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Urteil

10 K 1974/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0715.10K1974.18.00
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Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger begehren die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises und damit die Feststellung, dass sie deutsche Staatsangehörige sind. Der Kläger zu 1) wurde am 00. 00. 1948 ehelich in Johannesburg/Südafrika geboren. Er heiratete am 00. 00. 1971 die ebenfalls in Südafrika geborene T. X. , von der er am 00. 00. 1982 wieder geschieden wurde. Sein Vater ist der am 00. 00. 1906 in Hannover geborene und am 00. 00. 1981 in Südafrika verstorbene I. T1. . Der Eintragung im Geburtenregister der Stadt Hannover zufolge waren seine Eltern der Kaufmann C. T1. und dessen Ehefrau H. T1. geb. E. 00. Beide sind dort mit mosaischer Religion geführt. C. T1. wurde nach den Angaben der Kläger am 00. 00. 1871 geboren. I. T1. wurde laut vorgelegter Abschrift der Einbürgerungsurkunde („Certificate of Naturalization“) am 00. 00. 1941 in Kimberly auf dem Gebiet der Südafrikanischen Union eingebürgert und erhielt dadurch die britische Staatsangehörigkeit. Die Mutter des Klägers zu 1) ist die in Litauen geborene M. E1. T1. geb. C1. . Die Eltern des Klägers zu 1) schlossen einer am 21. September 1955 ausgestellten Urkunde zufolge am 00. 00. 1947 die Ehe. Der Kläger zu 2) wurde am 00. 00. 1973 ehelich in Johannesburg als Kind des Klägers zu 1) und der T. T1. geb. X. geboren. Der Kläger zu 3) wurde am 00. 00. 1977 ehelich in Johannesburg als Kind des Klägers zu 1) und der T. T1. geb. X. geboren. Die Kläger beantragten unter dem 21. Mai 2001 die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bei dem Bundesverwaltungsamt (BVA), wo der Antrag weitergeleitet durch die deutsche Botschaft am 11. Juni 2001 einging. Dabei leiteten sie die deutsche Staatsangehörigkeit von dem Vater des Klägers zu 1), I. T1. , ab. Dieser sei jüdischer Religionszugehörigkeit gewesen und zwischen 1936 und 1938 aus Furcht vor nationalsozialistischer Verfolgung geflohen und nach Südafrika ausgewandert. Die Annahme der fremden Staatsangehörigkeit des I. T1. im Jahr 1941 sei daher nicht freiwillig erfolgt sondern unter Zwang. Dieser Zwang habe sich aus der Gefahr, in Deutschland durch die Nationalsozialisten entrechtet zu werden, und der Gefahr, aufgrund der politischen Lage in Südafrika nach Deutschland abgeschoben zu werden, ergeben. Die Kläger legten mit dem Antrag unter anderem ein Führungszeugnis der Polizeibehörde Hamburg vom 5. Oktober 1935 vor, wo I. T1. den dortigen Angaben nach seit dem 00. Dezember 1931 gemeldet war, das ihn als straffrei ausweist. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2005, zugestellt am 27. Februar 2006, lehnte das BVA den Antrag des Klägers zu 1) ab. Mit Bescheid vom selben Tag wurden auch die Anträge der Kläger zu 2) und zu 3) abgelehnt, für die sich jeweils kein Zustellnachweis in den Akten befindet. Am 12. Mai 2016 beantragte der Kläger zu 1) die Rücknahme des Bescheids vom 19. Dezember 2005 und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Nach Hinweis des BVA zum neuen § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) beantragte der Kläger zu 1) am 22. Juli 2016 erneut die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bei dem BVA. Am 22. Juli 2016 beantragten auch die Kläger zu 2) und 3) nochmals die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach neuem Recht bei dem BVA. Mit Bescheid vom 28. Juli 2016 lehnte das BVA den Antrag des Klägers zu 1) erneut ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Vater habe – so er die deutsche Staatsangehörigkeit (noch) besessen habe, diese – durch die Einbürgerung auf seinen Antrag mit dem Erwerb der südafrikanischen Staatsangehörigkeit am 3. November 1941 gemäß § 25 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) verloren. Es könne anhand der vorliegenden Unterlagen nicht davon ausgegangen werden, dass I. T1. diesen Antrag nicht freiwillig gestellt habe. Die bloße drohende Äußerung in einem Parteiprogramm stelle keine drohende Gefahr dar. Weder sei anzunehmen, dass der Vater illegal eingereist und damit der betroffenen Gruppe zugehörig gewesen sei, noch begründeten allgemeine politische Haltungen eine konkrete Gefahr. Eine Abschiebungsgefahr habe schon deshalb nicht bestanden, weil sich die Südafrikanische Union im Kriegszustand mit Deutschland befunden habe, der solche Maßnahmen ausschloss. Mit Bescheiden vom 29. Juli 2016 lehnte die Beklagte auch die Anträge der Kläger zu 2) und 3) mit der im Wesentlichen gleichen Begründung ab. Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machten die Kläger geltend, I. T1. habe von Deutschland ersichtlich keinen Schutz erwarten können und habe in seiner Zwangslage keine wirkliche Wahl gehabt. Er hätte nicht die Möglichkeit gehabt, seinen Wohnsitz nach Deutschland zu verlagern, da für ihn dort eine konkrete Todesgefahr bestanden hätte. Die Annahme der südafrikanischen Staatsangehörigkeit habe den Abschluss seiner Flucht vor dem nationalsozialistischen Machtapparat gebildet. Auf Anfrage des BVA an das Auswärtige Amt gab die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pretoria am 31. Juli 2017 eine Stellungnahme zur Situation der Juden in Südafrika ab. Mit Widerspruchsbescheiden vom 14. Februar 2018 wies das BVA die Widersprüche der Kläger zurück mit der den Ausgangsbescheid ergänzenden Begründung, dass eine Zwangslage aufgrund der generellen politischen und gesellschaftlichen Situation in Südafrika nicht habe festgestellt werden können. Die Kläger haben am 9. März 2018 Klage erhoben. Sie machen mit ihrer Klage geltend, § 25 RuStAG sei auf den gesetzlich nicht einschränkbaren Wiedereinbürgerungsanspruch nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG nicht anwendbar. I. T1. habe angesichts des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 und diesbezüglich ergangenen Verordnungen im November 1941 keine Veranlassung mehr gehabt, die im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht vorgesehenen Rechtsfolgen in seine Erwägungen einzubeziehen. Durch Erlass vom 18. Oktober 1941, den sog. Himmler-Erlass, sei mit Wirkung vom 23. Oktober 1941 allen Juden die Genehmigung zur Auswanderung untersagt worden. Eine freiwillige Hinwendung zu einem neuen Staat liege nur vor, wenn der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit effektiv besitze. Einen solchen Schutz habe I. T1. als Jude von Deutschland ersichtlich nicht erwarten können. Er habe keine andere Möglichkeit gesehen als die südafrikanische Staatsangehörigkeit zu beantragen, um den Schutz einer staatlichen Gemeinschaft zu erlangen. Darauf, ob ihm auch noch im Ausland ohne die dortige Staatsangehörigkeit Lebensgefahr drohte, käme es rechtlich nicht an. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 28./29. Juli 2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. Februar 2018 zu verpflichten, ihnen jeweils einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass Art. 116 Abs. 2 GG vorliegend keine Anwendung finde. Gemäß dem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 30. August 2019 könnten im Ausland lebende Nachkommen deutscher NS-Verfolgter unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Im Einverständnis der Beteiligten kann die Berichterstatterin anstelle der Kammer entscheiden, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Die Kläger werden durch die ablehnenden Bescheide vom 28./29. Juli 2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. Februar 2018 nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; sie haben jeweils keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie deutsche Staatsangehörige sind. Zunächst kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger zu 1) die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt am 00. 00. 1948 erworben hat. Nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583; im Folgenden: RuStAG) erwarb nach §§ 3 Nr. 1, 4 Abs. 1 RuStAG durch die Geburt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter. Es kann unterstellt werden, dass der Vater des Klägers zu 1), I. T1. , durch seine eheliche Geburt die Bundestaats- und damit zugleich die Reichsangehörigkeit nach den Regelungen des Gesetzes über die Erwerbung oder den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit (StAG 1870) erworben hat. Zwar liegen keine Urkunden oder Dokumente vor, die dies belegen würden; doch ist dies angesichts der Geburt in Hannover zumindest wahrscheinlich. Dafür mag auch sprechen, dass das Führungszeugnis der Polizeibehörde Hamburg vom 5. Oktober 1935 keine Anhaltspunkte für eine fremde Staatsangehörigkeit bietet und die britische Einbürgerungsurkunde der Südafrikanischen Union I. T1. ebenfalls mit deutscher Staatsangehörigkeit („Nationality“) ausweist, auch wenn Letzteres auf den Angaben und der Eidesleistung und nicht auf der Vorlage von Dokumenten beruhen kann. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob I. T1. die deutsche Reichsangehörigkeit vor der Geburt des Klägers zu 1) wieder verloren hat. Dabei geht die Beklagte davon aus, dass der Verlust durch die Einbürgerung in der Südafrikanischen Union nach § 25 RuStAG eingetreten ist, während die Kläger der Auffassung sind, für den vor nationalsozialistischer Verfolgung geflohenen Juden, seine Ausbürgerung vor Augen, könne dies nicht gelten. Für das hiesige Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren kann diese Frage im Ergebnis offen bleiben; denn nach beiden Auffassungen sind die Kläger heute nicht deutsche Staatsangehörige. Nach § 25 Abs. 1 RuStAG in der maßgeblichen Fassung verlor ein Deutscher, der im Inland weder einen Wohnsitz noch einen dauernden Aufenthalt hatte, seine deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn der Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgte, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach §§ 18, 19 RuStAG die Entlassung beantragt werden könnte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Verlusttatbestand nur eintritt, wenn der Betreffende zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit effektiv im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen ist, er die deutsche Staatsangehörigkeit kannte oder kennen musste und der Antrag auf einer freiwilligen Willensbetätigung hinsichtlich des Erwerbs und damit der Hinwendung zu der ausländischen Staatsangehörigkeit beruhte. Vgl. zum effektiven Besitz der Staatsangehörigkeit: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1958 – 1 BvR 532/56 –, juris, Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 1999 – 8 A 4522/98 –, juris, Rn. 67 ff.;vgl. zur freiwilligen Antragstellung: VG Köln, Urteil vom 12. August 2015 – 10 K 7714/13 –, juris, Rn. 31, unter Verweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 22. Juni 1990 – 2 BvR 116/90 –, NJW 1990, 2193 und juris, Rn. 32 ff., und vom 10. August 2001 – 2 BvR 2101/00 –, DVBl. 2001, 1750 und juris, Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 – 1 B 118/94 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 1997 – 25 A 854/94 –, juris, Rn. 17, und vom 8. Juni 2007 – 12 A 2053/05 –, juris, Rn. 30, 32; Bayerischer VGH, Urteil vom 22. März 1999 – 11 B 96.2183 –, juris, Rn. 40. Nicht abschließend in der Rechtsprechung geklärt ist dagegen, wie die Auswanderung aus Furcht vor Verfolgung durch das nationalsozialistische Regime bei der Auslegung und Anwendung der vorstehenden Merkmale zu berücksichtigen ist. Vgl. die Freiwilligkeit generell ablehnend: VG Berlin, Urteil vom 19. April 1993 – 2 A 270.92 –, juris, Rn. 24 f.; die freiwillige Annahme der Staatsangehörigkeit bejahend: VG Gießen, Urteil vom 17. Oktober 2003 – 10 E 2503/03 –, juris, Rn. 20; offen gelassen: Hessischer VGH, Urteil vom 11. November 1991 – 12 UE 3389/90 –, juris, Rn. 26. Das Bundesverwaltungsgericht hat es in seiner Entscheidung vom 28. September 1993 (Az. 1 C 25.92, juris, Rn. 38) offengelassen, ob die Verlustfolge des § 25 StAG auch deshalb nicht eingetreten ist, weil der Antrag im Zusammenhang mit der Flucht vor der nationalsozialistischen Judenverfolgung stand, weil es nicht mehr entscheidungserheblich darauf ankam. Es kann vorliegend unterstellt werden, dass I. T1. unter dem Druck der drohenden Ausbürgerung die britische Staatsangehörigkeit in einer Zwangslage angenommen hat, die das Merkmal der Freiwilligkeit entfallen ließ, ohne dass es zudem auf seine Situation in der Südafrikanischen Union ankäme. Diese Annahme zugrunde gelegt, wäre I. T1. wenige Wochen später die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden. Nach § 2 lit. a) der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl. 1 S. 772) verlor ein Jude die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er beim Inkrafttreten dieser Verordnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte, mit dem Inkrafttreten der Verordnung. Zwar ist die Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz wegen des evidenten Verstoßes gegen fundamentale Prinzipien der Gerechtigkeit als von Anfang an nichtig anzusehen. Dies führt aber nach den Regelungen des Grundgesetzes nicht automatisch zum Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit. Hierzu ist vielmehr ein Willenselement der Betroffenen erforderlich. Nach Art. 116 Abs. 2 Satz GG gelten die von dem Entzug der Staatsangehörigkeit Betroffenen, aus diesem Grunde dann nicht als ausgebürgert, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben. Ansonsten sind frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG wieder einzubürgern. I. T1. lebte nach den Angaben der Kläger bis zu seinem Tod im Jahr 1981 in Südafrika. Er hat keinen Wohnsitz im Bundesgebiet genommen und auch keinen Antrag auf seine Wiedereinbürgerung gestellt. Es ist auch keine Erklärung des I. T1. dargetan oder sonst ersichtlich, dass er nach Kriegsende noch oder wieder Deutscher sein wollte. Auch im Falle seiner Ausbürgerung hätte seine deutsche Staatsangehörigkeit demzufolge nicht fortgegolten. Die Kläger zu 2) und 3) können die deutsche Staatsangehörigkeit folglich nicht durch Geburt von ihrem Vater, dem Kläger zu 1), ableiten. Andere Erwerbstatbestände sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Wiedergutmachung staatsangehörigkeitsrechtlichen nationalsozialistischen Unrechts durch die Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG oder §§ 14, 8 StAG zu beantragen. Dabei gelten erleichterte Einbürgerungsmöglichkeiten nach den Regelungen des StAG auch für Kinder, deren deutscher Elternteil im Zusammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen eine fremde Staatsangehörigkeit erworben und die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, sowie deren Abkömmlinge (vgl. Erlasse des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 30. August 2019). Dabei dürften auch geringere Anforderungen an die Erbringung von Nachweisen z.B. durch Urkunden zu stellen sein (vgl. die Angaben der Beklagten mit dem Bemerken „weitere hilfreiche Unterlagen“, https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Staatsangehoerigkeit/Einbuergerung/_documents/Erm_Erlass.html; zuletzt abgerufen am: 23. Juli 2020). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG), wobei für jede Klage der Streitwert in Höhe von 10.000,oo Euro zugrunde gelegt wurde, vgl. Ziffer 42.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.