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Urteil

6 K 11307/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0512.6K11307.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen. Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung unter der postalischen Anschrift „XX X.----platz 00, 00000 X. “. Nach eigenen Angaben verfügt der Kläger über keine Empfangsgeräte, weswegen er sich im Jahr 2011 vom Rundfunkempfang abgemeldet habe. Nach vorherigen Schriftverkehr wurde der Kläger mit Bescheiden vom 03.01.2016 und vom 01.02.2016 zu Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum Januar 2013 bis Juni 2015 bzw. Juli bis Dezember 2015 zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe eines jeweiligen Gesamtbetrages von 545,96 Euro bzw. 113 Euro herangezogen. Die hiergegen unter dem 18.01.2016 bzw. 10.02.2016 erhobenen Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2017 zurück. Der Kläger hat am 09.08.2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, mangels Empfangsgeräten auch keinen Rundfunkbeitrag entrichten zu wollen. Außerdem sei er in seinem Grundrecht auf freie Information gehindert. Das Programm der öffentlich-rechtlichen Sender sei manipulativ und einseitig. Eine neutrale Berichterstattung finde nicht statt. Er habe kein Interesse daran, sich aus diesen Quellen zu informieren, sondern tue dies lieber unter Rückgriff auf andere Medien. Der Kläger beantragt, die Festsetzungsbescheide vom 03.01.2016 und 01.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt im Wesentlichen vor, dass der Kläger die Voraussetzungen der Beitragspflicht erfülle und die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Für den Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung niemand entschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten über den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, weil der Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Fernbleibens hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die an den Kläger gerichteten Festsetzungsbescheide vom 03.01.2016 und vom 01.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2017 sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist für den streitgegenständlichen Zeitraum der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 675), eingeführt durch den 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge. Die Festsetzungsbescheide vom 03.01.2016 und 01.02.2016 sind materiell rechtmäßig. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 S. 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 S. 1 RBStV). Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber der Wohnung „XX X.----platz 00“ in X. und daher gemäß § 2 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig. Dass die Kläger in seiner Wohnung nach eigenen Angaben keine Rundfunkgeräte zum Empfang bereithält, steht seiner Beitragspflicht nicht entgegen. Es ist nicht erforderlich, dass der mit dem Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil tatsächlich wahrgenommen wird. Maßgeblich ist lediglich, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. –, juris, Rn. 90. Anhaltspunkte dafür, dass in der Wohnung des Klägers – bei Vorhandensein geeigneter Empfangsgeräte – ein Rundfunkempfang objektiv unmöglich wäre, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Vgl. zur Möglichkeit der Befreiung im Falle objektiver Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. –, juris, Rn. 90. Die Heranziehung des Klägers zu Rundfunkbeiträgen verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist – entgegen der Auffassung des Klägers – auch wirksam. Er ist europarechtskonform und – abgesehen vom Sonderfall der Zweitwohnung – verfassungsgemäß. Vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.12.2018 – C-492/17 –, juris, Rn. 53 ff.; BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. –, juris, Rn. 49 ff. Soweit der Kläger einen Eingriff in seine (negative) Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geltend macht, dringt er damit nicht durch. Ungeachtet der Frage, ob die negative Komponente der Informationsfreiheit dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG oder dem Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG zuzuordnen ist, begründet die Rundfunkbeitragspflicht keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt. Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. –, juris, Rn. 135. Schließlich kann der Kläger auch mit seinen Einwänden gegen das Programm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht gehört werden. Berichterstattung und Informationssendungen haben gemäß § 10 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag vom 31.08.1991 in der Fassung des Zweiundzwanzigsten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) in Kraft seit 01.05.2019 (RStV) den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen. Nach § 11 Abs. 2 RStV haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. Verstöße dagegen haben im Einzelfall nicht die Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrags, welcher für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unverzichtbar ist, zur Folge, sondern sind im Wege der Programmbeschwerde gemäß § 10 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln vom 25.04.1998 (WDR-Gesetz) gegenüber dem jeweiligen Aufsichtsgremium (Rundfunkrat) geltend zu machen. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2017 – 7 ZB 17.60 –, juris, Rn. 9; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2015 – 7 A 10455/15 –, juris, Rn. 21 m. w. N. Danach hat jedermann das Recht, sich mit Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm oder zur den Telemedienangeboten an den Westdeutschen Rundfunk zu wenden (Abs. 1). Über eine Beschwerde, in der die Verletzung etwa von Programmgrundsätzen behauptet wird (Programmbeschwerde), entscheidet der Intendant oder die Intendantin innerhalb von zwei Monaten durch schriftlichen Bescheid. Hilft er oder sie der Beschwerde nicht oder nicht fristgerecht ab, so kann der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin den Rundfunkrat anrufen (Abs. 2). Sollten diese Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgerichten offen. So z. B. BVerfG, Urteile vom 25.03.2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 –, und vom 11.09.2007 – 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 –, jeweils juris. Dass dieser im WDR-Gesetz eröffnete Weg von vornherein untauglich wäre, um die von dem Kläger erhobenen Einwände und Rügen zu Gehör zu bringen, ist nicht ersichtlich. Die angegriffenen Festsetzungsbescheide vom 03.01.2016 und vom 01.02.2016 sind auch im Übrigen materiell rechtmäßig. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 der WDR-Beitragssatzung. Die Voraussetzungen liegen hier vor. Wie sich insbesondere aus § 11 Abs. 1 S. 2 der WDR-Beitragssatzung ergibt, wird der Säumniszuschlag – wie hier – regelmäßig gemeinsam mit dem Rundfunkbeitrag durch Bescheid festgesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 658,96 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.