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Beschluss

7 L 510/20

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Allgemeinverfügung nach § 16 Abs. 8 IfSG ist ausgeschlossen, es sei denn, bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme. • Allgemeinverfügungen zur Schließung von Einrichtungen wegen der Eindämmung übertragbarer Krankheiten sind formell zulässig, wenn sie bestimmte, allgemeine Gruppen von Einrichtungen betreffen. • Bei pandemischer Lage rechtfertigt die Dynamik der Infektionsverbreitung typisierende, generalisierende Maßnahmen; individuelle Prüfungen und betriebsbezogene Schutzkonzepte können insoweit nicht stets als milderes Mittel genügen.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung gegen Schließung von Spielhallen nach § 16 Abs. 8 IfSG • Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Allgemeinverfügung nach § 16 Abs. 8 IfSG ist ausgeschlossen, es sei denn, bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme. • Allgemeinverfügungen zur Schließung von Einrichtungen wegen der Eindämmung übertragbarer Krankheiten sind formell zulässig, wenn sie bestimmte, allgemeine Gruppen von Einrichtungen betreffen. • Bei pandemischer Lage rechtfertigt die Dynamik der Infektionsverbreitung typisierende, generalisierende Maßnahmen; individuelle Prüfungen und betriebsbezogene Schutzkonzepte können insoweit nicht stets als milderes Mittel genügen. Die Antragstellerin, Betreiberin von Spielhallen, begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 einer Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin, die ab dem 16.03.2020 u. a. die Schließung von Spielhallen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten anordnete. Die Allgemeinverfügung erfolgte auf Grundlage des IfSG und landesrechtlicher Zuständigkeitsregelungen. Die Antragstellerin rügte die Unrechtmäßigkeit der Schließung und berief sich auf wirtschaftliche Existenzgefahren ihrer Betriebe sowie auf betriebliche Schutzkonzepte. Die Antragsgegnerin verteidigte die Maßnahme als geeignetes, erforderliches und verhältnismäßiges Mittel zur Verlangsamung der Virusverbreitung. Das Gericht entschied im beschleunigten Verfahren des Kammervorsitzenden über den Antrag und wies ihn ab. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt. • Anwendbare Normen sind insbesondere § 16 Abs. 8 IfSG sowie §§ 80 Abs. 2, 5, 8 VwGO; die Allgemeinverfügung ist als Maßnahme im Sinne des IfSG zu qualifizieren. • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 16 Abs. 8 IfSG entfällt bei Maßnahmen nach § 16 die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage; die Anordnung von aufschiebender Wirkung durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Ausnahme und erfordert ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bei summarischer Prüfung. • Formelle Rechtmäßigkeit: Die Behörde durfte die Schließung von Spielhallen per Allgemeinverfügung nach § 35 VwVfG NRW anordnen, da es um eine Regelung, die die Benutzung von Sachen durch die Allgemeinheit betrifft, geht. • Tatbestandliche Voraussetzungen: Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 IfSG lagen offenkundig vor, weil das neuartige Coronavirus eine übertragbare Krankheit darstellt und sich die Infektionslage dynamisch verschlechterte. • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahmen müssen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein; angesichts der pandemischen Lage ist eine typisierende, generalisierende Regelung gerechtfertigt und mildere Einzelfallprüfungen nicht praktikabel. • Zur Geeignetheit und Erforderlichkeit: Die Schließung von Einrichtungen mit sozialen Kontakten, zu denen Spielhallen zählen, kann geeignet sein, die Infektionskurve abzuflachen; spezifische betrieblich-organisatorische Schutzkonzepte erscheinen bei der Dynamik und Ressourcenlage nicht als ausreichend milderes Mittel. • Abwägung der Interessen: Das öffentliche Interesse an wirksamem Gesundheitsschutz überwiegt das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin am Weiterbetrieb; wirtschaftliche Härten sind zwar berücksichtigt, mindern aber nicht die gebotene Schutzmaßnahme. • Somit bestehen keine bei summarischer Prüfung tragfähigen, ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage wurde abgelehnt. Die Allgemeinverfügung, die die Schließung von Spielhallen zur Eindämmung der Corona-Infektion anordnete, ist nach summarischer Prüfung nicht mit solchen ernstlichen Zweifeln behaftet, dass eine Ausnahme vom gesetzlich geregelten Sofortvollzug zu rechtfertigen wäre. Formelle und materielle Voraussetzungen der Maßnahme sind gegeben; die Schließung ist geeignet und erforderlich und steht im Ergebnis im Lichte der Verhältnismäßigkeitsprüfung im öffentlichen Interesse. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde festgesetzt.