Urteil
23 K 13917/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0304.23K13917.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt das Herausschieben des Beginns der Zahlung von Übergangsgebührnissen. Der Kläger stand als Soldat auf Zeit vom 00. 00. 0000 bis zum 00.. 00. 0000 in den Diensten der Beklagten. Mit Bescheid vom 16. Mai 2015 setzte die Beklagte gemäß § 11 Abs. 1 und 2 SVG die Versorgungsbezüge des Klägers in Gestalt von Übergangsgebührnissen in Höhe von 75% der Dienstbezüge des letzten aktiven Monats für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2017 fest. Seit dem 00. 00. 2015 war der Kläger aufgrund seines Antrags unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum Dienstzeitende im dienstlichen Interesse für eine Tätigkeit bei der Organisation XXXXXXXXXXXXXXX beurlaubt. Seit dem 00. 00. 2015 besteht ein privates, bis zum 00. 00. 2020 befristetes Beschäftigungsverhältnis bei der P. . Am 18. März 2015 beantragte der Kläger die Verschiebung der Übergangsgebührnisse vorläufig bis zum 31. Dezember 2017. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 21. September 2015 lehnte das Bundesverwaltungsamt Dienstleistungszentrum (DLZ) den Antrag auf Verschieben des Beginns der Zahlung von Übergangsgebührnissen ab. Nach § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG in der bis zum 22. Mai 2015 gültigen Fassung könne der Zahlungszeitraum der Übergangsgebührnisse auf Antrag für längstens sechs Jahre aufgeschoben werden, wenn dadurch Nachteile für die Umsetzung des Förderungsplans oder für die Eingliederung vermieden werden können. Voraussetzung für die Verschiebung von Übergangsgebührnissen sei immer, dass der Soldat auf Zeit im Zeitpunkt der Beantragung des Aufschubs ein konkretes berufliches Eingliederungsvorhaben habe, zu dessen Verfolgung er die Übergangsgebührnisse zu einem späteren Zeitpunkt als unmittelbar nach Dienstzeitende benötige. Grundsätzlich sollten Förderansprüche im unmittelbaren Anschluss an das Dienstzeitende genutzt werden, wohingegen die Verschiebung einen Ausnahmefall darstelle. § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG ziele nur auf den Ausschluss anders nicht vermeidbarer Nachteile. Hingegen begründeten freiwillige Verzögerungen bei der Eingliederung ins zivile Berufsleben keinen Anspruch auf Verschiebung der Übergangsgebührnisse. Der Kläger habe erklärt, im Anschluss an seine Tätigkeit bei der P. eine Laufbahnausbildung im höheren technischen Dienst der Bundeswehr anzustreben. Da sein Lebensunterhalt im Rahmen einer Laufbahnausbildung durch Anwärterbezüge und eine Beihilfeberechtigung abgedeckt seien, komme ein Aufschub der Übergangsgebührnisse nicht in Betracht. § 11 Abs. 6 SVG schließe eine Vermeidung bloßer wirtschaftlicher Nachteile in Gestalt eines geringeren Einkommens nicht ein. Selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG vorlägen, könne gleichwohl bei Ausübung des Ermessens der beantragte Aufschub nicht gewährt werden. Eine Verschiebung der Übergangsgebührnisse führe im Falle des Klägers dazu, dass die Ruhensregelung des § 53 Abs. 6 Satz 3 SVG, die eine doppelte Alimentierung aus öffentlichen Mitteln vermeiden wolle, umgangen werde. Dem Kläger sei es zuzumuten, mit seinem sehr auskömmlichen P. -Einkommen Rücklagen zu bilden. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 21. Oktober 2015 Widerspruch ein und stützte sich dabei auf ein Urteil des VG München aus dem Jahr 2014. Er meint, entgegen der Auffassung der Beklagten bedürfe es tatbestandlich keines konkreten Förderungs- und Eingliederungsplans. Auch existiere kein Grundsatz, wonach so schnell wie möglich mit der Eingliederung begonnen werden müsse. Ausweislich der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber mit der Einführung der Aufschubmöglichkeit eine größere Flexibilität für die Planung und Wiedereingliederung einräumen wollen. Der Kläger vertritt die Ansicht, die Übergangsgebührnisse sollten nicht nur die Zeiten der in einem Förderungsplan festgelegten Maßnahmen der zivilberuflichen Bildung und Qualifizierung finanziell absichern, sondern in einem allgemeinen Sinn die anschließende Beschäftigungssuche schlechthin. Das Gesetz sehe auch keinen Übertritt binnen 6 Jahren ins zivile Berufsleben vor, denn ansonsten habe es der Festlegung einer Maximalfrist für den Aufschub von 6 Jahren nicht bedurft. Schließlich legte der Kläger dar, die verzögerte Eingliederung ins zivile Berufsleben sei nicht von ihm zu vertreten, da er vertraglich bei der P. gebunden sei. Nicht sachgerecht sei auch die Erwägung der Beklagten, er könne aus den P. -Bezügen Rücklagen bilden. Dabei sei verkannt worden, dass bei der P. keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt würden und er bereits hierfür Rücklagen bilden müsse. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18. September 2017 zurück. Zur Begründung legte sie dar, zentrales Ziel der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sei die Frühzeitigkeit der Maßnahme. Die seit dem 13. Dezember 2011 eingeräumte Möglichkeit des Aufschubs der Übergangsgebührnisse für längstens 6 Jahre habe eine größere Flexibilität schaffen sollen, wenn z.B. die im Förderungsplan vorgesehenen Maßnahmen nicht unmittelbar nach Beendigung der Wehrdienstzeit begonnen werden können oder wenn die Maßnahmen verschoben oder unterbrochen werden müssten. Insoweit sollten Soldaten auf Zeit eine Absicherung erhalten. Die Verschiebung der Übergangsleistung sei immer eine Ermessenentscheidung gewesen, die sich an Sinn und Zweck der Vorschrift zu orientieren habe. Ausgehend hiervon könne ein Aufschub nicht bewilligt werden. Es fehle an einem Grund, der eine Verschiebung entgegen dem öffentlichen Interesse am frühestmöglichen Beginn der Maßnahmen rechtfertige. Statt unverzüglich eine Eingliederung anzustreben, habe der Kläger weiterhin bei der P. tätig sein wollen, obwohl es sich hierbei nicht um eine berufsfördernde Maßnahme handele. Im Übrigen habe der Kläger das Beschäftigungsverhältnis bei der P. 90 Tage vor Beginn der nächsten Laufbahnausbildung kündigen können. Der Kläger hat am 19. Oktober 2017 Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung seines Antrages begehrt. Er macht geltend, die jetzige Tätigkeit stelle sich als Fortführung einer bereits früheren Tätigkeit dar, die er im Interesse des Dienstherrn begonnen habe. Dass der Anspruch auf Übergangsgebührnisse wegen einer im Interesse des Dienstherrn liegenden Tätigkeit entfalle, könne nicht gewollt sein. Zudem stelle die Tätigkeit bei der P. nur eine Übergangsbeschäftigung dar, deren Befristung von vornherein feststehe und die vor Ablauf der 6-jährigen Verschiebemöglichkeit ende. Aus diesem Grunde liege bereits tatbestandlich keine umgesetzte Eingliederung ins zivile Erwerbsleben vor. Eine andere Auslegung sei mit der in § 11 Abs. 6 SVG vorgesehenen 6-Jahres Grenze nicht vereinbar. Der Kläger legt dar, er habe während seiner Verpflichtungszeit ein durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr gefördertes MBA Studium an der XXXXXXXXXXXXX in XXXXXXXX absolviert, welches er noch nicht vollständig habe abschließen können. Konkret stehe die Masterarbeit noch aus. Er beabsichtige, nach seinem Ausscheiden bei der P. am 00. 00. 2020 die ruhende Masterarbeit wieder aufzugreifen und sein Studium abzuschließen. Durch die beantragte Verschiebung der Übergangsgebührnisse würden die Zeiten des Qualifikationsabschlusses und der anschließenden Beschäftigungssuche finanziell abgesichert. Auf diese Absicherung sei er als Familienvater mit 0 Kindern angewiesen. Zu Unrecht habe die Beklagte in ihre Ermessenentscheidung allein die staatlichen Interessen, nicht aber auch seine privaten Interessen in gebotenem Maße eingestellt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21. September 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2017 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Aufschiebung oder Auszahlung der Übergangsgebührnisse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung im Widerspruchsbescheid und nimmt ergänzend Bezug auf aktuelle Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und nachgehend des Bundesverwaltungsgerichts. Der verzögerte Beginn der Masterarbeit im Masterstudiengang sei nicht Folge objektiver Notwendigkeiten, sondern beruhe auf der eigenen wirtschaftlichen Entscheidung des Klägers. Die Verschiebung der Zahlung der Übergangsgebührnisse habe hier nicht den Zweck, die Eingliederungsmaßnahme zu ermöglichen, sondern diene ausschließlich dazu, die gesetzlich vorgesehene Ruhensregelungen zu vermeiden. Die Vermeidung einer gesetzlich vorgesehenen finanziellen Einbuße stelle jedoch keinen Nachteil für die Eingliederung im Sinne des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG dar. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages vom 18. März 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der ein Aufschieben der Übergangsgebührnisse versagende Bescheid des DLZ vom 21. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über das Begehren des Klägers ist § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG in der Fassung, die in Kraft war, als das Dienstverhältnis endete, hier also die zum 1. Juni 2015 in Kraft getretene Fassung. Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 SVG werden Übergangsgebührnisse in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Die Zahlung kann gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG auf Antrag längstens für sechs Jahre aufgeschoben oder unterbrochen werden, wenn dadurch Nachteile für die Eingliederung ausgeschlossen werden können, die anders nicht zu vermeiden wären. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG liegen nicht vor. Tatbestandlich erfasst ist nur die Vermeidung von Nachteilen für die Eingliederung. Hinzukommen muss, dass diese Nachteile gerade „dadurch“, d.h. durch die Verschiebung vermieden werden. Infolge der Verknüpfung dieser Tatbestandsmerkmale kommt eine Verschiebung nur bei solchen Nachteilen in Frage, die im Zusammenhang mit der Verfolgung konkreter Eingliederungsmaßnahmen drohen, z.B. der Start einer bestimmten Ausbildung zu einem bestimmten Zeitpunkt, der nicht unmittelbar an das Dienstzeitende anknüpft. Nicht erfasst sind dagegen Nachteile, die dadurch entstehen, dass im Anschluss an die Dienstzeit zunächst gerade keine Eingliederungsmaßnahme durchgeführt wird, sondern mit einer vorhandenen Qualifikation Geld verdient wird, ohne dass damit die beabsichtigte Eingliederungswirkung - hier in Gestalt des Abschlusses des Studiums - verbunden wäre, vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15. November 2018 – 14 B 18/1924 – juris Rn. 34 - 43 und nachgehend das BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2019 – 2 B 4/19 – Rn. 10 ff. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorgenannten Urteil hierzu ausgeführt: „Ausgehend von Sinn und Zweck der Übergangsgebührnisse als solchen und der Möglichkeit der Verschiebung oder Unterbrechung ihrer Zahlung kann § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2011 nur dahin verstanden werden, dass die Vermeidung von Nachteilen für die Eingliederung durch die Verschiebung voraussetzt, dass eine konkret ins Auge gefasste Eingliederungsmaßnahme aus Gründen, auf die der Soldat keinen Einfluss hat oder die er bei wertender Betrachtung anspruchsneutral setzen durfte (Beispiel: Geburt eines Kindes), erst später beginnt. Für diesen Fall eröffnet das Gesetz die Möglichkeit der Zahlungsverschiebung. Gerade nicht erfasst wird hingegen der ... Fall, dass ein Soldat nach Beendigung seiner Dienstzeit erst mit der vor oder im Soldatenverhältnis erworbenen Qualifikation einer Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst nachgeht und deshalb eine Eingliederungsmaßnahme - etwa in Form einer beruflichen Qualifizierung - erst für einen späteren Zeitpunkt anstrebt. In einem solchen Fall hat die Verschiebung der Zahlung von Übergangsgebührnissen nämlich nicht den Zweck, die Eingliederungsmaßnahme zu ermöglichen, sondern dient ausschließlich dazu, die gesetzlich vorgesehenen Ruhensregelungen (vgl. §§ 53 ff. SVG) zu vermeiden. Die Vermeidung einer gesetzlich im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit der öffentlichen Kassen vorgesehenen finanziellen Einbuße ist jedoch kein Nachteil für die Eingliederung im Sinne des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2011.“ Dieser rechtlichen Bewertung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch in Bezug auf die hier maßgebliche Fassung des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2015 gilt, folgt das erkennende Gericht. Namentlich dringt der Kläger nicht mit seinem in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand durch, es müsse berücksichtigt werden, dass er zwei kleine Kinder habe und es ihm nicht möglich gewesen sei, bei der P. Elternzeit zu nehmen. Der Kläger will damit geltend machen, sein Fall sei mit der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Grundkonstellation nicht vergleichbar bzw. er erfülle den dort genannten Ausnahmetatbestand der Geburt eines Kindes, bei dem ein Aufschub zu gewähren sei. Dieser Auffassung liegt eine Fehlinterpretation der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde. Die Geburt eines Kindes hat das Bundesverwaltungsgericht beispielhaft als „anspruchsneutrale“ Tatsache für den Aufschub einer konkret ins Auge gefassten Eingliederungsmaßnahme (oder deren Unterbrechung) benannt. Eine derartige Konstellation liegt beim Kläger ersichtlich nicht vor. Die Geburt seiner 0 Kinder hat keinen Einfluss auf den Beginn der Eingliederung ins zivile Erwerbsleben. Namentlich ist der Kläger auch nach der Geburt seiner Kinder seiner Tätigkeit bei der P. nachgegangen, so dass bereits keine Verzögerung der beruflichen Entwicklung des Klägers vorliegt. Erst recht ist nicht ersichtlich, inwieweit sich durch die Geburt seiner Kinder der Eintritt des Klägers ins zivile Berufsleben verzögert haben könnte. Der Beginn der zivilen Eingliederung knüpft erkennbar an das vertraglich vereinbarte Ende der Tätigkeit bei der P. zum 00. 00. 2020 an und nicht an Umstände aus dem persönlichen Lebensumfeld des Klägers. Daher ist es auch rechtlich nicht erheblich, dass der Kläger bei der P. keine Elternzeit nehmen konnte. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Aufschub nicht vorliegen, ist auch auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen nicht eröffnet. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.