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Beschluss

20 L 968/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0529.20L968.20.00
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Tenor

1.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, Videoaufnahmen und Vi-deoaufzeichnungen auf der Domplatte am 30.05.2020 und am 31.05.2020 zwischen 12.00 Uhr und 15.00 Uhr durch die dort befindliche stationäre polizeiliche Videoanlage (fünf Videokameras) nach außen erkennbar mittels mechanischer Sperren an den Videokameras, z.B. durch das Verhüllen mit einer Mülltüte oder durch das Verwenden einer blickdichten Folie, unmöglich zu machen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, Videoaufnahmen und Vi-deoaufzeichnungen auf der Domplatte am 30.05.2020 und am 31.05.2020 zwischen 12.00 Uhr und 15.00 Uhr durch die dort befindliche stationäre polizeiliche Videoanlage (fünf Videokameras) nach außen erkennbar mittels mechanischer Sperren an den Videokameras, z.B. durch das Verhüllen mit einer Mülltüte oder durch das Verwenden einer blickdichten Folie, unmöglich zu machen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu verpflichten, die Videoüberwachung auf der Domplatte während der Versammlung abzudecken, hat mit der Maßgabe Erfolg, dass nur der Zeitraum bis zum Ende der angemeldeten Versammlungen (31.05.2020) erfasst ist. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl das streitige Rechtsverhältnis und der sich aus diesem ergebende und einer (vorläufigen) Regelung bedürfende Anspruch, der sog. Anordnungsanspruch, als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der sog. Anordnungsgrund, besteht, wobei die dem Anordnungsanspruch und -grund zugrunde liegenden Tatsachen vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1998 – 2 BvR 745/88 – juris Rn 17 f. Ein Anordnungsgrund ist in einem solchen Fall nur dann glaubhaft gemacht, wenn es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund der im vorläufigen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.01.2008 – 14 B 1888/07 – juris Rn 4 f. m.w.N. Die von dem Antragsteller begehrte Anordnung läuft auf die Vorwegnahme der Hauptsache hinaus. Die danach erforderlichen qualifizierten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfüllt. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller einen Anspruch gegen den Antragsgegner mit dem Inhalt hat, dass dieser Videoaufnahmen und Videoaufzeichnungen während der Versammlungen des Antragstellers nach außen erkennbar mittels mechanischer Sperren an den Videokameras unmöglich macht. Die Kammer hat dabei Zweifel an der Einstufung der Veranstaltung des Antragstellers als Versammlung im Sinne des Art. 8 GG zurückgestellt, weil der durch den Sachvortrag in verschiedenen Verfahren erweckte Eindruck, dass an den Versammlungen des Antragstellers allenfalls der Antragsteller selbst und gelegentlich sein Prozessbevollmächtigter und eines dessen Kinder an den Veranstaltungen teilnehmen, nicht hinreichend dokumentiert ist. Der Anordnungsanspruch folgt aus dem Grundrecht des Antragstellers als Versammlungsanmelder und Teilnehmer seiner Versammlung auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG. Im Rahmen des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz geht das Gericht davon aus, dass die unverhüllte Präsenz der Kameras einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Versammlungsfreiheit der Teilnehmer darstellt. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen. Dabei ist der Schutzbereich nicht nur dann betroffen, wenn eine Versammlung verboten oder aufgelöst wird, sondern auch dann, wenn die Art und Weise ihrer Durchführung durch staatliche Maßnahmen beschränkt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 – juris Rn 14. In diese Freiheit wird durch die Präsenz der äußerlich funktionsfähig erscheinenden Kameras eingegriffen. Wegen der weiteren Voraussetzungen wird auf den den Beteiligten bekannten Beschluss der Kammer vom 12.03.2020 (20 L 453/20) und den in diesem Verfahren ergangenen ebenfalls bekannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.03.2020 (15 B 332/20) Bezug genommen. Der Umstand, dass der Antragsgegner an einer bestimmten Form der Abdeckung der Kameras arbeitet und eine entsprechende Installation voraussichtlich im Herbst diesen Jahres zu erwarten ist, ändert nichts an dem Umstand, dass bis dahin stattfindende Versammlungen in dem Bereich der Videoüberwachung insofern einen besonderen Schutz erhalten müssen, als die Videokameras auch für außenstehende Dritte erkennbar außer Funktion gesetzt sein müssen. Allein die Aufstellung eines Hinweisschildes wird sich in diesem Zusammenhang voraussichtlich nicht als ausreichend erweisen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass Versammlungsteilnehmer sich durch die Befürchtung einer Videoerfassung an der Ausübung des Grundrechts gehindert sehen könnten und insbesondere Dritte, die zur Versammlung hinzukommen, von einer etwaigen Zusage der Polizeibehörde, dass keine Videobeobachtung stattfindet und keine Videoaufzeichnung angefertigt wird, nichts wissen. Eine Abdeckung der Kameras ist auch praktisch umsetzbar. Gerade das Verhüllen mit Mülltüten oder Folien ist praktisch machbar und wird den rechtlichen Anforderungen gerecht. Der Umstand, dass für derartige Maßnahmen Geräte wie beispielsweise eine Arbeitsbühne bzw. ein Hubsteiger eingesetzt werden müssen ist ein auch aus Sicht des Gerichts nicht zu vernachlässigender Kostenfaktor, doch hat eine Recherche im Internet, etwa: https://www.zeppelin-rental.de/miete/produktsegment/anhaenger-arbeitsbuehnen, ergeben, dass entsprechende Fahrzeuge bereits für rund 200 EUR pro Tag gemietet werden könnten. Ob die Polizei für diese Maßnahme noch eine Genehmigung benötigt, die jetzt nicht mehr erreichbar ist, ist nicht vorgetragen und dem Gericht nicht bekannt. Im Übrigen kann eine Verhüllung im Einzelfall auch konkret unterbleiben, wenn sich herausstellt, dass die Veranstaltung des Antragstellers nicht stattfindet oder nicht als Versammlung im Sinne des Art. 8 GG angesehen werden kann. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da die einstweilige Regelung mit Blick auf die nur noch bis zum 31.05.2020 stattfindenden Versammlungen zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dem Erlass der einstweiligen Anordnung steht auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Es ist dem Antragsteller mit Blick auf die bereits laufenden Versammlungen unzumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Die durch die Einschüchterungswirkung der Kameras zu besorgende Grundrechtsverletzung des Antragstellers könnten durch ein Stattgeben in der Hauptsache schon aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.