Beschluss
7 L 589/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:0407.7L589.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten den Antragstellerinnen aufzuerlegen, da sie ohne das erledigende Ereignis im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wären. 3 Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Regelung in Ziff. 4 der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 19.03.2020 im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses am 30.03.2020 insoweit voraussichtlich als rechtmäßig, als dort auch der Hotelbetrieb für nicht touristische Übernachtungen untersagt wurde (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 – 13 B 398/20.NE – zum Verbot von Einzelhandelsbetrieben). Sie fand in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 10.02.2020 eine ausreichende Rechtsgrundlage. Es handelte sich um eine notwendige und angemessene Maßnahme, um die weitere Verbreitung der übertragbaren Krankheit COVID-19 zu verhindern. Angesichts des exponentiell verlaufenden Krankheitsgeschehens und der zum Teil tödlichen Folgen sowie der hieraus resultierenden Gefahren für die Aufrechterhaltung der Versorgung von Corona-Infizierten und anderen lebensgefährlich Erkrankten in Krankenhäusern war die Anordnung der vollständigen Hotelschließung zur Verminderung der hochgradigen Infektionsgefahr erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Infektionseindämmung war nicht erkennbar. Insbesondere wären die von der Antragstellerin angebotenen Schutzmaßnahmen nicht genauso wirksam wie ein vollständiges Kontaktverbot gewesen. 4 Gegen die Erforderlichkeit der Maßnahme spricht auch nicht, dass andere Kommunen und Kommunalverbände sowie das Land NRW in § 8 der Coronaschutzverordnung vom 22.03.2020 lediglich ein Verbot von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken ausgesprochen haben. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Coronaschutzverordnung in der Fassung vom 22.03.2020 waren die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden befugt, weitergehende Schutzmaßnahmen zu treffen. Diese Befugnis ist erst durch die Änderungsverordnung vom 30.03.2020 entfallen. Die Antragsgegnerin durfte aufgrund der überdurchschnittlich hohen Infektionszahlen in ihrem Zuständigkeitsbereich davon ausgehen, dass lokal weitergehende Kontaktbeschränkungen in den Hotels erforderlich waren als in anderen Großstädten oder Landkreisen. So hatte Köln im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses am 30.03.2020 mit 1.290 Infizierten und 9 Todesfällen die höchsten Fallzahlen in ganz NRW. Im Hinblick auf die Unsicherheiten bei der Beurteilung der Entwicklung der epidemischen Lage bestand insoweit eine Einschätzungsprärogative der Antragsgegnerin, die diese in einer vertretbaren Weise ausgeübt hat. 5 Angesichts der Gefahren für das Leben von Menschen mit besonderen Risikofaktoren und der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems und damit für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter mussten die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerinnen trotz des erheblichen Eingriffs zurücktreten. Hierbei war auch zu beachten, dass die Eingriffsintensität durch die in Ziff. 4 Satz 2 der Allgemeinverfügung vorgesehene Ausnahmeregelung sowie durch die Befristung bis zum 19.04.2020 entschärft wurde. Überdies können die Antragstellerinnen Liquiditätshilfen des Landes und des Bundes in Anspruch nehmen. Eine Existenzvernichtung ist angesichts der bekannten Geschäftsergebnisse der Unternehmensgruppe in der Vergangenheit derzeit weder zu befürchten noch geltend gemacht. 6 Falls man indessen im Hinblick auf die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Probleme davon ausgeht, dass der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache offen ist, überwiegt bei einer Folgenbetrachtung jedenfalls das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Anordnung und damit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerinnen an der weiteren Fortsetzung des Geschäftsbetriebes im nicht-touristischen Bereich, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 – 13 B 398/20.NE; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2020 – 7 L 575/20 – für das Verbot von Spielhallen und VG Minden, Beschluss vom 27.03.2020 – 7 L 246/20 – juris für das Verbot eines Eiscafés. Dies gilt auch deshalb, weil der Umsatz von Beherbergungsbetrieben durch nicht-touristische Übernachtungen auch ohne behördliche Anordnungen durch die freiwillige Stornierung von Geschäftsreisen sowie die Absage von Veranstaltungen und Messen, stark zurückgegangen ist (vgl. https://www.welt.de/regionales/baden-wuerttemberg/article 206453831/Coronavirus vom 10.03.2020). 7 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG. Die von der Antragstellerin beantragte Festsetzung eines Streitwertes in Höhe von 117.432,00 Euro auf der Basis von § 52 Abs. 1 GKG konnte nicht erfolgen. Nach dieser Vorschrift ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In Fällen einer befristeten Betriebsschließung richtet sich die Bedeutung der Sache nach dem in dem betroffenen Zeitraum durch die behördliche Anordnung entgangenen Betriebsgewinn. In welcher Höhe den Antragstellerinnen im Zeitraum vom 19.03. bis zum 19.04.2020 ein durch das weitere Angebot von beruflichen Übernachtungen erwartbarer Gewinn entgangen ist, lässt sich aufgrund der Angaben im Schriftsatz vom 06.04.2020 nicht ermitteln. Es bleibt völlig unklar, aufgrund welcher Daten und Annahmen die dort genannten Beträge zustande gekommen sind. Insbesondere ist weder dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die in Spalte B genannten Umsatzausfälle durch Stornierungen nur Stornierungen von beruflich bedingten Übernachtungen betreffen und nur solche, die auf der Schließung der Hotels durch die Antragsgegnerin und nicht auf anderen Gründen beruhen. Aus diesem Grund war auch eine Schätzung des entgangenen Gewinns aus der Basis der genannten Umsatzzahlen nicht möglich. 8 Der festgesetzte Auffangstreitwert war im Hinblick auf das Eilverfahren nicht um die Hälfte zu reduzieren, da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war. Die Aussetzung der Vollziehung hätte dazu geführt, dass der nicht-touristische Hotelbetrieb bis zum 19.04.2020 fortgeführt worden wäre und hätte damit dieselbe Wirkung wie eine Aufhebung der Allgemeinverfügung gehabt. 9 Rechtsmittelbelehrung 10 Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO). 11 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 12 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 13 Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 14 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 15 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 16 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.