Beschluss
22 L 591/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0409.22L591.20A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der sinngemäße Antrag, unter Abänderung des Beschlusses vom 4. April 2019 im Verfahren 25 L 285/19.A für den Antragsteller die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid vom 1. Februar 2019 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine Veränderung der entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände liegt nicht vor. Neue, nach der Entscheidung der Kammer am 13. August 2019 zur beantragten Abänderung des Beschlusses vom 4. April 2019 bekannt gewordene asylerhebliche Erkenntnisse liegen nicht vor. Eine Veränderung der tatsächlichen Umstände, die dem Beschluss vom 4. April 2019 zugrunde lagen, ist insbesondere anhand der von dem Vater des Antragstellers vorgetragenen Situation für behinderte Kinder in Aserbaidschan nicht ersichtlich. Er schließt aus diesen Berichten, dass der Antragsteller bei einer Rückreise nicht in der Lage sein werde, in die Schule zu gehen, sich in die Gesellschaft zu integrieren, seine Freizügigkeit werde beschränkt und es bestehe Lebensgefahr. Der von ihm auszugsweise zitierte Bericht auf der Homepage www.unicef.org war bei Erstellung des jetzigen Beschlusses nicht mehr abrufbar und somit nicht nachprüfbar. Der zweite zitierte Bericht von Unicef auf der Homepage www.az.undp.org wurde bereits im Jahr 2011 veröffentlicht und betrifft – wie auch die zitierten Auszüge des ersten nicht abrufbaren Berichts – die Eingliederung behinderter Kinder in die Gesellschaft, Bildung und das öffentliche Leben in Aserbaidschan. Ein Anspruch auf die Gewährung von Flüchtlingsschutz oder die Feststellung von Abschiebungsverboten lässt sich daraus nicht herleiten. Insbesondere zur medizinischen Versorgung von Kindern mit der Behinderung des Antragstellers sind sie unergiebig. Der Vortrag des Vaters des Antragstellers, dass es in Aserbaidschan fluchtauslösende Probleme wegen seiner Beschwerden betreffend die medizinische Behandlung des Antragstellers gegeben habe, führt nicht zur begehrten Abänderung des Beschlusses. Diese sind weder konkret benannt oder näher dargelegt, noch ist eine Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal zu erkennen. Zudem ist weder ersichtlich noch konkret vorgetragen, dass diese angeblichen Probleme im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend macht wurden. Schließlich ist für den Antragsteller auch weiterhin das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht feststellbar. Zu der wiederholt attestierten Epilepsie gilt (weiterhin): Epilepsie ist in Aserbaidschan behandelbar. BAMF, IOM-Verbindungsstelle vom 28.02.2017 und vom 07.04.2016; Accord: Anfragebeantwortung zu Aserbaidschan vom 26.03.2015; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 08.11.2016 - 6a L 2452/16.A -, Juris; VG Ansbach, Beschluss vom 26.9.2016 - AN 4 S 16.31305 -, Juris unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Botschaft in BAKU an das Bundesamt vom 18.4.2013, Ziffer 2.11; VG Regensburg, Urteil vom 28.10.2014 - RO 9 K 14.30573 -, Juris. Soweit der Vater des Antragstellers nunmehr pauschal vorträgt, in Aserbaidschan sei dem Antragsteller keine medizinische Behandlung gewährt worden, widerspricht dies den Äußerungen der Eltern des Antragstellers im Rahmen Ihrer Anhörungen vor dem Bundesamt und beispielsweise auch dem vorgelegten Bericht des Frühförderzentrums Hennef vom 12. Dezember 2016. Das Gericht geht daher weiter davon aus, dass der Antragsteller in Aserbaidschan u.a. nach einem epileptischen Anfall medizinisch versorgt wurde und im Übrigen auch physiotherapeutisch behandelt wurde. Die dargelegte Behandlung mit einem Antikonvulsivum stellt keine außergewöhnliche, sondern eine Standardtherapie zur Dauerbehandlung von Epilepsie dar. Antikonvulsive Medikamente sind in Aserbaidschan erhältlich. VG Gießen, Urteil vom 14.01.2014 - 7 K 1630/13.GI.A -, Juris, unter Bezugnahme auf BAMF, IOM-Verbindungsstelle vom 8.10.2012 und 6.9.2013; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 08.11.2016 - 6a L 2452/16.A - a.a.O.; VG Regensburg, Urteil vom 28.10.2014 - RO 9 K 14.30573 -, a.a.O; Medizinische Auskunft MedCOI vom 11.04.2016 - BMA 7982 - und vom 15.01.2020 - BMA 13160 -. Dass der Antragsteller ausschließlich mit Oxcarbazepin behandelt werden könnte oder dass ein etwaiger Medikamentenwechsel alsbald nach der Abschiebung zu einer wesentlichen, lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers führen würde, ist weiterhin nicht dargetan. Den im vorangegangenen Abänderungsverfahren – 25 L 1230/19.A – vorgelegten Attesten ist vielmehr zu entnehmen, dass die antikonvulsive Dauertherapie bereits einmal gewechselt wurde und dass auch die aktuelle Therapie noch nicht adäquat sei, sondern weitere Wechsel bei gehäuften Krampfanfällen zukünftig denkbar seien. Aktuellere Atteste, die diese Annahme entkräften könnten, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass eine medizinische Behandlung für den Antragsteller in der Heimat nicht erreichbar ist, bestehen mangels diesbezüglichen Vortrags ebenfalls weiterhin nicht. Insofern wird auf die Gründe des Beschlusses vom 13. August 2019 – 25 L 1230/19.A – verwiesen. Uneingeschränkt gelten auch die Ausführungen des Gerichts im ursprünglichen Beschluss vom 4. April 2019 – 25 L 285/19.A - fort: „Aus Sicht der Eltern nachvollziehbar erhoffen sich diese im Bundesgebiet eine optimale Betreuung und Förderung des Antragstellers […]. Derartige Ziele werden von § 60 Abs. 7 AufenthG jedoch nicht geschützt. Die Vorschrift soll vor lebensgefährlichen Verschlechterungen der Gesundheit für den Fall einer Rückführung in die Heimat schützen, nicht jedoch den Zugang zu besseren Fördermöglichkeiten für schwerbehinderte Ausländer ermöglichen. Ihnen mutet das Gesetz grundsätzlich zu, sich auf den Standard an Behandlungs- und Fördermöglichkeiten verweisen zu lassen, der in ihrem Heimatland gilt, auch wenn dieser deutlich niedriger ist als in Deutschland.“ Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.