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Urteil

12 K 3996/19.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0707.12K3996.19A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.06.2019 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.06.2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige. Sie reiste am 24.04.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein. An diesem Tag erklärte sie, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Sie äußerte ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 25.04.2019 Kenntnis erhielt, und stellte am 16.05.2019 einen förmlichen Asylantrag. Da der Abgleich der Fingerabdrücke der Klägerin am 16.05.2019 zu einem Treffer in der europäischen Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken (EURODAC) führte, wonach die Klägerin im italienischen Trapani am 09.05.2017 einen Asylantrag gestellt hatte, stellte das Bundesamt nach der Dublin III-Verordnung am 24.05.2019 ein Übernahmeersuchen an Italien, auf das die italienischen Behörden nicht reagierten. Im Rahmen der Befragung der Klägerin zu Abschiebungshindernissen in Bezug auf eine Rückführung nach Italien sowie Belangen in Bezug auf die Befristung eines Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbots erklärte sie, der Mann, der sie nach Italien gebracht habe, habe von ihr verlangt, sich in Neapel zu prostituieren, damit sie ihre Reiseschulden zurückzahlen könne. Sie habe das Camp in Taranto verlassen, weil sie zur Prostitution in das Haus einer Frau habe ziehen müssen. Sie habe sich aber schließlich geweigert und entkommen können. Da sie im Mai 2017 ihre SIM-Karte zerstört habe, habe sie sich den Bedrohungen des Mannes entziehen können. Sie habe sich drei Tage lang in Rom in der Wohnung eines Mannes aufgehalten, den sie gedatet habe, und danach etwa einen Monat lang in Parma in einer Wohnung bei einer nigerianischen Freundin gelebt, die sie aus der Schule gekannt und die ihrerseits die Miete nicht gezahlt habe. Danach habe sie auf Sizilien in der Wohnung einer Freundin gelebt, die für sie gesorgt habe. Ab und an habe sie selbst vor einem Supermarkt gebettelt. Sie habe sich entschlossen, nach Deutschland zu gehen, weil sie habe neu anfangen wollen. Sie hätten sich in einer Gruppe darüber unterhalten, dass man in Deutschland die Möglichkeit habe, sich weiterzubilden. Ihr Verlobter lebe in Deutschland. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit der Klägerin am 26.06.2019 ausgehändigtem Bescheid vom 21.06.2019 als unzulässig ab (Ziffer 1), stellt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung der Klägerin nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Dagegen hat die Klägerin am 27.06.2019 einen Eilantrag gestellt und die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: In Italien sei sie zur Prostitution gezwungen worden. Dort sei das Leben sehr schrecklich. Sie sei traumatisiert. Sie sei ein Spielzeug für Männer gewesen. Sie habe in Italien keine Unterstützung bekommen. Sie sei allein gewesen und habe machen müssen, was die anderen wollten. Im Falle einer Abschiebung nach Italien werde sie dort auf der Straße ohne Unterstützung und Hilfe leben. Sie habe dort keinen Platz, keine Wohnung. Sie habe keinen Zugang zu Bildung oder zum Gesundheitssystem gehabt und sei völlig auf sich allein gestellt gewesen. Als sie es nicht mehr ausgehalten habe, sei sie nach Deutschland gekommen, um hier in einem normalen Umfeld Asyl zu suchen. Auf Anfrage des Einzelrichters hat sie mitgeteilt, sie werde nicht in irgendeiner Weise speziell versorgt oder betreut. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung habe sie in Italien niemanden und fürchte deshalb, wieder der Prostitution nachgehen zu müssen, um Geld zu verdienen. Sie wisse nicht, wo ihre Freundin, bei der sie auf Sizilien gewohnt habe, nunmehr lebe, weil diese nun in einem Restaurant arbeite und geheiratet habe, wie sie im Herbst 2019 telefonisch erfahren habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.06.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Sie hat mit Schreiben vom 27.03.2020 gegenüber der Klägerin die Vollziehung der Abschiebungsordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise unter dem Vorbehalt des Widerrufs ausgesetzt und dies den italienischen Behörden am selben Tag mitgeteilt. Nachdem das Bundesamt den Asylantrag des Verlobten der Klägerin mit Bescheid vom 12.09.2019 als offensichtlich unbegründet abgelehnt hatte, ist sein diesbezüglicher Eilantrag mit Beschluss vom 02.10.2019 (12 L 1953/19.A) abgelehnt worden. Seine Klage ist noch bei der Kammer anhängig. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Klägerin hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 27.01.2020 (12 L 1355/19.A) abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und im Übrigen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ohne sie verhandeln und entscheiden, weil sie auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung hingewiesen worden war. Die zulässige Klage ist im nach § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung begründet, weil der angefochtene Bescheid des Bundesamts rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG. Soll danach der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Zuständigkeit richtet sich insoweit nicht nach Kapitel III, sondern nach den Regeln des Wiederaufnahmeverfahrens in Art. 23 ff. Dublin III-VO, die lediglich voraussetzen, dass der ersuchte Mitgliedstaat den Erfordernissen nach Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO genügt. Vgl. EuGH, Urteil vom 02.04.2019 - C-582/17 und C-583/17 -, juris Rn. 61. Danach war Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO verpflichtet, die Klägerin wieder aufzunehmen, und dies hatte sich auch nicht durch die Versäumung von Fristen geändert. Das Bundesamt hat Italien am 24.05.2019 und damit gemäß Art. 23 Abs. 2 Uabs. 1 Dublin-III-VO innerhalb von zwei Monaten nach dem Eurodac-Treffer vom 16.05.2019, nachdem die Klägerin ihren Asylantrag (nicht förmlich) am 25.04.2019 (und nicht - wie fälschlich im Bescheid des Bundesamts ausgeführt wird - am 27.05.2019) gestellt hatte, um Wiederaufnahme gebeten. Da die italienischen Behörden auf dieses Ersuchen nicht gemäß Art. 25 Abs. 1 S. 2 Dublin III-VO innerhalb von zwei Wochen (also bis zum 07.06.2019) reagierten, ist gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wurde, was die Verpflichtung (des ersuchten Mitgliedstaats, hier: Italien) nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Damit begann die sechsmonatige Frist zur Überstellung der Klägerin gemäß § 29 Abs. 1 Uabs. 1 Var. 1 Dublin III-VO am 08.06.2019 zu laufen, wurde aber gemäß der Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 26.05.2016 - 1 C 15.15 -, durch die Stellung des Eilantrags mit der Folge unterbrochen, dass nach dessen Ablehnung die sechsmonatige Frist erneut zu laufen begann, so dass die Überstellungsfrist erst am 28.07.2020 ablaufen würde. Auf die Frage, ob die Überstellungsfrist aufgrund der vorliegenden Aussetzung der Vollziehung bis auf weiteres durch das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 4 VwGO erneut unterbrochen worden ist, kommt es hinsichtlich der Frage des Überstellungs-Fristablaufs zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht an. Die Fristunterbrechung verneinend: Schleswig-holsteinisches VG, Urteil vom 15.05.2020 - 10 A 596/19 -, juris Rn. 17-23; a. A.: VG Osnabrück, Beschluss vom 12.05.2020 - 5 B 95/20 -, juris. Ebenso wenig erweist sich nach Auffassung der Kammer Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 21.06.2019 allein vor dem Hintergrund des § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG deshalb als rechtswidrig, weil gemäß Rundschreiben des italienischen Innenministeriums an die Dublin-Abteilungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 24. und 25.02.2020 aufgrund der Gesundheitssituation in Italien bis auf weiteres keine Dublin-Überstellungen mehr durchgeführt werden. A. A.: VG Aachen, Urteil vom 06.03.2020 - 9 K 3086/18.A -, juris Rn. 91. Diese fehlende Aufnahmebereitschaft Italiens aufgrund der Auswirkungen der Covid 19-Pandemie auf das italienische Gesundheitssystem macht eine Überstellung der Klägerin nach Italien aufgrund der bereits erfolgten Lockerungen der Infektions-Sicherheitsmaßnahmen und avisierter weiterer Lockerungen lediglich vorübergehend, jedoch nicht bereits derzeit als auf unabsehbare Zeit sicher vorhersagbar unmöglich. A. A.: VG Osnabrück, Beschluss vom 12.05.2020 - 5 B 95/20 -, juris Rn. 16. Jedoch kann die Abschiebung der Klägerin nach Italien deshalb nicht gemäß § 34a Abs. 1 AsylG durchgeführt werden, weil die Zuständigkeit für die Prüfung ihres Asylantrags gemäß Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen ist. Denn in Italien ist für sie die ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens nicht gewährleistet. Zwar sind grundsätzlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (EU-GRCh) mit sich bringen. Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 06.06.2019 - 12 L 915/19.A - m. w. N. und vom 07.05.2018 - 12 L 797/18.A -. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in jüngeren Entscheidungen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf seine in der Rechtssache „Tarakhel“ getroffenen Feststellungen zu den Aufnahmebedingungen in Italien sowie seine in rechtlicher Hinsicht herausgearbeiteten Maßstäbe für die Zulässigkeit einer Überstellung im Dublin-Verfahren selbst bei drohenden Abschiebungen von Familien mit minderjährigen Kindern eine Verletzung von Art. 3 EMRK verneint. Im Einzelnen hat sich der Gerichtshof dabei neben den weiteren Umständen des jeweiligen Einzelfalls u.a. auch darauf gestützt, dass Italien in Reaktion auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache „Tarakhel“ mit mehreren Rundschreiben an die Dublin-Einheiten der Mitgliedstaaten mitgeteilt hatte, dass man die allgemeine Garantie abgebe, Familien mit minderjährigen Kindern bei Überstellungen im Dublin-Verfahren nach Italien dort in familiengeeigneten Unterkünften unter Wahrung der Familieneinheit unterzubringen, welche für solche Familien reserviert seien. Vgl. etwa Entscheidungen vom 04.10.2016 - Beschwerde Nr. 30474/14 - „Jihana Ali und andere“, Ziffer 34, und vom 04.10.2016 - Beschwerde Nr. 32275/15 - „M.A.-M. und andere“, Ziffer 27. Zuletzt hat sich der Gerichtshof in diesem Zusammenhang zudem mit der Frage befasst, ob die durch Italien abgegebenen Garantien in der Überstellungspraxis hinreichend belastbar sind. Die diesbezüglich im konkreten Verfahren durch die Beschwerdeführer erhobenen und anhand konkreter Fallbeispiele belegten Einwände hat der Gerichtshof dort aber in quantitativer Hinsicht nicht als derart gravierend eingestuft, dass angenommen werden könnte, diese Garantien seien per se nicht verlässlich. Vgl. Entscheidung vom 15.05.2018 - Beschwerde Nr. 67981/16 - „H. und andere“, Ziffer 21. Wie sich den angeführten Entscheidungen entnehmen lässt, misst der Gerichtshof indes den hiernach durch Italien abgegebenen allgemeinen Garantien zur Unterbringung im Dublin-Verfahren überstellter Familien mit minderjährigen Kindern eine mitunter entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die Frage nach einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bleibt aber auch nach diesen Entscheidungen von einer Beurteilung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls, namentlich der aktuellen Aufnahmesituation für Asylbewerber in Italien, der die Überstellung begleitenden Kommunikation zwischen den beteiligten Behörden und der Belastbarkeit erteilter Zusicherungen abhängig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.01.2019 - 13 A 888/18. A -, juris Rn. 18. Abzustellen ist insoweit auf diejenigen Umstände, die auf die Situation der jeweiligen Asylantragsteller zutreffen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12 -, juris. Systemische Schwachstellen unterfallen allerdings nur dann Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Dies ist (erst dann) der Fall, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwer wiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, EU:C:2019:218, Rn. 92 - 93 und 95. Das gilt hier nicht etwa allein deshalb, weil die Klägerin in Italien Zwangsprostitution erlitt, wie sie bereits beim Bundesamt geschildert hat. Zum einen ist mit dem Sonderbeauftragten für Opfer von Menschenhandel beim Bundesamt, der seine Einschätzung nach der am 22.05.2019 erfolgten Anhörung der Klägerin am 24.05.2019 abgegeben hat, nicht davon auszugehen, dass sie Gefahr läuft, bei einer Rückkehr nach Italien erneut in den Einflussbereich der damaligen Menschenhändler zu geraten. Denn sie konnte sich aus eigener Kraft dieser Situation entziehen, wurde von den Tätern nicht mehr kontaktiert, nachdem sie ihre SIM-Karte zerstört hatte, und lebte dementsprechend für über ein Jahr in Italien, ohne nochmals von den Tätern behelligt zu werden. Zum anderen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin in dieser Hinsicht eine spezielle Betreuung braucht; so wird sie auch derzeit nicht speziell versorgt oder betreut. Dennoch ist die Klägerin eine vulnerable Person, obwohl sie in Italien eine private Unterkunft gefunden hatte, worauf der Eilbeschluss vom 27.01.2020 maßgeblich abstellt. Denn eine solche Unterkunft würde sie nun nicht mehr finden, wie ihren Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist. Ihre Freundin, die sie damals in Italien beherbergt hatte, hat nämlich mittlerweile eine (andere) Arbeit angenommen und ist verheiratet, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie die Klägerin in dem Haushalt, der zugleich derjenige eines der Klägerin unbekannten Mannes ist, wieder aufnehmen wird. Der Einzelrichter ist von der Wahrheit der Angaben der Klägerin überzeugt, weil sie auf ihn einen grundehrlichen Eindruck gemacht hat. Das hat sich u.a. darin gezeigt, dass sie teilweise Angaben unter größter Zurückhaltung gemacht hat, wo sie etwas nur hat vermuten können, und, obwohl sie teilweise substantiiert vorgetragen hat, darüber hinausgehende Angaben trotz Nachfrage des Einzelrichters nicht gemacht hat, obwohl sie diesbezüglich ohne weiteres etwas zu ihren Gunsten hätte aufbauschen können, ohne dass dies für das Gericht nachprüfbar gewesen wäre. Das gilt etwa hinsichtlich ihrer Angabe, den Namen und das genaue Alter des Ehemanns der Freundin nicht zu kennen, sondern nur zu wissen, dass er jung sei. Ebenso spricht für die Ehrlichkeit der Klägerin, dass sie trotz Nachfrage ihrer Prozessbevollmächtigten zu einem von ihr geleisteten Schwur zwar Angaben gemacht und auf Nachfrage u.a. ausgeführt hat, dass er im Falle seines Bruchs ihren Tod bewirken solle, davon aber kein weiteres Aufheben gemacht hat. Zu der danach für sie zu befürchtenden Obdachlosigkeit in Italien kommt, obwohl die Klägerin sich nicht wegen der erlittenen Zwangsprostitution in psychologischer Behandlung befindet, hinzu, dass auch der Sonderbeauftragte des Bundesamts für Opfer von Menschenhandel unter dem 24.05.2019 (Bl. 224 der Beiakte 4) darauf hingewiesen hat, dass die italienischen Behörden im Rahmen eines Überstellungsverfahrens nach Italien über die erlittene Zwangsprostitution zu informieren und darum zu bitten seien, dass die Klägerin einer anderen als der damaligen Region zugewiesen würde. Eine diese Umstände beachtende konkrete Garantieerklärung italienischer Behörden für die Klägerin liegt aber nicht vor. Ohne eine private Unterkunft würde die Klägerin nach einer Überstellung nach Italien zumindest für eine größere Übergangszeit obdachlos und damit als Frau besonders ungeschützt sein. Bereits die vom nds. OVG, Urteil vom 04.04.2018 - 10 LB 96/17 -, juris Rn. 47, 56, 57, 60, beschriebene Situation von nach Italien überstellten Dublin-Rückkehrern zeichnete sich dadurch aus, dass die Unterstützung von Rückkehrern im Wesentlichen Glückssache war, vulnerablen Dublin-Rückkehrern nach ihrer Ankunft oft erst durch das Eingreifen nichtstaatlicher Organisationen eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wurde, so dass in Einzelfällen davon auszugehen war, dass Personen von Obdachlosigkeit bedroht waren, und ein festgelegtes, einheitliches Vorgehen für die (Wieder-) Aufnahme von Dublin-Rückkehrern in das italienische Aufnahmesystem fehlte. Laut Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Bereich Recht (Margarite Zoeteweij und Adriana Romer) vom 08.05.2019, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien S. 13 f., 5 f., 14, zur derzeitigen Situation wird jedenfalls in Mailand eintreffenden Dublin-Rückkehrenden in der Regel erst nach Ausfüllen des sog. C 3 Formulars und damit normalerweise erst einige Wochen nach der ersten Meldung bei der Questura Anspruch auf Zugang zum Aufnahmesystem gewährt, war bereits vor Beobachtung und Dokumentation der Auswirkungen des Salvini-Gesetzes ein nur mangelhafter oder mit Verzögerung gewährter Zugang zu Unterbringung und Versorgung zu beobachten, sind nach dem so genannten Salvini-Dekret Nr. 113/2018, das seit dem 05.10.2018 in Kraft und sodann Gesetz geworden ist, die so genannten SPRAR ( Si stema di pro tezione per r ichiedenti a silo e r ifugati) -Zentren, die bislang Familien mit kleinen Kindern aufnahmen, umbenannt worden in SIPROIMI ( Si stema di pro tezione per titolari di protezione i nternazionale e per mi nori stranieri non accompagnati – Schutzsystem für Inhaber von Titeln des internationalen Schutzes und unbegleitete Minderjährige) und nunmehr allein anerkannten Schutzberechtigten und unbegleiteten Minderjährigen vorbehalten, so dass Asylsuchende einschließlich vulnerabler Personen, die unter der Dublin III-Verordnung aus einem anderen europäischen Land nach Italien überstellt werden, nur noch zur Aufnahme in den größeren Kollektivzentren (CDA oder CARA) oder in den Notaufnahmezentren (CAS) berechtigt sind, wo es nach wie vor an adäquater medizinischer und psychologischer Versorgung fehlt und die Bewohner und Bewohnerinnen durch die Reduzierung der Anwesenheit von Sozialarbeitern und Sozialarbeiterinnen auf ein Minimum vor allem nachts meist auf sich gestellt sind, und ist der Entzug des Anspruchs auf Unterbringung gemäß dem insoweit nach wie vor geltenden Dekret 142/2015, wonach von einer freiwilligen Abreise ausgegangen wird, wenn eine Person – wie es die Klägerin tat – ohne Meldung das Zentrum verlässt, nur mit einer sehr guten Begründung auszuhebeln. Diese Umstände verschärfen sich gemäß der Prognose des Instituts für Internationale Politische Studien, wonach zwischen Juni 2000 und Dezember 2020 mindestens 140.000 Menschen auf der Straße landen werden. SFH a. a. O., S. 7; borderline-europe, Menschenrechte ohne Grenzen e. V. in Zusammenarbeit mit Borderline Sizilien Onlus (Judith Gleitze) vom 03.05.2019: Stellungnahme zu der derzeitigen Situation von Geflüchteten in Italien mit besonderem Blick auf die Unterbringung, S. 4. Da diese Situation für die vulnerable Klägerin als vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängiger Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen extreme materielle Not und darüber hinaus Schutzlosigkeit bedeutet, liegt hier ein zur Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland führender Umstand im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Rn. 92 und 95 („aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit“) vor. Vor diesem Hintergrund ist die seitens der italienischen Behörden mit ihrem jüngsten Rundschreiben vom Januar 2019 gegenüber den Dublin-Partnerstaaten abgegebene Versicherung, dass nach Herausnahme der SIPROIMI-Unterkünfte aus dem Unterbringungssystem für Asylbewerber die verbleibenden Aufnahmeeinrichtungen „unter Berücksichtigung der Bemühungen der italienischen Regierung, die Migrationsströme deutlich zu verringern“, auch für die Aufnahme aller möglichen Begünstigten geeignet seien, so dass der Schutz der Grundrechte, insbesondere die Einheit der Familie und der Schutz von Minderjährigen sichergestellt sei, in dieser Allgemeinheit nicht tragfähig. Vgl. dazu und zu weiteren Erwägungen: VG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2019 - 15 L 1100/19. A -, juris Rn. 79. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Klägerin einen Lebenspartner hat, weil dieser nicht nach Italien überstellt werden soll. An den von den zitierten Erkenntnissen beschriebenen Umständen hat sich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 07.07.2020 nichts maßgeblich geändert. Vgl. auch VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 11.05.2020 - W 8 K 20.50114 -, juris m.w.N. aus der Rechtsprechung; VG Minden, Urteil vom 13.11.2019 - 10 K 2221/18.A -, juris Rn. 59 - 96 (zu Dublin-Rückkehrern, die in Italien bereits einen Asylantrag gestellt haben, deren Asylverfahren aber noch nicht durch eine bestandskräftige Sachentscheidung abgeschlossen ist und die vollständig auf staatliche Unterstützung angewiesen sind); zu den rigiden Voraussetzungen der Unterbringung und medizinischen Behandlung insbesondere von sog. Dublin-Rückkehrern in Italien SFH, Reception conditions in Italy, updated report on the situation of asylum seekers and beneficiaries of protection, in particular Dublin returnees, in Italy, Januar 2020 (in englischer Fassung), S. 42-45, 72-76 sowie 102-104. Soweit das VG Aachen, Urteil vom 06.03.2020 - 9 K 3086/18.A -, juris Rn. 41 ff., auf die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe in Italien verweist, ist dies nach den Ausführungen der SFH, Reception conditions in Italy, updated report on the situation of asylum seekers and beneficiaries of protection, in particular Dublin returnees, in Italy, Januar 2020, S. 110, Punkt 10.10 a. E., unter zeitlichen Gesichtspunkten keine realistische Möglichkeit. So auch: VG Minden, Urteil vom 13.11.2019 - 10 K 2221/18.A -, juris Rn. 97 - 100. Dementsprechend empfiehlt derzeit die SFH, Reception conditions in Italy, updated report on the situation of asylum seekers and beneficiaries of protection, in particular Dublin returnees, in Italy, Januar 2020, S. 19, im Fall vulnerabler Asylbewerber, von einer Überstellung nach Italien aufgrund der Dublin III-Verordnung abzusehen bzw. individuelle Garantieerklärungen von den italienischen Behörden einzuholen, dass die Aufnahmebedingungen vulnerabler Asylsuchender den völker- und unionsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Ist danach die Entscheidung zur Unzulässigkeit des Asylverfahrens der Klägerin rechtswidrig getroffen, führt dies ohne weiteres auch zur Rechtswidrigkeit der übrigen Regelungen der Ziffern 2 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheids, weil diese an die Unzulässigkeitsfeststellung nach Ziffer 1 und hiervon abhängige Ziffern anknüpfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.