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Beschluss

23 L 403/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0420.23L403.20.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 1098/20 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. April 2019 für das Bauvorhaben: Neubau eines eingesch. Anbaus mit Dachterrasse an ein EFH, Grundstück G. , , anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig aber unbegründet. Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallende aufschiebende Wirkung der Klage des Nachbarn dann an, wenn dessen Interesse, von der Bauausführung vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt als das Interesse des Bauherrn, die Baugenehmigung sofort auszunutzen. Diese Entscheidung bestimmt sich nach den Erfolgsaussichten der Klage. Die Klage des Antragstellers wird voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil die streitige Baugenehmigung ihn nicht in eigenen Rechten verletzt. Gegen eine Baugenehmigung kann sich ein Nachbar nur wehren, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und ein Dispens von diesen Vorschriften nicht erteilt ist bzw. wegen nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Die verletzten Normen müssen nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch Individualinteressen des Nachbarn schützen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 – 10 B 2675/06 –, juris, Rn. 4. Nach diesen Maßgaben hat der vorliegende Antrag keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht in nachbarrechtsverletzender Weise rechtswidrig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Sie verstößt zwar gegen Regelungen des Bauordnungsrechts, die hier aber nicht dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Die Abstandflächen nach § 6 Abs. 1 Satz BauO NRW werden durch das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen nicht eingehalten. Danach sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandflächen müssen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe des Gebäudes, beträgt jedoch nach § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW mindestens 3 m. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW müssen Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen gemäß Satz 2 auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Die von dem Vorhaben ausgelösten Abstandflächen liegen nicht ausschließlich auf dem Grundstück der Beigeladenen. Die Hälfte der Abstandfläche fällt auf das Nachbarflurstück 000, welches im Miteigentum der Beigeladenen und des Antragstellers (und seiner Ehefrau) liegt. Diese private Grünfläche fällt nicht unter die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW. Erfasst sind hiervon nur öffentliche Flächen, die einer Bebauung entzogen und daher zur Aufnahme der Abstandflächen angrenzender Gebäude geeignet sind. Öffentliche Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sportplätzen, Spielplätzen, Zelt- und Badeplätzen, erlangen nicht unmittelbar durch die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB im Bebauungsplan die entsprechende Eigenschaft. Hierzu bedarf es erst einer Überführung dieser Flächen in das Eigentum der Gemeinde, da nur so die Zweckbestimmung auf Dauer gesichert ist. Bei Grünflächen im Privateigentum kann nicht von einer dauernden Sicherung gegen Bebauung ausgegangen werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Februar 2003 – 7 A 4101/01 –, juris, Rn. 39 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. August 2004 – 9 L 1406/04 –, juris, Rn. 10; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel: BauO NRW Kommentar, 12. Auflage 2010, § 6 Rn. 175. Private Freiflächen können zur Aufnahme von Abstandflächen angrenzender Gebäude nicht in Ansatz gebracht werden, auch wenn sie als private Grünfläche im Bebauungsplan festgesetzt sind. Zu landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, Wäldern oder privat genutzten Grünflächen sind stets Abstandflächen auf dem eigenen Grundstück einzuhalten. Das gilt selbst dann, wenn die Grundstücke aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, z.B. denen des Landschafts- oder des Wasserrechts, einen Schutz vor Veränderung genießen und daher grundsätzlich nicht bebaut werden dürfen. Auf diesen Flächen, auch wenn sie im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegen, ist nämlich eine Bebauung nicht von vornherein völlig ausgeschlossen. Vgl. Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel: BauO NRW Kommentar, 12. Auflage 2010, § 6 Rn. 172; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juni 2003 – 3 S 938/03 –, juris, Rn. 6. Die Vorschrift kann daher auf eine private Grünfläche auch nicht analog angewendet werden, auch wenn sie laut Bebauungsplan nicht bebaut werden darf. Es besteht schon keine planwidrige Regelungslücke, da die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW sowohl nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck nur öffentliche Flächen erfasst. Zudem sind abstandrechtliche Vorschriften aufgrund der weitreichenden Bedeutung für das nachbarliche Verhältnis grundsätzlich eng auszulegen. Nichts anderes lässt sich aus dem Beschluss des OVG NRW vom 6. Oktober 1999 - 7 B 1766/99 - ableiten. Gegenstand jenes Verfahrens war keine Grünfläche, sondern eine Verkehrsfläche. Die Vergleichbarkeit der privaten Verkehrsfläche mit öffentlichen Verkehrsflächen, auf denen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW Abstandflächen liegen dürfen, war dort in der notwendigen Erschließungsfunktion der Verkehrsfläche begründet. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 6. Oktober 1999 - 7 B 1766/99, BeckRS 2006, 20837. Anderes gilt aber für eine private Grünfläche, der gerade keine Erschließungsfunktion zukommt. Dem entspricht gerade auch das von der Antragsgegnerin vorgetragene, dem Bebauungsplan zugrunde liegende Garten-Stadt-Prinzip, nach dem eine Siedlung mit vielen Grünflächen entstehen sollte. Es handelt sich hier nicht um eine Verkehrsfläche. Der Begriff der öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts setzt voraus, dass die betreffende Verkehrsfläche nicht nur tatsächlich so genutzt, sondern dem öffentlichen Verkehr auch gewidmet ist; denn erst unter dieser rechtlichen Voraussetzung ist gewährleistet, dass diese Flächen auf Dauer nicht überbaut werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Februar 2003 – 7 A 4101/01 –, juris; VG Köln, Beschluss vom 5. September 2007 – 2 L 944/07 –, juris, Rn. 5; Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a. in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 54. Update Oktober 2019, 4. Abstandflächen auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen (Abs. 2 Satz 2), juris, Rn. 144. Hier ist weder ersichtlich, dass der Grünstreifen als Verkehrsfläche genutzt, noch als solche gewidmet ist. Der Antragsteller kann sich allerdings nicht auf den Verstoß berufen. Denn die Abstandflächenvorschriften sind grundsätzlich nicht dazu bestimmt, Eigentümer privater Grünstreifen wie dem vorliegenden zu schützen. Die Abstandfläche dient der ausreichenden Belichtung und Belüftung angrenzender Grundstücke, dem Feuerschutz und der Brandbekämpfung; sie soll ferner einen Sozialabstand gewährleisten, der auch erdrückende und beengende Wirkungen von Bauwerken ausschließen soll. Daneben mögen die Abstandsvorschriften zwar auch andere, namentlich den Zweck verfolgen, eine ungestörte Nutzung der Freiflächen sicherzustellen und deren unangebrachte Verschattung durch zu nahe heranrückende Gebäude zu verhindern. Auch diese Nebenzwecke der Abstandsvorschriften rechtfertigen es nicht, solchen Grundstücksparzellen Abwehrbefugnisse zu verleihen. Sie können nicht in einer Weise genutzt werden, in der sich diese Gesichtspunkte positiv auswirken könnten. Ihr kommt die Schutzwirkung der Abstandfläche deshalb nicht zugute. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. September 1996 – 10 B 2276/96 –, juris, Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. September 2004 – 1 ME 194/04 –, juris, Rn. 11 f. jeweils zu Wegeparzellen. Diese Erwägungen gelten auch hier. Das (Mit-)Eigentum an dem 3 Meter breiten Flurstück 000 ist in Bezug auf Abstandflächenvorschriften nicht schützenswert. Eine Rechtsverletzung scheidet aus, da eine Bebauung der Grünfläche nicht zulässig ist. Da die private Grünfläche – wie oben dargelegt – bauordnungsrechtlich nicht für Abstandflächen in Anspruch genommen werden darf, kann der Antragsteller auch unter diesem Gesichtspunkt keine schützenswerte Rechtsposition geltend machen. Die Fläche ist vielmehr bloß als Gemeinschaftsfläche festgesetzt, für die der Antragsteller persönlich auch keinen Sozialabstand beanspruchen kann. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu Lasten des Flurstücks 000, das mit dem Wohnhaus des Antragstellers bebaut ist, scheidet von vornherein aus. Denn das Vorhaben der Beigeladenen wirft keine Abstandflächen über das Flurstück 000 hinaus. Eine Verringerung des durch die Grünfläche geschaffenen größeren Abstandes ist für sich kein nachbarrechtlich relevanter Umstand. Denn es bleibt ein Abstand von 7,5 Metern zwischen den Gebäuden. Daraus kann weder ein Verstoß gegen Abstandflächenvorschriften, noch gegen das Gebot der Rücksichtnahme entstehen. Ob die Inanspruchnahme des Flurstücks 000, das im Miteigentum des Antragstellers und der Beigeladenen steht, für die Abstandfläche zivilrechtlich zulässig ist, war hier nicht zu entscheiden. Auf einen Verstoß des Lichtschachtes gegen Festsetzungen des Bebauungsplans kann sich der Antragsteller ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Es ist bereits nicht ersichtlich, in welcher Weise ein etwaiger Verstoß gegen den Nachbarn schützende Vorschriften vorliegen soll, da lediglich die überbaubare Grundstücksfläche betroffen ist. Zudem ist der Lichtschacht nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung. Schließlich kann der Antragsteller allein aus dem Fehlen von Nachweisen für den Schall- und Wärmeschutz sowie für die Standsicherheit keine Verletzung von Nachbarrechten geltend machen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nach billigem Ermessen der Kammer für erstattungsfähig erklärt, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht des Antragstellers Rechnung. Das Gericht hält vorliegend im Klageverfahren einen Betrag von 10.000 Euro für an-gemessen. Es hat diesen Betrag im Eilverfahren wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte reduziert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.