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Urteil

25 K 4840/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0807.25K4840.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Der Kläger erhielt für ein von ihm betriebenes Studium in den Jahren 2003 bis 2009 mit Mitteln des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) Ausbildungsförderung. Die gewährten Darlehensbeträge summierten sich auf einen Betrag von insgesamt 12.814,90 EUR. Ein entsprechender Betrag der Darlehensschuld wurde mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 14. Oktober 2012 durch die Beklagte festgestellt. In dem Bescheid vom 14. Oktober 2012 wurde zudem ein Tilgungsplan bis einschließlich zum 30. Juni 2023 mit vierteljährlichen Rückzahlungsraten in Höhe von 315,00 EUR, erstmals fällig am 30. Juni 2013, und einer einmaligen Restrate in Höhe von 214,90 EUR festgelegt. Das Ende der Förderungshöchstdauer wurde auf den letzten Tag des Monats März 2008 festgesetzt. Den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 14. Oktober 2012 adressierte die Beklagte an die bei ihr hinterlegte Adresse des Klägers, T.--------straße 00, 00000 L. . Diesen erhielt sie am 25. Oktober 2012 mit dem Vermerk „Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück. In der Folge ermittelte die Beklagte die zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Adresse des Klägers. Mit Kostenbescheid vom 7. Juni 2013 erhob die Beklagte für die Anschriftenermittlung Kosten in Höhe von 25,00 EUR. Als Anlage zu diesem Kostenbescheid übersandte sie auch den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 14. Oktober 2012 an den Kläger. Mit Eingang bei der Beklagten am 24. Juni 2013 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Freistellung nach § 18a BAföG. Hierzu übermittelte er einen Bogen zur Einkommensermittlung nach § 18a BAföG mit entsprechenden Nachweisen. Mit Bescheid vom 25. Juni 2013 stellte die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 1. April 2013 bis einschließlich 30. September 2014 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Der Bescheid vom 25. Juni 2013 enthielt zudem einen angepassten Tilgungsplan, erstmals fällig am 31. Dezember 2014. Unter dem 3. November 2014 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a BAföG, dem er entsprechende Unterlagen beifügte. Mit Bescheid vom 11. November 2014 stellte die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis einschließlich 30. September 2016 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Der Bescheid vom 11. November 2014 enthielt zudem einen angepassten Tilgungsplan, erstmals fällig am 31. Dezember 2016 und einen Hinweis auf den nunmehr auf einen Betrag von 10.000,00 EUR begrenzten Rückzahlungsbetrag. Unter dem 30. Januar 2017 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a BAföG ab dem 1. September 2016, dem er wiederum verschiedene Unterlagen beifügte. Weitere Unterlagen legte er im Rahmen einer ebenfalls unter dem 30. Januar 2017 beantragten Stundung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den beigefügten Unterlagen wird auf den von der Beklagten geführten und dem Gericht im Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 forderte die Beklagte zur weiteren Bearbeitung des Antrags auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung vom Kläger die Vorlage einer Verdienstabrechnung für Dezember 2015 und von Nachweisen, wie er ab Januar 2017 seinen Lebensunterhalt bestreite. Hierfür setzte sie dem Kläger eine Frist bis zum 24. Februar 2017. Eine Antwort hierauf erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 8. Mai 2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung ab. Zur Begründung führte sie an, der Kläger habe trotz Aufforderung nicht die angeforderten und für die Bearbeitung notwendigen Unterlagen vorgelegt. Gleichzeitig wies sie den Kläger auf einen Zahlungsrückstand seines Darlehenskontos in Höhe von 630,00 EUR sowie „Kosten und/oder Zinsen in Höhe von 2,00 EUR“ hin. Unter dem 7. September 2017 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a BAföG, dem er (zum Teil erst am 20. September 2017) entsprechende Unterlagen beifügte. Ebenfalls unter dem 20. September 2017 beantragte er erneut Stundung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO. Mit Bescheid vom 21. April 2018 stellte die Beklagte den Kläger (zum Teil rückwirkend) für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2018 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Gleichzeitig lehnte sie eine Freistellung für vorangegangene und noch nicht beschiedene Zeiträume unter Verweis auf § 18a Abs. 2 BAföG ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antrag auf Freistellung nur eine Rückwirkung von höchstens vier Monaten entfalte. Mit dem Bescheid vom 21. April 2018 übersandte die Beklagte zudem einen Zinsbescheid vom 21. April 2018, mit dem sie Zinsen in Höhe von 411,67 EUR für einen Zahlungsrückstand vom 1. Januar 2017 bis zum 7. September 2017 erhob. Ebenfalls mit Bescheid vom 21. April 2017 stundete die Beklagte dem Kläger nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO dessen bereits fälligen Beträge einschließlich der aufgelaufenen Rückstandszinsen. Gegen den Zinsbescheid vom 21. April 2018 legte der Kläger am 22. Mai 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Erhebung von Zinsen für den Zeitraum, für den er rückwirkend von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt worden sei, nicht zweckmäßig erscheine. Jedenfalls hätte die Beklagte mit Blick auf die Höhe der Zinslast und die ihr bekannte finanzielle Situation des Klägers diese ermessensgerecht mindern müssen. Aus dem Bescheid gehe auch nicht hervor, mit welcher Rückzahlungsrate er im Verzug sei. Der Beginn des Verzugszeitraums erscheine ihm daher willkürlich gewählt. Zudem bestünden unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 6%. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2018 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Zinsen gemäß § 18 Abs. 2 BAföG i.V.m. § 8 Abs. 1 Darlehensverordnung vom nicht getilgten Rückzahlungsbetrag zu erheben seien, wenn der Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten sei. Weitere Voraussetzungen hinsichtlich der Verzinsung gebe es nicht. Die Verzinsungspflicht trete insbesondere unabhängig von einer vorherigen Mahnung ein. Die letzte Freistellung des Klägers habe am 30. September 2016 geendet. Demnach sei die erste Quartalsrate am 31. Dezember 2016 fällig geworden. Die Berechnung ab dem 1. Januar 2017 sei somit zutreffend. Der Verzinsungszeitraum ende mit Eingang seines Antrags auf Freistellung. Soweit der Kläger bezüglich des Zinssatzes auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs verweise, finde die darin geäußerte Rechtsprechung auf die Erhebung von Zinsen nach dem BAföG keine Anwendung. Der Kläger hat am 3. Juli 2018 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Insbesondere könne die Beklagte keine Zinsen für den Zeitraum verlangen, für den sie ihn rückwirkend von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt habe. Auch erschwere die Höhe der Zinslast, insbesondere unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse seiner Familie, die ordnungsgemäße Rückzahlung der Darlehensrestschuld. Die Beklagte habe hier ein ihr zustehendes Ermessen nicht ausgeübt. Der Kläger beantragt, den Zinsbescheid der Beklagten vom 21. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide. Insbesondere wirke sich die rückwirkende Freistellung nicht auf die Berechnung der Zinshöhe bzw. das Berechnungsende aus. Zudem sei die Zinserhebung unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter entschieden wird, hat keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 21. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Zinsbescheid ist § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 8 Abs. 1 DarlehensV. Danach sind Zinsen in Höhe von 6% der Darlehensrestschuld zu erheben, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der Kläger wurde mit Bescheid vom 11. November 2014 für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis einschließlich 30. September 2016 von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt. Die nächste Rückzahlungsrate war danach am 31. Dezember 2016 fällig. Eine Zahlung hierauf hat der Kläger jedoch nicht veranlasst. Der Kläger befand sich somit ab dem 1. Januar 2017 mit der Rückzahlung der Darlehensrestschuld in Verzug. Ebenso zutreffend hat die Beklagte als Ende des Berechnungszeitraums den 7. September 2017 zugrunde gelegt. Denn der Kläger hat, nachdem ein vorangegangener Freistellungsantrag mit Bescheid vom 8. Mai 2017 abgelehnt worden war, erst unter dem 7. September 2017 einen erneuten Antrag auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a BAföG gestellt. Als Ende des Berechnungszeitraums war auch nicht aufgrund der mit Bescheid vom 21. April 2018 erfolgten rückwirkenden Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung der 1. Mai 2017 heranzuziehen. Der Freistellungszeitraum beginnt zwar als Folge der gesetzlich vorgesehenen viermonatigen Rückwirkung ab dem 1. Mai 2017. Die Interimszeit zwischen der ursprünglichen Tilgungsfälligkeit ab dem 1. Januar 2017 und der erneuten Antragstellung am 7. September 2017 lässt jedoch Zinsen anfallen, weil diese bereits mit Fälligkeit entstehen und durch eine später (rückwirkend) erfolgte Freistellung nicht wieder entfallen, vgl. VG L. , Urteil vom 23. Februar 2015 - 25 K 6793/14 -, juris Rn. 16. Gegen die weitere rechnerische Richtigkeit der Zinsberechnung gibt es ebenfalls nichts zu erinnern. Insbesondere die Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 % für das Jahr begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist insbesondere nicht verfassungswidrig. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), Beschluss vom 25. April 2018 - IX B 21/18 -, juris, ist auf das Ausbildungsförderungsrecht nicht übertragbar. Der 9. Senat des BFH hat in dem zitierten Beschluss aufgrund des strukturellen und verfestigten Niedrigzinsniveaus in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Streitzeitraum 1. April 2015 bis 16. November 2017 ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 0,5 % für jeden Monat gem. § 238 Abgabenordnung (AO) zum Ausdruck gebracht. Dabei hat der 9. Senat des BFH insbesondere darauf abgestellt, dass es Sinn und Zweck der (steuerrechtlichen) Verzinsungspflicht sei, wenigstens teilweise den Nutzungsvorteil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhalte, dass er während der Dauer der Nichtzahlung über die eigentlich dem Steuergläubiger zustehende Geldsumme verfügen könne. Wegen der strukturellen Niedrigzinsphase sei es für den Steuerpflichtigen aber nahezu ausgeschlossen gewesen, die zu zahlenden Zinsen durch Anlage der nicht gezahlten Steuerbeträge oder durch Ersparnis von Aufwendungen tatsächlich zu erzielen. Ebenso sei ein potentieller Zinsnachteil des Fiskus, der den nicht gezahlten Steuerbetrag nicht anderweitig habe nutzen können, angesichts der Niedrigzinsphase nahezu ausgeschlossen gewesen. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein (rechtsgrundloser) sanktionierender Zuschlag auf die Steuerfestsetzung. Anders als § 238 AO dient die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht (primär) dazu, Nutzungsvorteile aus der Einbehaltung eigentlich dem Darlehensgläubiger zustehender Beträge abzuschöpfen, sondern hat gerade Sanktionscharakter, der § 238 AO nach der zitierten Rechtsprechung des BFH fehlt. Der Darlehensnehmer soll unter einen nachhaltigen, dem Entstehen von Zahlungsrückständen entgegenwirkenden Rückzahlungsdruck gesetzt werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1991 - 5 C 18.88 -, juris Rn. 12. Zinsen nach dem BAföG unterscheiden sich in der Sache auch wegen der rechtlichen Beziehung der Beteiligten von Steuernachzahlungszinsen. Im Steuerrecht tritt der Staat nur als Gläubiger einer Steuerschuld auf, die ohne Vorleistung des Staates qua Gesetz entsteht; im Ausbildungsförderungsrecht ist der Staat mit einem Darlehen in Vorleistung getreten und übernimmt damit die faktische Stellung einer Bank unter Verzicht auf Zinsen und auf jegliche Sicherheitsleistungen (er hat daneben sogar einen gleich hohen Zuschuss gewährt). Es ist deshalb sachgerecht, die Darlehenstilgung nicht nur sozialverträglich zu gestalten (später Tilgungsbeginn, Bewilligung von Freistellungen und Stundungen), sondern auch mit Sanktionen zu belegen, wenn Tilgungsverzug eintritt. Im Hinblick auf den Sanktionscharakter des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist ein Zinssatz von 6 % für das Jahr rechtlich nicht zu beanstanden, vgl. VG L. , Urteil vom 14. Mai 2020 - 26 K 7509/19 -; Urteil vom 15. Mai 2019 - 26 K 11100/16 -; Urteil vom 7. November 2018 - 25 K 2712/18 -, alle juris. Der Sanktionscharakter führt grundsätzlich zudem dazu, dass Darlehensnehmer bei Bedarf rechtzeitig Freistellungs- und ggfs. Stundungsanträge stellen, was die Verzinsung verhindern würde. Gerichtliche Entscheidung zu Sanktionen gegenüber Beziehern von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II), können nicht zu einer anderen Bewertung führen, da es in den Fällen darum geht, die Kürzung der monatlichen Sozialhilfeleistungen unter das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum zu verhindern. Dieses Existenzminimum würde, sofern es nicht aus eigener Arbeit sichergestellt werden könnte, von dem zuständigen Sozialleistungsträger abgedeckt. Der Zinsbescheid vom 21. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2018 ist auch nicht aus Gesichtspunkten einer fehlerhaften oder unterbliebenen Ermessensausübung rechtswidrig. Denn der Beklagten steht bei der Entscheidung über die Erhebung von Zinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 8 Abs. 1 DarlehensV kein Ermessen zu. Vielmehr handelt es sich bei der Entscheidung über die Erhebung von Zinsen aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts der Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG („ist […] zu verzinsen“) um eine sog. gebundene Entscheidung, bei der die Beklagte zwingend beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die in der Regelung vorgesehene Rechtsfolge einleiten muss. Gesichtspunkte, wie bspw. die fehlenden finanziellen Möglichkeiten des Klägers zur Tilgung der Zinsrückstände, kann die Beklagte allenfalls im Rahmen einer vom Kläger zu beantragenden Stundung bzw. Freistellung berücksichtigen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.