Gerichtsbescheid
3 K 777/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0423.3K777.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden Herrn Rechtsanwalt(........) als vollmachtlos auftretendem Vertreter auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden Herrn Rechtsanwalt(........) als vollmachtlos auftretendem Vertreter auferlegt. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist die Ehefrau eines mit einem Satz von 70 v.H. bei der Beklagten beihilfeberechtigten Versorgungsempfängers. Mit der Klage wird die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen zu Aufwendungen für Behandlungen des Arztes Dr. med. H. D. , bei dem die Klägerin sowie ihr Ehemann in ständiger medizinischer Behandlung standen, begehrt. Am 8. Juni 2017 ging bei der Beklagten ein Antrag auf Beihilfeleistungen für verschiedene Arzt- und Apothekenrechnungen aus dem Zeitraum April bis Juni 2017 ein. Als Rechnungsadressaten waren hierin teilweise der Ehemann der Klägerin und zum anderen Teil diese selbst angegeben. Der Antrag selbst enthielt im Adressfeld den Namen der Klägerin, unterzeichnet war er handschriftlich mit „M. I. “. Mit einem an den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin und ihres Ehemanns gerichteten Bescheid vom 14. Juni 2017 gewährte die Beklagte Beihilfeleistungen in Höhe von 1.214,80 EUR. Im Übrigen lehnte sie die Gewährung von Beihilfe ab bzw. forderte den Bevollmächtigten auf, über den behandelnden Arzt Behandlungsunterlagen zu übermitteln, die die Überprüfung der Leistungspflicht durch einen medizinischen Sachverständigen ermöglichten. Zusätzlich sollten die Klägerin und ihr Ehemann ihren behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht befreien. Am 3. Juli 2017 legte der frühere Bevollmächtigte der Klägerin und ihres Ehemanns gegen den Bescheid vom 14. Juni 2017 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er auf „Gerichtsverfahren“ verwies. Gegen eine neutrale Begutachtung hätten sie nichts einzuwenden. Die erbetenen Behandlungsunterlagen sowie die angeforderten Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht wurden nicht übersandt. Mit Bescheid vom 8. August 2017 korrigierte die Beklagte die Festsetzung aus dem Bescheid vom 14. Juni 2017, indem er den Beihilfebetrag um weitere 88,65 EUR auf 1.136,15 EUR kürzte. Hiergegen legte der frühere Bevollmächtigte der Klägerin und ihres Ehemanns am 4. September 2017 gleichfalls Widerspruch ein. Am 7. Januar 2019 wies die Beklagte den Widerspruch mit einem an die Klägerin adressierten, jedoch mit der Anrede „Sehr geehrter Herr I. “ versehenen Widerspruchsbescheid zurück. Zur Begründung verwies sie zum einen auf die fehlende Erstattungsfähigkeit verschiedener verordneter Arzneimittel und zum anderen auf die fehlende Mitwirkung im Zusammenhang mit der Überprüfung der Erstattungsfähigkeit der abgerechneten ärztlichen Leistungen. Am 8. Februar 2019 hat Rechtsanwalt Dr. N. für die Klägerin die vorliegende Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchbescheides vom 7. Januar 2018 zu verpflichten, über die bereits anerkannte und/oder erstatteten Beträge hinaus der Klägerin Beihilfeleistungen im beantragten Umfang zu gewähren. Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 hat das Gericht den Rechtsanwalt aufgefordert, binnen zwei Wochen eine schriftliche Prozessvollmacht beizubringen. Mit Schriftsatz vom 12. März 2019 hat der Rechtsanwalt die Mandatsniederlegung mitgeteilt. In der beigefügten Mandatskündigung an die Klägerin heißt es, dass alle Mandate niedergelegt worden seien, nachdem „Herr Dr. D. das mit uns vereinbarte Honorar nicht gezahlt“ habe. Trotz wiederholter Aufforderung durch das Gericht hat er seine vorherige Bevollmächtigung durch die Klägerin selbst aber auch weiterhin nicht nachgewiesen. Mit Schreiben vom 15. April 2019 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Klage mangels vorgelegter Prozessvollmacht unzulässig sein dürfte und die Kosten des Verfahrens insoweit dem vorgeblichen Prozessbevollmächtigten als vollmachtlosem Vertreter aufzuerlegen sein dürften. Es hat dies mit der Mitteilung verbunden, dass erwogen werde, über die Klage gem. § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 31. Mai 2019 hat Rechtsanwalt N. mitgeteilt, dass die von ihm erst nach Kündigung des Mandats angeforderte Prozessvollmacht ihm nicht mehr erteilt worden sei. Er gehe jedoch davon aus, dass die Klägerin die angeforderten Gerichtskosten eingezahlt habe, womit sie ihr Einverständnis mit der (ehemals) übertragenen Beauftragung zur Prozessführung konkludent zum Ausdruck gebracht habe. Eine gerichtliche Nachfrage bei der zuständigen Kostenbeamtin hat insofern ergeben, dass die entsprechende Gerichtskostenrechnung über 100,00 € in Raten i.H.v. 50,00 € durch einen Herrn H. D. beglichen worden ist. Der vorgebliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2019 zu verpflichten, über die bereits anerkannten und/oder erstatteten Beträge hinaus der Klägerin Beihilfeleistungen im beantragten Umfang zu gewähren. Die Beklagte hält die Klage bereits für unzulässig, da der Klägerin sowohl das Rechtsschutzinteresse als auch die Klagebefugnis fehle. Nicht die Klägerin, sondern ihr Ehemann sei im vorliegenden Fall beihilfeberechtigt. Die Klägerin sei nur berücksichtigungsfähige Person gemäß § 4 Abs. 1 BBhV. Entsprechende Ansprüche könnten daher nur von ihrem Ehemann gerichtlich geltend gemacht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid steht nicht entgegen, dass der Rechtsanwalt vor Ankündigung der Entscheidung und entsprechender Anhörung hierzu das Mandat niederlegte. Denn er war aus den nachfolgend erörterten Gründen von vornherein nicht zur Klageerhebung befugt. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Für die am 8. Februar 2019 durch Rechtsanwalt Dr. N. im Namen der Klägerin erhobene Klage fehlt es an der erforderlichen wirksamen Bevollmächtigung. Gleichwohl ergeht die Entscheidung gegen die Klägerin, der aufgrund der Kostenentscheidung dadurch kein Nachteil entsteht, und nicht gegen den vollmachtlosen Vertreter. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. September 1974 – III CB 54.71 -, Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 53; BVerwG, Beschluss vom 25. September 2006 – 8 KSt 1/06, juris, Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (OVG Bremen), Beschluss vom 21. September 2018 – 1 LA 63/17 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 12. Januar 1993 – 22 A 1122/92 -, NJW 1993, 3155 und vom 24. April 2017 – 4 A 879/14 -, juris. Nach § 67 Abs. 2 VwGO können sich Beteiligte durch einen Rechtsanwalt vor dem Verwaltungsgericht vertreten lassen. Die durch einen Rechtsanwalt vorgenommene Prozesshandlung wirkt jedoch nur zugunsten des Vertretenen, wenn er vom Vertretenen wirksam bevollmächtigt wurde. Zwar bedarf die Erteilung der Vollmacht keiner bestimmten Form. Der Nachweis der Erteilung der Vollmacht ist gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO jedoch durch deren schriftliche Einreichung bei Gericht zu führen, vgl. Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019, VwGO § 67 Rn. 27, beck-online. Erforderlich ist die Vorlage einer vom Beteiligten bzw. dessen gesetzlichem Vertreter eigenhändig unterschriebenen Vollmachtsurkunde, vgl. Schoch/Schneider/Bier/Schenk, 37. EL Juli 2019, VwGO § 67 Rn. 97, beck-online. Bei einer Kette von nacheinander geschalteten Vollmachten ist eine lückenlose Vollmachtskette nachzuweisen, vgl. BeckOK ZPO/Piekenbrock, 35. Ed. 1.1.2020, ZPO § 80 Rn. 12, beck-online. Im Streitfall hat Rechtsanwalt Dr. N. trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch die Klägerin nicht nachgewiesen und auch sonst die Bevollmächtigung zur Klageerhebung nicht belegt. Soweit er vorgetragen hat, durch den Arzt der Klägerin, Herrn Dr. D. , mit der Klageerhebung beauftragt worden zu sein, hat er keine entsprechende Bevollmächtigung des Arztes durch die Klägerin dargetan. Eine mögliche nachträgliche Heilung des Mangels der Vollmacht durch Genehmigung der Vertretenen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 – 5 B 8/16 -, Rn. 5 juris, die spätestens mit Zugang des Schreibens des Rechtsanwaltes vom 12. März 2019, mit dem dieser sie über die „Mandatsniederlegung“ informierte, vom hiesigen Verfahren Kenntnis hatte, ist bisher nicht eingetreten. Eine solche ist weder gegenüber dem Gericht erklärt worden, noch hat der Rechtsanwalt entsprechendes mitgeteilt. Im Gegenteil hat er selbst mit Schreiben vom 31.05.2019 ausgeführt, dass eine nach Kündigung des Mandats angeforderte Prozessvollmacht ihm nicht mehr erteilt worden sei. Die Kosten hat Rechtsanwalt Dr. N. als vollmachtloser Vertreter zu tragen entsprechend § 173 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 179 BGB. Eine Heranziehung von Dr. med. H. D. zur Kostentragung als vollmachtlosen Vertreter kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwar hatte dieser offensichtlich im eigenen Namen die Gerichtskostenrechnung beglichen. Dass dies jedoch mit Wissen und Wollen der Klägerin erfolgt sein könnte, wird weder durch Rechtsanwalt Dr. N. belegt noch sind hierfür sonst – insbesondere vor dem Hintergrund der von ihm selbst angegebenen Weigerung, ihm eine Bevollmächtigung zu attestieren – Anhaltspunkte ersichtlich. Zudem hat Rechtsanwalt Dr. N. auch ausdrücklich nicht im Namen von Dr. D. , sondern im Namen der Klägerin Klage erhoben, offensichtlich ohne sich zuvor dessen Befugnis zur Klageerhebung für diese versichert zu haben. Als Rechtsanwalt hätte es jedoch ihm oblegen, zuvor die Vertretungsverhältnisse zu klären. Er ist deswegen für das vorliegende Verfahren als derjenige anzusehen, der die Prozessführung veranlasst hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.687,60 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.