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Beschluss

6 L 1197/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:0706.6L1197.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussichten gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgelehnt. 2. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung im Fach Klinische Pharmakologie heute um 15:00 Uhr ohne die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO wird abgelehnt. Dem Antragsteller fehlt hierfür das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn er hat seinen Eilantrag zu spät gestellt – das Recht ist auf der Seite des Wachsamen! ( Lex vigilantibus, non dormientibus scripta est. Vgl. Dig. 42, 8, 24; BVerfG, Beschluss vom 24.03.1976 – 2 BvR 804/75 –, juris, Rn. 52; BayVerfGH, Entscheidung vom 22.10.1969 – Vf. 74-VI-69 –, juris.) Der Antragsteller hat den Antrag bei der Antragsgegnerin erst mit Schreiben vom 02.07.2020 und den Antrag bei Gericht erst am heutigen Tag gestellt, obwohl davon auszugehen ist, dass ihm der Prüfungstermin und die „Regelungen für Veranstaltungen und Arbeiten in Präsenz“ des Rektorats der Antragsgegnerin vom 19.06.2020 mit ausreichendem Zeitvorlauf bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Er hat es durch seine verspätete Antragstellung zu vertreten, dass der Antragsgegnerin nicht in angemessener Weise rechtliches Gehör gewährt werden und von Seiten des Gerichts der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht verantwortet werden kann. Zudem erscheint unter dem vom Antragsteller verursachten Zeitdruck die für ihn mit dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verbundene Einschränkung während einer Prüfungsdauer von 80 Minuten weniger ins Gewicht zu fallen als das mit dem Verzicht darauf einhergehende gesundheitliche Risiko der anderen Prüfungsteilnehmer, an einer COVID-19-Infektion zu erkranken. Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt, wobei die Kammer angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache davon absieht, den in der Hauptsache festzusetzenden Streitwert gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. 1 Rechtsmittelbelehrung 2 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. 3 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 4 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO - und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 5 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 6 Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 7 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 8 Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 9 Die Beschwerde ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 10 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im 11 Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.