Beschluss
20 L 875/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0522.20L875.20.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Versammlungsverbotsverfügung des Antragsgegners vom 10.05.2020 (20 K 2372/20) wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Voll-ziehung belastender Verwaltungsakte die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend fällt bei Überprüfung der angegriffenen, auf § 15 Abs. 1 VersG gestützten Maßnahme die anzustellende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die an einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu stellen sind, zu Lasten des Antragstellers aus. Bei ihrer Entscheidung orientiert sich die Kammer an den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und zur Auslegung des § 15 VersG im Einzelnen ausgeführt hat, vgl. u.a. Beschluss vom 14.05.1985 – 1 BvR 233/81 und 1 BvR 341/81 -, BVerfGE, 69, 315 ff.; Beschlüsse vom 21.04.1998 – 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; vom 21.04.2000 - 1 BvQ 10/00 -; vom 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -; vom 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053; vom 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 sowie 1 BvQ 9/01 -; vom 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069; vom 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078; vom 05.09.2003 – 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90; Senatsbeschluss vom 23.06.2004 – 1 BvQ 19/04 -, NJW 2004, 2814; Beschluss vom 16.08.2005 – 1 BvQ 25/05 -; Beschluss vom 26.01.2006 – 1 BvQ 3/06 -; Beschluss vom 27.01.2006 – 1 BvQ 4/06 -; Beschluss vom 10.05.2006 – 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, 1049; Beschluss vom 26.06.2007 – 1 BvR 1418/07 -, NVwZ-RR 2007, 641; Beschluss vom 07.11.2008 – 1 BvQ 43/08 –; Beschluss vom 04.09.2009 – 1 BvR 2147/09 -NJW 2010, 141 sowie Beschluss vom 04.09.2010 - 1 BvR 2298/10 -, juris, Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Aus der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) folgt, dass nicht jede Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ein Verbot oder eine Auflösung der Versammlung rechtfertigt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat vielmehr eine Güterabwägung stattzufinden mit der Folge, dass ein Verbot nur zulässig ist, wenn es zum Schutz anderer, dem Versammlungsrecht gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist, vgl. BVerfG, aaO. Gemessen an diesen hohen Anforderungen sind der Verbotsverfügung des Antragsgegners und den von ihm vorgelegten Unterlagen bzw. Erkenntnissen hinreichend konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen, dass bei den vorgesehenen Veranstaltungen des Antragstellers als Anmelder und Versammlungsleiter ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit unmittelbar droht, dem zumindest nicht mit der Anordnung von Auflagen als milderes Mittel begegnet werden kann. Das von dem Antragsgegner verfügte vollständige Verbot der angemeldeten Versammlung stellt sich demnach bei summarischer Prüfung als verhältnismäßig und damit rechtmäßig dar. Soweit der Antragsgegner seine Verbotsverfügung darauf gestützt hat, dass bei Durchführung der unter dem Motto „Grundrechtsverletzungen während der Corona-Krise und Opfer von Bullen, Stadt Köln und Wachteln sowie deren Dummheiten“ vorgesehenen Versammlungen in der Zeit vom 11.05.2020 bis zum 31.05.2020, jeweils von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr täglich, hinreichend konkret ein Verstoß gegen die Vorschriften der Coronaschutzverordnung in der ab dem 11.05.2020 geltenden Fassung zu erwarten sei, ist die Verfügung nicht zu beanstanden. Nach § 13 Abs. 4 der seit dem 11.05.2020 geltenden Fassung der Verordnung ist bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sicherzustellen. Vorliegend durfte die Polizei davon auszugehen, dass diese wesentliche Voraussetzung bei einer Veranstaltung des Antragstellers aller Voraussicht nach nicht eingehalten wird. Der Antragsgegner hat sich insoweit zunächst auf in der Zeit vor dem 11.05.2020 ergangene Entscheidungen, namentlich auch der für das Infektionsschutzgesetz zuständigen siebten Kammer des Verwaltungsgerichts Köln gestützt. Nach der Entscheidung in dem Verfahren 7 L 760/20 (Beschluss vom 29.04.2020) und in dem Verfahren 7 L 790/20 (Beschluss vom 08.05.2020) ist davon auszugehen, dass das von dem Antragsteller vorgesehene Konzept die konkrete Gefahr bewirkt, dass sich Personen während der Veranstaltung näher als der erforderliche Sicherheitsabstand erlaubt kommen werden. Entsprechend konnte dem Antragsteller nach der damaligen Rechtslage – die ein Verbot von Versammlungen mit der Möglichkeit einer abweichenden Erlaubniserteilung vorsah – eine Versammlung aus infektionsschutzrechtlichen Gründen nicht gestattet werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die den Antragsteller betreffenden und dem Antragsteller bekannten Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Der Antragsgegner ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vertretbar auch davon ausgegangen, dass anstelle eines Verbots eine versammlungsrechtliche Auflage nicht geeignet wäre, die vorgenannte Gefahr abzuwehren. Der Antragsgegner hat darauf abgestellt, dass der Antragsteller unter anderem in vier im Einzelnen genannten Fällen gegen ihm erteilte Auflagen bewusst verstoßen hat. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dies bestreitet wird nicht ausgeräumt, dass der Antragsteller inzwischen unter anderem wegen seines Verhaltens nicht mehr als Leiter einer Versammlung anerkannt werden kann, weil er keine Gewähr für die Ausfüllung einer entsprechenden Funktion mehr bietet. Auf die dazu ergangenen Entscheidungen des Polizeipräsidiums Köln, des Polizeipräsidiums Essen, des Verwaltungsgerichts Köln und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird zur Vermeidung von Wiederholungen erneut Bezug genommen. Ein Versammlungsverbot ist im vorliegenden Einzelfall zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, nämlich das Grundrecht auf Leben und Gesundheit und die öffentliche Gesundheitsversorgung, geeignet, erforderlich und angemessen. Soweit der Antragsteller meint, er habe ein gegenüber der früheren Anmeldung verbessertes Sicherheitskonzept in der Versammlungsanmeldung ausgearbeitet und vorgelegt, trifft dies nicht zu. In seiner E-Mail vom 10.05.2020 hat er auf die entsprechenden Hinweise des Antragsgegners ausgeführt, das Sicherheitskonzept könne der Versammlungsanmeldung eindeutig entnommen werden, es gehe weit über die normalen Anforderungen hinaus. Die Versammlungsanmeldung vom 01.05.2020 war aber bereits Gegenstand eines Bescheides der Stadt Köln vom 08.05.2020 und des Verfahrens 7 L 790/20; das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 08.05.2020 dazu ausgeführt, das Sicherheitskonzept weiche nicht von den bereits bewerteten Konzepten ab, die unzureichend seien. Hinzu kommt, dass der Antragsteller zuletzt in dem Verfahren 7 L 760/20 bestreitet, dass es überhaupt eine Gefährdung durch das Corona-Virus gebe, was allen Verlautbarungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) widerspricht und vom Antragsteller auch nicht belegt worden ist. Wegen der Einzelheiten und der Ungeeignetheit der von dem Antragsteller gemachten Angaben, er werde entsprechende Auflagen akzeptieren, wird auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 29.04.2020 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit ist auch angemessen, um das überragend wichtige Gemeinschaftsgut der menschlichen Gesundheit und des menschlichen Lebens zu schützen. Demgegenüber ist es dem Antragsteller zuzumuten, vorübergehend auf die Ausübung seines Versammlungsrechts mit dem beabsichtigten Konzept zu verzichten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.