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Urteil

7 K 13657/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0319.7K13657.17.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 14.03.2017 und seines Widerspruchsbescheids vom 20.09.2017 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 14.03.2017 und seines Widerspruchsbescheids vom 20.09.2017 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. T a t b e s t a n d Der 1984 in N. /U. (Ukraine) geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. Im Jahr 2002 beantragte die Mutter des Klägers, die 1961 im N. geborene J. H. , geborene P. , ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen und den Kläger in diesen Bescheid einzubeziehen. Die deutsche Volkszugehörigkeit leitete sie von ihrem Vater, dem 1927 geborenen und 1985 gestorbenen N1. P. sowie von dessen Eltern, dem 1883 geborenen N2. (N3. ) P. und der 1889 geborenen N4. P. , geborene L. , ab. Ihr Vater und seine Eltern seien in dem Dorf E. -L1. im Kreis N. geboren und hätten dort auch am 08.05.1945 gelebt. Einer Zwangsumsiedlung sei in der Familie niemand ausgesetzt gewesen. Die Mutter des Klägers legte eine Entscheidung des Ortsgerichts N. aus dem Jahr 2002 vor. Das Gericht hatte auf ihren Antrag beschlossen, dass im Standesamtsregister die Einträge über ihre Geburt und die des N1. P. zu ändern seien. Bei dem Geburtsregistereintrag der Mutter des Klägers sei die Nationalität des N1. P. von ukrainisch in deutsch abzuändern. In dem Eintrag über die Geburt des N1. P. , seien dessen Eltern, bislang ohne Nationalitätsbezeichnung, mit deutscher Nationalität zu erfassen. Die deutsche Nationalität seiner Eltern ergebe sich aus einer Archivauskunft. In der 2002 ausgestellten Geburtsurkunde des Klägers ist seine Mutter mit deutscher Nationalität eingetragen. Bei einer Überprüfung ihrer Deutschkenntnisse in der Botschaft der Beklagten in Kiew war nach Einschätzung des Sprachtesters eine Verständigung in deutscher Sprache mit der Mutter des Klägers nicht möglich. Den Aufnahmeantrag lehnte das Bundesverwaltungsamt im März 2006 ab. Der Mutter des Klägers sei die deutsche Sprache nicht innerhalb der Familie vermittelt worden. Der Bruder des N1. P. , der 1930 in E. -L1. geborene B. P. , war 1977 in die damalige DDR übergesiedelt. Für ihn und seine 1933 geborene Ehefrau Maria P. , geborene T. aus E1. /Kreis T1. /L2. war 1975 erfolgreich ein Antrag auf Übernahme in das Bundesgebiet gestellt worden. Darin waren seine Volkszugehörigkeit und die seiner Eltern mit deutsch und seine Muttersprache ebenfalls mit E. angegeben worden. Er sei 1945 in der UdSSR interniert gewesen. Seine Ehefrau sei mit ihrer Familie von den Russen nach Sibirien verschleppt worden und nach 1960 in die Heimat in den L2. zurückgekehrt. Die 1959 ausgestellte Urkunde über die standesamtliche Eintragung seiner Geburt im Jahr 1930 enthält keine Angaben zu der Nationalität seiner Eltern. Die Heimatortskartei hatte B. P. 1994 bestätigt, dass seine Eltern, der am 00.00.1883 geborenen N3. P. und die am 00.00.1889 geborenen N5. P. , geborene L. , zum Stichtag 31.12.1937/01.09.1939 laut Auskunft von Zeugen ihren Wohnsitz in E. -L1. gehabt hätten. 1995 erteilte die Landesstelle für Aussiedler in Q. B. P. eine Bescheinigung nach § 100 BVFG, die seine Aussiedlereigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bestätigt. Im März 2015 beantragte der Kläger, sein Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen. Er legte eine auszugsweise Übersetzung einer Entscheidung des Ortsgerichts N. aus dem Jahr 2015 vor, mit der das Gericht auf seinen Antrag festgestellt hatte, dass er deutscher Nationalität sei und dass die standesamtlichen Einträge seiner Eheschließung und der Geburt seiner Tochter entsprechend zu ergänzen seien. Laut Auszug aus dem Standesamtsregister über die Geburt seiner 2011 geborenen Tochter wurde 2015 ein Eintrag seiner Nationalität mit deutsch eingefügt. Bei seinem Sprachtest im Jahr 2016 zeigte sich der Kläger in der Lage, ein Gespräch in deutscher Sprache ohne Probleme zu führen. Das Bundesverwaltungsamt wertete den Antrag als - erstmaligen - Aufnahmeantrag des Klägers und lehnte diesen mit Bescheid vom 14.03.2017 ab. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen abstamme. Hierbei sei zurückzugehen bis zu der Generation, die bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Juni 1941 bekenntnisfähig sei. Damals seien die Mutter des Klägers noch nicht geboren und sein Großvater noch nicht bekenntnisfähig gewesen, weshalb es auf die Urgroßeltern ankomme. Es sei nicht ersichtlich, dass diese sich im Juni 1941 oder unmittelbar danach zum deutschen Volkstum bekannt hätten. Die neu ausgestellten Dokumente seien in diesem Zusammenhang nicht beweisgeeignet. Ein Vertreibungsschicksal habe die Familie nicht erlitten. Dies entspreche den Erfahrungswerten des Bundesverwaltungsamts für das Gebiet N. , wo sich die Deutschen vor und nach Vertreibungsbeginn nicht zum deutschen Volkstum bekannt hätten, um dem ansonsten drohenden Vertreibungsschicksal zu entgehen. Mit seinem dagegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger unter Vorlage eines nicht übersetzten Dokuments geltend, seine Urgroßeltern hätten sich bei der Volkszählung 1921 zum deutschen Volkstum bekannt. Sie hätten perfekt E. gesprochen. Er könne die deutsche Abstammung auch von seiner Mutter und dem Großvater herleiten. Sein Großvater habe 1944 in dem durch sowjetische Truppen besetzten Gebiet aus Angst seine Nationalität nicht angegeben. Damals und in der Nachkriegszeit sei ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum lebensgefährlich und daher unzumutbar gewesen. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2017 zurück. Es sei nicht erwiesen, dass sich die Urgroßeltern auch nach 1921 bis zumindest 1941 oder 1944 als Deutsche zu erkennen gegeben hätten. Vielmehr lasse die Tatsache, dass der Großvater des Klägers 1944 bei Ausstellung seines ersten Inlandspasses die ukrainische Nationalität gewählt habe, die Annahme zu, dass auch seine Eltern sich zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr zum deutschen Volkstum bekannt hätten und somit der Gefahr eines für Deutsche typischen Vertreibungsschicksals nicht ausgesetzt gewesen seien. Selbst wenn für den Großvater 1944 ein Bekenntnis mit Gefahren oder Nachteilen verbunden gewesen sein sollte, habe er sich auch in der Folgezeit bis zu seinem Tod nicht um eine Nationalitätenänderung bemüht. Der Kläger hat am 12.10.2017 Klage erhoben. Zur Klagebegründung trägt er ergänzend vor, seine Urgroßeltern seien von der Angabe ihrer Nationalität nach 1921 bis Herbst 1944 nicht abgerückt. Ein einmal abgegebenes ausdrückliches Volkstumsbekenntnis gelte fort. Anhand des beigefügten Artikels „Einige Geschichtszüge des fränkischen Dorfes L1. in den Waldkarpaten im Spiegel der deutschen Familiennamen“ sei ersichtlich, dass der Wohnort seiner großelterlichen Familie in der Zeit bis 1944 ausschließlich von Deutschen bewohnt gewesen sei. Der Kläger hat im Dezember 2017 einen von seinem früheren Bevollmächtigten vorformulierten Fragenkatalog zu seinem Großvater mütterlicherseits übersandt, der von dessen Bruder B. ausgefüllt worden sei. Darin ist von dem Erlernen des schwäbischen Dialekts von beiden Elternteilen, einem deutschen Schulbesuch und einer Einziehung des Großvaters zur Wehrmacht im Jahr 1944 die Rede. Im November 2019 hat der Kläger erklärt, B. P. könne aus gesundheitlichen Gründen keine wirksamen Erklärungen im Rechtsverkehr mehr abgeben. Eine hierzu vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 09.10.2019 attestiert Herrn B. P. unter anderem eine globale Hirnatrophie bei postischämischen alten Hirnparenchymdefekten. Jedoch könne seine Ehefrau Maria P. , die als deutsche Volkszugehörige in einem benachbarten Dorf gelebt habe, aus früheren Schilderungen ihres Mannes Angaben zu dessen Familiengeschichte machen. In einer beigefügten schriftlichen Erklärung bezeichnet Frau N6. P. E. -L1. als ein Dorf, das bis 1944 aus 70 deutschen, einer jüdischen und einer ukrainischen Familie bestanden habe. Im Elternhaus ihres Mannes sei ausschließlich Schwäbisch gesprochen worden. Sonntags habe die Familie den deutschsprachigen katholischen Gottesdienst besucht. Die Brüder ihres Mannes, Matej und Martin, hätten die deutsche Bürgerschule in N. besucht. Von ihrem Schwiegervater wisse sie, dass die Urgroßeltern aus dem Raum Stuttgart stammten. Ferner berichtet Frau P. von einer Flucht der Familie vor der Roten Armee nach Halberstadt im Jahr 1944, wo N7. mit 17 Jahren zur Wehrmacht eingezogen worden sei und dessen Rückkehr nach E. -L1. in 1945. Die Familie habe auch in ihrem Beisein stets Schwäbisch gesprochen. Einer in Kopie und Übersetzung vorgelegten Archivauskunft des Staatsarchivs des Gebiets U. vom 06.08.2001 zufolge ergibt sich aus den Dokumenten der Kreiskommission zur Durchführung der Volkszählung in der Tschechoslowakei im Jahr 1921, dass die Eheleute N2. und N8. P. , geboren am 00.00.1883 bzw. 00.00.1889 in L1. , beide deutscher Nationalität, im Dorf O. L1. im Haus Nr. 32 gewohnt hätten. Den vorgelegten Sterbeurkunden zufolge sind N4. P. 1940 in E. -L1. und N2. P. 1975 in M. /Kreis N. verstorben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.09.2017 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint ergänzend, es möge zutreffen, dass die Urgroßeltern sich 1921 zum deutschen Volkstum bekannt hätten. Danach seien jedoch bis zum maßgeblichen Bekenntniszeitpunkt 23 Jahre Zeit verblieben, um sich zu einem anderen Volkstum zu bekennen. Das Unterbleiben von Vertreibungsmaßnahmen spreche dafür, dass sie auch schon vor dem maßgeblichen Bekenntniszeitpunkt nicht der deutschen Bevölkerungsgruppe zugerechnet worden seien. Die Beklagte hat über ihre Botschaft in Kiew vom staatlichen Archiv der Region U. in Kopie einen Auszug aus dem handschriftlichen Geburtsregister des Jahres 1927 erhalten, in dem zur Geburt des Großvaters des Klägers dessen Eltern ohne Eintrag der Nationalität verzeichnet sind. Nachforschungen beim Bundesarchiv zu einer Wehrmachtszugehörigkeit oder einer Einbürgerung des N7. P. sind ohne Ergebnis geblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich des D 2- Vorgangs des B. P. Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 14.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.09.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht auf seinen erstmals im Jahr 2015 gestellten Antrag hin gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der derzeit geltenden Fassung - BVFG n.F. - ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids zu. Nach dieser Bestimmung wird Personen ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG n.F., wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf E. führen zu können. Der Kläger kann die deutsche Abstammung jedenfalls von seinem Urgroßvater N2. (N3. ) P. ableiten. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -, der die Kammer folgt, vgl. Urteil vom 03.03.2020 - 7 K 5609/17 -, liegt dem BVFG ein weiter, generationsübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde, der neben den Eltern auch die Voreltern und dementsprechend auch die Urgroßeltern erfasst, vorausgesetzt, die Bezugsperson hat zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG n.F. maßgeblichen Stichtag noch - mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten - gelebt; dabei richtet sich die Frage, ob die Bezugsperson als deutscher Volkszugehöriger anzusehen ist, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Der Urgroßvater des Klägers war deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG in der Fassung, die zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers im Jahr 1984 galt - BVFG a.F. -. Nach dieser Bestimmung ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wurde. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören. Das Bekenntnis kann durch eine ausdrückliche Erklärung oder durch ein schlüssiges Gesamtverhalten erfolgen, wobei auch das Vorliegen der genannten Bestätigungsmerkmale eine Bedeutung als Indiz für ein Bekenntnis hat, vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1989 - 9 C 18.89 - und vom 13.06.1995- 9 C 293.94 -. Für Personen, die wie der Urgroßvater des Klägers zur sog. Erlebnisgeneration gehören, fordert die Regelung ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum, das jedoch nur bis kurz vor dem Beginn der allgemeinen, gegen die deutsche Volksgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen abgegeben worden sein und bis zu diesem Zeitpunkt fortwirken muss. Die deutsche Volkszugehörigkeit bestimmt sich dabei als auf diesen Zeitpunkt bezogener Rechtsbegriff allein nach den Verhältnissen kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen. Durch eine spätere Hinwendung zum deutschen Volkstum kann daher die deutsche Volkszugehörigkeit nicht begründet werden. Umgekehrt ist eine nachträgliche Abwendung vom deutschen Volkstum für die Eigenschaft als Volksdeutscher ohne Bedeutung, vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 77.90 -; OVG NRW, Urteil vom 02.07.2019 - 11 A 2059/17-. Für die in U. ansässige Bevölkerung ist maßgebender Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen der Herbst 1944 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.03.2019 - 11 A 3255/18 -. Das Gebiet war nach dem Ersten Weltkrieg der Tschechoslowakei zugeteilt worden und während des Zweiten Weltkriegs von ungarischen Truppen annektiert. Vertreibungsmaßnahmen drohten der deutschen Bevölkerung, soweit sie nicht zuvor geflohen waren, erst mit Heranrücken der Roten Armee im Oktober 1944. Das Gericht ist anhand des vorgelegten Archivauszugs vom 06.08.2001 davon überzeugt, dass der Urgroßvater des Klägers zusammen mit seiner Ehefrau bei der 1921 abgehaltenen Volkszählung in der Tschechoslowakei seine Nationalität mit deutsch angegeben und damit vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein nach außen hin verbindliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat. Substantiierte Zweifel an der Richtigkeit der Archivauskunft sind von der Beklagten nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Sie passt vielmehr zu dem Umstand, dass der Urgroßvater des Klägers in einem Ort geboren wurde und gelebt hat, der als fränkisch-schwäbisch gegründete Gemeinde bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs praktisch ausschließlich von Deutschen bewohnt war. Das Bekenntnis des Urgroßvaters des Klägers zum deutschen Volkstum wirkt bis zum maßgeblichen Zeitpunkt fort. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Urgroßvater sich in der Folgezeit bis kurz vor Vertreibungsbeginn ausdrücklich vom deutschen Volkstum distanziert oder ein Gegenbekenntnis abgelegt hätte. Für ein solches Abrücken vom ursprünglichen Bekenntnis liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Dagegen spricht vielmehr der Umstand, dass Zeugen der Heimatortskartei die Auskunft gegeben haben, dass der Wohnsitz des Urgroßvaters vor dem Zweiten Weltkrieg in E. -L1. lag. Dies weist darauf hin, dass er in seiner Umgebung weiterhin als deutscher Volkszugehöriger bekannt gewesen war. Denn in den Jahrzehnten nach Kriegsende ermittelte die Heimatortskartei unter Vertriebenen, die im Bundesgebiet eintrafen, welche deutschen Mitbewohner sie aus ihren Heimatorten benennen konnten. Die Familien Orosz und L. sind in der Veröffentlichung „Einige Geschichtszüge des fränkischen Dorfes L1. in den Z. im Spiegel der deutschen Familiennamen“ ausdrücklich als deutsche Familien erwähnt, die 1944 in E. -L1. ansässig waren. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass der Urgroßvater in seiner Umgebung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt als deutscher Volkszugehöriger angesehen wurde. Dass die Nationalität des Urgroßvaters anlässlich der Geburt seiner Söhne N7. und B. in den Jahren 1927 und 1930 nicht im Geburtsregister erfasst worden ist, lässt keine Folgerungen in Bezug auf sein Bekenntnisverhalten zu. Ohnehin waren in der damaligen Zeit etwa in der Sowjetunion Nationalitätseinträge in Geburtsregistern nicht üblich. Soweit der Urgroßvater des Klägers offenbar keinen Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzt war, führt dies gleichfalls nicht zu dem Schluss, dass er sich vor dem maßgeblichen Zeitpunkt vom deutschen Volkstum abgewandt hat. Dabei sind die besonderen historischen Verhältnisse in U. zu berücksichtigen. Ein Teil der karpatendeutschen Bevölkerung wurde 1944 bei Herannahen der sowjetischen Truppen nach Deutschland evakuiert. Ein weiterer Teil wurde - ebenso wie wieder heimkehrende Evakuierte - nach Sibirien deportiert, während eine nicht unbeträchtliche Anzahl Deutscher vor Ort verbleiben konnte, vgl. „Einige Geschichtszüge des fränkischen Dorfes L1. in den Waldkarpaten im Spiegel der deutschen Familiennamen“; Distler „Die vergessenen Schönbornfranken in der Region N. /Ukraine“, Dissertation 2002, https://fis.uni-bamberg.de , S.163. Während in den deutsch besiedelten Regionen, die bereits vor dem Zweiten Weltkrieg zur Sowjetunion gehört hatten, eine vorherige staatliche Erfassung der deutschen Bevölkerung deren vollständige Deportation ermöglichte, kam U. im Oktober 1944 erstmals unter sowjetische Herrschaft. Dies bot der dortigen deutschen Bevölkerung eine Chance, durch Verleugnung ihrer Volkszugehörigkeit der drohenden Verschleppung zu entgehen. Auch das Bundesverwaltungsamt geht nach seinen Erkenntnissen betreffend das deutsche Siedlungsgebiet um N. davon aus, dass sich viele Deutsche in der Zeit um den Beginn der Vertreibungsmaßnahmen nicht als deutsche Volkszugehörige zu erkennen gegeben haben, um dem ansonsten drohenden Vertreibungsschicksal zu entgehen. Drohte jedoch kurz vor Vertreibungsbeginn bereits ein Vertreibungsschicksal, war ein Bekenntnis nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht mehr zu verlangen und eine Abwendung vom deutschen Volkstum für die Eigenschaft als Volksdeutscher rechtlich ohne Bedeutung. Dass der Urgroßvater des Klägers sich gegenüber den ab Herbst 1944 in U. aufhältigen sowjetischen Kräften womöglich nicht als Deutscher zu erkennen gegeben hat, um Vertreibungs- und Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen, bleibt daher für die Beurteilung seiner Volkszugehörigkeit ohne Einfluss. Erst recht lässt ein etwaiges Bekenntnisverhalten seines Sohnes N7. ab Herbst 1944 keine Rückschlüsse auf die Volkszugehörigkeit des Urgroßvaters des Klägers zu. Liegt danach ein fortwirkendes Bekenntnis des Urgroßvaters des Klägers zum deutschen Volkstum vor, kann weiter davon ausgegangen werden, dass das Bekenntnis durch seinen umgangssprachlichen Gebrauch der schwäbischen Sprache bestätigt wird. Dabei ist unschädlich, dass über die Verhältnisse und das Schicksal der Familie bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen kaum Erkenntnisse aus erster Hand zur Verfügung stehen, weil die Urgroßeltern und der Großvater des Klägers verstorben sind, sein Bruder Sohn B. P. aufgrund einer degenerativen Hirnerkrankung keine verlässlichen Erinnerungen mehr weitergeben kann und dessen Ehefrau N6. P. für diesen Zeitraum lediglich Zeugin vom Hörensagen ist. Allerdings muss ein Kläger auch im Fall einer Beweisnot durch einen vollständigen schlüssigen Vortrag eine Überzeugung des erkennenden Gerichts von einer entscheidungserheblichen Tatsache begründen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 - 5 B 102.99 -; OVG NRW, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07 -; VG Köln, Urteil vom 18.04.2018 - 10 K 2454/16 -. Diese Überzeugung konnte im vorliegenden Verfahren aus der glaubhaften Erklärung der N6. P. , deren Angaben sich der Kläger zu eigen macht, gewonnen werden. Ihrer Angabe, ihr Schwiegervater habe ihr von seinen aus dem Raum Stuttgart stammenden Vorfahren erzählt, entnimmt das Gericht, dass Frau P. nach ihrer Rückkehr aus der Verbannung tatsächlich Kontakt zu dem Schwiegervater gehabt hat. Soweit sie angibt, sie habe mit den Angehörigen der Familie ihres Mannes stets Schwäbisch gesprochen, lässt das den Schluss auf einen entsprechenden Sprachgebrauch bereits vor Vertreibungsbeginn zu. Eine Stütze findet diese Annahme wiederum darin, dass der Urgroßvater mit seiner Familie in einem praktisch nur von Deutschen bewohnten Ort gelebt hat, in dem auch der öffentliche Gebrauch der deutschen Sprache allgemein üblich war. Die Zugehörigkeit der Urgroßeltern des Klägers zur deutschen Volksgruppe manifestiert sich schließlich in der Anerkennung ihres 1930 geborenen Sohnes B. als Aussiedler. Da er im Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch nicht bekenntnisfähig war, beurteilt sich seine Volkszugehörigkeit nach dem formalen Zurechnungskriterien. Ihm wird als sogenanntem Frühgeborenen die zum maßgebenden Zeitpunkt vorhandene volkstumsmäßige elterliche Bekenntnislage zugerechnet. Der Urgroßvater des Klägers erfüllt auch die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. Nr. 1 bzw. Nr. 2 BVFG n.F. Er hat nach dem Vorbringen des Klägers am 00.00.1945 in U. gelebt, wo er 1975 auch verstorben ist. Soweit in den im Dezember 2017 vorgelegten Fragebogen die Rede von einer Flucht der Familie nach Halberstadt die Rede ist, kann dahinstehen, auf wen diese Angabe zurückzuführen ist und ob sie zutrifft. Sollte der Urgroßvater an einer solchen Flucht teilgenommen haben, ist er jedenfalls bei Kriegsende nach U. zurückgekehrt, so dass er den Stichtag des 31.03.1952 erfüllt. Ist der Kläger danach deutscher Abstammung, hat er sich auch selbst zum deutschen Volkstum bekannt, indem er den Eintrag seiner deutschen Nationalität in den Personenstandsdokumenten über seine Eheschließung und die Geburt seiner Tochter erwirkt hat. Die Fähigkeit zur einfachen Gesprächsführung auf E. hat er gleichfalls nachgewiesen. Angesichts dessen ist dem Kläger – vorbehaltlich der nach § 28 Satz 2 BVFG n.F. durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung – ein Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.