Beschluss
22 K 3718/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0721.22K3718.20.00
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Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Köln verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Köln verwiesen. Gründe Die Verweisung erfolgt auf der Grundlage der §§ 173 VwGO, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten ist nicht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, denn es besteht insoweit die abdrängende Sonderzuweisung nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes. Ob es sich bei der hier zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Streitigkeit um eine Angelegenheit der Sozialhilfe und des AsylbLG handelt, entscheidet sich anhand der Rechtsnorm, aus der die von dem Betroffenen begehrte Rechtsfolge abzuleiten ist. Hier begehren die Kläger, den Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 2020 aufzuheben und diese zu verpflichten, ihnen eine zumutbare Unterkunft zuzuweisen. Die damit hier streitentscheidende Frage, ob den Klägern ein subjektives Recht auf Zuweisung einer zumutbaren Unterkunft zusteht, beurteilt sich allein nach den Regelungen des AsylbLG. Denn die Kläger sind leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 AsylbLG. Nach § 3 Abs. 1 AsylbLG steht ihnen damit u.a. ein Anspruch auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Unterkunft zu. Das hier geltend gemachte subjektive Recht ist auf Unterkunft als solche bzw. auf die Art der Unterkunft gerichtet. Die Art der Unterkunft betrifft aber die Art der gewährten Leistung nach § 3 AsylbLG. Folglich ist allein die leistungsrechtliche Beziehung zwischen den Klägern als Asylbewerber und der Beklagten als Leistungsträgerin nach dem AsylbLG betroffen, die durch die Vorschriften des AsylbLG bestimmt wird. Vgl. hierzu ausführlich Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. August 2015 – L 20 AY 50/15 B – juris, Rn. 13; Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom28. November 2005 – 6 L 823/05 – juris, Rn. 2 ff. Entgegen der Auffassung der Beklagten unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht von der der vorstehend zitierten Entscheidung des LSG NRW zugrundeliegenden Konstellation. Die konkrete Unterkunft wird auch im vorliegenden Fall als Sachleistung im Sinne von § 3 AsylbLG gewährt. Daran ändert die von der Beklagten gewählte Konstruktion nichts. Die Beklagte weist die Kläger hier in eine städtische Flüchtlingsunterkunft ein und erhebt auf der Grundlage der einschlägigen städtischen Satzungen Benutzungsgebühren, die sie den Klägern als Leistungsträgerin nach dem AsylbLG im Wege von Geldleistungen erstattet. Die Beklagte „bezahlt“ die von ihr erhobenen Benutzungsgebühren damit – jedenfalls aus Sicht der Kläger – faktisch selbst, so dass die Unterkunft für die Kläger faktisch eine reine Sachleistung darstellt. Jedenfalls folgt nach Ansicht der Kammer aus dieser rechtlichen Konstruktion nicht, dass es sich im vorliegenden Fall nicht mehr um eine Angelegenheit des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt. Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Schlussentscheidung vorbehalten. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Die Beschwerdeschrift sollte zwei eingereicht werden.