Urteil
25 K 3417/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0710.25K3417.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin erhielt in den Jahren 2006 bis 2009 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Am 13.04.2010 bestand sie den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung mit der Note sehr gut (1,40), an den sich die praktische Ausbildung von zwölf Monaten anschloss. Am 17.05.2011 bestand die Klägerin den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung mit der Note sehr gut (1,50). Die Klägerin bestand die Pharmazeutische Prüfung mit der Gesamtnote gut (1,60) und erhielt die Approbation als Apotheker. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 14.09.2014 setzte die Beklagte die Darlehensschuld auf 6.866,00 Euro, die Förderungshöchstdauer (im Folgenden: FHD) des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnitts auf den letzten Tag des Monats 03.2010 und den Rückzahlungsbeginn auf den 30.04.2015 fest. Mit Schreiben vom 24.09.2014 beantragte die Klägerin einen leistungsabhängigen Teilerlass und übersandte Kopien der Zeugnisse über das Bestehen des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und über die Gesamtnote. Dabei wies sie darauf hin, dass sie das Studium am 13.04.2010 abgeschlossen habe. Die universitäre Ausbildung ende mit Bestehen der Zweiten Pharmazeutischen Prüfung. Diese habe sie frühestmöglich abgelegt, da ein vorzeitiges Beenden des Studiums laut Studienordnung nicht möglich sei. Mit Bescheid vom 18.02.2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin habe die Abschlussprüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der FHD bestanden. Mit Schreiben vom 10.03.2015 erhob die Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch. Zur Begründung führte Sie im Wesentlichen aus: Abschlussprüfung im Sinne der Vorschrift des § 18b Abs. 2 BAföG sei der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, der gemäß Studienordnung als Studienabschluss definiert sei. Diesen Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung habe die Klägerin am 13.04.2010 abgeschlossen, und damit innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der FHD. Mithin stehe ihr ein Teilerlass i. H. v. 20 vom Hundert zu. Sofern die Beklagte als Abschlussprüfung auf den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung abgestellt habe, verwechsele sie die Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) mit der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie. Nach § 1 AAppO gliedere sich die pharmazeutische Ausbildung in zwei Teilabschnitte, nämlich dem Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität und einer praktischen Ausbildung von zwölf Monaten, an die sich der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung angliedere und der zur Erlangung der Approbation führe. Das Pharmaziestudium sei ein eigenständiger Ausbildungsteil, der zur Erlangung der Approbation notwendig sei. Ein entsprechender Umkehrschluss sei jedoch nicht möglich. Ausbildungsförderung werde gemäß § 2 Abs. 1 S. 6 BAföG geleistet für den Besuch einer Hochschule, dementsprechend für das Studium der Pharmazie und nicht für die komplette Ausbildung, die notwendig sei, um die Approbation als Apotheker zu erlangen. Würde man das Pharmaziestudium mit der Approbation gleichsetzen, hätte kein Student der Pharmazie die Möglichkeit auf Bewilligung eines leistungsabhängigen Teilerlasses. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Für den leistungsabhängigen Teilerlass sei die nach § 9 Abs. 3 AAppO gebildete Gesamtnote aller drei Prüfungsabschnitte maßgeblich. Für die Frage des Zeitpunktes des Bestehens der Abschlussprüfung sei daher auf das Datum der erfolgreichen Beendigung des dritten Prüfungsabschnittes abzustellen. Am 22.04.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung der Klage verweist die Klägerin im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Folge man der Auslegung der Beklagten, wäre es ihr objektiv unmöglich, in den Genuss des begehrten Teilerlasses zu kommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2015 zu verpflichten, der Klägerin einen leistungsabhängigen Teilerlass gemäß § 18b Abs. 2 BAföG in Höhe von 20 vom Hundert zu bewilligen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Zwar sei bei der Festsetzung der FHD für die Klägerin lediglich der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung berücksichtigt worden. Diese Festsetzung sei jedoch bestandskräftig und deshalb einer weiteren Überprüfung durch die Beklagte entzogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da hierauf in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 18.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten leistungsabhängigen Teilerlass in Höhe von 20 vom Hundert. Nach § 18b Abs. 2 Satz 1 BAföG wird Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31.12.2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Nach Satz 2 der Vorschrift beträgt der Erlass 20 vom Hundert, wenn die Abschlussprüfung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der FHD bestanden wurde. Die Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar gehört die Klägerin unstreitig zu den ersten 30 vom Hundert der Prüfungsabsolventen und sie hat die Abschlussprüfung noch vor dem Stichtag des 31.12.2012 bestanden. Sie hat jedoch die hier maßgebliche Abschlussprüfung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der FHD bestanden. Abschlussprüfung im Sinne des § 18b Abs. 2 BAföG und nach § 2 TeilerlassVO ist jede Prüfung, die die konkret durchgeführte Ausbildung zu einem endgültigen Abschluss bringt und im Fall ihres Bestehens den Erwerb der Qualifikation für einen Beruf ermittelt. Rauschenberg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 44. Lfg., § 18b Rdnr. 8. Da die Klägerin den berufsqualifizierenden Abschluss der Approbation als Apotheker angestrebt hat, ist vorliegend nicht auf das Datum des Bestehens des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung, sondern auf das Datum des Bestehens des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung abzustellen. Beinhaltet eine Ausbildung - wie hier - jeweils zwei berufsqualifizierende Abschlüsse (der Abschluss des Studiums der Pharmazie mit dem Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ermöglicht bereits eine Tätigkeit als Pharmazeut; strebt man die Approbation als Apotheker an, muss man auch den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung absolvieren), entspricht es bei dem studiendauerabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 3 BAföG der gesetzlichen Systematik, für die Bestimmung des maßgeblichen Ausbildungsendes auf den Bezugspunkt der FHD zurückzugreifen, weil § 18b Abs. 3 BAföG das Bestehen eines Teilerlassanspruchs daran festmacht, dass die Ausbildung vor dem „Ende der FHD“ abgeschlossen wurde. Deshalb ist dasjenige Ausbildungsende heranzuziehen, das für die Bestimmung der FHD bei richtiger Rechtsanwendung maßgeblich war. Das ist bei der Approbation als Apotheker das Ablegen des Dritten Abschnittes der Pharmazeutischen Prüfung. OVG NRW, Urteil vom 16.11.2015 - 12 A 917/14 -, juris. Diese Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu der Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 3 BAföG gelten auch für den leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG, vgl. auch VG Köln, Urteil vom 07.05.2020 - 26 K 5897/18 -, n.v., weil bei beiden Vorschriften die FHD ein Anknüpfungspunkt für die Gewährung des betreffenden Teilerlasses ist. § 18b Abs. 3 BAföG setzt voraus, dass die Ausbildung innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor dem Ende der FHD beendet wurde. Der leistungsabhängige Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG knüpft ebenfalls an die FHD an. Denn dieser Teilerlass setzt neben der Leistungskomponente - man muss zu den besten 30 vom Hundert der Prüfungsabsolventen gehören - überdies voraus, dass die Abschlussprüfung innerhalb der FHD oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem Ende der FHD bestanden wurde, vgl. § 18b Abs. 2 Satz 2 BAföG. Da der Begriff der FHD in § 15a BAföG eine zentrale Regelung erfahren hat und deshalb auch innerhalb der einzelnen Absätze des § 18b BAföG gleichermaßen anzuwenden ist, kann mithin auch der Bezugspunkt der FHD bei beiden Teilerlassvorschriften nur derselbe sein. Im Falle der Approbation als Apotheker ist der Bezugspunkt der FHD indes der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung. Gemäß § 15a Abs. 1 BAföG entspricht die FHD der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz. Regelstudienzeit sind die Studienzeiten, in denen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann. Die Regelstudienzeit schließt u.a. Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit ein. Wird das Berufsziel der Approbation als Apotheker angestrebt, stellt sich die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 AAppO vorgesehene praktische Ausbildung von zwölf Monaten als in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit dar, auf die bei der Festsetzung der FHD Rücksicht zu nehmen ist. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, die universitäre Ausbildung sei - was zutrifft - bereits mit dem Ablegen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung abgeschlossen. Da es darauf ankommt, inwieweit das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist der Umstand, dass eine solche Tätigkeit erst nach Abschluss des Studiums zu absolvieren ist, nicht hinderlich. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die berufspraktische Tätigkeit nach den für den Studiengang geltenden Rechtsvorschriften Voraussetzung für die Erreichung des konkreten Ausbildungszieles ist. Das ist für das Ausbildungsziel der Approbation als Apotheker der Fall. Dass mit dem Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung als notwendiger Zwischenschritt bereits ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird, führt nicht zwangsläufig zum Ende des Studienganges, weil es letztendlich auf das angestrebte Ausbildungsziel ankommt. Auch im Kontext des § 15b Abs. 3 BAföG werden berufspraktische Tätigkeiten, die im Anschluss an eine abgeschlossene hochschulische Ausbildung zwingend abzuleisten sind, um eine angestrebte berufliche Qualifikation zu erlangen, so behandelt, dass die Ausbildung in der Gesamtbetrachtung erst nach dem ebenfalls erfolgreichen Abschluss des Berufspraktikums als beendet angesehen wird. OVG NRW, Urteil vom 16.11.2015 - 12 A 917/14 -, a.a.O. Da das Ende der FHD mit dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 14.09.2014 auf den letzten Tag des Monats März 2010 festgesetzt wurde, hat die Klägerin die hier maßgebliche Abschlussprüfung vom 17.05.2011 nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende der FHD bestanden. Der Einwand der Klägerin, dass sie bei dieser Auslegung des Begriffs der Abschlussprüfung faktisch keine Möglichkeit gehabt hätte, in den Genuss des leistungsabhängigen Teilerlasses zu kommen, trifft nicht zu. Denn sie hätte den begehrten Teilerlass erhalten, wenn bei der Festsetzung der FHD die berufspraktische Tätigkeit von zwölf Monaten berücksichtigt worden wäre. Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid ist mangels Widerspruchseinlegung jedoch in Bestandskraft erwachsen und deshalb einer Abänderung durch das Gericht entzogen. Eine Überprüfung der Feststellungen findet nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nicht mehr statt, vgl. § 18 Abs. 9 Satz 2 BAföG. Die bestandskräftige Feststellung der FHD ist - ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit - auch für die zur Darlehensverwaltung gehörende Anwendung der Teilerlassvorschriften des § 18b BAföG verbindlich. OVG NRW, Beschluss vom 24.04.2015 - 12 A 435/15 -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.