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Beschluss

7 L 783/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0430.7L783.20.00
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Tenor

1. Der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten,

dafür Sorge zu tragen, dass die am 1. Mai 2020 von 11.30 bis 14.30 Uhr geplante künstlerische Formation, ausgehend vom J.    -D.       -Platz bis zum J1.--markt , mit dem Thema „(...)“ nicht polizeilich aufgelöst wird,

hilfsweise,

für die genannte künstlerische Formation eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 11 Abs. 3 CoronaSchVO zu erteilen,

wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass die am 1. Mai 2020 von 11.30 bis 14.30 Uhr geplante künstlerische Formation, ausgehend vom J. -D. -Platz bis zum J1.--markt , mit dem Thema „(...)“ nicht polizeilich aufgelöst wird, hilfsweise, für die genannte künstlerische Formation eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 11 Abs. 3 CoronaSchVO zu erteilen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Der Antragsteller hat zunächst nicht den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf eine Tätigkeit der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht, mit der diese darauf hinwirkt, dass die geplante künstlerische Formation am 01.05.2020 nicht polizeilich aufgelöst wird. Die diesem Antrag zugrundeliegende Annahme der Antragstellerin, dass die Veranstaltung keine Versammlung, sondern ein Kunstprojekt sei, das von der CoronaSchVO nicht erfasst werde, ist nicht zutreffend. Es besteht zwar kein Zweifel daran, dass die geplante Veranstaltung in den Schutzbereich der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG fällt. Gleichzeitig handelt es sich jedoch auch um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG und im Sinne des Versammlungsgesetzes. Eine Versammlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Menschen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.2020 – 1 BvQ 37/20 – juris, Rn. 17. Dies ist unzweifelhaft bei dem von dem Antragsteller geplanten Aufzug der Fall. Der Antragsteller hat diesen ja auch ordnungsgemäß bei der zuständigen Polizeibehörde angemeldet. Demnach ist diese Versammlung nach § 11 Abs. 1 CoronaSchVO des Landes NRW in der ab 27.04.2020 gültigen Fassung verboten und dürfte rechtmäßig von der Polizeibehörde aufgelöst werden, wenn nicht der Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung durch die Antragsgegnerin erhält. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme für die von ihm geplante künstlerische Formation, sodass auch der Hilfsantrag abzulehnen ist. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 11 Abs. 3 der Coronaschutzverordnung des Landes NRW in der Fassung vom 24.04.2020 – CoronaSchVO –. Nach § 11 Abs. 1 der genannten Verordnung sind Veranstaltungen und Versammlungen untersagt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Nach § 11 Abs. 3 CoronaSchVO können die nach Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 IfSG zuständigen Behörden für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach dem vorgestellten Demonstrationskonzept ist die Einhaltung der Coronaschutzmaßnahmen, insbesondere der erforderlichen Mindestabstände, nicht gewährleistet. Zwar hat der Antragsteller angegeben, dass die Teilnehmer des Aufzuges einzeln hinter dem voranfahrenden LKW aufmarschieren sollen und am Ende einen Ring am J1.--markt bilden, wobei mindestens ein Abstand von 2 Metern von den anderen Teilnehmern eingehalten werden soll. Ferner ist beabsichtigt, auf den vorgesehenen Straßen und Plätzen jeweils in der Mitte zu gehen, sodass ein ausreichender Abstand zu Passanten und Schaulustigen eingehalten werden kann. Diese Planung ist jedoch nicht geeignet, sicherzustellen, dass tatsächlich ein Abstand von mindestens 1,5 Meter von den anderen Teilnehmern und von Passanten eingehalten werden kann. Die Kammer teilt zwar bei der gebotenen vorläufigen Bewertung nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass Aufzüge, also bewegliche Demonstrationen, generell mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen vor einer Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus nicht vereinbar sind. Vielmehr ist dies in jedem Einzelfall zu prüfen, vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17.04.2020 – 1 BvQ 37/20 – juris Rn. 23. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht gewährleistet, dass die Teilnehmer untereinander und die Teilnehmer und Passanten nicht miteinander in einen Kontakt geraten, der den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht einhält. Der Aufzug findet auf stark befahrenen Straßen und belebten Plätzen der Kölner Innenstadt statt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich in der vorgesehen Zeit dort niemand aufhält. Am 1. Mai-Feiertag werden dort trotz Schließung der Restaurants und Cafes Besucher und Passanten unterwegs sein, um sich in der frischen Luft zu bewegen. Im Übrigen ist zwar wechselhaftes Wetter vorhergesagt, in der Mittagszeit ist aber mit Sonnenschein und trockenem Wetter zu rechnen ( www.wetter.de für Köln). Es kann trotz der vom Antragsteller geplanten Vorsichtsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden, dass sich Schaulustige ansammeln, zumal der eingesetzte historische LKW mit Lautsprecheransagen und Musikbegleitung durchaus einiges Aufsehen erregen dürfte. Wegen der Beweglichkeit und Länge eines Demonstrationszuges mit 50 Personen kann letztlich auch durch den Versammlungsleiter nicht sichergestellt werden, dass sich Schaulustige ansammeln, sich zwischen den Teilnehmern bewegen oder die Teilnehmer selbst den Mindestabstand nicht mehr einhalten können. Dies ist insbesondere im Bereich der U.-------gasse , einer Fußgängerzone, zu befürchten. Hinzutritt, dass bei der Antragsgegnerin nach den glaubhaften Ausführungen der Antragsgegnerin 27 Anträge auf Ausnahmegenehmigungen für Versammlungen am 1. Mai eingegangen sind, die nach Möglichkeit unter Auflagen genehmigt werden sollen. Unter diesen Umständen ist es erforderlich, die Orte der Versammlungen rechtzeitig zu verteilen, festzulegen und zu verhindern, dass sich Versammlungen oder auch nur die Teilnehmer auf dem Anmarsch oder Abmarsch begegnen. Der von dem Antragsteller geplante Umzug ist unter diesen Umständen nicht durchführbar, da er sich möglicherweise mit anderen Aktionen oder teilnehmenden Personengruppen überschneiden kann. So hat die Stadt Köln in der Presse angekündigt, dass voraussichtlich auf dem J1.--markt und dem J. -D. -Platz Versammlungen vorbereitet werden (...). Die Ablehnung der Versammlung begegnet auch unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere eine Einzelabwägung mit dem hier eingeschränkten und bedeutsamen Grundrecht auf Versammlungsfreiheit sowie mit dem Grundrecht der Kunstfreiheit erfordert, keinen Bedenken. Auch der Kunstfreiheit, die nach dem Grundgesetz vorbehaltlos gewährleistet ist, werden durch andere wichtige Rechtsgüter Grenzen gesetzt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.1984 – 1 BvR 816/82 – BVerfGE 67, 213, juris, Rn. 39. Ein Versammlungsverbot ist im vorliegenden Einzelfall zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, nämlich das durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Grundrecht auf Leben und Gesundheit und die öffentliche Gesundheitsversorgung, geeignet, erforderlich und angemessen. Nach dem aktuellen Lagebericht des RKI vom 28.04.2020 steigt die Zahl der an Covid19 Erkrankten nach wie vor in Deutschland an, wenn auch die Zahl der täglichen Neuinfektionen und die Reproduktionszahl stark gesunken sind. Dies trifft auch für die Stadt Köln zu. Jedoch handelt es sich nach wie vor um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation, die jederzeit wieder eskalieren kann. Hierbei sind nicht nur die Todesfälle zu nennen, sondern auch diejenigen der Erkrankten, die zum Teil schwere Verläufe haben, bei denen auch bleibende Schäden nicht auszuschließen sind. Insbesondere zeigt sich aber an den gesunkenen Zahlen der Neuinfektionen, dass die bisher getroffenen Schutz-Maßnahmen die Zahl der Ansteckungen vermindert haben und sich zur Eindämmung der Pandemie als wirksam erwiesen haben. Vor diesem Hintergrund ist es weiterhin erforderlich, Veranstaltungen mit hohem Ansteckungsrisiko zu vermeiden und die Strategie des social distancing fortzuführen, um eine zweite Infektionswelle zu verhindern. Die Lockerungen der Kontaktverbote erfolgen daher nur vorsichtig und schrittweise. Ansammlungen von zahlreichen Personen sind in besonderem Maße geeignet, zu mehrfachen Infektionen von teilnehmenden Personen zu führen und damit zu einer Erhöhung der Reproduktionszahl, die zum Schutz der Versorgungsinfrastruktur in Krankenhäusern unter allen Umständen vermieden werden muss. Das Versammlungsverbot erweist sich auch im vorliegenden Fall als erforderlich, um die Infektionsgefahr abzuwehren. Insbesondere ist kein milderes Mittel ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Anhörung vom 27.04.2020 darauf hingewiesen, dass verschiedene Auflagen in Betracht kommen, um den Infektionsschutz zu gewährleisten. Insbesondere hat sie dem Antragsteller einen anderen Ort in der Nähe des J. -D. -Platzes angeboten, um dort eine Standkundgebung durchzuführen. Der P.-----platz liegt in fußläufiger Nähe des Ortes, den der Antragsteller als Ausgangspunkt des Umzuges vorgesehen hat und ist ein relativ großer und durchaus attraktiver Platz im Westen der Stadt Köln, nahe der Innenstadt. Das künstlerische Konzept hätte mit der Platzierung des LKW und einem Auftritt der vorgesehenen Darsteller mit Gedichten, Liedern und Plakaten in abgewandelter Form auch dort verwirklicht werden können. Zwar wäre hier der Bezug zu historisch wichtigen Orten im Stadtgebiet Köln mit Bezug zur Arbeiterbewegung nicht gegeben gewesen. Jedoch hätte der Antragsteller möglicherweise mit der Antragsgegnerin auch noch einen alternativen Standort vereinbaren können, wenn er nicht auf der Durchführung des Umzuges bestanden hätte. Die Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit und des Grundrechts auf Kunstfreiheit ist auch angemessen, um das überragend wichtige Gemeinschaftsgut der menschlichen Gesundheit und des menschlichen Lebens zu schützen. Demgegenüber ist es dem Antragsteller zuzumuten, das künstlerische Konzept in diesem Jahr ausnahmsweise an die Erfordernisse der Corona-Pandemie anzupassen und auf die Durchführung eines Umzuges am 1. Mai zu verzichten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an der Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts, das im Fall eines Versammlungsverbots die Hälfte des Auffangstreitwerts des § 52 Abs. 2 GKG vorsieht. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.