Beschluss
3 L 1751/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0408.3L1751.19.00
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Tenor
1.
Soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
2.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Besetzung von ursprünglich drei für verschiedene Standorte der Antragsgegnerin ausgeschriebene W2-Professuren für Staats- und Eingriffsrecht. Im Jahr 2018 veröffentlichte die Antragsgegnerin einen Ausschreibungstext über die Ausschreibung von drei Planstellen der Besoldungsgruppe W 2 für das Fach Staats- und Eingriffsrecht an den Standorten M. , F. und O. . Der Text verwies hinsichtlich der maßgeblichen Einstellungsvoraussetzungen u.a. auf § 18 FHGöD in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Nr. 1-3 und 5 des Hochschulgesetzes NRW vom 14.03.2000 in der Fassung des Gesetzes vom 30.11.2004. Neben weiteren Bewerbern bewarben sich sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene fristgemäß auf diese Stellen. Im Nachgang zur Bewerbung des Antragstellers führte er mit dem Vorsitzenden der Berufungskommission bzw. einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin eine längere Mailkorrespondenz, in der vor allem die fehlende Promotion des Antragstellers thematisiert wurde. Nach Darstellung des Antragstellers habe ihm der Vorsitzende der Berufungskommission dabei zunächst signalisiert, dass im Hinblick auf bereits in der Vergangenheit hinsichtlich anderer ausgeschriebene Professorenstellen bei der Antragsgegnerin geführte Bewerbungsverfahren die Frage der besonderen Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit nicht mehr thematisiert werden würde. Auf entsprechende Aufforderung einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin habe er anschließend aber dennoch entsprechende Belege, aus denen sich in promotionsadäquater Weise seine Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit ergeben hätten, vorgelegt. In der konstituierenden Sitzung vom 11.02.2019 befand die zwischenzeitlich von der Antragsgegnerin einberufene Berufungskommission über die Bewerber, die zu einer Probelehrveranstaltung eingeladen werden sollten. Auch der Antragsteller befand sich unter den geladenen Bewerbern. Aus einer dem Sitzungsprotokoll beigefügten Liste ergibt sich für ihn in einer mit der Überschrift „Promotion“ versehenen Spalte die Eintragung „Promotionsadäquanz liegt vor“. Die Spalte „Voraussetzungen nach § 2“ enthält für in seiner Zeile die Eintragung eines Fragezeichens. Weiter beschloss die Berufungskommission, die Probelehrveranstaltungen und strukturierten Auswahlgespräche am 19. März, 22. März, 26. März und 05.04.2019 durchzuführen. Am 14.05.2019 fand die Schlussberatung der Berufungskommission statt, in deren Verlauf sie auf der Grundlage der zuvor durchgeführten Ermittlungen Listen über die Kandidatenrangfolge der für die verschiedenen ausgeschriebenen Professuren vorgeschlagenen Bewerber beschloss. Aus der Sitzungsniederschrift geht hervor, dass der Antragsteller sowie eine weitere Bewerberin mangels Promotion die formalen Voraussetzungen für eine Professur nicht erfüllten und sie daher nicht für die Aufnahme in die Vorschlagsliste in Betracht gekommen seien. In einem am 19.05.2019 erstellten Gutachten führte der Vorsitzende der Berufungskommission hierzu hinsichtlich des Antragstellers aus, dass dieser die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 Berufungsordnung vorgesehene Voraussetzung der Qualität einer Promotion nicht nachgewiesen habe und zudem eine Ersetzung der Promotion durch andere gleichwertige Leistungen bei Juraprofessuren nicht in Betracht komme. Hilfsweise sei auf der Grundlage der von dem Antragsteller überlassenen Unterlagen aber auch nicht festzustellen, dass sein entsprechendes Schrifttum einer qualitativ höherwertigen Promotion im Sinne des Gesetzes entspreche. Am 11.06.2019 stimmte der Senat der Antragsgegnerin den Vorschlägen der Berufungskommission zur Besetzung der ausgeschriebenen Professuren zu. Ausweislich eines Auszugs aus der Sitzungsniederschrift rügte der Präsident hierbei einen Verfahrensfehler gemäß § 5 Abs. 1 der Berufsordnung der FHöV NRW, da die Berufungskommission zwei Bewerber eingeladen gehabt habe, die die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt hätten. Mit E-Mail vom 14.06.2019 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sich im Rahmen des gestuften Auswahl-/Berufungsverfahrens auf Grundlage der vorgelegten Bewerbungsunterlagen und der durchgeführten Probelehrveranstaltungen bzw. der strukturierten Interviews ein anderer Bewerber/eine andere Bewerberin als am besten geeignet erwiesen hätten. Leider habe man sich bei der Besetzung daher nicht für ihn entscheiden können. Der Antragsteller hat am 22.08.2019 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er trägt vor, die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe der ausgeschriebenen Professuren verletze ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG. Das gesamte Verfahren habe erhebliche Rechtsfehler aufgewiesen. So habe er darauf vertrauen dürfen, dass die Frage seiner besonderen Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nicht mehr infrage gestellt werden würde, nachdem der Vorsitzende der Berufungskommission ihm dies im Vorfeld des Kommissionsverfahrens signalisiert habe. Unabhängig davon werde die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 3 HG NRW fehlerhaft angewandt, soweit man hieraus entnehmen wolle, dass die Regelausnahme des sonstigen Nachweises der besonderen Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit bei fehlender Qualität einer Promotion jedenfalls im Studienfach „Rechtswissenschaften“ nicht in Betracht komme. Die somit mögliche Gleichwertigkeitsprüfung sei durch den institutionell hierfür nicht zuständigen Vorsitzenden der Berufungskommission erfolgt, der überdies in seinem Fall befangen gewesen sei. Außerdem habe dieser in dem entsprechenden Gutachten zum einen unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Grundsätze Material verwendet, auf welches er in rechtmäßiger Weise keinen Zugriff hätte nehmen können. Zum anderen seien von ihm weitere Veröffentlichungen des Antragstellers, die für die Beurteilung seiner besonderen Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit von Bedeutung gewesen wären, nicht bei der Prüfung herangezogen worden. Im Falle seiner danach gebotenen Einbeziehung in das weitere Besetzungsverfahren hätten sodann Verfahrensfehler bei dessen Durchführung Berücksichtigung finden müssen, die letztlich seinen Anspruch auf Neubescheidung rechtfertigten. Der Antragsteller hat zunächst beantragt, 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die zum 01.09.2019 im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens ausgeschriebene Planstelle über eine „Professur für Staats- und Eingriffsrecht“ der Besoldungsgruppe W 2 (Standort M. ) mit der Kennziffer P 0 nicht zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist; 2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die zum 01.09.2019 im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens ausgeschriebene Planstelle über eine „Professur für Staats- und Eingriffsrecht“ der Besoldungsgruppe W zwei (Standort F. ) mit der Kennziffer P 0 nicht zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist; 3. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die zum 01.09.2019 im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens ausgeschriebene Planstelle über eine „Professur für Staats- und Eingriffsrecht“ der Besoldungsgruppe W zwei (Standort O1. ) mit der Kennziffer P 0 nicht zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist; Hinsichtlich der mit der Kennziffer P 0 versehenen Stelle hat der Antragsteller den Antrag am 26.03.2020 zurückgenommen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie trägt vor, einer Berufung des Antragstellers auf eine der streitgegenständlichen Professuren stehe bereits entgegen, dass er den nach § 46 Abs. 1 Nr. 3 Hochschulgesetz vom 14.03.2000 in der Fassung des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752) geforderten Nachweis der besonderen Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nicht erbracht habe. Dabei sei entgegen der Auffassung des Antragstellers jedenfalls für die streitgegenständlichen juristischen Professuren ein Nachweis in anderer Weise als durch die Vorlage einer qualifizierten Promotion nicht möglich. Selbst wenn man hier jedoch eine solche Möglichkeit hilfsweise in Erwägung ziehen wollte, wären die von dem Antragsteller vorgelegten Veröffentlichungen/Leistungen nicht von einer Qualität, die einer Promotion mit der hierfür erforderlichen Note „cum laude“ oder sogar „magna cum laude“ entspräche. Dies habe der habilitierte und damit über die notwendige Beurteilungseignung verfügende Professor J. in seiner Funktion als Kommissionsvorsitzender unter Würdigung sämtlicher von dem Antragsteller vorgelegten Materialien zutreffend festgestellt. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen. Im Übrigen hat der zulässige Antrag keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Vorliegend hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dabei hat die Überprüfung auf der Grundlage einer den Anforderungen eines Hauptsacheverfahrens entsprechenden Tatsachenfeststellung zu erfolgen. Aber auch nach der somit maßgeblichen Sach- und Rechtslage besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Ein Anordnungsanspruch folgt nicht aus der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gewährt jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus ergibt sich ein Anspruch des Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung, der auch die Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften mitumfasst, sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Auswahl des geeigneten Bewerbers ist nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. Dabei kann der Dienstherr diese Kriterien in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung durch die Festlegung eines Anforderungsprofils konkretisieren. Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2010 - 2 BvR 2435/10 -, juris, Rn. 9 ff. Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten Grundsätze gelten in gleicher Weise für den Konkurrentenstreit bei der Besetzung einer Professorenstelle. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.05.2018 - 6 A 815/11 -, juris, Rn. 64; BayVGH, Beschluss vom 03.07.2018 - 7 CE 17.2430 -, juris, Rn. 39. Allerdings steht der Hochschule bei ihrer Auswahlentscheidung eine besondere, verfassungsrechtlich durch die in Art. 5 Abs. 3 GG verbürgte Wissenschaftsfreiheit geschützte Beurteilungskompetenz zu. Die an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulgremien, insbesondere die Berufungskommission, haben einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle. Die Auswahlentscheidung kann gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Entscheidung erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruht. Die Bewertung, ob ein Bewerber besser geeignet ist als ein anderer, hat das Gericht generell nicht vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 C 30.15 -, juris, Rn. 20; BayVGH, Beschluss vom 03.07.2018 - 7 CE 17.2430 -, juris, Rn. 39 Die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihn nicht bei der Besetzung der ausgeschriebenen Professorenstellen zu berücksichtigen, ist verletzt den Antragsteller danach schon deshalb nicht in seinem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch, weil er nicht die Einstellungsvoraussetzung nach § 18 Abs. 1 S. 1 FHGöD in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.03.2000 (GV.NRW. Seite 190) in der Fassung vom 30.11.2004 (GV.NRW Seite 752, im Folgenden: HG 2000) erfüllt. Nach der letztgenannten Vorschrift ist Einstellungsvoraussetzung für Professorinnen und Professoren neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird. Der Antragsteller verfügt nach eigenen Angaben nicht über eine Promotion. Damit hat er den erforderlichen Nachweis über seine besondere Befähigung zu wissentlicher Arbeit nicht in der regelmäßig durch das Gesetz vorgesehenen Art und Weise erbracht. Entgegen seiner Auffassung kann der Antragsteller sich nicht darauf berufen, dass ihm der Nachweis außerhalb der gesetzlichen Regel ermöglicht werden müsse. Zutreffend verweist die Antragsgegnerin insofern darauf, dass die spezielle gesetzliche Einstellungsvoraussetzung für das Amt einer Professorin bzw. eines Professors an einer Fachhochschule in dem hier für anwendbar erklärten § 46 Abs. 1 Nr. 3 HG 2000 sicherstellen soll, dass Bewerber um ein solches Amt in hervorragender Weise die Eignung zu wissenschaftlicher Arbeit aufweisen. Dies dient in besonderem Maße der Qualitätssicherung im Bereich der Forschung durch die Fachhochschule und trägt damit unmittelbar ihrer Grundrechtsposition aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG Rechnung. Der Erwerb einer regelmäßig durch eine wissenschaftliche Institution mit entsprechender Berechtigung erteilten qualitativ überdurchschnittlichen Promotion ist in diesem Zusammenhang über den allgemeinen akademischen Abschluss hinaus Ausdruck herausgehobener wissenschaftlicher Befähigung in dem jeweiligen Fachbereich. Es begegnet danach auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bedenken, deren Erlangung als Filter für den Zugang zum Professorenamt zu bestimmen. Dem Antragsteller kann auch nicht verlangen, abweichend von der Regel den geforderten Nachweis in anderer Weise zu erbringen. Mit der Bestimmung der Qualität einer Promotion als Regelnachweis hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass ein Nachweis in anderer Form nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Zutreffend verweist die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf, dass eine solche Ausnahme nur vorliegen kann, wenn dem Bewerber die Erbringung des Regelnachweises aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich oder nicht zumutbar ist. Dass dies bei dem Antragsteller, etwa auch in Form einer von ihm in Bezug genommenen kumulativen Promotion, der Fall ist, hat er weder geltend gemacht noch sind hierfür sonst Anhaltspunkte ersichtlich. Er selbst hat sich zu den Gründen, die ihm den Nachweis der besonderen Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit durch Vorlage einer qualitativ hochstehenden Promotion nicht ermöglicht, in keiner Weise eingelassen. Schon deshalb hatte die Antragsgegnerin keinen Anlass, diesbezüglich weitere Nachforschungen anzustellen. Auch im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller hierzu keine weiteren Ausführungen gemacht. Ohne Erfolg macht er schließlich geltend, dass ihm ungeachtet dessen der Nachweis seiner besonderen Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit vorliegend durch Vorlage einer Reihe von wissenschaftlichen Arbeiten aus seinem Sachgebiet sowie entsprechender Empfehlungsschreiben anderer Hochschulprofessoren ermöglicht werden müsse. Dass dies nicht der Fall sein kann, hat die Antragsgegnerin überzeugend unter anderem damit begründet, dass bei einer solchen Sichtweise die vom Gesetzgeber geschaffene Regelvoraussetzung zu einem bloßen Regelbeispiel herabgestuft würde, welches nur noch gleichrangig neben sonstigen in beliebiger Form möglichen Nachweisen von Bedeutung wäre. Für einen solchen gesetzgeberischen Willen lässt sich nach keiner denkbaren Auslegungsmethode ein Anhalt finden. Unter diesen Voraussetzungen verstößt die Nichteinbeziehung des Antragstellers in den Kreis der Bewerber für die Stellenbesetzung zudem nicht nur nicht gegen dessen eigenen Bewerbungsverfahrensanspruch, sondern verhindert zugleich eine Verletzung der Bewerber, die im Gegensatz zu dem Antragsteller die entsprechende Zugangsvoraussetzung erfüllen, in ihren eigenen Ansprüchen auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Besetzungsverfahren gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Daher dürfte sogar eine Verpflichtung der Antragsgegnerin bestanden haben, den Antragsteller vom weiteren Bewerbungsverfahren auszuschließen. Dem Ausschluss steht auch nicht entgegen, dass sie ihm zuvor in teilweiser Verkennung der genannten rechtlichen Voraussetzungen die Möglichkeit zur Teilnahme am Auswahlverfahren gegeben hatte. Welche rechtliche Auswirkungen dieser Umstand auf das Bewerbungsverfahren der anderen Bewerber, die die Voraussetzung nach § 46 Abs. 1 Nr. 3 HG 2000 erfüllen, gehabt haben mag, kann hier offenbleiben. Schutzwürdige Interessen des Antragstellers, die im vorliegenden Verfahren von Bedeutung sein könnten, wurden hierdurch jedenfalls nicht verletzt. Ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers zur Frage der ordnungsgemäßen Durchführung des Besetzungsverfahrens im Übrigen erübrigt sich danach. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Der sich nach diesen Vorschriften ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich ein Viertel des Jahresbetrags ergibt. Ausgangspunkt der vorzunehmenden fiktiven Berechnung ist das von dem Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe W 2. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.