Beschluss
6 L 1197/20
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
• Einstweiliger Rechtsschutz für einen Prüfungsverzicht auf das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes kann mangels Rechtsschutzbedürfnisses wegen verspäteter Antragstellung abgelehnt werden.
• Das Interesse der übrigen Prüfungsteilnehmer am Schutz vor einer COVID-19-Infektion kann das Interesse des Antragstellers am Verzicht auf eine Maske überwiegen, insbesondere bei kurzfristiger Antragstellung.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Maskenpflicht in Prüfung wegen verspäteter Antragstellung • Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO). • Einstweiliger Rechtsschutz für einen Prüfungsverzicht auf das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes kann mangels Rechtsschutzbedürfnisses wegen verspäteter Antragstellung abgelehnt werden. • Das Interesse der übrigen Prüfungsteilnehmer am Schutz vor einer COVID-19-Infektion kann das Interesse des Antragstellers am Verzicht auf eine Maske überwiegen, insbesondere bei kurzfristiger Antragstellung. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz, um an einer klinisch-pharmakologischen Prüfung ohne Mund-Nasen-Schutz teilzunehmen. Die Universität hatte einen Prüfungstermin festgesetzt und Regelungen für Präsenzveranstaltungen mit Maskenpflicht erlassen. Der Antragsteller stellte seinen Antrag bei der Universität erst am 02.07.2020 und reichte den Eilantrag beim Gericht am Tag der Prüfung ein. Er verlangte die Zulassung zur Prüfung um 15:00 Uhr ohne Maskenpflicht in einem Verfahren nach §123 VwGO. Das Gericht prüfte insbesondere, ob die Antragstellung rechtzeitig erfolgte und ob ein rechtliches Gehör der Antragsgegnerin gewahrt werden konnte. Außerdem bewertete das Gericht die Abwägung zwischen dem Infektionsschutz der Mitprüflinge und der Beeinträchtigung des Antragstellers durch das Tragen einer Maske während einer 80-minütigen Prüfung. • Antrag auf Prozesskostenhilfe: Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist Prozesskostenhilfe nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO zu versagen. • Rechtsschutzbedürfnis und Rechtzeitigkeit: Der Antragsgegnerin musste mit angemessenem Zeitvorlauf Gelegenheit zur Stellungnahme und zum rechtlichen Gehör gegeben werden. Die verspätete Antragstellung des Antragstellers rechtfertigt daher keinen einstweiligen Rechtsschutz; Lex vigilantibus, non dormientibus. • Interessenabwägung: Selbst wenn ein Eingriff in die körperliche Integrität durch das Maskentragen besteht, wiegt das Schutzinteresse der übrigen Prüfungsteilnehmer vor einer COVID-19-Infektion schwerer. Bei der kurzen Prüfungsdauer von 80 Minuten ist die Belastung des Antragstellers weniger gravierend als das Gesundheitsrisiko der anderen. • Kosten: Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen (§154 Abs.1 VwGO). • Streitwertfestsetzung: Der Streitwert für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wurde nach §52 Abs.2, §53 Abs.2 Nr.1 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt und der Eilantrag, die Teilnahme an der Prüfung ohne Mund-Nasen-Schutz anzuordnen, wurde mangels Rechtsschutzbedürfnis und wegen verspäteter Antragstellung abgewiesen. Das Gericht hat zugunsten des Infektionsschutzes der Mitprüflinge entschieden und die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Damit bleibt die Maskenpflicht in der Prüfung bestehen, weil dem Antragsteller nicht der erforderliche rechtliche Gehörs- und Rechtsschutzbedarf zukam und die Interessenabwägung zugunsten des Gesundheitsschutzes ausfiel.