Urteil
19 K 929/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0528.19K929.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am 00.00.1983 geborene Kläger beantragte im Oktober 2018 beim beklagten Land seine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst zum Einstellungstermin am 01.09.2019. Das beklagte Land überprüfte den Kläger im Rahmen des Einstellungsverfahrens auf seine Polizeidiensttauglichkeit. Während des im Jahre 2018 durchgeführten Auswahlverfahrens stellte das beklagte Land unter anderem am linken Unterschenkel des Klägers eine Tätowierung fest. Die Tätowierung bestand aus folgenden Motiven: Totenköpfen, XXXXXXXX XXX XXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, einem englischen Schriftzug „XX XXXXX XX XXXX, XX XXX XX XXXXXX“ und eine Szene in der Person eine andere XXXXX XXXXXXXX Person erschießt, die eine Axt in der Hand hält. Das beklagte Land sah diese aus seiner Sicht gewaltverherrlichende Tätowierung als Eignungsmangel an und hörte den Kläger unter dem 15.11.2018 zu der von ihm beabsichtigten Ablehnung der Bewerbung an. Das beklagte Land gab dem Kläger in einem persönlichen Gespräch „Sondereinzelgespräch“ vom 21.11.2018 Gelegenheit, seine Beweggründe für die Erstellung der Tätowierung zu erläutern. Nach erneuter schriftlicher Anhörung lehnte das beklagte Land die Einstellung der Klägerin mit Bescheid vom 14.01.2019 mit der Begründung, dass die Tätowierung Zweifel an seiner persönlichen Eignung für die Polizeivollzugsdienst begründet habe, die der Kläger durch die während des „Sondereinzelgesprächs“ gemachten Erklärungen nicht habe ausräumen können. Der Kläger hat 15.02.2019 Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, über seine Bewerbung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Zur Begründung trägt er vor, dass es für die Versagung der Einstellung eines Bewerbers in den Polizeivollzugsdienst an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Rechtsgrundlage fehle. Seine nicht sichtbare Tätowierung lasse auch keine negativen Rückschlüsse auf seine persönliche Eignung zu. Bei der Auswahl der Figuren seiner Tätowierung habe er sich von dem Science-Fiction-Filmklassiker „XXXXXXXX XXXX“ aus dem Jahre 2004 leiten lassen. Für ihn habe die Tätowierung keine gewaltverherrlichende Bedeutung. Der durch die Tätowierungen hervorgerufene bloße optische Eindruck reiche nicht aus, um seine charakterliche Eignung in Zweifel zu ziehen. Der ablehnende Bescheid vom 14.01.2019 lasse nicht hinreichend erkennen, dass das beklagte Land seine Einschätzung auch auf die im „Sondereinzelgespräch“ gewonnen Erkenntnisse gestützt habe. Der Kläger beantragt sinngemäß, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet war, über seine Bewerbung für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum 01.09.2019 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es meint, dass die Tätowierung am linken Unterschenkel des Klägers gewaltverherrlichend sei und auf einen Mangel der persönlichen Eignung des Klägers schließen lasse. Die durch die Tätowierung hervorgerufenen Zweifel an der Eignung des Klägers hätten sich in dem am 21.11.2018 geführten „Einzelsondergespräch“ bestätigt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Die dem Wortlaut nach auf Neubescheidung der Bewerbung des Klägers gerichtete Verpflichtungsklage war gem. § 88 VwGO in die statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auszulegen, weil sich die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage durch Zeitablauf erledigt hat. Eine Neubescheidung der Bewerbung des Klägers für den Einstellungstermin zum 01.09.2019 ist für den Kläger nicht mehr von rechtlichem Interesse, weil er eine Einstellung zu dem Einstellungstermin am 01.09.2019 wegen Zeitablaufs nicht mehr erreichen kann. Der Kläger besitzt das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil er sich noch für zukünftige Einstellungstermine bewerben kann. Ob aus der in Rede stehenden Tätowierung ein der Einstellung entgegenstehender Eignungsmangel hergeleitet werden kann, hat auch für künftige Einstellungstermine rechtliche Bedeutung. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber unbegründet. Das beklagte Land war nicht verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum 01.09.2019 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der die Einstellung des Klägers ablehnende Bescheid vom 14.01.2019 war rechtmäßig. Er verletzt den Kläger nicht in seinem durch Art. 33 Abs. 2 GG garantierten Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Ämtern. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen Vorschriften (§ 9 Abs. 1 BeamtStG) gewähren jedoch einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt. Vielmehr liegt die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Für die Ablehnung der Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist es nicht erforderlich, dass die Einstellungsbehörde festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon berechtigte Zweifel, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris; BVerwG, Urteil vom 07.05.1981 - 2 C 42.79 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 12/11 -; OVG NRW, Beschluss vom 02.05.2019 – 6 B 651/19 -, juris. Das OVG NRW hat mit dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 02.05.2019 (6 B 651/19) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass das beklagte Land den ihm bei der Beurteilung der persönlichen Eignung eines Einstellungsbewerbers eingeräumten Beurteilungsspielraum im Falle des Klägers nicht überschritten hat. Es habe aufgrund der gewaltverherrlichend wirkenden Motive der Tätowierung des Klägers zu Recht berechtigte Zweifel an dessen persönliche Eignung haben dürfen, die es auch unter Berücksichtigung der vom Kläger im Sondergespräch vom 21.11.2019 gemachten Äußerungen nicht als ausgeräumt habe ansehen dürfen. Das erkennende Gericht folgt dieser Entscheidung, auf deren Gründe Bezug genommen wird. Das Vorbringen des Klägers im vorliegenden Klageverfahren bietet keinen Anhalt an der Richtigkeit der Entscheidung des OVG NRW zu zweifeln. Der Einwand des Klägers, dass der seine Bewerbung ablehnende Bescheid vom 14.01.2019 seine im Sondereinzelgespräch vom 21.11.2018 gegebenen Erklärungen nicht berücksichtigt habe, greift nicht durch. Die Begründung des Bescheides macht deutlich, dass das beklagte Land die Einlassungen des Klägers während des Gespräches in seine Entscheidung einbezogen hat. In der Begründung des Bescheides auf Seite 3 f. wird ausgeführt, dass der Kläger während des Sondereinzelgesprächs keine plausible Erklärung zu den gewaltverherrlichenden Szenen habe geben können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 8.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.