Urteil
19 K 6902/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0214.19K6902.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter des Beklagten zu einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Der Kläger beantragte am 28.06.2019 bei den T. X. (XXX), die der Beklagte mit der Durchführung der Beihilfeverfahren für seine Beamten beauftragt hat, die Gewährung einer Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 8.541,28 €. Die XXX bewilligten dem Kläger zu den geltend gemachten krankheitsbedingten Aufwendungen mit Bescheid 12.08.2019 eine Beihilfe von 5.901,47 €. Die Bewilligung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine am 27.06.2018 ausgestellte Rechnung über erbrachte ärztliche Leistungen in Höhe von 45,75 € lehnten die XXX mit der Begründung ab, dass die Jahresfrist des § 13 Abs. 3 BVO NRW im Zeitpunkt der Antragstellung am 28.06.2019 verstrichen gewesen sei. Der Kläger legte am 23.08.2019 Widerspruch mit der Begründung ein, dass er die Jahresfrist im Falle der Rechnung vom 27.06.2018 nur um einen Tag versäumt habe. Die starre Fristregelung des § 13 Abs. 3 BVO NRW sei unverhältnismäßig, weil sie auch bei geringfügigen Fristüberschreitungen eine Beihilfe ausschließe. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch die XXX mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2019 mit der Begründung zurück, dass für die am 27.06.2018 ausgestellte Rechnung die Jahresfrist des § 13 Abs. 3 BVO NRW verstrichen sei. Der Kläger hat am 26.11.2019 Klage erhoben, mit der er die Bewilligung einer Beihilfe zu den Aufwendungen begehrt, die mit der am 27.06.2018 ausgestellten Rechnung geltend gemacht wurden. Zur Begründung trägt er vor, dass die starre Fristregelung des § 13 Abs. 3 BVO NRW unverhältnismäßig sei und deshalb gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstoße, weil sie bei auch geringfügigen Fristüberschreitungen eine Beihilfe ausschließe. Er beantrage deshalb, das Verfahren auszusetzen und es dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 3 BVO NRW vorzulegen Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Änderung des Beihilfebescheides vom 12.08.2019 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2019 zu verpflichten, ihm zu den mit Antrag vom 28.06.2019 geltend gemachten Aufwendungen eine weitere Beihilfe in Höhe von 32,03 € zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Er wiederholt und vertieft die Gründe des Widerspruchsbescheides. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gem. § 101 Abs. 2 VwGO erklärt haben. Der dem Wortlaut nach gerichtete Antrag des Klägers, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 GG über die Gültigkeit des Beihilfeausschlusses nach § 13 Abs. 3 BVO NRW einzuholen, war gem. § 88 VwGO in den allein sachgerechten im Tatbestand näher bezeichneten Verpflichtungsantrag auszulegen. Eine Vorlage des Verfahrens zum BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 GG ist unstatthaft. Diese kommt nur in Betracht, wenn ein Gericht ein nachkonstitutionelles Parlamentsgesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es für die Entscheidung des Gerichts ankommt. Bei der BVO NRW handelt es sich um kein Parlamentsgesetz, sondern um eine Rechtsverordnung, über deren Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht das erkennende Gericht selbst entscheiden kann. Die allein statthafte Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Beihilfe zu den mit Rechnung vom 27.06.2018 geltend gemachten Aufwendungen. Dem geltend gemachten Anspruch steht die Bestimmung des § 13 Abs. 3 BVO NRW in der Fassung vom 15.12.2017 (BVO NRW 2017) entgegen, die gem. § 17a Abs. 10 und 11 BVO NRW aktuelle Fassung auf Aufwendungen Anwendung findet, die wie die streitigen in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 entstanden sind. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW 2017 wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Abs. 5 Satz 2), spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Die betreffende Jahresfrist war im Zeitpunkt des Eingangs des Beihilfeantrages am 28.06.2019 bei der Beihilfestelle für die am 27.06.2018 ausgestellte Rechnung abgelaufen. Die Gewährung einer Beihilfe für die streitgegenständlichen Aufwendungen kann vorliegend auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW 2017 erfolgen. Danach darf zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist. Der Kläger hat keine Umstände dargelegt, die die Annahme rechtfertigen, sein Fristversäumnis sei entschuldbar. Die Jahresfrist des § 13 Abs. 3 BVO NRW 2017 ist mit höherrangigem Recht, namentlich der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Mit ihr verfolgt der Verordnungsgeber den legitimen Zweck, für den Dienstherrn Haushaltserschwernisse zu vermeiden und zu verhindern, dass der Dienstherr noch nach Jahren mit Beihilfeansprüchen befasst wird, deren Berechtigung unter Umständen nur schwer überprüft werden kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.11.2014 – 6 A 2992/01 -, juris. Die Jahresfrist belastet Beihilfeberechtigte nicht unangemessen. Sie ist mit einem Jahr ausreichend lang bemessen ist und ermöglicht es dem Rechtsanwender mit der Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW 2017, den Umständen des Einzelfalles dadurch Rechnung zu tragen, dass eine Beihilfebewilligung bei entschuldbarer Fristversäumnis erfolgen darf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32,06 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.