Urteil
15 K 6929/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0709.15K6929.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt nach Erledigung eines von ihm erhobenen Widerspruchs eine Entscheidung der Beklagten über die Kosten des Vorverfahrens. Die Beklagte ernannte den Kläger im Jahr 2013 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsrat. Mit Bescheid vom 22. Juli 2016 entließ sie den Kläger mit Ablauf des 30. September 2016 wegen fehlender Bewährung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 25. November 2016 zurück. Am 20. Dezember 2016 erhob der Kläger gegen die Entlassungsverfügung Klage (Az. 15 K 11982/16). Am 7. April 2017 stellte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in einem vom Kläger parallel gegen die zwischenzeitlich für sofort vollziehbar erklärte Entlassungsverfügung betriebenen Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Bereits unter dem 27. Dezember 2016 übersandte die Beklagte der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) ein Schreiben, in dem sie im Kern mitteilte, der Kläger sei mit Verfügung vom 22. Juli 2016 wegen mangelnder Bewährung mit Ablauf des 30. September 2016 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen worden. Ferner machte sie Ausführungen insbesondere zum Stand der gegen die Entlassungsverfügung geführten gerichtlichen Verfahren und zum Erfordernis der Nachversicherung des Klägers nach Beendigung des Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit der Entlassung. Auf Intervention des Klägers übersandte die Beklagte mit Begleitschreiben vom 20. Juni 2017 der DRV eine korrigierte Fassung des Schreibens vom 27. Dezember 2016, in der nunmehr der Grund für die Entlassung des Klägers nicht genannt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie des Schreibens (Bl. 23 f.) Bezug genommen. Der Kläger erhob auch gegen die korrigierte Fassung Einwendungen und forderte die Beklagte auf, das Schreiben zurückzuziehen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es sei angesichts der stattgebenden Entscheidung des OVG NRW nicht zutreffend, dass der Kläger entlassen sei. Es gebe zudem keine Frist zur Meldung einer Nachversicherung und ein Nachversicherungsfall trete erst ein, wenn die gegen eine Entlassung gerichteten Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden seien. Nachdem die Beklagte dem Antrag nicht nachkam, erhob der Kläger am 21. März 2018 Widerspruch, zu dessen Begründung er auf seine bisherigen Ausführungen Bezug nahm. Unter dem 29. März 2018 teilte die Beklagte der DRV mit, auf nachdrückliches Bitten des Anwalts des Klägers nehme sie ihre Schreiben vom 27. Dezember 2016 sowie vom 20. Juni 2017 zurück und bitte darum, den gesamten Vorgang in dieser Angelegenheit zu vernichten. Daraufhin machte der Kläger gegenüber der Beklagten Kosten für die Tätigkeit seines Anwalts im Widerspruchsverfahren i.H.v. 492,54 Euro geltend und beantragte, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Zur Begründung führte er aus, mit dem Schreiben vom 29. März 2018 habe die Beklagte seinem Widerspruch stattgegeben. Die Beklagte wies den Antrag auf Kostenerstattung zurück und machte geltend, Voraussetzung für eine solche wäre ein erfolgreicher Widerspruch. Daran fehle es jedoch. Auch sei ein Widerspruch gegen eine Untätigkeit der Behörde nicht statthaft. Am 11. Oktober 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über die Kosten des Vorverfahrens betreffend das Schreiben an die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht Köln sei örtlich nicht zuständig, da keine Streitigkeit aus einem Beamtenverhältnis vorliege. Zur Begründung ihres Sachantrags wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und trägt zudem vor, die Mitteilung an die DRV sei erfolgt, da bei ihr, der Beklagten, Unsicherheit über die richtige Vorgehensweise zur Frage der Nachversicherung des Klägers bestanden habe. Durch eine rechtzeitige Information der DRV habe sie auch vermeiden wollen, möglicherweise Säumniszuschläge zahlen zu müssen, die im Fall des Klägers 316 Euro pro Monat betragen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Verwaltungsgericht Köln ist für die Klage örtlich zuständig. Gemäß § 52 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Eine Klage aus einem Beamtenverhältnis liegt vor, wenn die Begründetheit der Klage nur unter Berücksichtigung der für das Pflichtenverhältnis geltenden speziellen Vorschriften beurteilt werden kann. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 52 Rn. 32. So liegt es hier, weil es für die Begründetheit der Klage auch auf die – nur unter Beachtung beamtenrechtlicher Vorschriften zu beantwortende – Frage ankommt, wie die Entlassung eines Beamten rentenversicherungsrechtlich abzuwickeln ist und ob der vom Kläger erhobene Widerspruch gegen die bloße Untätigkeit der Beklagten angesichts der Regelung in § 126 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) statthaft war. Danach kann offen bleiben, ob der Kläger zu dem für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (noch) einen dienstlichen Wohnsitz in C. hatte. Andernfalls wäre nämlich sein bürgerlicher Wohnsitz ausschlaggebend, der sich ausweislich der Angaben in der Klageschrift ebenfalls in C. befand, weshalb in jedem Fall das Verwaltungsgericht Köln örtlich zuständig ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Kostengrundentscheidung zu seinen Gunsten und die zugleich erstrebte Feststellung zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren. Rechtsgrundlage für die begehrte Kostengrundentscheidung ist § 72 VwGO. Nach dieser Vorschrift hilft die Behörde dem Widerspruch ab und entscheidet über die Kosten, wenn sie den Widerspruch für begründet hält. Die danach erforderliche Abhilfeentscheidung ist hier nicht ergangen. Der Erfolg eines eingelegten Widerspruchs ist nämlich am tatsächlichen (äußeren) Verfahrensgang der §§ 68 ff. VwGO zu messen. Unterbleibt eine förmliche Entscheidung über einen Widerspruch, so ist für eine Kostenentscheidung kein Raum. Dass die Behörde dem Anliegen des Widerspruchsführers der Sache nach Rechnung getragen hat, genügt nicht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. April 1996 – 4 C 6.95 –, juris, Rn. 14 ff., und vom 10. Juni 1981 – 8 C 29.80 –, juris, Rn. 18. Allerdings ist der Widerspruchsführer aufgrund des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben so zu stellen, als wäre eine Abhilfeentscheidung ergangen, wenn sein Widerspruch zulässig und begründet war und sich das Absehen von einer Abhilfeentscheidung als treuwidrig erweist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 – 6 C 24.02 –, juris, Rn. 14 ff. Dies zugrunde gelegt, hat die Klage keinen Erfolg. Denn der Widerspruch des Klägers war zwar zulässig. Insbesondere war er statthaft. Denn aufgrund der für Beamtenverhältnisse geltenden Vorschrift des § 126 Abs. 2 BBG, wonach vor allen Klagen ein Vorverfahren durchzuführen ist, kann ein Widerspruch auch gegen ein Unterlassen des Dienstherrn erhoben werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 – 2 C 48.00 –, juris, Rn. 14. Der Widerspruch war jedoch unbegründet. Die Beklagte war nicht verpflichtet, das korrigierte Schreiben vom 27. Dezember 2016, mit dem sie zum Zwecke der Durchführung der Nachversicherung die DRV über die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe sowie den Stand der gegen der Entlassung geführten gerichtlichen Verfahren informierte, zurückzuziehen. Denn dieses Schreiben ist nicht zu beanstanden. Voraussetzungen und Durchführung der Nachversicherung sind getrennt geregelt. Während § 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die Nachversicherungsvoraussetzungen bestimmt, regeln die §§ 181 ff. SGB VI deren Durchführung. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI werden u.a. Personen nachversichert, die als Beamte auf Probe versicherungsfrei waren, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2 SGB VI) nicht gegeben sind. Die Frage, wann jemand aus einer Beschäftigung ausgeschieden ist, wird gesetzlich nicht näher definiert. Abzustellen ist allein auf sozialversicherungsrechtliche Grundsätze, es kommt auf die tatsächliche Beendigung des versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses an. Vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14. September 1995 – 4 RA 118/94 –, juris, Rn. 26, m. w. N.; BeckOK SozR/von Koch, 57. Ed. 1.6.2020, SGB VI § 8, Rn. 10. Deswegen ist für den Begriff des Ausscheidens und für den Zeitpunkt des Ausscheidens nicht maßgebend, ob und wann im Sinne des Beamtenrechts oder des Arbeitsrechts die versicherungsfreie oder befreite Beschäftigung endet. Vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 1986 – 1 RA 35/85 –, juris, Rn. 12; Gürtner, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht (Stand Mai 2020), SGB VI § 8, Rn. 15. Der Dienstherr eines Nachzuversichernden ist verpflichtet, von Amts wegen die Nachversicherung nach Maßgabe der §§ 181 ff. SGB VI durchführen zu lassen. Diese Pflicht ist Ausdruck seiner im Beamtenrechtverhältnis wurzelnden Fürsorgepflicht. Nach dieser hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zu sorgen. Vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2011 – L 4 R 98/11 –, juris, Rn. 25. Eine Vorschrift, die für Fälle wie den vorliegenden Vorgaben zur Meldung eines Nachversicherungsfalls machte, existiert nicht. Vor diesem Hintergrund ist das Schreiben vom 27. Dezember 2016 nicht zu beanstanden. Es enthält keine unwahren Angaben, sondern informiert zutreffend über den Stand des Entlassungsverfahrens zum genannten Datum. Auch sonst ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte gehindert gewesen sein sollte, das Schreiben zu übersenden. Sie wollte mit diesem den Rentenversicherungsträger über den Sachstand informieren, um eine reibungslose und den rentenversicherungsrechtlichen Vorgaben entsprechende Durchführung der Nachversicherung sicherzustellen. Damit handelte sie zum einen im Interesse des Klägers und in Wahrnehmung der diesem gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht, weil er Begünstigter der Nachversicherung ist. Zum anderen erfolgte das Schreiben in dem berechtigten eigenen Interesse der Beklagten, eine Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen (vgl. § 184 Abs. 1 Satz 2 SGB VI i. V. m. § 24 SGB IV) zu vermeiden. Die Berechtigung der Beklagten zur Übermittlung des angegriffenen Schreibens wird auch nicht durch den Einwand des Klägers infrage gestellt, der Nachversicherungsfall trete erst mit rechtskräftigem erfolglosem Abschluss der gegen die Entlassungsverfügung geführten Gerichtsverfahren ein. Da nämlich der Begriff des Ausscheidens (aus der Beschäftigung), wie dargelegt, allein sozialversicherungsrechtlich zu definieren und in seinen Konturen unscharf ist, war die Beklagte im Interesse einer gesetzeskonformen Durchführung der Nachversicherung des Klägers berechtigt, die DRV über den Sachstand zu informieren, um nicht Gefahr zu laufen, aufgrund einer im Ergebnis divergierenden Bewertung des Falls des Klägers durch die DRV letztlich Säumniszuschläge zahlen zu müssen. Dies gilt erst Recht angesichts des Umstands, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Widerspruchserhebung seine tatsächliche Tätigkeit für die BaFin schon beendet hatte. Denn maßgeblich für die Frage des Ausscheidens ist, wie dargelegt, die tatsächliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Darauf hat auch der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren hingewiesen. Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich aus dem in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand des Klägers, in der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. Juli 1986 (Az. 1 RA 35/85) sei zum Ausdruck gebracht worden, dass sich die Frage der Nachversicherung erst dann stelle, wenn nach abschließender Klärung der Rechtslage die aufschiebende Wirkung einer Klage rückwirkend entfalle. Denn zum einen verhält sich die Entscheidung zwar zu der (materiellen) Frage, ob ein entlassener Beamter auf Probe auch für Zeiten nachzuversichern ist, in denen er während der aufschiebenden Wirkung der gegen die Entlassungsverfügung gerichteten Rechtsbehelfe bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Bestätigung der Entlassungsverfügung einstweilen weiterbeschäftigt worden ist. Zu der Frage, wie die Nachversicherung verfahrensmäßig durchzuführen ist, sagt sie jedoch nichts. Zum anderen lag der vom Bundessozialgericht entschiedene Fall insofern anders, als der Kläger des dortigen Verfahrens während der Anhängigkeit der gegen die Entlassungsverfügung gerichteten Verfahren tatsächlich weiterbeschäftigt worden war. Auf die danach bestehenden Unklarheiten hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Situation durfte die Beklagte durch Information der DRV reagieren. Es ist kein rechtlich geschütztes Interesse des Klägers erkennbar, das dem entgegenstünde. Namentlich ergibt sich ein solches nicht aus den seinerzeit geltenden Vorgaben des Datenschutzrechts. Nach § 15 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 gültigen Fassung vom 14. Januar 2003 (BDSG a.F.) ist die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BDSG a.F. ist das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Danach war die Übermittlung des Schreibens zulässig. Sie war nach dem oben Gesagten zur Erfüllung sowohl der in der Zuständigkeit der Beklagten als Dienstherrn als auch der in der Zuständigkeit der DRV liegenden Aufgaben erforderlich und die Daten waren (auch) zur Abwicklung des Beamtenverhältnisses des Klägers erhoben worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 492,54 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.