OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 957/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:0529.7L957.20.00
6Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro fest- gesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 3 Der Antrag der Antragsteller, 4 im Wege der einstweiligen Anordnung den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.05.2020 aufzuheben und festzustellen, dass die Antragsteller gemäß § 2 Abs. 2 CoronaEinrVO von der Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne gemäß § 1 CoronaEinrVO befreit sind, wenn sie 2 – 3 Tage vor dem Tag der Abreise aus den USA einen Test zur Feststellung einer Erkrankung am Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis bei einem lizensierten Labor in den USA gemacht haben, 5 ist im Interesse der Antragsteller als Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Befreiung von der Quarantänepflicht des § 1 CoronaEinrVO in der aktuellen, seit dem 20. Mai 2020 gültigen Fassung auszulegen. Denn im Hauptsacheverfahren wäre eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO auf Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts zu erheben. Diese ist gegenüber der Feststellungsklage vorrangig, § 43 Abs. 2 VwGO. 6 Der Antrag ist in dieser Gestalt zwar zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller muss also einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. 7 Zwar ist der Antrag hier nicht auf eine vorläufige Regelung, sondern auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Denn die Antragsteller erstreben eine endgültige Regelung im Hinblick auf die Quarantänepflicht, die nach Abschluss ihrer Anfang Juni 2020 geplanten Reise aus den USA zurück nach Köln nach § 1 CoronaEinrVO einzuhalten ist. Eine Vorwegnahme der Hauptsache könnte hier allerdings zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten sein, da eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu spät käme. 8 Den Antragstellern steht jedoch kein Anordnungsanspruch zu. Sie bedürfen einer Befreiung gemäß § 2 Abs. 2 CoronaEinrVO, da die grundsätzlich bestehende Pflicht zur Einhaltung einer häuslichen Quarantäne bei Einreise aus den USA gemäß § 1 CoronaEinrVO rechtmäßig ist (Ziff.1). Sie haben jedoch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der Quarantänepflicht, da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 CoronaEinrVO nicht vorliegen (Ziff. 2). 9 1. Die Antragsteller unterliegen der Quarantänepflicht gemäß § 1 Abs. 1 CoronaEinrVO. Danach sind Personen, die auf dem Luftweg aus einem Staat außerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zuvor mehr als 72 Stunden außerhalb der Staatengruppe nach Abs. 4 aufgehalten haben, verpflichtet, sich nach der Einreise unverzüglich auf dem direkten Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und diesen Aufenthaltsort für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise nicht zu verlassen. Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind nur die in Absatz 4 genannten europäischen Staaten, zu denen das Einreiseland der Antragsteller, die USA, nicht gehört. 10 Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass diese Verpflichtung rechtmäßig ist, soweit sie das Einreiseland USA betrifft. Insbesondere steht § 1 CoronaEinrVO in Übereinstimmung mit der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verordnung, die sich aus § 32 Infektionsschutzgesetz – IfSG – in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ergibt. Nach § 32 IfSG sind die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen der §§ 28 bis 31 IfSG durch Rechtsverordnung unmittelbar Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. 11 Es ist unstreitig, dass es sich bei der durch das neuartige Virus SARS-COV-2 hervorgerufenen Erkrankung um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt. Bei Feststellung einer derartigen Krankheit können die zuständigen Behörden nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG zum Schutz vor einer Ausbreitung anordnen, dass „bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern“ diese in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden. Ansteckungsverdächtig sind Personen, von denen anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen haben, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. 12 Dies trifft auf die Antragsteller zu, da sie aus einem Gebiet mit einer hohen Zahl an nachweislich mit dem Corona-Virus infizierten Personen einreisen, nämlich aus dem Bundesstaat Florida in den USA, wo sie sich seit Oktober 2019 im Ort O. D. aufgehalten haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei einem „Ansteckungsverdächtigen“ eine Gefahrenverdachtslage, also ein Sachverhalt, bei dem zwar objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr sprechen (Aufnahme von Krankheitserregern), die aber eine abschließende Beurteilung der Gefahrensituation nicht ermöglichen, 13 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 – 3 C 16/11 – juris Rn. 25. 14 Eine Aufnahme von Krankheitserregern ist anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Hierbei muss die Vermutung, dass es zu einer Aufnahme gekommen ist, naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Hierbei sind jedoch an die erforderliche Wahrscheinlichkeit nach allgemeinen Grundsätzen im Gefahrenabwehrrecht um so geringere Anforderungen zu stellen, je höher und folgenschwerer der möglicherweise entstehende Schaden ist. Daher kann im Fall eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen würde, auch eine vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts genügen, 15 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 – 3 C 16/11 – juris, Rn. 31, 32. 16 Diese Voraussetzungen liegen im Fall von COVID-19 (Coronavirus-Disease 2019) vor. Bei dem neuartigen Corona-Virus SARS-COV-2 handelt es sich um ein hochansteckendes Virus, dass durch Tröpfcheninfektion, durch die Ausscheidung von Viren in der Atemluft (Aerosolen) und durch eine Schmierinfektion (auf Gegenständen) von Mensch zu Mensch übertragen werden kann. Die hierdurch hervorgerufene Krankheit hat in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen einen schwerwiegenden Verlauf, in dem zahlreiche Organsysteme befallen werden können, und kann in diesen Fällen auch zum Tod führen. Das Virus hat sich inzwischen in der ganzen Welt ausgebreitet (Pandemie). Weltweit sind am 28.05.2020 ca. 5.860.000 Menschen mit dem Coronavirus infiziert oder infiziert gewesen; davon sind 360.000 gestorben. In Deutschland beträgt die kumulierte Zahl der Infizierten 182.445 und die Zahl der Toten ca. 8.570. In den USA haben sich seit dem Ausbruch der Krankheit ca. 1.650.000 Menschen infiziert; gestorben sind mindestens ca. 98.000 (WHO), nach anderen Quellen bereits über 100.000 Menschen. 17 Da es bisher keinen Impfstoff gibt und - trotz erster Erfolge in klinischen Studien (mit Remdesivir) - noch kein zugelassenes Arzneimittel, bleibt als einziges Mittel, um die Verbreitung der Krankheit einzudämmen, die Verhinderung von Neuinfektionen durch Kontakteinschränkungen und Schutz- und Hygienemaßnahmen (Einhalten von Husten- und Niesregeln, Abstand halten, Mund/Nasen-Schutz, häufiges Händewaschen, etc), 18 vgl. Risikobewertung des RKI zur Situation in Deutschland vom 26.05.2020. 19 Nach wie vor empfiehlt das Robert-Koch-Institut, das für die Bewertung der Infektionslage in Deutschland nach dem IfSG zuständig ist, aus dem Ausland heimkehrenden deutschen Touristen sehr dringlich, unnötige Kontakte zu vermeiden und 14 Tage zu Hause zu bleiben. Es handele sich weltweit und auch in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. 20 Trotz sinkender Zahlen bei den Neuinfektionen in Deutschland schätzt das Robert-Koch-Institut die Gesundheitsgefahr durch das Corona-Virus nach wie vor als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch ein. Das Infektionsrisiko ist nach seiner Bewertung von der regionalen Verbreitung, den Lebensbedingungen und auch vom individuellen Verhalten abhängig, 21 vgl. Risikobewertung des RKI zur Situation in Deutschland vom 26.05.2020. 22 Im Hinblick auf diese erhebliche Gefährdungslage ist es derzeit gerechtfertigt, Einreisende aus den USA, insbesondere aus den Landesteilen mit hoher Verbreitung von Corona-Infizierten, als ansteckungsverdächtige Personen zu behandeln. Denn bei einer hohen Zahl von gemeldeten Infizierten ist die Wahrscheinlichkeit sich anzustecken nicht unerheblich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es in den USA vermutlich eine sehr hohe Dunkelziffer gibt, also infizierte Personen, die nicht gemeldet werden und daher nicht in die offiziellen Statistiken eingehen. Denn zahlreiche Amerikaner haben keine Krankenversicherung oder haben diese jetzt mit ihrem Arbeitsplatz verloren und vermeiden deshalb selbst bei typischen Erkältungssymptomen Arztbesuche. Überdies geht eine Ansteckungsgefahr auch von Personen aus, die infiziert sind, aber keine Symptome entwickeln, oder bei denen sich die Krankheit noch in einem frühen Stadium ohne Symptome befindet. 23 Soweit die Rechtsprechung teilweise eine Quarantänepflicht als rechtswidrig ansieht, weil Einreisende aus Ländern mit einem geringen Infektionsrisiko keine „ansteckungsverdächtigen“ Personen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG seien, 24 vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2020 – 13 MN 143/20 – juris, Rn. 31; VG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2020 – 15 E 1967/20 – juris, Rn. 29 ff. 25 kann diese für ein infektionsarmes Gebiet in Südschweden getroffene Bewertung auf den vorliegenden Fall einer Einreise aus den USA nicht übertragen werden. Die USA waren am 11.05.2020 in absoluten Zahlen das am stärksten durch Corona betroffene Land weltweit. Ca. 30 % aller weltweit Infizierten leben in den USA; 28 % der weltweiten Todesfälle ereigneten sich in den USA. 26 Zu den besonders betroffenen Bundesstaaten zählen auch Florida mit einer Gesamtzahl von ca. 52.000 Infizierten, wo sich die Antragsteller bisher aufhielten, sowie New Jersey mit 154.000 Infizierten, von wo die Antragsteller ihren Flug nach Frankfurt antreten (Flughafen Newark). New Jersey grenzt überdies südlich an den Bundesstaat New York, der mit 361.515 Infizierten und ca. 23.000 Todesfällen die Liste der Fallzahlen in den USA mit weitem Abstand anführt. 27 Bei einem Vergleich mit dem Bundesland Nordrhein-Westfalen zeigt sich, dass die Pandemie in Florida und in New Jersey noch eine deutlich stärkere Ausprägung hat als in NRW, wo die Zahl der täglichen Neuinfektionen inzwischen deutlich zurückgegangen ist. Hierbei sind die Bevölkerungszahlen in etwa vergleichbar. Während NRW ca. 19 Millionen Einwohner hatte (2019), hat Florida derzeit ca. 21 Millionen Einwohner. Jedoch gab es in NRW insgesamt 37.000 Corona-Fälle, in Florida deutlich mehr, nämlich 52.000 Corona-Fälle. Besonders hoch sind die Fälle bei einem Vergleich aller Verwaltungsbezirke in Florida (Countys) im County O1. F. mit 17.168 Infektionen. Dort liegt der Wohnort der Antragsteller. Große Unterschiede zeigen sich auch in den Neuinfektionen der letzten 7 Tage, was die derzeitige Infektionslage besser wiedergibt. Danach hatte NRW in den letzten 7 Tagen 703 Neuinfektionen, Florida 4.610. An den Verlaufskurven zeigt sich, dass die Zahl der Neuinfektionen in NRW trotz vereinzelter lokaler Ausbrüche zuletzt stark abnahm, was in einer Abflachung der Kurve erkennbar wird. Demgegenüber zeigt die Kurve der Neuinfektionen in Florida starke Schwankungen und zuletzt wieder eine Aufwärtstendenz. Hierbei kommt möglicherweise zum Ausdruck, dass sich nach Pressemeldungen im Staat Florida zu Feiertagen (spring break, Memorial Day) große Menschenansammlungen an Stränden und anderen Orten gebildet haben, um dort zu feiern. 28 Aus Quellen im Internet und Medienberichten ist der Kammer überdies bekannt, dass Präsident Trump die in den Bundesstaaten eingeleiteten Schutzmaßnahmen massiv kritisiert, zum Widerstand hiergegen aufruft und mit allen Mitteln auf eine Wiederbelebung der Wirtschaft drängt. Dieses Verhalten scheint – vor allem bei seinen Anhän- 29 gern – die Bereitschaft zur Befolgung der angeordneten Schutzmaßnahmen erheblich zu untergraben, 30 vgl. zur Situation in USA und Florida: COVID-19-Pandemie in den Vereinigten Staaten in de.wikipedia.org; Corona in den USA in www.wa.de ; COVID-19 pandemic in Florida in en.wikipedia.org; Coronavirus – Fallzahl in den USA nach Bundesstaat in de.statista.com; Miami Fallzahlen Corona in www.google.de . 31 Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei Florida und New Jersey um Gebiete mit hohem Infektionspotential. Darüber hinaus lässt sich das Infektionsgeschehen in den USA, insbesondere in Florida und im County O. F. nur schwer ermitteln. Es ist nicht bekannt und im Rahmen der summarischen Prüfung in einem Eilverfahren auch nicht zuverlässig aufzuklären, ob die Zahlen aus den USA belastbar sind. Ferner sind auch andere Faktoren, die das Infektionsgeschehen beeinflussen, beispielsweise die angeordneten Einschränkungen, die Verhältnisse vor Ort und das Verhalten der Bevölkerung bei einem außereuropäischen Staat schwer einzuschätzen. Aus diesem Grund ist – bei einer Erkrankung mit dem geschilderten pandemischen Ausmaß wie Covid-19 – die pauschale Annahme einer wahrscheinlichen Aufnahme des Krankheitserregers bei allen Anreisen aus dem Risikogebiet Florida und New Jersey gerechtfertigt, 32 vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26.05.2020 – 3 MR 32/20 – für Einreise aus Texas/USA (nur Pressemitteilung). 33 2. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der Quarantänepflicht nach § 2 Abs. 2 CoronaEinrVO. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde in begründeten und unter dem Gesichtspunkt des Infektionsschutzes vertretbaren Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen. 34 Die Antragsteller haben jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ein begründeter Einzelfall vorliegt. Vielmehr unterscheidet sich die Situation der Antragsteller nicht von anderen Reisenden, die sich länger in den USA in den betroffenen Gebieten aufgehalten haben. Die Antragsteller haben insbesondere nicht geltend gemacht oder substantiiert vorgetragen, dass die häusliche Quarantäne für sie aus persönlichen Gründen unzumutbar sei. Erwähnt wurde lediglich ein geplanter Besuch beim Augenarzt am 09.06.2020 zum Zweck der Behandlung einer Makuladegeneration bei der Antragstellerin zu 2) durch eine Spritze. Ob dieser Besuch aus medizinischen Gründen unaufschiebbar und dringend ist, ist aus dem Vortrag weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht. Falls dies der Fall sein sollte, hat die Antragsgegnerin aber schon angeboten, für diesen Arztbesuch ggfs. eine Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 CoronaEinrVO zu erteilen. Damit könnte diesem Bedarf auch ohne eine Befreiung von der vollständigen Quarantänepflicht Rechnung getragen werden. Im Übrigen kann die Quarantäne nach dem Vortrag der Antragsgegnerin auch bei einem symptomfreien Verlauf und einem negativen Coronatest am 5. Tag nach der Einreise beendet werden, sodass sich die Belastung auf eine häusliche Anwesenheitspflicht von einer Woche begrenzt. 35 Eine Befreiung von der Quarantäneverpflichtung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Infektionsgefahr im Fall der Antragsteller vertretbar wäre. Wie bereits ausgeführt, kommen die Antragsteller aus einem Risikogebiet. Sie haben zwar vorgetragen, der Antragsteller habe die Wohnung wegen der Ausgangsbeschränkungen nur selten verlassen, um einkaufen zu gehen und dies zu einer für Senioren reservierten Zeit. Ob dieser Vortrag zutrifft, lässt sich nicht feststellen. Im Übrigen besteht gerade beim Einkaufen ein nicht unbeträchtliches Infektionsrisiko. Dass dieses nicht eingetreten ist, lässt sich durch einen Coronatest nicht sicher ausschließen. 36 Es ist wissenschaftlich anerkannt, dass ein derartiger Virustest fehleranfällig ist und bei einem symptomfreien Menschen nicht zu einer zuverlässigen Aussage über die Virusfreiheit führt. Der Test kann zu einem zu frühen Zeitpunkt, an einem falschen Ort, mit ungeeignetem Material durchgeführt werden und daher zu einem falschen negativen Ergebnis kommen. Deshalb wird in Deutschland stets ein zweiter Test durchgeführt. Das RKI rät daher von derartigen Tests in der Regel ab, 37 vgl. RKI, Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus auf www.rki.de vom 27.05.2020. 38 Ein negatives Test-Ergebnis schließt deshalb die Möglichkeit einer Infektion mit dem Corona-Virus nicht aus. Dass die österreichische Regierung gleichwohl von einer Quarantäne absieht, wenn ein derartiger Test vorgelegt wird, beweist nicht die Aussagekraft von Virustests. Darin liegt eine politische Entscheidung, die nach Abwägung des Infektionsrisikos mit den wirtschaftlichen Notwendigkeiten zur Ankurbelung der Wirtschaft erfolgte. Diese Abwägung ist auch von der Situation im Nachbarland abhängig und kann nicht ohne weiteres auf Deutschland übertragen werden. Bei der Entscheidung, welches Infektionsrisiko in Deutschland in Abwägung zu wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen hinzunehmen ist, kommt den zuständigen Behörden eine Einschätzungsprärogative zu, deren Grenzen hier nicht überschritten sind. 39 Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen trifft ein negativer Virustest vor der Abreise keine Aussage zu einer möglichen Infektion während der Rückreise. Eine Infektionsgefahr besteht sowohl bei der Anreise zum Flughafen Miami, bei dem Aufenthalt in den Flughäfen Miami und Newark, sowie während des Inlandsfluges und auch während des Interkontinentalfluges nach Frankfurt. Bei dieser Reise kommt es zu zahlreichen Kontakten mit anderen Menschen aus dem Risikogebiet USA, auch wenn Flugreisen derzeit nicht so häufig stattfinden wie vor der Coronakrise. Diese Kontakte können ohne Sicherheitsabstand verlaufen, z.B. in einem Taxi, bei der Sicherheitskontrolle, beim Toilettengang oder bei der Bedienung durch das Crewpersonal in der Kabine. Auch wenn bei diesen Vorgängen von allen Beteiligten ein Mundschutz getragen werden sollte, was nicht gesichert ist, kann eine normale Mund-Nasenbedeckung bei richtiger Anwendung ein Infektionsrisiko lediglich reduzieren, aber nicht ausschließen. Hierzu sind mindestens FFP 2-Masken erforderlich, die in der Regel nicht zur Verfügung stehen. Ebenso wenig ist eine Infektion im Flugzeug durch die Belüftung ausgeschlossen. Zwar verläuft diese in vertikaler Richtung und filtert Schadstoffe heraus. Dies trifft jedoch für Partikel in der geringen Größe des Coronavirus nicht zu, 40 vgl. „Coronavirus: Wie lassen sich Ansteckungen im Flugzeug vermeiden?“ in www.br.de . 41 Unabhängige Untersuchungen zum Infektionsrisiko in Flugzeugen liegen nicht vor. Die Europäische Kommission hat in ihren Leitlinien zur Wiederaufnahme des Flugverkehrs in der Corona-Krise das Freilassen eines Sitzes sowie das Freilassen von ganzen Sitzreihen zwischen den Passagieren vorgeschlagen, um einen Sicherheitsabstand zu wahren. Dies ist jedoch auf dem Flug von Newark nach Frankfurt nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller – auch in der Business Class – nicht gewährleistet. 42 Demnach lässt sich zwar durch die vorgeschlagenen Maßnahmen ein Infektionsrisiko reduzieren, aber nicht zuverlässig ausschließen. Die genannten Bedingungen – Kontaktarmut wegen Schutzmaßnahmen im Ausland und Schutzmaßnahmen während der Rückreise - dürften darüber hinaus alle Reisenden für sich in Anspruch nehmen können, die jetzt aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren. Sie stellen daher den Regelfall dar, und nicht einen Ausnahmefall, der wegen besondere Umstände zu einer Befreiung führen könnte, 43 vgl. ebenso VG Dresden, Beschluss vom 05.05.2020 – 6 L 294/20 – ; VG Freiburg, Beschluss vom 28.04.2020 – 4 K 1509/20 – . 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 45 Der Streitwertbeschluss folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert war nicht im Hinblick auf das vorliegende Eilverfahren zu reduzieren, da eine Vorwegnahme der Hauptsache angestrebt war. 46 Rechtsmittelbelehrung 47 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 48 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 49 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 50 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 51 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 52 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 53 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 54 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 55 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.