – 6 B 276/14 – juris, Rn. 5. Die besonderen Belastungen treten nur im Falle einer entsprechenden Verwendung auf, nicht bei Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes allgemein. Entgegen der Auffassung des Klägers berücksichtigt die besondere Altersgrenze nach § 116 Abs. 3 LBG NRW nicht Einsatz, Schwere und Belastung während des gesamten Berufslebens. Die Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass der Beamte im maßgeblichen Zeitpunkt, also dem Ende des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet, laufbahnentsprechend verwendet wird, OVG Münster, Beschluss vom 27.03.2014 – 6 B 276/14 – juris, Rn. 8. Der Kläger wurde im maßgeblichen Zeitpunkt, dem 30.09.2018, nicht in einer Einrichtung oder Dienststelle der Feuerwehr verwendet. Die Bezirksregierung M. , bei der der Kläger seit seiner Versetzung im Jahre 2001 tätig ist, ist als Landesmittelbehörde keine Einrichtung oder Dienststelle der Feuerwehr im Sinne von § 116 Abs. 3 LBG NRW. Die Aufgaben des Landes im Brandschutz und in der technischen Hilfeleistung beschränken sich gem. § 5 BHKG NRW auf eine finanzielle Förderung, landesweite Koordinierung, Aufsicht über die Gemeinden sowie die Unterhaltung einer zentralen Aus- und Fortbildungsstelle. Die bei der Bezirksregierung M. tätigen Landesbeamten leisten keinen Einsatzdienst im Brandschutz und in der technischen Hilfeleistung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Berufung war gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 35.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 GKG auf den festgesetzten Betrag bestimmt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.