Beschluss
7 L 401/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:0403.7L401.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag, 3 die Ordnungsverfügung vom 06.06.2019 per einstweiliger Verfügung aufzuheben, 4 hat keinen Erfolg. 5 Mit ihrem Antrag wendet sich die Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung vom 13.08.2019. In dem Schreiben vom 06.06.2019 hatte der Antragsgegner noch keine Regelung getroffen, sondern der Antragstellerin lediglich Gelegenheit gegeben, zu den beabsichtigten und dann am 13.08.2019 ergriffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Der wörtlich auf die einstweilige Aufhebung dieser Ordnungsverfügung gerichtete Antrag bedarf der Auslegung. 6 Die Ordnungsverfügung setzt sich aus verschiedenen approbationsrechtlichen Regelungen zusammen, von denen jeweils belastende Wirkungen ausgehen. Vorläufiger Rechtsschutz gegen belastende Verwaltungsakte richtet sich nach § 80 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Gem. § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Entfällt die aufschiebende Wirkung, etwa weil die Behörde nach 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Maßnahme angeordnet hat, kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen bzw. wiederherstellen, § 80 Abs. 5 VwGO. Dies setzt voraus, dass bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. 7 Soweit die Antragstellerin dementsprechend sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 931/19 gegen Ziffern 1., 3. und 4. der Ordnungsverfügung vom 13.08.2020 anzuordnen, ist dieser Antrag bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nicht nötig, weil die Klage der Antragstellerin gegen den Widerruf der Approbation und die Aufforderung, ihre Approbationsurkunde herauszugeben, sofern diese wieder in ihren Besitz gelangen sollte, gemäß § 80 Abs. 1 VwGO bereits aufschiebende Wirkung hat. Denn einen Sofortvollzug dieser Maßnahmen hat der Antragsgegner nicht angeordnet. Da er die Aufforderung, die Approbationsurkunde herauszugeben, somit erst dann im Wege der Vollstreckung durchsetzen kann, wenn diese Regelung bestandskräftig werden sollte, besteht derzeit auch kein Bedürfnis, der Klage gegen Ziffer 4. der Ordnungsverfügung aufschiebende Wirkung zu verleihen. 8 Ohne Erfolg bleibt das einstweilige Rechtsschutzbegehren auch, soweit es Ziffer 2. der Ordnungsverfügung betrifft. 9 In Ziffer 2. lehnt der Antragsgegner es ab, das mit Bescheid vom 31.05.2005 angeordnete Ruhen der Approbation aufzuheben. Damit weist er den gegen diesen Bescheid erhobenen, bislang nicht beschiedenen Widerspruch der Antragstellerin vom 02.06.2005 zurück. In dem Bescheid vom 31.05.2005 hatte der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Ruhensanordnung angeordnet. Den von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs hat bereits das Verwaltungsgericht C. mit Beschluss vom 12.07.2005 abgelehnt; die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. 10 Ein nochmaliges einstweiliges Rechtsschutzverfahren mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung des gegen die Ruhensanordnung gerichteten Rechtsbehelfs wiederherzustellen, bestimmt sich nach § 80 Abs. 7 VwGO. Die Regelung ermöglicht im Falle veränderter Umstände eine erneute gerichtliche Entscheidung über die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. 11 Die vorliegend eingetretene Veränderung der Sachlage führt im Ergebnis nicht zu einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zwischenzeitlich gegen die Ruhensanordnung gerichteten Klage. Unter Berücksichtigung der besonderen grundrechtlichen Anforderungen, denen die Zulässigkeit des Sofortvollzugs einer berufsrechtlichen Maßnahme unterliegt, fällt die Interessenabwägung weiterhin zu Lasten der Antragstellerin aus. 12 Dabei sind in die Interessenabwägung zunächst die Erfolgsaussichten in der Hauptsache einzustellen. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erweist sich die Ruhensanordnung als offensichtlich rechtmäßig. 13 Die Ruhensanordnung basierte ursprünglich darauf, dass gegen die Antragstellerin ein Strafverfahren wegen des Verdachts von Straftaten eingeleitet worden war, aus denen sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben konnte, § 6 Abs. 1 Bundesärzteordnung - BÄO -. Diese Voraussetzung ist nun entfallen, nachdem das Landgericht C. mit Beschluss vom 18.01.2019 das Strafverfahren wegen Verjährung der angeklagten Taten eingestellt hat. Es kann offen bleiben, ob die Behörde in einem solchen Fall gleichwohl an der Ruhensanordnung festhalten darf, wenn sie einen Widerruf der Approbation unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens auf die ehemaligen Tatvorwürfe stützen will. 14 Nach derzeitiger Sachlage durfte die Bezirksregierung M. ihre Entscheidung, an der Ruhensanordnung weiterhin festzuhalten, jedenfalls auf den ergänzend angeführten Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO stützen. Danach ist eine Ruhensanordnung zulässig, wenn Zweifel bestehen, ob der Arzt noch gesundheitlich geeignet ist, um den ärztlichen Beruf auszuüben und er sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Davon ist hier bei summarischer Prüfung auszugehen. 15 Diese Einschätzung stützt die Kammer maßgeblich auf zahlreiche ärztliche Stellungnahmen, die die Antragstellerin dem Antragsgegner und der Strafkammer des Landgerichts C. übersandt hat. Sie geben Hinweise auf massive psychische Erkrankungen, die eine gesundheitliche Eignung der Antragstellerin für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durchgreifend in Frage stellen. 16 Den vorgelegten Unterlagen zufolge stellte der Psychiater Dr. B. , Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie O. , im Rahmen eines Betreuungsverfahrens bei dem Amtsgericht I. im Mai 2006 gutachterlich fest, dass die Antragstellerin an einer psychischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leide. Es wurden eine Psychose mit Wahnvorstellungen sowie inhaltliche und formale Denkstörungen diagnostiziert. Ärztlichen Bescheinigungen des Dr. Y. , Chefarzt der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie O. , aus den Jahren 2006, 2007 und 2010 zufolge wurde die Antragstellerin zwischen 2005 und 2010 in der dortigen psychiatrischen Klinik stationär sowie ambulant wegen einer undifferenzierten Schizophrenie mit paranoiden und katatonen Anteilen, einhergehend mit einem Wahnerleben und irrationalen Handlungen, behandelt. Dr. Y. berichtet in der Epikrisis vom 25.03.2010, in den fünf Jahren der Behandlung, die von wiederholten stationären Aufenthalten und Therapieabbrüchen unter imperativen Halluzinationen geprägt gewesen sei, sei es trotz polypharmazeutischer Maximalbehandlung und intensiven psychotherapeutischen Behandlungsversuchen bei mäßiger Compliance der Patientin zu einer Chronifizierung der Erkrankung gekommen. 17 Diese Aussagen finden eine Stütze darin, dass in verschiedenen gerichtlichen Verfahren, an denen die Antragstellerin in letzter Zeit beteiligt gewesen ist, Hinweise auf eine psychische Erkrankung aufgetreten sind. Das Amtsgericht I. stellte eine mit Beschluss vom 23.12.2005 angeordnete Betreuung der Antragstellerin wegen dauerhafter Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland im September 2007 ein. In einem Insolvenzverfahren sah das Amtsgericht C. im Mai 2016 - wie schon zuvor das Amtsgericht U. in einem Zwangsversteigerungsverfahren - Anhaltspunkte, die Geschäftsfähigkeit der Antragstellerin in Zweifel zu ziehen, konnte jedoch keine gesicherten Feststellungen treffen, da sich die Antragstellerin letztlich einer Begutachtung entzog. Aus diesem Grund lief auch im Strafverfahren ein mit Beschluss vom 16.10.2015 unternommener Versuch des Landgerichts C. , die Schuldfähigkeit der Antragstellerin zu prüfen, ins Leere. Aktuell prüft das Amtsgericht M1. , ob zugunsten der Antragstellerin eine Betreuung einzurichten ist. Das Ergebnis einer Begutachtung steht noch aus. 18 Demgegenüber kommt der fachärztlichen Stellungnahme des Dr. Y. , Klinik O. , vom 20.10.2008, die die Antragstellerin dem Antragsgegner im Mai 2019 übersandt hat, keine Aussagekraft in Bezug auf ihren aktuellen gesundheitlichen Zustand zu. In dem Schreiben wird bescheinigt, dass sich die Antragstellerin seit dem 09.10.2008 in Behandlung befinde und zurzeit voll geschäftsfähig sei. Diese Angaben sind schon zeitlich überholt durch die nachfolgend im Bericht vom 17.02.2010 dargestellte Epikrisis. Dort hat Dr. Y. eine abweichende, ausführlich erläuterte Einschätzung abgegeben. Zudem liegt eine fachärztliche Bescheinigung des Dr. Y. vom 03.12.2015 vor, wonach die Antragstellerin dort nach wie vor in Behandlung sei und eine Geschäftsunfähigkeit am 06.05.2015 aufgrund ihrer floriden Erkrankung nicht auszuschließen sei. 19 Legt man diese derzeit vorliegenden Erkenntnisse in ihrer Gesamtheit zugrunde, ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass Zweifel bestehen, ob die Antragstellerin noch gesundheitlich zur ärztlichen Berufsausübung geeignet ist. Sollte bei ihr das aufgezeigte Krankheitsbild einer Schizophrenie mit paranoiden und katatonen, d.h. von psychomotorischen Einschränkungen geprägten Anteilen, einhergehend mit Denkstörungen, Wahnerleben, imperativen Halluzinationen sowie irrationalen Handlungen bestehen und eine Behandlungsbereitschaft nicht durchgehend gesichert sein, führt dies zu tiefgreifenden Einschränkungen in der Realitätswahrnehmung, Willensbildung und motorischen Steuerfähigkeit. Das schließt unweigerlich die Befähigung zur sachgerechten, verantwortlichen, ausschließlich am Wohl der Patienten orientierten hautärztlichen Tätigkeit aus. Die ärztliche Tätigkeit in Diagnose sowie Therapie und das daran geknüpfte gesundheitliche Wohl der dem Arzt anvertrauten Patienten erfordern dessen ständige kognitive Präsenz und uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit. 20 Die Antragstellerin weigert sich derzeit, sich einer von dem Antragsgegner angestrebten fachärztlichen Aufklärung ihres Gesundheitszustandes zu unterziehen. Ihre zunächst „unter Vorbehalt“ am 21.03.2019 abgegeben Erklärung ihres Einverständnisses mit einer fachärztlichen Untersuchung und die Entbindung des vorgesehenen Gutachters von der ärztlichen Schweigepflicht hat die Antragstellerin am 25.03.2019 widerrufen. Dies schließt eine verwertbare sachverständige Beurteilung ihrer gesundheitlichen Eignung für den Arztberuf gegenwärtig aus. 21 Liegen danach die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO vor, begegnet die Ermessensentscheidung, die der Antragsgegner auch an diese Regelung anknüpfend getroffen hat, auch unter Berücksichtigung ihrer berufsgrundrechtlichen Auswirkungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken. Das weitere Ruhen der Approbation ist zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter geboten. Das Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Ausübung ihres Berufs. Der Schutz der Bevölkerung verlangt es, eine Ärztin, an deren gesundheitlicher Eignung wegen des Verdachts der beschriebenen, schwerwiegenden psychischen Erkrankung Zweifel bestehen und die eine Aufklärung dieser Zweifel vereitelt, von der Berufsausübung fernzuhalten. Ihre weitere ärztliche Tätigkeit ist mit dem hohen Stellenwert des Gesundheitsschutzes der Patienten nicht in Einklang zu bringen. Ein gegenüber der Ruhensanordnung milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht erkennbar. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dadurch Rechnung getragen, dass die Antragstellerin es selbst in der Hand hat, durch uneingeschränkte Kooperation eine Aufklärung ihres Gesundheitszustandes zu ermöglichen. 22 Die besonderen Anforderungen, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten an die Notwendigkeit eines Sofortvollzugs zu stellen sind, sind erfüllt. 23 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt einen selbständigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG - gewährleistete Freiheit der Berufsausübung und –wahl dar, der in seinen Wirkungen über diejenigen der Ruhensanordnung noch hinausgeht. Sie erfordert daher eine eigenständige Prüfung am Maßstab dieser Verfassungsnorm. Zwar lässt Art. 12 Abs. 1 GG einen Eingriff in die Berufsfreiheit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter zu. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug einer berufsrechtlichen Maßnahme sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschließen. Der Sofortvollzug muss daher zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich sein, die bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens konkret zu erwarten sind, 24 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27.12.2004 - 13 B 2314/04 - und vom 03.08.2018 - 13 B 826/18 -. 25 Ein solches Gefährdungsrisiko ist bei der Antragstellerin derzeit anzunehmen. Der Sofortvollzug ist erforderlich, um während des Hauptsacheverfahrens Gefahren für das besonders gewichtige Rechtsgut der Gesundheit potentieller Patienten zu vermeiden. Im Hinblick auf die fachärztlich diagnostizierte Erkrankung ist nicht gewährleistet, dass die Antragstellerin aktuell die Fähigkeit zur freien Willensbildung und damit die Steuerungsfähigkeit besitzt, ihr Verhalten an den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Berufsausübung auszurichten und in Verantwortung für die gesundheitlichen Belange der Patienten zu handeln. Dies zieht bis auf weiteres das Risiko einer konkreten Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Patienten nach sich. Eine Tätigkeit als Ärztin für die Zeit bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens kann daher aus übergeordneten Gründen des Patientenschutzes nicht hingenommen werden. 26 Das öffentliche Interesse an einer zwingend auszuschließenden Patientengefährdung ist höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerin, ihren Beruf als Ärztin vorläufig weiter auszuüben. Die Wirkungen des Sofortvollzugs sind im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren für die Antragstellerin weitgehend reparabel, da sie wieder in ihrem Beruf tätig werden könnte; realisieren sich hingegen die Gesundheitsgefahren für Patienten, sind eingetretene Schäden nur schwer wieder gutzumachen, 27 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.08.2016 - 13 B 790/16 -. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens ist die Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts zugrunde gelegt worden. 30 Rechtsmittelbelehrung 31 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 32 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 33 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 34 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 35 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 36 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 37 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 38 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 39 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.