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Urteil

8 K 16093/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0313.8K16093.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A. . 0 im Stadtgebiet der Beklagten; die Beigeladenen sind Eigentümer des angrenzenden Nachbargrundstücks mit der Hausnummer 0, das mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist. 2016 ließen die Kläger ihr Grundstück mit einer Doppelhaushälfte bebauen. Zur den Beigeladenen zugewandten Grundstücksgrenze hin wurde das Außengerät einer Luftwärmepumpe auf einem an die klägerische Hauswand stoßenden Fundament errichtet und in Betrieb genommen. Das Außengerät ist durch Leitungen mit dem Innengerät und der Heizungsanlage verbunden. Es hat folgende Maße: Breite 90 cm, Höhe 123 cm, Tiefe 34 cm, Abstand zum Wohngebäude 35 cm, Abstand der Außenhülle zu der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Grundstück der Beigeladenen 2,66 m. Am 21. September 2016 beantragten die Beigeladenen bei der Beklagten ordnungsbehördliches Einschreiten. Mit Ordnungsverfügung vom 23. November 2017 forderte die Beklagte die Kläger auf, die Luftwärmepumpe dauerhaft zu beseitigen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro an. Zur Begründung stellte die Beklagte auf abstandsrechtliche und schallschutztechnische Verstöße ab. Mit Gebührenbescheid vom 23. November 2017 forderte die Beklagte bei den Klägern für den Erlass der Ordnungsverfügung eine Gebühr in Höhe von 200,00 Euro an. Am 22. Dezember 2017 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage tragen die Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Die Wärmepumpe sei frei stehend und nicht begehbar, mit einer Höhe von weniger als zwei Metern; sie löse keine Abstandflächen aus. Sie sei auch nicht untrennbar funktionstechnisch mit dem Wohnhaus verbunden, sondern könne ohne Weiteres versetzt werden. Der Gesichtspunkt der Lärmbelästigung sei erstmals in der Ordnungsverfügung angesprochen worden, nicht hinreichend bestimmt und der Sache nach von anderen Nachbarn nicht gerügt worden. Aus der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung folge auch die Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides. Die Kläger beantragen, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. November 2017 sowie den hierzu ergangenen Gebührenbescheid vom 23. November 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, bei der Wärmepumpe handele es sich nicht um eine selbständige bauliche Anlage. Sie sei durch Zuleitungen unmittelbar funktionell mit den Innengeräten des Wohnhauses verbunden. Dadurch löse sie als Gebäudeteil Abstandflächen aus. Inwieweit die Missachtung der Abstandflächen zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Nachbarn führe, sei unerheblich. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, die Außeneinheit der Luftwärmepumpe sei funktionaler Bestandteil des Wohngebäudes und habe keine selbständige, vom Wohnhaus ablösbare Bedeutung, weshalb das Abstandsflächenrecht anwendbar sei. Auch gingen von der Wärmepumpe insbesondere zur Nachtzeit unzumutbare Belästigungen für die Beigeladenen aus. Das ergebe sich bereits aus der Planungsanleitung des Herstellers und außerdem aus den einschlägigen Empfehlungen des zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, denen der hier gewählte Aufstellort widerspreche. Ferner bestehe über den Sockel, auf dem die Luftwärmepumpe montiert sei, eine bauliche Verbindung mit der Außenwand des klägerischen Hauses. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten (3 Bände). Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg, weder bezogen auf die Ordnungsverfügung (dazu 1.), noch betreffend den Gebührenbescheid (dazu 2.). 1. Die zulässige Anfechtungsklage der Kläger gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. November 2017 ist unbegründet. Die Verfügung ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Aufforderung, die Luftwärmepumpe dauerhaft zu beseitigen (dazu sogleich unter a), als auch in Bezug auf die zugehörige Zwangsmittelandrohung (dazu sodann unter b). a) Ziffer I der angefochtenen Ordnungsverfügung ist rechtmäßig. Ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der bei Bescheiderlass (BauO NRW a. F.) oder im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (BauO NRW n. F.) geltenden Fassung einschlägig ist, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19.12.1995 – 11 A 2734/93 –, juris, Rn. 9 ff., und OVG NRW, Beschluss vom 05.08.2008 – 7 A 2828/07 –, juris, Rn. 9, bedarf keiner Entscheidung. Denn insoweit ergeben sich keine entscheidungserheblichen Unterschiede. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BauO NRW a. F. haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden und in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach § 82 Satz 1 BauO NRW n. F. kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das streitige Außengerät steht im Widerspruch zu den maßgeblichen Vorschriften des öffentlichen Baurechts. Das Gerät unterfällt nicht einer es legalisierenden Baugenehmigung. In den grüngestempelten Bauvorlagen zur Errichtung des klägerischen Hauses ist es nicht eingetragen. Dass die Errichtung von Wärmepumpen nach § 66 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW a. F. bzw. § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d BauO NRW n. F. keiner Baugenehmigung bedurfte, bedeutet keine Freistellung vom materiellen Recht, so dass auch dem Nachbarschutz dienendes materielles Bauordnungsrecht zu beachten ist (vgl. § 65 Abs. 4 BauO NRW a. F. und § 60 Abs. 2 BauO NRW n. F.). Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 02.10.1998 – 11 B 845/98 –, juris, Rn. 10. Die Luftwärmepumpe unterfällt dem Anwendungsbereich der BauO NRW. Gemäß § 1 Abs. 1 BauO NRW (a. F. und n. F.) gilt dieses Gesetz für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Die Wärmepumpe erfüllt insoweit jedenfalls entweder den Tatbestand der baulichen Anlage, weil sie mit dem Erdboden verbunden und aus Bauprodukten hergestellt ist, oder den Tatbestand der „anderen Anlage“ als Teil einer haustechnischen Anlage im Sinne von § 66 Abs. 1 BauO NRW a. F. bzw. § 62 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW n. F. Die Luftwärmepumpe verstößt gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW (a. F. und n. F.). Nach dieser Vorschrift sind vor Außenwänden von Gebäuden grundsätzlich Abstandsflächen freizuhalten, die nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 der Norm auf dem Grundstück selbst liegen und mindestens 3 Meter betragen müssen. Dieser Abstand ist hier nicht gewahrt, weil das Außengerät der Luftwärmepumpe lediglich 2,66 m von der Grundstücksgrenze entfernt steht. Der Anwendung dieser Bestimmungen steht auch § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW a. F. bzw. § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW n. F. nicht entgegen. Diese Vorschriften erfassen nur selbständige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind. Vgl. (§ 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW a. F.) OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012 – 2 A 2732/10 –, juris, Rn. 87 f. Das Außenteil der Luftwärmepumpe auf dem klägerischen Grundstück ist keine selbständige bauliche Anlage in diesem Sinne. Es steht in unmittelbarem Funktionszusammenhang mit dem Innengerät und ist damit Bestandteil einer Anlage, die der Beheizung des Hauses dient. Es hat keine eigenständige, hiervon ablösbare Bedeutung und ist durch die Zuleitungen baulich mit dem Wohnhaus verbunden. Unabhängig davon gehen von dem Außengerät Wirkungen wie von Gebäuden aus, so dass die Absätze 1 bis 7 des § 6 BauO NRW a. F. bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW n. F. entsprechende Anwendung finden. Bei der Beurteilung der gebäudegleichen Wirkung ist von den Schutzzielen der Abstandflächenregelung auszugehen. Maßgeblich ist, vor welchen von Gebäuden ausgehenden Wirkungen § 6 BauO NRW schützen soll. Seine Schutzzwecke liegen darin, dass er durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden soll, dass die Nutzungen und Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.05.2006 – 10 B 205/06 –, juris, Rn. 6. Das Außengerät der Wärmepumpe verursacht jedenfalls Geräuschimmissionen, vgl. dazu und zu ihrer Beurteilung nach TA Lärm auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.01.2019 – 5 S 1913/18 –, juris, Rn. 58 f., deren Ausmaß im Einzelnen zwar nicht bestimmt worden ist, die jedoch offensichtlich geeignet sind, den Nachbarfrieden zu gefährden, dessen Schutz die Abstandflächenvorschriften dienen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2015 – 28 K 3757/14 –, juris, Rn. 42 f., m. w. N. Vgl. auch bereits OVG NRW, Urteil vom 18.04.1991 – 11 A 2428/89 –, juris, Rn. 35 ff. Zu den unterschiedlichen Auffassungen betreffend die Abstandsflächenrelevanz der Außengeräte von Luftwärmepumpen vgl. VG Würzburg, Urteil vom 24.10.2017 – 4 K 16.474 –, juris, Rn. 24, m. w. N. (für die BayBO und zivilrechtliche Beseitigungsansprüche) Die Luftwärmepumpe bleibt auch nicht nach § 6 Abs. 7 Nr. 2 BauO NRW a. F. bzw. § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO NRW n. F. außer Betracht. Sie ist schon deswegen kein (untergeordnetes) Bauteil im Sinne der Vorschrift, weil sie selbst bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 BauO NRW (a. F. und n. F.) oder jedenfalls eine „andere Anlage“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW (a. F. und n. F.) ist und sie außerdem für die Beheizung des Gebäudes erforderlich und damit nicht funktional untergeordnet ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.10.2018 – 10 A 399/17 –, juris, Rn. 7, und vom 30.11.2016 – 7 A 263/16 –, juris, Rn. 7; VG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2015 – 28 K 3757/14 –, juris, Rn. 49. Schließlich kommt mangels grundstücksbezogener Atypik auch keine Abweichung nach § 73 BauO NRW a. F. bzw. § 69 BauO NRW n. F. in Betracht. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2015 – 28 K 3757/14 –, juris, Rn. 50 ff. Die Verfügung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Insbesondere ist ein milderes Mittel als die Beseitigung von den Klägern weder vorgetragen worden noch für das Gericht ohne Weiteres ersichtlich. Vgl. etwa zu Außerbetriebnahme und Versetzen auf dem Grundstück sowie zur Möglichkeit eines evtl. Autauschmittels VG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2015 – 28 K 3757/14 –, juris, Rn. 68 ff. b) Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer II der angefochtenen Verfügung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 60 Abs. 1, 63 VwVG NRW. Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere bestehen gegen die Höhe des Zwangsgeldes keine Bedenken. 2. Die zulässige Anfechtungsklage der Kläger gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 23. November 2017 ist gleichfalls unbegründet. Die Gebührenfestsetzung ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Gebührenbescheids sind die §§ 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW in Verbindung mit § 1 AVerwGebO in der bei Erlass der Verfügung geltenden Fassung. Gemäß Tarifstelle 2.8.2.1 der AVerwGebO war für die Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder Zustände eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro bis 1.000,00 Euro zu erheben. Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der Gebühr von 200,00 Euro zu beanstanden sein könnte, bestehen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich durch Stellen eines eigenen Sachantrags nach § 154 Abs. 3 VwGO einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hatten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ergeht der folgende Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.800,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht hinsichtlich der angefochtenen Gebührenforderung der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG), im Übrigen dem auf der Grundlage der Angabe in der Klageschrift geschätzten Zeitwert der zu beseitigenden Bausubstanz zuzüglich Abrisskosten (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 10 Buchstabe a des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW). Gemäß § 39 Abs. 1 GKG waren die Werte zusammenzurechnen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.