Beschluss
4 L 2455/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:0430.4L2455.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 I. 3 Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Gerichtsbescheides des beschließenden Gerichts vom 30. April 2020 im parallelen Klageverfahren 4 K 6829/19 Bezug genommen. 4 II. 5 Der am 22. November 2019 gestellte Antrag des Antragstellers, 6 die Durchführung des Beschlusses des Antragsgegners vom 6. Mai 2019 zu TOP 19.5 („Der Rat entscheidet daher, dass der Fachbereich Schule und Sport wieder dem Dezernat der Beigeordneten C. zugeordnet wird.“) vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, 7 hat keinen Erfolg. 8 Er ist unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. 9 Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kommt es für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht auf die subjektive Betroffenheit des Antragstellers an, sondern die einstweilige Anordnung muss im Interesse der Körperschaft objektiv notwendig sein bzw. – bei einer Vorwegnahme der Hauptsache – sogar unabweisbar erscheinen. Denn im Organstreit ist im Gegensatz zum Außenrechtsstreit nicht über Individualrechte, sondern über innerorganisatorische Kompetenzen zu entscheiden, die dem Antragsteller nicht um seiner selbst willen, sondern im Interesse der Gemeinde zugewiesen sind. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.07.1992 – 15 B 1643/92, juris, Rn. 40 ff. und vom 26.02.2018 – 15 B 19/18, juris, Rn. 42 f. 11 Nach dieser Maßgabe genügt es zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht, dass der Antragsteller auf die Bedeutung der Organisationskompetenz des Bürgermeisters hinweist. Auch aus anderen, im Gesamtinteresse der Gemeinde liegenden Gesichtspunkten kommt der Erlass einer einstweilen Anordnung, wie der Antragsteller sie beantragt, nicht in Betracht. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine einstweilige Anordnung zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Gemeindeverwaltung objektiv geboten wäre. Dass die Entfernung des streitgegenständlichen Fachbereichs aus dem Dezernat II hierfür objektiv notwendig gewesen wäre, hat der Antragsteller nicht näher dargelegt. Hinzu kommt, dass der Fachbereich in tatsächlicher Hinsicht nach wie vor nicht mehr dem Dezernat II zugeordnet ist, sodass eine etwaige Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung aus Sicht des Antragstellers derzeit nicht bestehen kann. Im Übrigen begründet die derzeitige Rechtsunsicherheit hinsichtlich einer fraglichen Sperrwirkung des § 73 Abs. 1 GO NRW gegenüber § 62 Abs. 1 Satz 4 GO NRW keinen Anordnungsgrund. Vielmehr wird dem Klärungsinteresse hier ausreichend durch einen rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens gedient. 12 Ein Anordnungsgrund wäre im Übrigen selbst dann nicht anzunehmen, wenn im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung nicht das objektive Funktionsinteresse der Kommune am Erlass der einstweiligen Anordnung im Vordergrund stünde, sondern allein die objektiven (auch unter dem Funktionsvorbehalt der Gesamtkörperschaft stehenden) Interessen der einzelnen Organe oder Organteile sowie deren Mitglieder für die Abwägung maßgeblich wären, 13 so VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2008 – 1 L 1272/08, juris, Rn. 20. 14 Der Antragsteller hat keinen Grund glaubhaft gemacht, der gemessen an seinen objektiven Interessen den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte. Eine hinreichend intensive Betroffenheit seiner Rechte ist bereits deshalb nicht ersichtlich, weil er in tatsächlicher Hinsicht nach wie vor sein Ziel der Zuordnung des streitgegenständlichen Fachbereichs in sein eigenes Dezernat erreicht hat. Die beantragte Aussetzung der Durchführung des streitgegenständlichen Ratsbeschlusses auf der Grundlage des § 123 Abs. 1 VwGO ist auch nicht nötig, um dem Antragsteller effektiven Rechtsschutz gegen eine Veränderung des bestehenden Zustands zu gewähren. Soweit die Aufsichtsbehörde eingreifen und etwa eine Anordnung nach § 123 Abs. 1 GO NRW treffen sollte, stünden dem Antragsteller mit einer Anfechtungsklage und – im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung – einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. mit Nr. 22.7 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. 17 Rechtsmittelbelehrung 18 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 19 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 20 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 21 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 22 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 23 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 24 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 25 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.