Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Ziffer 2.1 der Regulierungsverfügung vom 28. Oktober 2015 (BK 3h – 14/114) wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Beklagte und die Beigeladenen zu 2. und 3. tragen die Kosten des Verfahrens zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer telekommunikationsrechtlichen Regulierungsverfügung. Die Klägerin ist Eigentümerin der von ihrer Rechtsvorgängerin, der XXXXXXXXX XXXXXXXXXX bzw. der XXXXXXXXX XXXXXXXXXX XXXXXXX errichteten Telekommunikationsnetze. Sie betreibt Mobilfunk- und Festnetze und bietet bundesweit Telekommunikationsdienstleistungen an. Die Beigeladenen sind Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, die teils auf regionalen, teils auf überregionalen Märkten operieren. Die Klägerin verfügt über Teilnehmeranschlussnetze. An diese Anschlussnetze der Klägerin schließen sich Konzentratornetze an, in welchen die Datenverkehre auf mehreren Aggregationsstufen noch weiter verdichtet werden. Die besonders breitbandigen ADSL2+-, VDSL- und FTTH/B („Fiber to the home/building“ – z. dt. „Glasfaser bis nach Hause/in das Gebäude“) -Verkehre fließen über die Ethernet-Konzentratornetze, welche in das IP-(Internetprotokoll)Kernnetz der Klägerin münden und von wo aus u. a. Verbindungen in das World Wide Web aufgebaut werden. Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin ist seit 1996 verpflichtet, Nachfragern u.a. den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss (TAL) am Hauptverteiler (HVt) oder an einem näher zu den Räumlichkeiten des Endkunden gelegenen Punkt zu gewähren; vor dem Ergehen der hier angegriffenen Verfügung wurde der Klägerin diese Verpflichtung zuletzt in uneingeschränkter Form durch Regulierungsverfügung vom 21. März 2011 (BK 3g-09/85) auferlegt. Mit Regulierungsverfügung vom 29. August 2013 (BK 3d-12/131) – sog. Vectoring-I-Entscheidung – beschränkte die Beklagte allerdings die der Klägerin auferlegte Verpflichtung zur Zugangsgewährung für solche Kabelverzweiger (KVz), an denen sie die sogenannte Vectoring-Technologie einsetzt. Die Vectoring-Technologie ermöglicht erheblich erhöhte Datenübertragungsraten auf Kupferdoppeladern, setzt aber jeweils exklusiven Zugriff auf alle mit dem jeweiligen KVz verbundenen TAL voraus. Allgemein darf nach dem Prinzip des "Windhundrennens" grundsätzlich derjenige die Vectoring-Technologie nutzen, der seinen Bedarf zuerst zur sog. Vectoring-Liste angemeldet hat. Soweit die Klägerin den Zugang zur TAL verweigern darf, muss sie Wettbewerbern nach der Vectoring-I-Entscheidung einen Layer-2-Bitstromzugang an einem möglichst nahe zum KVz gelegenen Übergabepunkt gewähren. Mit Regulierungsverfügung vom 1. September 2016 (BK 3g-15/004) – sog. Vectoring II-Entscheidung –, änderte die Beklagte die Zugangsverpflichtungen der Klägerin wiederum ab und legte ihr u. a. auf, in den HVt-Nahbereichen, in denen sie die Vectoring-Technologie anwendet, ein lokales virtuell entbündeltes Zugangsprodukt (VULA) anzubieten, das in seinen Eigenschaften der entbündelten Teilnehmeranschlussleitung sehr nahe kommen muss. Neben der Abnahme der TAL an den KVz und HVt nehmen Wettbewerber der Klägerin Verkehre als Bitstromzugang ab. Dabei überlässt die Klägerin den Bitstromzugangsnachfragern Breitbandanschlüsse und transportiert für sie den darüber geführten Datenstrom über ihr Konzentratornetz und gegebenenfalls auch Kernnetz zum zugehörigen Übergabepunkt. Bitstromzugang ist eine zusammenhängende Leistung, bestehend aus Breitband-Anschluss und breitbandigem Daten-Transport, die mit variabler Bandbreite, Qualität und Nutzung überlassen wird. Bitstromzugangsprodukte können in Bitstromzugang mit Übergabe auf Layer 2 oder in Bitstromzugang mit Übergabe auf Layer 3 unterschieden werden, wobei Layer-2-Bitstrom auf einer weniger gebündelten und näher an den Endkundenanschlüssen gelegenen Ebene übergeben wird als Layer-3-Bitstrom. Wettbewerber der Klägerin können auch Layer-2-Bitstromzugang als Vorleistung einkaufen, um auf dieser Basis Layer-3-Bitstromzugangsprodukte bereitzustellen. Hinsichtlich der Bitstromzugangsprodukte der Klägerin hatte die Beklagte dieser zuletzt mit Regulierungsverfügung vom 17. September 2010 (BK 3b-09/069) u. a. auferlegt, Wettbewerbern auf der Basis der von ihr betriebenen breitbandigen Anschluss-, Konzentrator- und ggf. Kernnetze auf Nachfrage Bitstrom-Zugang auf Layer-2- sowie Layer-3-Ebene zu gewähren. Zum Zeitpunkt des Erlasses der hier angegriffenen Entscheidungen wurde von der Klägerin Layer-3-Bitstrom angeboten, nicht jedoch – mangels Nachfrage – Layer-2-Bitstrom. Am 9. Oktober 2014 erging eine neue Empfehlung der EU-Kommission über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichlinie) für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (Empfehlung 2014/710/EU). Im Anhang der Empfehlung ist unter Ziffer 3a der Markt „Auf der Vorleistungsebene an festen Standorten lokal bereitgestellter Zugang“ sowie unter Ziffer 3b der Markt „Für Massenprodukte auf der Vorleistungsebene an festen Standorten zentral bereitgestellter Zugang zu Teilnehmeranschlüssen“ aufgeführt. Im Rahmen der turnusgemäßen Überprüfung der Vorleistungsmärkte übersandte die Beklagte am 2. Januar 2013 an 138 Unternehmen ein formelles Auskunftsersuchen im Hinblick auf die Situation des Marktes für Bitstromzugangsleistungen. Am 12. November 2014 veröffentlichte die Beklagte einen Konsultationsentwurf der Marktdefinition und Marktanalyse auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur und gab interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats. Hierauf gingen Stellungnahmen u. a. von der Klägerin und den Beigeladenen zu 2.) und zu 3.) ein. Am 9. Juli 2015 erging die Festlegung der Beklagten für den Markt „Für Massenprodukte auf der Vorleistungsebene an festen Standorten zentral bereitgestellter Zugang“ (Marktdefinition und Marktanalyse des Marktes Nr. 3b der Märkteempfehlung der EU-Kommission vom 9. Oktober 2014) (nachfolgend: Marktfestlegung). Hierin stellte die Beklagte fest, dass für den Markt Nr. 3b der Märkteempfehlung der EU-Kommission in Deutschland zwei Teilmärkte abgegrenzt werden können, nämlich ein Markt für Layer-2-Bitstromzugang mit Übergabe auf der Layer-2-Ebene an verschiedenen regionalen Übergabepunkten der Konzentrator-Netzhierarchie unter Einbeziehung aller xDSL-basierten und Glasfaser-basierten Anschlussinfrastrukturen sowie ein Markt für Layer-3-Bitstromzugang mit Übergabe auf der Layer-3-Ebene an verschiedenen Übergabepunkten der Netzhierarchie, u. a. unter Einbeziehung aller xDSL-basierten und Glasfaser-basierten Anschlussinfrastrukturen sowie HFC-Breitbandzugang mit Übergabe IP-Ebene. Die Beklagte stellte ferner fest, dass diese Vorleistungsmärkte beider Teilmärkte vor allem der Bereitstellung von breitbandigen Massenmarkt-Diensten auf der Endkundenebene dienen. In räumlicher Hinsicht definierte die Beklagte den Layer-2-Bitstromzugangsmarkt als nationalen und den Layer-3-Bitstromzugangsmarkt als subnationalen Markt. Die Beklagte stellte fest, dass die vorgenannten Märkte regulierungsbedürftig seien, wobei die HVt-Regionen von 20 im einzelnen aufgeführten Städten unter der Prämisse, dass ein reguliertes Layer-2-Bitstromzugangsprodukt im Markt verfügbar seien, nicht in den subnationalen Layer-3-Bitstromzugangsmarkt fielen. Insoweit stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin das auf den vorgenannten Märkten über beträchtliche Marktmacht verfügende Unternehmen sei. Die Einbeziehung von auf reinen Glasfaserinfrastrukturen basierenden Anschlüssen in den Markt 3b begründete die Beklagte u.a. damit, dass es – ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin die von ihr geplanten Glasfaseranschlüsse nur in geringem Umfang realisiert habe – mittlerweile mehr als 30 Anbieter von reinen Glasfaseranschlüssen gebe. Die im Rahmen dieser Marktuntersuchung befragten Unternehmen hätten angegeben, gut eine halbe Million Glasfaseranschlüsse (FTTB und FTTH) ausgerollt zu haben. Insgesamt seien davon Ende 2013 knapp 150.000 Anschlüsse vermarktet worden. Auch wenn die Versorgung mit Glasfaseranschlüssen insgesamt weniger als 5 Prozent der Haushalte umfasse, so sei dies doch mehr als nur ein punktuelles Angebot und habe damit auch Bedeutung für den Markt. Auch würden die Glasfaseranschlüsse zu ähnlichen Preisen und Konditionen vermarktet wie xDSL-Anschlüsse oder TV-Kabelanschlüsse. Häufig würden Bündelprodukte angeboten, die einen ähnlichen Umfang hätten wie die bisher untersuchten Breitbandanschlüsse. Die Klägerin biete sogar VDSL- und Glasfaseranschlüsse in einem Tarif an XXXXX XXXX XXXXXXX XXXXXX, bei dem Bedingungen und Preise für Datenübertragungsraten von 50 Mbit/s und 100 Mbit/s im Download jeweils gleich seien. Diesbezüglich stellte die Beklagte eine Vielzahl von Produkten gegenüber und kam zu dem Schluss, dass die Glasfaseranschlüsse ungeachtet der deutlich höheren erzielbaren Datenübertragungsraten aus Sicht der Endkunden mit xDSL- und TV-Kabelinfrastrukturen austauschbar seien, weil sie zu ähnlichen Preisen und Konditionen vermarktet würden und funktional die gleichen Anwendungen ermöglichten. Es sei zwar fraglich, ob ein reiner Glasfaseranschluss, der i. d. R. mit einer Datenübertragungsrate von 50 Mbit/s und höher im Download vermarktet werde, auch direkt z. B. mit einem ADSL-Anschluss mit niedriger Datenübertragungsrate austauschbar sei; angesichts des gleichen Verwendungszwecks, der ähnlichen Angebotsstruktur und der Substitutionskette über VDSL- und TV-Kabelanschlüsse seien ADSL-Anschlüsse und Glasfaseranschlüsse gleichwohl dem gleichen Markt zuzuordnen. Sofern ein Anbieter die Preise für ADSL-Anschlüsse mit niedriger Datenübertragungsrate erhöhe, müsse er davon ausgehen, dass die Endkunden andere Angebote am Markt auswählen würden. Dazu gehörten neben den VDSL- und TV-Kabelanschlüssen angesichts der ähnlichen Tarife auch die reinen Glasfaseranschlüsse. Eine Angebotsumstellungsflexibilität sei bei diesen Anschlüssen aber nach wie vor zu verneinen. Bezüglich der Layer-2-Bitstromprodukte wurde festgehalten, dass der Markt ein nationaler sei, eine regionale Deregulierung wie bei den Layer-3-Bitstromprodukten komme nicht in Betracht. Hinsichtlich der Frage, ob die auf der gemäß dem sog. Greenfield-Ansatz modifizierten Endkundenmarktebene festgestellte hohe Wettbewerblichkeit in den 20 Städten auch im Hinblick auf den Layer-2-Bitstromzugangsmarkt so tragfähig sei, dass in diesen Städten von einer Bitstromzugangsregulierung abgesehen werden könne, sei die Struktur des dort zu findenden Wettbewerbs zu analysieren. Bei einer Durchschnittsbetrachtung über alle Städte werde der Wettbewerb auf dem modifizierten Endkundenmarkt in diesen 20 Städten in erster Linie von den TV-Kabelnetzanbietern, gefolgt von Anbietern mit einem TAL-basierten Geschäftsmodell, getragen. Da die Klägerin schon heute in all diesen Städten über FTTC („Fiber to the curb“ – z. dt. sinngemäß „Glasfaser bis zum Verteilerkasten“)-Infrastruktur verfüge und VDSL-Produkte vermarkte, werde für viele TAL-basierte Anbieter der Zugang zur TAL am HVt trotz derzeit noch möglicher VDSL-Erzeugung im Nahbereich des HVt kein Vorleistungsprodukt mehr sein, über das sie in ausreichender Menge wettbewerbliche Endkundenprodukte (d.h. solche mit hoher Bandbreite, wie sie die VDSL-Technologie mindestens erlaube) bereitstellen könnten. Durch den aktuellen Antrag der Klägerin, Vectoring im Nahbereich ausbauen zu können, könne diese Möglichkeit der alternativen Anbieter, über den TAL-Zugang am HVt VDSL anzubieten, im Falle einer Genehmigung zusätzlich eingeschränkt werden. Insgesamt beeinträchtige die Strategie, Netze mit der Vectoring-Technologie aufzurüsten, die Wettbewerblichkeit und Flexibilität jener Anbieter, die TAL-basierte Geschäftsmodelle hätten. Denn dort, wo die Klägerin VDSL-Vectoring ausgebaut oder über die Vectoringliste angemeldet habe, könnten diese den Zugang zur TAL am KVz, der ihnen die Möglichkeit eröffne, weitgehend infrastrukturbasiert VDSL-Anschlüsse zu erzeugen, nicht mehr nutzen. Für solche alternativen Anbieter werde ein allgemeiner Layer-2-Bitstromzugang eine wichtige Vorleistungsalternative sein. Zwar begründe nach Meinung der Klägerin die NGA-Migration keine zusätzliche Marktmacht für sie. Es gelte aber als unbestritten, dass die NGA-Migration im Sinne eines FTTC-Ausbaus die Markteintrittshürden erhöhe und die Bottleneck-Eigenschaften der Anschlussnetze festige. Die angeblich hohe Nachfrage der Wettbewerber nach der KVz-TAL sei sehr relativ: Mitte 2014 seien 5 Prozent der KVz von Wettbewerbern erschlossen worden. Sie könnten hierüber ca. 6 Prozent der Haushalte erreichen, tatsächlich hätten sie bisher 0,6 Prozent der Haushalte bzw. 1 Prozent der Breitbandanschlusskunden gewonnen. Ähnlich verhalte es sich mit dem VDSL-Vectoringausbau. Hier weise die Klägerin im Blog XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXX XXXXXXX selbst darauf hin, dass sie seit dem Start der Vectoringliste im Juli 2014 XXXXX Kabelverzweiger mit Vectoring erschlossen habe, während die Wettbewerber lediglich XXX ausgebaut hätten. Dies zeige, dass alternative Anbieter deutliche höhere Hürden zu überwinden hätten, um Infrastruktur bis zum Kabelverzweiger ausbauen zu können. Sie könnten nicht auf eigene (und zudem meist abgeschriebene) Infrastruktur zurückgreifen, um darauf den Ausbau aufzusetzen. Auch sei ihr jeweiliges Kundenpotential deutlich geringer als bei der Klägerin, so dass sie auch von einer niedrigeren Grundauslastung bei der Planung von Ausbauinvestitionen einer Region ausgehen müssten. Das über eine KVz-Erschließung von Wettbewerbern realistisch erreichbare Potenzial reiche nicht aus, um die Klägerin spürbar zu restringieren. Auch habe der größte TAL-basierte Anbieter in Deutschland, XXXXXXXX, bereits 2013 mit der Klägerin einen Vorvertrag zu einer Kooperationslösung abgeschlossen, der auf eine Weiterentwicklung des VDSL-Kontingentmodells abstelle. Dies werde zwar nicht so rasch und umfassend wie bei XXXXXXXXXX zu einem Rückbau der TAL-Plattform der XXXXXXXX führen. Dennoch sei zu erwarten, dass das Unternehmen in der Zukunft vermehrt Layer-2-Bitstromzugang nachfragen werde. Dabei sei jedoch derzeit - nicht zuletzt auch mit Blick auf die Übernahme von XXXXX XXXXXXXXXXX GmbH – noch keine belastbare Prognose der zukünftig nachgefragten Bitstromzugangsmengen durch das Unternehmen möglich. Gleichwohl müsse qualitativ berücksichtigt werden, dass der von XXXXXXXX ausgehende Wettbewerbsdruck tendenziell schwächer werden werde. Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Konsultationsentwurf die Abgrenzung des Vorleistungsmarktes für Layer-2-Bistromzugänge als fehlerhaft einschätze, da die TV-Kabelnetzbetreiber auch in diesen Markt einzubeziehen seien, könne dem nicht gefolgt werden. Im NGA-Forum sei nur eine technische Spezifikation eines Zugangsprodukts vorgenommen worden. Dies sage nichts über marktliche Relevanz eines solchen Produktes aus. Fakt sei, dass die Hardware für ein Layer-2-Bitstromzugangsprodukt derzeit noch kaum erhältlich sei, so dass schon technische Gründe dagegen sprächen, dass ein Markteintritt während der Laufzeit der Marktanalyse zu erwarten sei. Für die Entscheidung, den Layer-2-Markt in räumlicher Hinsicht als einen nationalen Markt zu definieren, sprächen aber auch weitere Gründe, die mit der Struktur des hier zu untersuchenden Vorleistungsmarktes zusammenhingen. Nachfrager nach einem Bitstromzugangsprodukt mit Layer-2-Übergabe seien nämlich häufig an einer möglichst nationalen, zumindest aber überregionalen Abdeckung der Anschlussinfrastruktur des Anbieters der Bitstromzugangsinfrastruktur interessiert. Dies gelte zum einen für solche Nachfrager, die national bzw. national/international anbietende ISP und TK-Diensteanbieter seien und vor allem Geschäftskunden Anschlussprodukte des Massenmarkts anböten. Zum anderen zielten Nachfrager nach Layer-2-Bitstromzugang auch auf private Endkunden, um sie im Massenmarkt mit Breitbandanschlüssen zu versorgen. Im Hinblick auf die regionale Deregulierung der Layer-3-Bitstromzugangsprodukte wandte die Beklagte in der Festlegung einen drei-Kriterien-Test an, um besonders wettbewerbliche Regionen zu identifizieren, die von der Regulierung auszunehmen seien. Demnach könne es als Indiz für Wettbewerblichkeit gelten, wenn keiner der Anbieter bei der Vermarktung von Endkunden-Breitbandanschlüssen Marktanteile von über 40 Prozent habe, mindestens vier Anbieter vorhanden seien und die dortigen HVts über eine Größe von mehr als 4.000 Endkundenanschlüssen verfügten. Bei der Bestimmung des Marktanteils von 40 Prozent werde für den Vorleistungsmarkt zunächst geprüft, inwiefern und ob der korrespondierende Endkundenmarkt ohne entsprechende Vorleistungsregulierung auf Basis vorhandener Infrastrukturangebote und vorgelagerter Vorleistungen nachhaltig wettbewerblich wäre. Um Aussagen über den Umfang des räumlichen Vorleistungsmarktes treffen zu können, würden für die voran zu stellende Endkundenmarktuntersuchung nicht nur die direkt an Endkunden vermarkteten Breitbandanschlüsse, sondern auch die indirekt über Resale- und Bitstromzugangsprodukte vermarkteten Breitbandanschlüsse gezählt (modifizierter Greenfield-Ansatz). Somit würden für die Untersuchung des Endkundenmarktes solche Produkte direkt dem Anbieter zugerechnet, die auf einer höheren Wertschöpfungsstufe bereitgestellt werden, also solche auf Basis eigener Infrastruktur und solche auf der Basis des TAL-Zugangs. Diese Modifizierung des Endkundenmarktbegriffes sei erforderlich, um insgesamt das Potenzial für den Bitstromzugangsmarkt anbieterbezogen erfassen zu können. Nicht nur die von ihm bereitgestellten Endkundenanschlüsse, sondern auch die von ihm vermarkteten Resale- bzw. Bitstromzugangsanschlüsse beeinflussten sein Wettbewerbspotenzial auf dem Vorleistungsmarkt. Die im Rahmen der nationalen Konsultation vorgetragene Kritik, dass es fehlerhaft sei, Anbieter von Bitstromzugangs-, aber auch Resale-basierten Endkundenanschlüssen nicht als Wettbewerber auf der Endkundenebene zu betrachten, trage vor dem Hintergrund der Umsetzung des modifizierten Greenfield-Ansatzes nicht. Die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur, korrespondierende Endkundenmärkte ohne das jeweilige regulierte Vorleistungsprodukt und nachgelagerte Vorleistungsprodukte zu betrachten, sei konsistent und folge damit auch dem in der Märkteempfehlung und der dazugehörigen „Explanatory Note Accompanying the document Commission Recommendation on relevant product and service markets within the electronic communications sector susceptible to ex ante regulation in accordance with Directive 2002/21/EC of the European Parliament and of the Council on a common regulatory framework for electronic communications networks and services vom 9. Oktober 2014 (SWD<2014> 298)“ (Explanatory Note) vorgesehenen Ansatz. Auch müsse die Beklagte in ihrer Marktanalyse eine vorausschauende Betrachtung anwenden. Daher sei im Rahmen dieser Betrachtung die Bedeutung der XXXXXXXXXX für den Bitstromzugangsmarkt anders zu bewerten als für den von der Klägerin zugrunde gelegten Zeitraum der Vergangenheit. XXXXXXXXXX werde innerhalb der Laufzeit der Marktanalyse einen Großteil des TAL-Bestandsgeschäfts auf Bitstromzugang migrieren. Der Wettbewerbsdruck, VDSL anbieten zu können, sei hoch und der Kostendruck einer unausgelasteten TAL-Plattform, die ausschließlich auf gemieteter Infrastruktur basiert, ebenfalls. Außerdem beeinflussten auch sichere Ereignisse jenseits des Regulierungszeitraums die Wettbewerbsbedingungen in der Gegenwart. So werde XXXXXXXXXX schon aktuell als Vorleistungsanbieter für die Nachfrager aufgrund der geringeren Abdeckung immer weniger interessant und könne daher auch immer weniger Wettbewerbsdruck auf dem Vorleistungsmarkt ausüben. Darüber hinaus sehe die Bundesnetzagentur die Nachfragemacht des Unternehmens ohnehin als eher gering an. Die Mindestanzahl von drei Wettbewerbern ergebe sich u.a. daraus, dass ab einer solchen Anbieterzahl die Gefahr oligopolistischer Verhaltensweisen zu Lasten der Kunden reduziert werde. Auch biete diese Anbieterzahl eine gewisse Stabilität des Wettbewerbs bei Marktaustritten. Wenn ein Unternehmen den Markt verlasse, verblieben neben dem Incumbent noch mindestens zwei alternative Anbieter im Markt, die einen gewissen Wettbewerbsdruck aufrechterhalten könnten. Sowohl die von XXXX XXXXXXX als auch die von der Universität XXXXXX zitierten Studien belegten zwar, dass es in dem dort untersuchten Wettbewerbsumfeld kaum signifikante wettbewerbliche Unterschiede zwischen Märkten mit drei oder vier Anbietern gebe. Dies gelte jedoch nur, sofern es sich um symmetrischen Wettbewerb handele. Eine solche Struktur sei in Deutschland kaum zu finden. Die Klägerin sei bis auf wenige HVt-Regionen der überragende Anbieter mit einem signifikanten Marktanteilsabstand selbst zum nächstgrößeren Wettbewerber. Vielmehr sei aufgrund der Asymmetrie der Wettbewerber, die in den jeweiligen HVt-Regionen tätig sind, in dem hier untersuchten Bereich ein deutlicher Zusammenhang zwischen Anzahl der Anbieter und der Wettbewerblichkeit zu sehen (hier gemessen an dem Marktanteil des Incumbent). Das Kriterium von 4.000 Anschlüssen an einem Hauptverteiler folge daraus, dass eine solche Größe einem effizienten Wettbewerber erlaube mit einem signifikanten nationalen Vermarktungsanteil von etwa 16 bis 20 Prozent auf dem Breitbandanschlussmarkt eine als effizient erachtete Hauptverteilerabdeckung von ca. 900 Teilnehmeranschlüssen je Hauptverteiler zu erreichen. Dies folge aus von der Bundesnetzagentur durchgeführten Sensitivitätsanalysen, bei denen c.p. die Größen der jeweiligen Kriterien verändert wurden (wird ausgeführt). Die Übersicht zeige, dass die wettbewerblichen Anschlussbereiche nie größere zusammenhängende Gebiete darstellten, sondern allenfalls Teile von Stadtgebieten ausmachten oder häufig sogar nur einzelne Anschlussbereiche in kleineren Gemeinden umfassten. Es erscheine für alle Marktakteure weder aus ökonomischen Gründen noch aus Praktikabilitätsgründen sinnvoll, Bereiche aus der Regulierung zu entlassen, die sich auf eine kleine Teilmenge einer Gemeinde bezögen. Dies widerspreche zudem auch der Zielsetzung, Märkte mit klar definierbaren und stabilen Grenzen zu bestimmen. Darüber hinaus sei zu erwarten, dass das neue Netzkonzept der Klägerin die Funktion und Bedeutung der jetzigen Anschlussbereiche stark verändern werde. Mit Vermerk vom 2. Dezember 2014 leitete die Beklagte von Amts wegen ein Verfahren zur turnusmäßigen Überprüfung der der Klägerin auferlegten Regulierungsverpflichtungen für den Layer-2- und Layer-3-Bitstromzugang ein und teilte ihr mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 mit, dass sie u. a. beabsichtige, der Klägerin Regulierungsverpflichtungen für Layer-2- und Layer-3-Bitstromzugänge aufzuerlegen sowie für HVt-Regionen, in denen nachhaltiger Wettbewerb hinsichtlich des Layer-3-Bitstromzugangs herrsche, Regulierungsverpflichtungen zu widerrufen. Die Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 15. Januar 2015 Stellung und trug u. a. vor, dass eine Regulierung des Layer-2-Bitstromzugangs unverhältnismäßig sei, weil ein entsprechendes Produkt der Klägerin noch keine Marktreife besitze. Die Verknüpfung der Layer-2 und Layer-3-Bitstromzugangsmärkte im Rahmen der regionalen Deregulierung sei unzulässig. Am 28. April 2015 veröffentlichte die Beklagte den Konsultationsentwurf der Regulierungsverfügung und gab den interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 11. Mai 2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der neben der Klägerin u. a. die Beigeladenen zu 2.) und 3.) teilnahmen. Am 28. Oktober 2015 erließ die Beklagte die streitgegenständliche Regulierungsverfügung BK 3h-14/114 (nachfolgend: „Regulierungsverfügung“), mit der sie die Regulierungsverfügung BK 3b-09/069 vom 17. September 2010 teilweise abänderte. Die Regulierungsverfügung enthält u. a. die Verpflichtungen für die Klägerin: „1.1 auf den in der Marktfestlegung festgelegten Märkten auf der Basis der von ihr betriebenen breitbandigen Anschluss-, Konzentrator- und Kernnetze anderen Unternehmen auf Nachfrage Bitstromzugang dadurch zu gewähren, dass sie im Rahmen eines einheitlichen Produktes dem nachfragenden Unternehmen breitbandige Anschlüsse überlässt und den zugehörigen Paketstrom auf Layer 2 an geeigneten Übergabepunkten der Konzentratornetze und auf Layer 3 an geeigneten Übergabepunkten der Kernnetze übergibt, 1.2 zum Zwecke des Zugangs gemäß Ziffer 1.1 Kollokation an den Übergabe-Standorten sowie im Rahmen dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu den Einrichtungen in den Kollokationsräumen an den Übergabe-Standorten zu gewähren, (...) 2. Die Entgelte für die nach den Ziffern 1.1 und 1.2 auferlegten Zugangsleistungen werden folgenden Maßnahmen der Entgeltregulierung unterworfen: 2.1 Die Entgelte für Zugangsleistungen nach Ziffer 1.1 auf dem nationalen Markt für Layer-2-Bitstromzugang auf der Basis von Ethernet-Bitstrom werden der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG unterworfen. Die Entgelte werden nach Maßgabe der Missbrauchskontrolle des § 28 TKG genehmigt. 2.2 Im Übrigen werden die Entgelte für die Leistungen nach den Ziffern 1.1 und 1.2 auferlegten Zugangsleistungen der Regulierung nach § 38 TKG unterworfen. 3. Die Verpflichtungen nach Ziffern 1 und 2.2 werden für den Layer-3-Bitstromzugang für die HVt-Regionen folgender 20 Städte Bochum, Bottrop, Bremerhaven, Flensburg Gelsenkirchen, Gladbeck Herne, Karlsruhe, Kiel, Köln, Leipzig, Leverkusen, Mannheim, Osnabrück, Pforzheim, Recklinghausen, Reutlingen, Troisdorf, Tübingen und Zwickau. unter der aufschiebenden Bedingung widerrufen, dass die Bundesnetzagentur auf Nachweis der Betroffenen im Amtsblatt die Feststellung veröffentlicht hat, dass für alle breitbandig nutzbaren Teilnehmeranschlussleitungen der Betroffenen in der jeweiligen HVt-Region ein Layer-2-Bitstromzugangsprodukt gemäß den Bedingungen des regulierten Standardangebots verfügbar ist.“ In der Begründung der Regulierungsverfügung führte die Beklagte u. a. aus, dass es die Schutzwürdigkeit von Investitionen der Klägerin in Infrastrukturen der „neuen Generation“, darunter reinen Glasfaserinfrastrukturen, nicht gebiete, diese von der Bitstromzugangsgewährungspflicht auszunehmen, da insoweit das Wettbewerbsinteresse schwerer wiege. Denn erstens hätten es die bereits weitgehend bestehenden und zum größten Teil noch zu Monopolzeiten geschaffenen TAL- und Leerrohrkapazitäten der Klägerin erlaubt, die zur Erbringung hochbitratiger Dienste erforderlichen Infrastrukturen als reine Erweiterung ihres bereits bestehenden Netzes errichten zu können und für diese Investition aufgrund ihrer beträchtlichen Marktmacht bei der TAL auch mit einer entsprechend höheren Amortisierungswahrscheinlichkeit rechnen zu können. Demgegenüber wäre ein Wettbewerber zum kompletten Neuaufbau eines Netzes gezwungen, ohne auf bereits vorhandene, ggf. noch zu Monopolzeiten aufgebaute eigene Infrastrukturen und einen ähnlich großen Kundenstamm zurückgreifen sowie damit verbundene Synergie- und Skaleneffekte heben zu können, wenn er infolge des Vectoring-Einsatzes der Klägerin nicht mehr auf deren TAL zurückgreifen könnte und alternativ auch keinen Zugang zu einem performanten Bitstromprodukt erhielte. Anders als bei den Wettbewerbern sei daher das Investitionsrisiko der Klägerin wegen ihrer beträchtlichen, noch aus Monopolzeiten stammenden Marktmacht bei der TAL nach wie vor erheblich reduziert. In diesem Zusammenhang sei weiter zu berücksichtigen, dass auch diese Infrastrukturen in aller Regel nicht dazu dienten, eine erstmalige breitbandige Versorgung der Endkunden sicherzustellen. Vielmehr ergänzten die KVz-Erschließungen die lokal bereits aufgebauten ADSL-/SDSL-Infrastrukturen insofern, als sie die Klägerin in die Lage versetzten, ihren Endkunden, aber auch den Endkunden von Wettbewerbern eine Aufstockung von bereits abonnierten Bandbreiten anbieten zu können. Insofern sei aber auch diese Investition nicht mit einem besonderen Anfangsrisiko belastet. Es bestehe inzwischen eine Nachfrage nach NGA-Anschlüssen, so dass das Auslastungsrisiko für die neu erschlossenen oder zu erschließenden KVz begrenzt sei. Hinzu komme, dass die Zugangsverpflichtung das Auslastungsrisiko insofern nicht vergrößere, sondern sogar eher verringere. Denn durch die Vermarktung der Layer 2-Bitstrom-Kunden werde die Nachfrage nach Anschlüssen auf der Infrastruktur der Klägerin steigen – jedenfalls aber nicht sinken. Anders sehe es zwar für die durch den NGA-Ausbau erforderlichen Investitionen in das IP-Netz der Klägerin aus. Insofern vergrößere eine Zugangsverpflichtung das Auslastungsrisiko. Diese Investitionen machten aber nur einen geringeren Anteil der NGA-Investitionen aus. Das IP-Netz sei zudem effizient skalierbar, so dass die Planung der Klägerin einen sukzessiven und kontinuierlichen Ausbau des IP-Netzes vorsehe. Weil die Klägerin mit einer steigenden Bandbreitennachfrage der Endkunden rechne, bleibe das Auslastungsrisiko im Ergebnis relativ gering, so dass im Ergebnis kein besonderer Wettbewerbsschutz in Form eines Pioniervorteils (First Mover Advantage) für die Investition der Klägerin erforderlich sei. Würden die genannten Infrastrukturen hingegen von der Zugangsgewährungspflicht ausgenommen, hätte dies zur Folge, dass Wettbewerber jedenfalls einen Teil der in den entsprechenden Gebieten bereits gewonnenen Breitbandkunden nicht würden halten können. Denn nur die Klägerin– und eventuell auf parallelen Kabel- und FTTB/H-Infrastrukturen agierende Wettbewerber –, nicht aber sie selbst könnten den Kunden die Aufstockung auf eine höhere Bandbreite anbieten. Bei einer nach § 14 Abs. 2 S. 1 TKG angenommenen Laufzeit dieser Regulierungsverfügung von etwa drei Jahren und den dargestellten Mindestlaufzeiten der Klägerin werde es zu einer massiven Wettbewerbsbeeinträchtigung führen, sollten die Wettbewerber den Endkunden nicht ebenfalls Produkte unter Nutzung der VDSL-Vectoring- und FTTH/B- Infrastrukturen der Klägerin anbieten können. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits den Ausbau ihres bestehenden Netzes hin zu einem NGA-Netz vollziehe. Auf mittlere bis längere Frist werde dies zur Ersetzung der bisherigen PSTN/ISDN-Infrastrukturen und insbesondere zu einer schwindenden Bedeutung der HVt- und KVz-TAL führen. Dies gelte insbesondere in den Ausbaufällen, in denen eine TAL-Nutzung aufgrund eines Vectoring-Einsatzes der Klägerin nicht mehr offen stehe. Diese Entwicklungen würden auch für ihre Wettbewerber entsprechende Anpassungen ihrer eigenen Netztopologien erforderlich machen. Solche Anpassungen setzten indes voraus, dass ihnen technische und wirtschaftliche Alternativen zum TAL-Zugang am HVt – wie namentlich der Bitstromzugang – auch tatsächlich offen stünden. Schließlich sei daran zu erinnern, dass die Klägerin den Bitstromzugang nicht unentgeltlich gewähren müsse. Sie könne den Nachfragern hierfür vielmehr im Rahmen des rechtlich Zulässigen Entgelte in Rechnung stellen. Die auferlegten Verpflichtungen dienten auch der langfristigen Sicherung des Wettbewerbs, § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TKG. Mittels dieser Zugangsformen könnten die Wettbewerber eine nachhaltige Kundenbindung erreichen. Über diesen Zugang würden im Sinne des in § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG beschriebenen Regulierungsziels auch Anreize zu Investitionen in effiziente Infrastruktureinrichtungen gefördert, weil der Zugang gegenüber der vollständigen Eigenrealisierung und auch gegenüber der TAL-Realisierung, die die Erschließung bis zu den HVt bzw. künftig sogar bis zu Schaltverteilern oder KVz der Klägerin erfordere, schneller und einfacher möglich sei. Der Zugang ermögliche einen sukzessiven Aufbau alternativer Infrastruktur entsprechend dem Erfolg auf den Endkundenmärkten. Der Wettbewerber erhalte damit die Möglichkeit, einen eigenen Kundenstamm auf überregionaler oder gar nationaler Ebene für seine Dienste aufzubauen und an sich zu binden, der ihm wiederum diejenige Basis dafür geben könne es zu wagen, noch weiter in eigene Infrastruktur zu investieren mit der Folge eines sich selbst tragenden Wettbewerbs. Die Wahl des ex-ante-Maßstabs und des Missbrauchsmaßstabs nach § 28 TKG für die Genehmigung der Entgelte für Zugangsleistungen auf dem nationalen Markt für Layer-2-Bitstromzugangsprodukte stützte die Beklagte auf §§ 30, 31 Abs. 2 Nr. 2 TKG und begründete die Wahl des Missbrauchsmaßstabs unter anderem damit, dass dieser Maßstab in gleicher Weise geeignet sei wie eine Prüfung nach Maßgabe der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung, um die Entgelte auf einem wettbewerbsanalogen Maß zu halten. Im Rahmen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 TKG sei aufgrund des allgemeinen Übermaßverbotes dabei keine bessere Eignung mit Blick auf die Regulierungsziele, sondern allenfalls eine gleiche Eignung zu fordern. Hierzu komme auch eine historische Betrachtung der Norm, denn ausweislich der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber bei der anderen Vorgehensweise eine strengere als die Prüfung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im Blick gehabt, ohne dass sich ergebe, dass er die allgemeinen Verhältnismäßigkeitsanforderungen hier insofern habe beschränken wollen. Die Klägerin hat am 30. November 2015 Klage erhoben. Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, dass Marktdefinitionen und –analysen generell nach den §§ 10, 11 TKG einer inhaltlichen gerichtlichen Überprüfung entsprechend der für die Fusionskontrolle entwickelten Maßstäbe zugänglich seien. Es sei weder einfachgesetzlich noch unionsrechtlich vorgegeben, den Gerichten nur einen eingeschränkten Prüfungsmaßstab zuzugestehen. Vielmehr sei es verfassungsrechtlich geboten, der Klägerin angesichts des tiefgreifenden regulatorischen Eingriffs in ihre geschützten Rechtspositionen einen umfänglichen Rechtsschutz zu gewähren und die streitgegenständlichen Entscheidungen einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Die Einbeziehung der reinen Glasfaseranschlussinfrastrukturen in den Markt 3b sei fehlerhaft. Die Beklagte habe verkannt, dass Glasfaseranschlüsse in Deutschland nur in sehr geringem Umfang vorhanden seien und für den nationalen Breitbandmassenmarkt praktisch keine Relevanz besäßen. Glasfaseranschlüsse seien zudem mit VDSL-Anschlüssen nicht substituierbar, sondern bildeten wegen ihrer Eigenschaften einen eigenen – im Wesentlichen erst im Entstehen befindlichen – Markt. Ein signifikanter Unterschied bestehe insbesondere hinsichtlich der realisierbaren Bandbreiten. Soweit die Beklagte die Einbeziehung von reinen Glasfaseranschlüssen mit der Annahme einer Substitutionskette – xDSL-Anschlüsse, TV-Kabelanschlüsse und Glasfaseranschlüsse – begründe, trage dies nicht. Den hinreichenden Nachweis einer solchen Substitutionskette, wie er gem. Ziffer 62 der Marktmacht-Leitlinien erforderlich sei, habe die Beklagte nicht erbracht. Sie erschöpfe ihre Betrachtung vielmehr in einer formelhaften Wiedergabe des „hypothetischen Monopolistentests“, ohne dabei darauf einzugehen, dass die unterschiedlichen Bandbreitenangebote sehr wohl ein unterschiedliches Nutzungsverhalten voraussetzten und somit insbesondere für sehr hohe Datendurchsatzraten nicht einfach von einem einheitlichen Verwendungszweck ausgegangen werden könne. Schließlich verneine die Beklagte selbst die Angebotsumstellungsflexibilität der Anbieter von Breitbandanschlüssen von einer kupferbasierten auf eine glasfaserbasierte Infrastruktur, ziehe hieraus jedoch keine entsprechenden Konsequenzen. Jedenfalls sei es ermessensfehlerhaft, Anschlüsse, die auf reinen Glasfaserinfrastrukturen basieren, in die Zugangsverpflichtungen nach Ziffer 1 der Regulierungsverfügung aufzunehmen. Die Beklagte habe es versäumt, im Hinblick auf die schützenswerten Anfangsinvestitionen der Klägerin zwischen den unterschiedlichen Technologien zu differenzieren. Anders als im Rahmen des FTTC/Vectoring-Ausbaus könne die Klägerin beim FTTH/B-Ausbau nicht in verstärktem Maße auf ihre vorhandene Anschlussinfrastruktur aufsetzen. Sie könne nur in sehr geringem Maße auf die vorhandenen TAL- und Leerrohrinfrastrukturen zurückgreifen – der Aufbau von reinen Glasfaseranschlussnetzen erfordere vielmehr die Errichtung gänzlich neuer Telekommunikationslinien, einschließlich der mit hohen Kosten verbundenen hierfür erforderlichen Tiefbaumaßnahmen sowie der Erschließung der Gebäude der Endkunden mit neuen Leerrohr- und Glasfaserkabelinfrastrukturen einschließlich Neuinstallationen von Glasfaser-Inhouse-Netzen. Die Beklagte habe es zudem versäumt, gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TKG die Auswirkungen einer Zugangsverpflichtung zu den FTTH/B-Infrastrukturen auf die langfristige Sicherung des Wettbewerbs zu untersuchen. So habe die Beklagte abwägen müssen, dass die Zugangsverpflichtung den Ausbau von FTTH/B-Infrastrukturen hemmen könne, weil sie sowohl für die Klägerin als auch für deren Wettbewerber negative Anreize setze. Die Beklagte habe zudem berücksichtigen müssen, dass FTTH/B-Anschlüsse in größerem Umfang erst im Entstehen seien und die Klägerin nur einen kleineren Anteil der bundesweit vorhandenen reinen Glasfaserinfrastrukturen betreibe. Auch die Abgrenzung des Layer-2-Zugangsmarktes sei fehlerhaft. Die Wettbewerbsbedingungen für den Layer 2-Bitstromzugangsmarkt seien ebenso regional heterogen wie im Layer 3-Zugangsmarkt, so dass eine subnationale Marktabgrenzung jedenfalls der 20 deregulierten Städte aus Gründen der regulatorischen Konsistenz und Gleichbehandlung zwingend geboten sei. Die Annahme der Beklagten, dass die TAL-basierten Wettbewerber in den 20 deregulierten Städten zukünftig als Anbieter ausfallen würden, sei unzutreffend. Es fehle eine konkrete, auf Zahlen gestützte Analyse des Prognosezeitraums. Zwar werde der Vectoring-Ausbau zu Veränderungen auf dem Vorleistungsmarkt führen; jedoch werde sich dieser Wandel bei Weitem nicht in dem Umfang und so schnell einstellen, wie die Beklagte annehme. So sei im Prognosezeitraum nicht davon auszugehen, dass der Layer 2-Zugang den entbündelten TAL-Zugang verdrängen werde. Vielmehr werde die HVt-TAL und die KVz-TAL ein wichtiges Produkt bleiben, bei der KVz-TAL sei sogar mit einem Wachstum zu rechnen. Die Annahme der Beklagten, dass der von XXXXXXXX ausgehende Wettbewerbsdruck aufgrund einer grundsätzlich zu erwartenden Migration von TAL- zu Layer 2-Bitstromzugangsprodukten schwächer werde, sei sachlogisch ebenfalls falsch, denn die Beklagte räume zugleich ein, „keine belastbare“ Prognose hinsichtlich XXXXXXXX abgeben zu können, insbesondere vor dem Hintergrund der Übernahme von XXXXX XXXXXXXXXXX. In diesem Zusammenhang habe die Beklagte auch den modifizierten Greenfield-Ansatz falsch angewendet. Wende man den modifizierten Greenfield-Ansatz korrekt an, zeige sich, dass die signifikante Nachfragemacht der großen Wettbewerber dazu führen würde, dass die Klägerin gezwungen wäre, ihren Wettbewerbern auch im Bereich der 20 Städte ein marktadäquates Layer-2-Bitstromzugangsprodukt anzubieten. Grund dafür sei insbesondere, dass die Wettbewerber wegen des grundsätzlich regulierten Layer-2-Bitstromzugangsmarktes außerhalb der 20 deregulierten Städte einen klaren Vergleichsmaßstab für ein marktgerechtes Produkt haben würden und dies aufgrund ihrer Nachfragemacht auch einfordern könnten; XXXXXXXX könne zudem auf ihr eigenes TV-Kabelnetz bzw. andere Vorleistungsprodukte der Klägerin migrieren. Die Begründung der Beklagten für die Annahme, ein Bitstromangebot auf der Grundlage der TV-Kabelnetzinfrastruktur komme für den Layer-2-Bitstromzugangsmarkt nicht in Betracht, sei nicht tragfähig. Die Beklagte begründe dies ausschließlich mit der fehlenden Marktreife eines solchen Vorleistungsproduktes. Hingegen hätten Unternehmen wie die XXXXX XXXXXXXXXXX im NGA-Forum ausdrücklich bestätigt, dass ein Layer-2-Bitstrom-Produkt auf Basis der TV-Kabelinfrastruktur schon darstellbar sei und kurzfristig von den Kabelnetzbetreibern angeboten werden könne. Im Rahmen der Entgeltgenehmigungspflicht für Layer-2-Bitstromzugang kombiniere die Beklagte auch in unzulässiger Weise die Missbrauchskontrolle gem. § 28 TKG mit dem formellen ex-Ante-Genehmigungsverfahren gem. § 31 TKG; die gesetzlich allein vorgesehene Ex-post-Kontrolle gem. § 38 TKG sei ausreichend. Dabei komme es nicht darauf an, ob eine Kombination von §§ 28, 31 TKG grundsätzlich zulässig ist, denn jedenfalls im vorliegenden Fall sei sie unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Kombination des Missbrauchsmaßstabs mit der Entgeltgenehmigung – in einem obiter dictum – nur für den Fall für unzulässig gehalten, dass eine Überprüfung der Entgelte am Maßstab der Missbräuchlichkeit in § 28 TKG „in jedem Fall“ ausreichend sei. Die Beklagte sei jedoch gerade nicht davon ausgegangen, dass eine Überprüfung am Maßstab des § 28 TKG „in jedem Fall“ ausreichend sei. Die Beklagte habe eine Überprüfung am Missbrauchsmaßstab nur unter der Voraussetzung für ausreichend gehalten, dass „eine hinreichende Planungssicherheit für alle Marktakteure bei den Entgelten und deren konsistente Bepreisung im Gesamtgefüge der Vorleistungen“ sichergestellt sei. Hierbei komme es aber – auch dies habe die Beklagte in der Regulierungsverfügung ausgeführt – entscheidend auf die verfahrensmäßige Ausgestaltung an, mit welcher sichergestellt werden müsse, dass diese Entgelte die angestrebte Preisobergrenze des wettbewerblichen Niveaus nicht überschreiten. Weiter sei die von der Beklagten vorgesehene regionale Deregulierung für den Layer-3-Bitstromzugang für 20 Städte – unter der Prämisse, dass bundesweit ein reguliertes Layer-2-Bitstromangebot verfügbar sei –, deutlich zu gering ausgefallen, da die von der Beklagten verwendeten Kriterien zu restriktiv seien. Sie erfassten nur einen Bruchteil des tatsächlich existierenden Wettbewerbs. Insoweit habe die Beklagte den modifizierten Greenfield-Ansatz fehlerhaft angewendet. Richtig sei es demnach, beim modifizierten Greenfield-Ansatz zu prüfen, wie die Wettbewerbslandschaft aussähe, wenn zwar nicht auf der Bitstrom-Ebene, aber auf der vorgelagerten Ebene der Wertschöpfungskette, z. B. im Bereich der TAL, Regulierung bestünde. Statt dessen habe die Beklagte aber einen anderen, unrichtigen Ansatz verfolgt, indem sie den Endkundenmarkt „ohne das jeweilige regulierte Vorleistungsprodukt und nachgelagerte Vorleistungsprodukte“ betrachtet und damit a priori sämtliche Endkunden eliminiert habe, soweit diese von Wettbewerbern über das zu prüfende Vorleistungsprodukt oder nachgelagerte Vorleistungsprodukte versorgt würden. Der Ansatz, der Klägerin Marktanteile im Endkundenmarkt von solchen Unternehmen, die von der Klägerin Bitstrom-Leistungen erhalten oder als Reseller tätig sind, zuzurechnen, sei verfehlt. Im Gegenteil seien Anbieter, die von der Klägerin Bitstromzugangsprodukte nachfragen – wie XXXXXXXXXX – oder als Reseller tätig sind – wie XXX –, bezogen auf den Endkundenmarkt selbst Wettbewerber der Klägerin, zudem übten diese Unternehmen aufgrund ihrer Größe einen erheblichen Nachfragedruck gegenüber der Klägerin aus. So habe die Klägerin auf Druck von XXXXXXXXXX, XXX und XXXXXXXX bereits 2013 die Bitstrom-Preise im Rahmen der Kontingentverträge erneut deutlich absenken müssen. Auch habe XXXXXXXX durch den Erwerb des Kabelnetzbetreibers XXXXX XXXXXXXXXXX die Möglichkeit, ihre Endkundenanschlüsse auf eine eigene alternative Infrastruktur zu migrieren und auf dieser Grundlage zusätzlichen Nachfragedruck auf die Klägerin auszuüben. Weiter seien bereits regionale Märkte mit mindestens drei Anbietern als wettbewerblich einzustufen. Die Beklagte gebe in ihrer Begründung selbst an, dass drei Anbieter genügten, um einen ausreichenden Wettbewerb zu gewährleisten. Dies sei zutreffend. Es sei aber verfehlt, wenn die Beklagte aus Gründen einer „gewissen Stabilität bei Marktaustritten“ zugleich verlange, dass es einen weiteren Wettbewerber im Markt gebe. Die Beklagte biete mit diesem antizipierten Austritt somit einen viel zu weitgehenden Wettbewerbsschutz für ineffiziente „Reserve-Anbieter“ über den gesamten Prognosezeitraum. Sollte ein Wettbewerber aus dem Markt austreten, habe die Beklagte jederzeit die Möglichkeit, ein Verfahren nach § 14 Abs. 1 TKG anzustoßen, um die tatsächlich veränderten Bedingungen zu überprüfen. In Großbritannien sei dieses Vorgehen im Rahmen der Regelüberprüfung bereits praktiziert worden, wobei eine erneute Regulierung nur vereinzelt notwendig geworden sei. Bereits bei nur zwei Wettbewerbern der Klägerin sei ein hinreichender Wettbewerb gesichert. Eine entsprechende Beurteilung durch den britischen Regulierer Ofcom sei von der Kommission weder 2010 noch 2014 beanstandet worden. Auch das Kriterium der Hauptverteilergröße sei fehlerhaft. Die Beklagte habe den Sachverhalt insoweit nicht vollständig und zutreffend ermittelt, indem sie alle Anschlussbereiche mit weniger als 4.000 Anschlüssen kategorisch und selbst dann, wenn dort Anbieter nachweisbar wettbewerblich am Markt tätig seien, ausgeblendet habe. Entgegen der Feststellung der Beklagten könnten Wettbewerber auch kleine Anschlussbereiche mit weniger als 4.000 Anschlüssen wirtschaftlich erschließen, insbesondere dann, wenn ihr Marktanteil vor Ort hinreichend groß sei und sie in einer Region mehrere benachbarte Ortsnetze aus Verbundvorteilen angebunden hätten. So erschließe sich nicht, weshalb beispielsweise ein Hauptverteiler mit 2.000 Anschlüssen, an dem ein oder zwei lokale Anbieter einen Marktanteil von zusammen 70 Prozent hätten, nicht in die Betrachtung miteinfließen solle. Indem die Beklagte eine entsprechende regionale Betrachtung für jeden einzelnen Hauptverteiler unterlassen habe, habe sie den Sachverhalt nur fragmentarisch ermittelt. Die Beklagte handle zudem widersprüchlich und damit willkürlich, wenn sie einerseits eine starre Grenze von 4.000 Anschlüssen je Hauptverteiler postuliere, andererseits die für eine Deregulierung in Betracht kommenden Regionen letztlich überhaupt nicht nach Hauptverteiler-Bereichen, sondern nach Stadtgebieten abgrenze. Auch Ziffer 3. der Regulierungsverfügung sei fehlerhaft. Die Verknüpfung der Layer 3-Deregulierung mit dem Vorhandensein eines regulierten Layer 2-Bitstromzugangsproduktes widerspreche der Systematik der §§ 9 ff. TKG. Regulierungsmaßnahmen auf einem bestimmten, konkret definierten Markt könnten sich demnach immer nur auf diesen konkret definierten Markt, nicht aber auf dessen Nachbarmärkte beziehen. Die Verknüpfung zweier unterschiedlicher Märkte über eine Bedingung sei unzulässig. Es sei widersprüchlich, wenn die Beklagte einerseits davon ausgehe, dass in den 20 Städten zum Zeitpunkt der Festlegung 2015 ausreichender Wettbewerb bestanden habe, andererseits eine Deregulierung erst in Zukunft und erst unter einer aufschiebenden Bedingung vorsehe. Die Bedingung sei nicht erforderlich, da die Klägerin bereits wegen der TAL-Regulierungsverfügung verpflichtet sei, im Falle der Erschließung eines Kabelverzweigers mit Vectoring-Technologie ihren Wettbewerbern anstelle des entbündelten Zugangs zur TAL einen Layer 2-Bitstromzugang anzubieten. Der Fall, den die Beklagte mit der Bedingung absichern wolle, könne also bereits aufgrund der sonstigen regulatorischen Vorgaben nicht eintreten. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Regulierungsverfügung aufzuheben und ihren Antrag in der Folge u. a. dahingehend konkretisiert, dass sie die Aufhebung der Regulierungsverfügung auch insoweit begehrt hat, als sich die Verpflichtungen nach Ziffer 1 und Ziffer 2.1 des Tenors auf das Layer-2-Ethernet-Bitstromzugangsprodukt der Klägerin insgesamt beziehen. Nunmehr beantragt die Klägerin noch, 1. die Regulierungsverfügung insoweit aufzuheben, als sich die Verpflichtungen nach Ziffer 1 des Tenors auch auf den Zugang zu Teilnehmeranschlüssen auf der Basis von Glasfaserinfrastrukturen (FTTH/FTTB) im Anschlussnetz der Klägerin beziehen, 2. die Beklagte zu verpflichten, die Verpflichtungen nach Ziffern 1 und 2.1 des Tenors der Regulierungsverfügung hinsichtlich des Layer-2-Bitstromzugangs der Klägerin für diejenigen HVt-Regionen zu widerrufen, die in Ziffer 3 des Tenors aufgeführt werden sowie zusätzlich in den HVt-Regionen, in denen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts keine beträchtliche Marktmacht der Klägerin festgestellt werden kann, 3. die Regulierungsverfügung insoweit aufzuheben, als nach Ziffer 2.1 Satz 1 des Tenors die Entgelte für Zugangsleistungen gemäß Ziffer 1.1 des Tenors auf dem Markt für Layer-2-Bitstromzugang auf der Basis von Ethernet-Bitstrom der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG unterworfen werden, hilfsweise, Ziffer 2.1 der Regulierungsverfügung insgesamt aufzuheben, falls das Gericht die Regulierungsverfügung hinsichtlich Ziffer 2.1 für nicht teilbar hält, 4. die Beklagte zu verpflichten, die Verpflichtungen nach Ziffern 1 und 2.2 des Tenors der Regulierungsverfügung hinsichtlich des Layer-3-Bitstromzugangs der Klägerin für diejenigen HVt-Regionen zu widerrufen, in denen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts keine beträchtliche Marktmacht der Klägerin festgestellt werden kann, soweit dies nicht bereits nach Ziffer 3 des Tenors erfolgt ist, 5. hilfsweise zu den Anträgen zu 2.) und zu 4.), die Regulierungsverfügung insoweit aufzuheben, als sich die Verpflichtungen nach den Ziffern 1 und 2 des Tenors auf den Layer-2- bzw. den Layer-3-Bitstromzugang der Klägerin beziehen, soweit nicht bereits nach Ziffer 3 des Tenors ein Widerruf erfolgt ist, 6. die Regulierungsverfügung insoweit aufzuheben, als der in Ziffer 3 des Tenors vorgesehene Widerruf unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass die Beklagte auf Nachweis der Klägerin die Feststellung veröffentlicht hat, dass für alle breitbandig nutzbaren Teilnehmeranschlussleitungen der Klägerin in der jeweiligen HVt-Region ein Layer-2-Bitstromzugangsprodukt gemäß den Bedingungen des regulierten Standardangebots verfügbar ist, hilfsweise, 7. die Regulierungsverfügung insgesamt aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung der streitgegenständlichen Märktefestlegung bzw. Regulierungsverfügung und führt ergänzend aus, Marktdefinitionen und –analysen der Beklagten seien gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, weil der Beklagten insoweit ein Beurteilungsspielraum zustehe, der insbesondere auch unter Berücksichtigung des Gebots effektiven Rechtsschutzes und der Berufsfreiheit mit verfassungs- und unionsrechtlichen Grundsätzen in Einklang stehe. Die Klägerin habe Bedenken hinsichtlich der Einordnung reiner Glasfaseranschlüsse – ebenso wenig wie die übrigen Marktteilnehmer – im Konsultationsverfahren nicht vorgetragen. Im Hinblick auf die besonders strengen Begründungsanforderungen bei entgeltregulatorischen Beurteilungsspielräumen sei bereits fraglich, ob die Beklagte sich mit dieser Problematik überhaupt habe auseinandersetzen müssen. Unrichtig sei jedenfalls die Behauptung der Klägerin, dass reinen Glasfaseranschlüssen innerhalb des Breitbandmarktes keinerlei Bedeutung zukomme. Nach den Erkenntnissen des TÜV Rheinland seien Ende 2013 Glasfaseranschlüsse für 4,5 Prozent aller Haushalte in Deutschland verfügbar gewesen, auf den Breitbandmarkt bezogen ergebe sich ein Anteil von 1,6 Prozent. Der Schluss der Beklagten, dass dieser Anteil zwar „gering“, aber „mehr als nur ein punktuelles Angebot“ sei, sei gemessen an diesen Zahlen jedenfalls nicht beurteilungsfehlerhaft. Glasfaseranschlüsse seien ungeachtet der wesentlich höheren möglichen Bandbreiten auch mit VDSL-Anschlüssen substituierbar. Entscheidend sei insoweit nicht, ob Glasfaseranschlüsse theoretisch wesentlich andere Anwendungen als VDSL-Anschlüsse erlaubten, sondern ob Endkunden ihren VDSL-Anschluss mit einem Glasfaseranschluss tauschen würden; dies sei angesichts der ähnlichen Preise und Konditionen der Fall. Ein Verneinen der Angebotsumstellungsflexibilität führe auch nicht zwangsläufig zur Verneinung der Substituierbarkeit zweier Produkte. Vielmehr könne auf dieses Kriterium verzichtet werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ersichtlich sei, dass es – wie im vorliegenden Falle – nichts zur Marktabgrenzung beitragen könne. Auch die Regulierungsverfügung sei insoweit nicht zu beanstanden. Wenngleich es sich bei den FTTB/H-Infrastrukturen um grundsätzlich schutzwürdige Investitionen der Klägerin handle, seien die Wettbewerbsinteressen in diesem Fall höher zu gewichten als die gegenläufigen Interessen der Klägerin. Denn die bereits weitgehend bestehenden und zum größten Teil noch zu Monopolzeiten geschaffenen TAL und Lehrrohrkapazitäten der Klägerin hätten es ihr – im Gegensatz zu ihren Wettbewerbern – erlaubt, die zur Erbringung hochbitratiger Dienste erforderlichen Infrastrukturen als reine Erweiterung ihres bereits bestehenden Netzes zu errichten und aufgrund ihrer beträchtlichen Marktmacht bei der TAL auch mit einer entsprechend höheren Amortisierungswahrscheinlichkeit rechnen zu können. Etwaige Anreize der Klägerin selbst, in FTTH/B-Infrastrukturen zu investieren, seien bereits keine nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TKG berücksichtigungsfähigen Aspekte: eine langfristige Sicherung des Wettbewerbs werde nicht dadurch erreicht, dass das marktmächtige Unternehmen selbst in einem von hohen Marktzutrittsschranken geprägten Umfeld weitere Infrastrukturengpässe errichte. Es sei zudem tendenziell zweifelhaft, ob es Wettbewerbern innerhalb der Regulierungsperiode gelingen werde, von der Klägerin neuerschlossene Kunden über ein Bitstromprodukt abzuwerben. Nur dieses Risiko könne die Klägerin aber letzten Endes von einem weiteren Ausbau von Glasfaseranschlüssen abhalten. Unter diesem Gesichtspunkt habe die Beklagte die Auswirkung einer Zugangsverpflichtung für Layer 2-Bitstromzugang untersucht und in ihre Abwägung eingestellt. Insbesondere habe sie die Möglichkeit der Zugangsnachfrager, auf Basis eines Bitstromzugangs Kunden für sehr hochwertige Produkte zu gewinnen und dann sukzessive mit glasfaserbasierten Zugangsnetzen anzubinden berücksichtigt, wie auch die Investitionsspielräume der Klägerin, die aus einer gesteigerten Auslastung und damit einer höheren Rentabilität des Netzes folgten. Unverständlich sei der Vorwurf der Klägerin, die Zugangsverpflichtung hemme den FTTH/B-Ausbau der Zugangsnachfrager. Derzeit seien die Wettbewerber noch ganz überwiegend damit befasst, schrittweise einen Ausbau hin zu den Kabelverzweigern oder Hauptverteilern zu betreiben, um erst in einer weiteren Ausbauphase eine FTTH/B-Erschließung vorzunehmen. Dementsprechend hätten Wettbewerber oder Verbände, soweit sie sich überhaupt zur Problematik eines Glasfaserausbaus geäußert hätten, allenfalls die Bedeutung der TAL für die Ausbauvorhaben von alternativen Netzbetreibern betont. Dass die Klägerin selbst nur punktuell FTTH/B-Infrastruktur errichtet habe, spreche nicht dafür, sondern dagegen, dass Wettbewerbsunternehmen innerhalb des Regulierungszeitraums auf einen FTTH/B-Ausbau verzichten könnten. Gerade der Bitstromzugang ermögliche es Wettbewerbern, einen eigenen Kundenstamm aufzubauen, auf dessen Grundlage sie weitere Infrastrukturinvestitionen – in vergleichbar leistungsfähige Netzinfrastrukturen – tätigen könnten, die wiederum einen langfristigen Wettbewerb absichern würden. Die Abgrenzung des Layer-2-Bitstromzugangsmarktes sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Für die Prüfung der Frage, ob auch der Layer-2-Bitstromzugangsmarkt regional dereguliert werden müsse, habe es keiner „konkreten, auf Zahlen gestützten Analyse“ bedurft, um zu prognostizieren, dass der Wettbewerbsdruck auf die Klägerin angesichts des Vectoring-Ausbaus innerhalb des Prognosezeitraums sinken werde. Die Beklagte sei insoweit mitnichten davon ausgegangen, dass der Layer-2-Zugang den entbündelten TAL-Zugang im Regulierungszeitraum verdrängen werde. Sie habe lediglich den logischen Schluss gezogen, dass dort, wo die Klägerin Vectoring ausbaue, Wettbewerber von einem TAL-Zugang auf Bitstrom der Klägerin umsteigen müssten, ebenso wie Wettbewerber, die bislang Bitstrom von Drittanbietern bezogen hätten. Selbst in Gebieten ohne Vectoring dürfte die Bedeutung von Layer-2-Bitstromzugang gegenüber der Kabelverzweiger-TAL steigen. Es sei zu erwarten, dass die ca. 320.000 Kabelverzweiger nur zu einem geringen Teil von den Wettbewerbern erschlossen würden; demgegenüber könnten durch die Layer-2-Bitstromzugangsprodukte an den nur 899 BNG-Standorten eine weit größere Anzahl Kunden mit wettbewerbsfähigen Produkten versorgt werden. In Bezug auf XXXXXXXX habe die Beklagte sehr wohl eine Prognose anstellen dürfen, denn jedenfalls angesichts des Vorvertrags zwischen XXXXXXXX und der Klägerin für ein Layer-2/3-Bitstromkontingent sei abzusehen gewesen, dass XXXXXXXX im Hinblick auf die Migration von Layer-3-Bitstromzugängen auf Layer-2-Bitstromzugänge tendenziell abhängiger von Layer-2-Produkten der Klägerin werden würde. Auch spreche nichts dafür, dass XXXXXXXX plane, während der Regulierungsperiode Endkunden in einem relevanten Ausmaß von der TAL-Infrastruktur auf die TV-Kabelnetzinfrastruktur von XXXXX XXXXXXXXXXX zu migrieren. Entgegen der Klägerin sei die Beklagte im Rahmen des modifizierten Greenfield-Ansatzes auch nicht gehalten gewesen, von Regulierungen in anderen als den 20 deregulierten Städten auszugehen. Der modifizierte Greenfield-Ansatz blicke nach dem eindeutigen Wortlaut der Explanatory Note vorwärts, also in Richtung vorgelagerter Märkte, aber nicht zur Seite. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei im Bereich der regionalen Deregulierung weiter nicht auf die generelle Nachfragemacht von Wettbewerbern, sondern regionale Besonderheiten in den jeweiligen Städten abzustellen. Dies könne allenfalls der Fall sein, wenn in den jeweiligen Städten ein größeres Angebot an Layer-2-Bitstromzugängen vorhanden wäre als im sonstigen nationalen Markt. Dies sei jedoch nicht der Fall. Anders als im Fall von Layer-3-Bitstromzugängen sei der Wettbewerb bei einer Deregulierung von Layer-2-Bitstromzugängen auf regionaler Ebene aufgrund des durch die Vectoring-Strategie der Klägerin wegfallenden TAL-Zugangs nicht mehr hinreichend nachhaltig. Hier liege der Unterschied zur Layer-3-Technologie, die von dem Wegfall des TAL-Zugangs wegen des regulierten Layer-2-Bitstromzugangs nicht in vergleichbarer Weise betroffen sei. Aus den einschlägigen Veröffentlichungen des NGA-Forums ergebe sich auch, dass Layer-2-Bitstromanschlüsse auf Grundlage von TV-Kabelnetzanschlüssen zwar theoretisch realisierbar seien, sich hierbei aber Einschränkungen des Leistungsumfangs im Vergleich zu anderen Zugangstechnologien ergäben. Die Beklagte habe insoweit erkannt, dass Layer-2-Bitstromzugangsprodukte auf TV-Kabelnetzbasis zwar realisierbar seien, habe aber zugleich darauf abgestellt, dass die hierfür erforderlichen Funktionen in der vorhandenen Netztechnik bisher nicht durchgängig implementiert seien. Auch die Regulierungsverfügung sei insoweit rechtmäßig. Eine Kombination des Ex-ante-Verfahrens mit der Missbrauchskontrolle des § 28 TKG sei gesetzlich sehr wohl vorgesehen. § 31 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 TKG eröffne der Beklagten ausdrücklich die Anwendung eines von § 32 TKG, also der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung, abweichenden Genehmigungsmaßstabs. Die Auffassung der Klägerin, die Kombination einer Ex-ante-Kontrolle mit dem Missbrauchsmaßstab des § 28 TKG sei nur bei einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zulässig, widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Regulierungsbehörde bei der Auferlegung von Zugangsverpflichtungen nach Art. 8 Abs. 2 und 4 i. V. m. Art. 9 bis 13 der Zugangsrichtlinie 2002/21/EG – um solche handle es sich vorliegend – den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten habe, was grundsätzlich einen umfassenden Auswahl- und Ausgestaltungsspielraum in Bezug auf die aufzuerlegenden Regulierungsverpflichtungen beinhalte und damit einer gesetzlichen Vorstrukturierung des Regulierungsermessens entgegenstehe. Auch im Hinblick auf die regionale Deregulierung des Layer-3-Bitstromzugangs seien die streitgegenständlichen Entscheidungen rechtmäßig; die angewendeten Kriterien seien nicht zu restriktiv. Die Beklagte habe den modifizierten Greenfield-Ansatz korrekt angewendet, indem sie die von der Klägerin auf Grundlage eigener – regulierter – Infrastruktur vermarkteten Bitstrom- und Resaleanschlüsse der Klägerin zugerechnet habe. Dies sei insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil die Betrachtung der Wettbewerbsverhältnisse nach Erwägungsgrund 8 der Märkteempfehlung 2014 „vorausschauend“ zu erfolgen, also auch die Wettbewerbspotentiale zu berücksichtigen habe. Ohne regulatorische Vorgaben könne die Klägerin den Zugang zu diesen Bitstrom- und Resale-Angeboten verschließen und wäre dabei in der Regel nur durch nachträgliche wettbewerbliche Überprüfungen beschränkt. Bei einer anderen Betrachtungsweise drohe ein Zirkelschluss. Auch Resale-Leistungen wie die von XXX seien der Klägerin zuzurechnen, denn diese würden auf einer dem Bitstromzugang nachgelagerten Ebene erbracht. In Ermangelung einer diesbezüglichen Regulierung sei es der Klägerin möglich, diese Leistungen jederzeit vom Markt zu nehmen. Die Beklagte habe sich weiter ausführlich mit dem wettbewerblich vermittelten Konkurrenzdruck der TV-Kabelnetzbetreiber beschäftigt. Sie habe insoweit im Einklang mit Ziffer 52 der Marktmacht-Leitlinien ermittelt, ob es tatsächlich Kabelnetzbetreiber gebe, die ihre Infrastruktur für die Bereitstellung von Bitstromzugängen verwenden würde. Bei diesen Ermittlungen habe sie jedoch kein entsprechendes Unternehmen identifizieren können. Im Rahmen der nationalen Konsultation hätten sowohl der Branchenverband XXXX als auch TV-Kabelunternehmen wiederholt, dass ein Bitstromzugangsangebot auf Basis der TV-Kabelnetzinfrastruktur nicht wahrscheinlich sei. Dass XXXXXXXXXX im Rahmen des Kontingentmodelles vom regulierten TAL-Zugangsmarkt in den Bitstromzugangsmarkt migriere, steigere das Wettbewerbspotential und damit die Marktmacht der Klägerin auf dem Bitstromzugangsmarkt. Die Beklagte habe auch nicht verkannt, dass XXXXXXXX durch den Erwerb des Kabelnetzbetreibers XXXXX XXXXXXXXXXX in der Lage sei, ihre Endkundenanschlüsse auf eine eigene alternative Infrastruktur zu migrieren. Welche Auswirkungen dies auf das weitere Nachfrageverhalten haben würde, sei allerdings zum Zeitpunkt der Festlegung 2015 noch nicht absehbar gewesen. Anders als es die Klägerin suggeriere, sei es nämlich nicht ohne weiteres möglich, Endkunden zeitnah auf eine andere Übertragungsinfrastruktur zu migrieren, alleine schon deshalb, weil die Endkunden nicht mehr länger ihre gewohnten Endgeräte wie Modems und Router verwenden könnten. Die Klägerin lasse ferner außer Acht, dass das Kabelnetz der XXXXXXXX trotz des Namens „XXXXX XXXXXXXXXXX“ nicht bundesweit ausgebaut sei; so gebe es in NRW, Baden-Württemberg und Hessen, also in drei der fünf bevölkerungsreichsten Bundesländer mit einem Bevölkerungsanteil von gut 40 Prozent, keine Kabelstruktur der XXXXXXXX. Auch in den übrigen Bundesländern sei das Kabelnetz der XXXXXXXX/XXXXX XXXXXXXXXXX nicht flächendeckend ausgebaut. Überdies habe die Beklagte die Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Übernahme von Kabel Deutschland auch ausdrücklich in ihre Erwägungen eingestellt und deren Marktanteile vollständig einbezogen. Die Beklagte habe auch bei der Bestimmung der Mindestzahl der Anbieter, die in einem regionalen Markt tätig sein müssten, beurteilungsfehlerfrei gehandelt. Die „Reservefunktion“ des vierten Anbieters sei nur ein Aspekt unter anderen. So sei beispielsweise die Gefahr oligopolistischer Verhaltensweisen bei drei Marktteilnehmern größer als bei vieren. Ziel der Markregulierung sei gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG nicht lediglich ein „hinreichender Wettbewerb“, sondern die „Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte“. Insofern sei es nicht ausreichend, dass auf einem Markt „gerade eben“ Wettbewerb herrsche, bei kleineren Marktveränderungen – wie dem Wegfall eines Marktteilnehmers – aber erneut regulatorische Eingriffe erforderlich würden. Die Beklagte habe die vorhandenen Studien bereits im Verwaltungsverfahren berücksichtigt; jedoch seien diese Studien, die von einem symmetrischen Wettbewerb ausgingen, - anders als in Großbritannien – nicht auf den zugunsten der Klägerin asymmetrischen Wettbewerb in der Bundesrepublik Deutschland übertragbar. Die Beklagte habe den Sachverhalt auch in Bezug auf die Größe der Hauptverteiler vollständig ermittelt. Sie habe sich insbesondere bereits im Verwaltungsverfahren mit den dort von der Klägerin angesprochenen kleineren Hauptverteilern befasst, letztlich habe sie sich aber für die Mindestgröße von 4.000 Anschlüssen entschieden. Die Beklagte habe die Hauptverteilergröße nämlich zulässigerweise als Indikator für das Bestehen von Marktzutrittsschranken herangezogen. Insoweit habe sie aber nicht postuliert, dass eine wirtschaftliche Erschließung durch Wettbewerber unterhalb von 4.000 Anschlüssen unmöglich sei, sondern lediglich, dass – erst – ab einer solchen Hauptverteilergröße die Marktzutrittshürden so niedrig seien, dass sie dem Markteintritt effizienter Unternehmen nicht entgegenstünden. Gestützt werde dieser Ansatz durch die empirische Erkenntnis, dass in Hauptverteilerbezirken mit mehr als 4.000 Teilnehmeranschlüssen in 91 Prozent der Fälle auch alternative Anbieter tätig seien, bei Hauptverteilern mit maximal 1.000 Teilnehmeranschlüssen aber lediglich nur in 1,9 Prozent aller Fälle. Die Abgrenzung der Regionen nach Städten sei nicht widersprüchlich oder willkürlich. Die Beklagte habe, nachdem sie in einem ersten Schritt die Hauptverteilergrößen als Kriterium entwickelt habe, in einem zweiten Schritt erkannt, dass die größeren Anschlussbereiche nie größere zusammenhängende Gebiete darstellten, sondern allenfalls Teile von Stadtgebieten ausmachten. In einem weiteren Schritt habe sie dann darauf abgestellt, dass es weder ökonomisch sinnvoll noch praktikabel sei, kleine Teilmengen von Gemeinden als regionale Märkte zu definieren, zumal dies der Zielsetzung widerspräche, Märkte mit klar definierbaren und stabilen Grenzen zu bestimmen. Im nächsten Schritt habe die Beklagte durch eine Abfrage bei den Unternehmen geprüft, inwiefern empirisch eine geeignete Mindestgröße bestimmt werden könne, ab der ein Gebiet im Zusammenhang effizient erschließbar sei und auf dieser Grundlage dann Städte mit mindestens 30.000 vermarkteten Teilnehmeranschlüssen daraufhin überprüft, ob diese niedrige Marktanteile der Klägerin aufwiesen und ob bei ihnen die drei Marktstrukturparameter überwiegend erfüllt seien. Erreichten weniger als 50 Prozent der Hauptverteiler die Mindestgröße, habe die Beklagte die betreffenden Städte bereits allein aus diesem Grund nicht als hinreichend wettbewerblich eingestuft. Schließlich sei die Verknüpfung der Märkte für Layer-2- und Layer-3-Bitstromzugang über eine Bedingung zulässig. Es handle sich hierbei um Teilmärkte innerhalb des Marktes 3b, wobei der Layer-2-Markt der Vorleistungsmarkt für den Layer-3-Markt sei. Es handle sich somit gerade nicht um beliebige Nachbarmärkte. Die Beklagte habe sich in Bezug auf die zum Zeitpunkt der Festlegung festgestellte Wettbewerblichkeit auch nicht widersprüchlich verhalten. Sie habe vielmehr dem Umstand Rechnung getragen, dass die Wettbewerblichkeit zu einem relevanten Teil von regulierten TAL-Zugängen getragen gewesen sei, die jedoch in der Vorausschau an Bedeutung verlieren und damit als Wettbewerbsfaktor zurücktreten würden. Die Vectoring I-Regulierungsverfügung aus dem Jahr 2013 habe nur die Situation im Hauptverteiler-Außenbereich geregelt und betreffe die durch die Bedingung abgesicherte Situation nicht. Die Beigeladene zu 1.) trägt vor, Marktdefinitionen und –analysen der Beklagten seien gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, weil der Beklagten insoweit ein Beurteilungsspielraum zustehe, der gerichtlich nur daraufhin überprüfbar sei, ob die Beklagte von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen sei, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt habe und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten und insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt habe. Die Beklagte habe die reinen Glasfaseranschlüsse zu Recht dem Markt 3b zugeordnet. Diesen komme keine untergeordnete Marktrelevanz zu. Soweit ihre Zahl noch gering sei, liege dies an den hohen Investitionskosten und den aktuell noch fehlenden Kapazitäten bei den Bauunternehmen, wie die Klägerin selbst häufig proklamiere. Dennoch seien die reinen Glasfaseranschlüsse im Zeitraum von 2015 bis 2017 um 62,5 Prozent gestiegen. Im Hinblick auf die bereits angeschlossenen Haushalte liege der Zuwachs sogar bei 93 Prozent. Glasfaseranschlüsse und kupferbasierte Leitungen seien auch substituierbar. Insoweit gelte im Rahmen der Regulierungspraxis der Grundsatz der Technologieneutralität, es sei also völlig unbeachtlich, über welche Anschlussinfrastruktur die regulierten Anschlüsse zur Verfügung gestellt würden. Die Klägerin habe in jüngsten Pressemitteilungen erklärt, dass sie für den Glasfaseranschluss die bestehende Glasfaserinfrastruktur nutzen werde und so zum Beispiel die bestehende Glasfaserverbindung zum Kabelverzweiger zu den Haushalten verlängern werde. Durch den Vectoring-Ausbau habe die Klägerin bereits einen Großteil der Kabelverzweiger, bei denen sie Vectoring einsetze, mit Glasfaser angeschlossen. Wenn diese Infrastruktur nun nur noch durch Verlängerung für das FTTB/H-Netz genutzt werde, könne nicht die Rede davon sein, dass das bestehende Anschlussnetz kaum weiterverwendet werde. Die Investitionen der Klägerin seien auch nicht besonders risikobehaftet. Zum einen baue sie vorrangig in den Regionen, in denen sie durch eine vorherige Abfrage die Nachfrage von einem bestimmten Prozentsatz der Haushalte gesichert habe. Zum anderen lege die Klägerin in jüngster Zeit vor allem auch da Glasfaser, wo bereits ein anderer Netzbetreiber die Leerrohre verlegt habe. Dies sei ihr durch die aktuelle Fassung des Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetz-Gesetz) möglich. Auch hierdurch spare die Klägerin Kosten und mindere ihr Risiko. Der Layer-2-Bitstromzugang könne nicht regional dereguliert werden, denn schon aufgrund des Vectoring-Ausbaus der Klägerin und der Vectoring-II-Regulierungsverfügung der Beklagten werde dieses Produkt in nächster Zeit eine erhebliche praktische Aufwertung erfahren. Hinsichtlich des Layer-3-Bitstromzuganges sei es zutreffend gewesen, dass die Beklagte Marktanteile von Nachfragern, die auf Bitstrom setzen, nicht zu den Wettbewerberanteilen hinzugerechnet habe. Dies wäre nur dann fehlerhaft gewesen, wenn die Wettbewerber die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Anschlüsse leicht auf andere Infrastrukturen zu migrieren. Es gebe allerdings keinen anderen Anbieter, der wie die Klägerin flächendeckend und bundesweit ein Bitstromvorleistungsprodukt anbiete. Auch die TV-Kabelnetzbetreiber hätten in all den Jahren ihre Netze nicht für den Zugang durch Dritte geöffnet. Auch ein Rückgriff auf die TAL sei für diese Nachfrager nicht möglich, da es hierfür des Ausbaus und der Erschließung der Hauptverteiler bedürfe, was mit massiven Kosten verbunden sei. In der TAL-Regulierungsverfügung sei nur im Falle der Vectoring-Einführung ein Zugang zu Layer-2-Bitstrom angeordnet. Es sei jedoch auch denkbar, dass der Zugang zur TAL aus einem anderen Grunde nicht mehr möglich sei. Auch für diesen Fall müsse Wettbewerb aufgrund einer anderen Vorleistung möglich sein. Die Beigeladenen zu 2.) und 3.) beantragen, die Klage abzuweisen. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (vierzehn Bände) genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat – namentlich im Hinblick auf den ursprünglich auch gestellten Antrag, die Regulierungsverfügung insoweit aufzuheben, als sich die Verpflichtungen nach Ziffer 1 und Ziffer 2.1 des Tenors insgesamt auf das Layer-2-Bitstromzugangsprodukt beziehen - war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage teilweise Erfolg. I. Der Antrag zu 1.) ist zulässig, aber unbegründet. Die Regulierungsverfügung ist, soweit sich die in ihr enthaltenen Verpflichtungen nach Ziffer 1 des Tenors auch auf den Zugang zu Teilnehmeranschlüssen auf der Basis von Glasfaserinfrastrukturen (FTTH/FTTB) beziehen, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Weder das der Regulierungsverfügung zugrunde liegende Ergebnis des Marktdefinitions- und Analyseverfahrens (1.) noch die Regulierungsverfügung selbst (2.) sind zu beanstanden. 1. Die Rechtswidrigkeit der Regulierungsverfügung ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte im Rahmen der der Regulierungsverfügung zugrunde liegenden Marktdefinition und -analyse gem. §§ 10, 11 TKG den Zugang zu Teilnehmeranschlüssen auf der Basis von Glasinfrastrukturen in die Definition des Marktes Nr. 3b mit einbezogen hat. Das Gericht hat im Rahmen der Anfechtung einer Regulierungsverfügung auch die Rechtmäßigkeit der ihr zugrunde liegenden Marktdefinition und -analyse i. S. v. §§ 10, 11 TKG zu überprüfen. Denn nach § 9 Abs. 1 TKG unterliegen der Marktregulierung nur solche Märkte, auf denen die Voraussetzungen des § 10 TKG vorliegen und für die eine Marktanalyse nach § 11 TKG das Fehlen wirksamen Wettbewerbs ergeben hat; gem. § 13 Abs. 5 TKG ergehen regulatorische Entscheidungen mit den Ergebnissen der Marktdefinition und -analyse als einheitlicher Verwaltungsakt. Die Ergebnisse des Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahrens sind ein untrennbarer Bestandteil der Regulierungsverfügung. Zwar hat allein diese Verfügung, nicht aber die auf der Vorfragenebene getroffenen Marktfestlegungen, Regelungscharakter mit Außenwirkung i. S. v. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und die Festlegungen zur Marktdefinition und Marktanalyse können daher zwar nicht isoliert zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden; sie sind aber vom Gericht inzident zu überprüfen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. September 2010 – 6 C 13.09 –, juris Rn. 14. Die Überprüfung einer von der Bundesnetzagentur gemäß §§ 10, 11 TKG vorgenommenen Marktdefinition und –analyse hat das Gericht darauf zu erstrecken, aber auch zu begrenzen, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2008 – 6 C 16.07 –, juris Rn. 21. Insoweit ist von dem in der planungsrechtlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsatz auszugehen, dass lediglich diejenigen Belange in die Abwägung eingestellt werden müssen, die für die Behörde bei ihrer Entscheidung als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Hierbei ist insbesondere das Vorbringen im Rahmen eines Anhörungs- oder Beteiligungsverfahrens maßgeblich. Mit Gesichtspunkten, die nicht vorgetragen worden sind und sich auch nicht aufdrängen, muss sich auch die Bundesnetzagentur in der Begründung ihrer Regulierungsentscheidung nicht befassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 6 C 23.12 –, juris Rn. 33. Dieser behördliche Beurteilungsspielraum ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch unter Berücksichtigung des Gebots effektiven Rechtsschutzes nicht zu beanstanden. Die aus dem TKG folgenden subjektiven Rechte stehen im Hinblick auf die Marktfestlegung von vornherein unter dem im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Vorbehalt eines Beurteilungsspielraums. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 8. Dezember 2011 – 1 BvR 1932/08 –, juris Rn. 40. Der Anmerkung der Klägerin, angesichts der Tatsache, dass die Marktabgrenzung einen Prognosezeitraum von mehreren Jahren einschließe, weshalb die Eignung der angewandten Methoden sowie die Plausibilität und Tragfähigkeit der aus den ermittelten Daten gezogenen Schlussfolgerungen einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein müssten, ist zu entgegnen, dass die Tatsache, dass das Verfahren nach den § 10, 11 TKG einen mehrjährigen Prognosezeitraum umfasst, gerade den Grund für die Anerkennung des fachgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums darstellt, wie dies auch für andere wertende Entscheidungen im Bereich des Umwelt- und Wirtschaftsverwaltungsrechts anerkannt ist. Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks 15/2316, S. 61). Daran gemessen ist die Einbeziehung von auf reinen Glasfaseranschlüssen beruhenden Zugängen zur TAL nicht zu beanstanden. Zur vermeintlich fehlerhaften Einbeziehung reiner Glasfaseranschlüsse im Zeitpunkt der Marktfestlegung hat die Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens weder vorgetragen, noch musste sich der Beklagten dieser Gesichtspunkt aufdrängen. Seit je her hat sie die Glasfaseranschlüsse in diesen Markt einbezogen. Im Übrigen greifen die Einwände der Klägerin aber auch inhaltlich nicht durch: a) Insbesondere hat die Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerin nicht abwägungsfehlerhaft gehandelt, weil sie nicht auf die vermeintlich fehlende Marktrelevanz – infolge einer relativ geringen Anzahl – dieser Anschlüsse im Zeitpunkt der Marktfestlegung eingegangen wäre. Die Marktrelevanz eines Produktes ist – jedenfalls soweit dies die im Zeitpunkt der Marktfestlegung bestehenden Verhältnisse betrifft – kein Gesichtspunkt, der im Hinblick auf die Definition eines Marktes per se ausschlaggebend wäre. Eine entsprechende „de-Minimis“-Klausel enthält weder das TKG noch die in § 10 Abs. 2 Satz 3 TKG in Bezug genommenen Empfehlungen und Leitlinien der Kommission. Im Gegenteil gehören gemäß Ziffer 44 der Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (2002/C 165/03) (Marktmacht-Leitlinien) „sämtliche“ Produkte zu dem jeweiligen sachlich relevanten Markt. Aber selbst wenn man unterstellte, dass geringe Marktanteile eines Produktes dazu führen könnten, dass ganz es aus dem Markt ganz herausfällt (vgl. Ziffer 20 der Marktmacht-Leitlinien) wäre die angegriffene Entscheidung nicht fehlerhaft. Denn die Beklagte hat diesen Umstand ausführlich gewürdigt und ist dabei zu dem vertretbaren Ergebnis gekommen, dass reine Glasfaseranschlüsse - anders als etwa die Powerline-Anschlüsse, die laut der Marktfestlegung „ihr Nischendasein bis heute nicht verlassen“ hätten - zwar einen Marktanteil von weniger als fünf Prozent besäßen, aber doch mehr als ein punktuelles Angebot darstellen würden, insbesondere da mittlerweile 30 Anbieter eine halbe Million Anschlüsse ausgerollt und hiervon bereits 150.000 vermarktet hätten; angesichts dieser alternativen Anbieter komme es – auch dies ist nachvollziehbar – nicht darauf an, dass die Klägerin ihr selbst gestecktes Ziel für das Ausrollen von reinen Glasfaseranschlüssen, verfehlt habe. Dabei hat die Beklagte keinesfalls nur in das Jahr 2010 „zurückgeschaut‘“, vielmehr hat sie auch die künftige Entwicklung prognostiziert. Dabei ist sie zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass es in der Zukunft mehr dieser Anschlüsse geben werde. b) Die Einbeziehung reiner Glasfaseranschlüsse in die Marktdefinition ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb fehlerhaft, weil diese nicht mit xDSL-Anschlüssen austauschbar seien (vgl. Ziffer 38 ff. der Marktmacht-Leitlinien). Die Beklagte hat insoweit nämlich – unter ausführlicher Darlegung der auf dem Markt vorhandenen Angebote – nachvollziehbar dargelegt, dass reine Glasfaseranschlüsse aus Sicht der Endkunden mit xDSL-Anschlüssen austauschbar sind und hierzu in Einklang mit Ziffer 62 der Marktmacht-Leitlinien und unter Zugrundelegung konkreter im Markt angebotener Tarife zutreffend eine Substitutionskette angenommen, in der VDSL und TV-Kabelanschlüsse das Bindeglied zwischen ADSL- und reinen Glasfaseranschlüssen bilden. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass reine Glasfaseranschlüsse potentiell wesentlich höhere Übertragungsraten ermöglichen und damit auch für anspruchsvollere Anwendungen geeignet sind als xDSL-Anschlüsse. Nach Ziffer 20 der Marktmacht-Leitlinien kommt es auf die bestehenden – und nicht auf die potentiellen – Marktverhältnisse an. Diesbezüglich hat die Beklagte in der Marktfestlegung nachvollziehbar dargelegt, dass reine Glasfaseranschlüsse jedenfalls auch für solche Anwendungen genutzt werden können, für die xDSL- (und TV-Kabel-) Anschlüsse ausgelegt sind und es insoweit nur darauf ankomme, ob erstgenannte aus Sicht der Endkunden eine Alternative zu xDSL-Internet darstellen. Dies ist aber insbesondere aufgrund der in der Marktfestlegung dargelegten vergleichbaren Konditionen der Fall. c) Dass eine Angebotsumstellungsflexibilität zwischen den vorgenannten Technologien nicht besteht, steht einer Einordnung in einen gemeinsamen Markt nicht entgegen. Nach Ziffer 51 der Marktmacht-Leitlinien stellt die Angebotsumstellungsflexibilität nur ein Hilfskriterium dar. Auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Kriterium der Angebotsumstellungsflexibilität jedenfalls dann entbehrlich ist, wenn die Angebotsumstellungsflexibilität nach den Umständen des Einzelfalles eindeutig ausscheidet und dieses Kriterium daher nichts zur Marktabgrenzung beitragen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 6 B 50.09 –, juris Rn. 12. Nach den Darlegungen der Beklagten, insbesondere den oben erwähnten Ausführungen zur gegebenen Austauschbarkeit auf der Kundenseite, bestand eine Evidenz in diesem Sinne. 2. Auch die Regulierungsverfügung selbst ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat dadurch, dass sie die Zugangsverpflichtung in Ziffer 1 der Regulierungsverfügung auch auf solche Anschlüsse bezieht, die auf reinen Glasfaseranschlüssen basieren, entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Rechtsgrundlage für die Auferlegung und Änderung der Zugangsverpflichtung sind die §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1 TKG. Bei den Zugängen auf Layer 2 und 3 handelt es sich unstreitig um „Zugänge“ im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 TKG, auch wurde insoweit festgestellt, dass eine beträchtliche Marktmacht besteht. Der Beklagten steht bei der Frage, welche der in § 13 TKG vorgesehenen Maßnahmen sie ergreift und gegebenenfalls kombiniert, ein umfassender Auswahl- und Ausgestaltungsspielraum zu. Dabei hat sie die in § 21 Abs. 1 Satz 2 TKG einzeln aufgeführten Punkte zu berücksichtigen, u. a. die Anfangsinvestitionen des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken (Nr. 3) und die Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs, unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich effizienten Wettbewerbs im Bereich der Infrastruktur, unter anderem durch Anreize zu effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern (Nr. 4). Zudem müssen die Regulierungsgrundsätze des § 2 Abs. 3 TKG, die erst durch die Novelle des Telekommunikationsgesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) in Umsetzung von Art. 8 Abs. 5 der Rahmenrichtlinie Eingang in das Gesetz gefunden haben, bei der Ausübung des Regulierungsermessens in gleicher Weise beachtet werden wie die Regulierungsziele Diese Normstruktur schließt es insgesamt aus, die durch zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe gesteuerte Abwägung von einer sich etwa daran erst anschließenden Ermessensbetätigung zu trennen und erstere der vollen gerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen. Vielmehr ist die Abwägung ein untrennbarer Bestandteil des Regulierungsermessens selbst, das der Beschlusskammer bei zweckentsprechender Auslegung des Gesetzes insoweit eingeräumt ist. Die gerichtliche Kontrolle der Ausübung dieses einheitlichen regulierungsbehördlichen Letztentscheidungsrechts ist auf Abwägungsfehler beschränkt. Das Regulierungsermessen wird fehlerhaft ausgeübt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat - Abwägungsausfall -, in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste - Abwägungsdefizit -, die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist - Abwägungsfehleinschätzung - oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht - Abwägungsdisproportionalität -. Soweit es um Prognosen der Behörde geht, hat das Gericht zu prüfen, ob die Prognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist. Die gerichtliche Kontrolle der Ausübung des Regulierungsermessens hat sich dabei grundsätzlich auf diejenigen Erwägungen zu beschränken, die die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung dargelegt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2018 – 6 C 8.17 –, juris Rn. 41 ff. und Urteil vom 12. Juni 2013 – 6 C 10.12 –, juris Rn. 57. Gemessen daran liegen Abwägungsfehler im Hinblick auf die Erstreckung der Zugangsverpflichtung auf Anschlüsse zur TAL, die auf reinen Glasfaserinfrastrukturen beruhen, nicht vor. a) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte die Anfangsinvestitionen der Klägerin gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG hinreichend berücksichtigt. Unter Anfangsinvestitionen in diesem Sinne sind Investitionen zu verstehen, die mit dem erstmaligen Markteintritt verbunden sind. Solche Investitionen sind im Gegensatz zu Ersatz- oder Erneuerungsaufwendungen mit einem erhöhten Risiko behaftet, welches nach der Wertung des Gesetzes den Eigentümerbelangen besonderes Gewicht verleiht. Die Berücksichtigung der Anfangsinvestitionen und der mit ihnen verbundenen Risiken soll namentlich ermöglichen, dass auch ein zugangsverpflichtetes Unternehmen in den Genuss des mit einer Produktinnovation einhergehenden sog. Vorreitervorteils kommen kann. Allerdings handelt es sich im marktregulierten Bereich auch insoweit lediglich um ein Abwägungskriterium, das bei der Frage mit zu berücksichtigen ist, ob sich die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung in den gesetzlichen Grenzen der Ermessensausübung hält. Hinsichtlich seines Gewichtes ist zu differenzieren anhand der verschiedenartigen Bedingungen, unter denen die Infrastrukturinvestitionen getätigt wurden, wobei auch die Gefahr einer etwaigen Marktmachtübertragung Bedeutung erlangen. Mit diesem Inhalt ist das Kriterium des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG Ausdruck der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe, dass die nationale Regulierungsbehörde die Rechte eines Infrastruktureigentümers zur kommerziellen Nutzung seines Eigentums für eigene Zwecke und die Zugangsrechte konkurrierender Diensteanbieter gegeneinander abzuwägen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2010 – 6 C 22.08 –, juris Rn. 22. Die Beklagte hat insoweit eine Abwägung durchgeführt und ist dabei zu dem vertretbaren Ergebnis gelangt, dass die Wettbewerbsinteressen das Interesse der Klägerin an der Berücksichtigung ihrer Investitionen in reine Glasfaserstrukturen überwögen. Dabei hat sie ausgeführt, dass Wettbewerber zum kompletten Neuaufbau eines Netzes gezwungen seien, sofern sie nach dem Vectoring- Aufbau nicht mehr auf die TAL und ohne entsprechende Regulierung nicht auf den Layer-2-Bitstromanschluss der Klägerin zugreifen könnten, ohne dabei die Synergie und Skaleneffekte nutzen zu können, die der Klägerin wegen ihres teils noch in Monopolzeiten ausgebauten Netzes zur Verfügung stünden. Die Klägerin hingegen könne auf ihre vorhandenen Leerrohrkapazitäten aufsetzen; reine Glasfaseranschlüsse seien insofern nur eine Ergänzung dieser Kapazitäten. Dabei gehe die Klägerin auch ein überschaubares Risiko ein, denn es bestehe ein Bedürfnis nach dem sogenannten Next Generation Access; die Nachfrage nach Layer-2 und Layer-3-Bitstrom senke das Risiko für die Klägerin weiter. Die Zugangsverpflichtung verringere das Risiko der Klägerin sogar, denn durch die Vermarktung der Layer 2-Bitstrom-Kunden werde die Nachfrage nach Anschlüssen auf der Infrastruktur der Klägerin steigen – jedenfalls aber nicht sinken. Die Klägerin vermag diese nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten nicht durchgreifend anzugreifen. Insofern trägt sie lediglich im Hinblick auf die Leerrohrkapazitäten vor, dass diese von der Klägerin nur in sehr geringem Maße für den Glasfaserausbau genutzt werden könnten, ohne diese Behauptung jedoch mit konkreten Zahlen zu untermauern. Im Verwaltungsverfahren hatte sie zu diesem Gesichtspunkt gar nicht vorgetragen. Selbst wenn die Klägerin aber ihre Leerrohrkapazitäten nur teilweise nutzen könnte, um den Ausbau zur reinen Glasfaser zu betreiben, würde dies die Argumentation der Beklagten jedoch nicht durchgreifen erschüttern, denn der Klägerin verbliebe immer noch der Kundenstamm und die unbestritten vorhandenen Glasfaserinfrastrukturen bis zu den KVz, die die Klägerin im Gegensatz zu ihren Wettbewerbern im Rahmen des FTTH/B-Ausbaus nutzen kann. b) Die Abwägung der Beklagten ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil, wie die Klägerin vorträgt, FTTH/B-Anschlüsse in größerem Umfang erst im Entstehen begriffen seien und die Klägerin nur einen kleineren Anteil der bundesweit vorhandenen reinen Glasfaserinfrastrukturen betreibe. Konkret ist die Klägerin der Ansicht, angesichts dieser Marktverhältnisse sei die Wertung der Beklagten abwegig, dass es ohne eine Zugangsverpflichtung zu einer „massiven Wettbewerbsbeeinträchtigung“ kommen werde, sollten die Wettbewerber den Endkunden nicht ebenfalls Produkte unter Nutzung der VDSL-Vectoring- und FTTH/B- Infrastrukturen der Klägerin anbieten können. Es kann dahinstehen, ob, folgte man der Argumentation der Klägerin, die Abwägung jedenfalls deshalb nicht zu Lasten der Klägerin fehlerhaft wäre, weil diese ob ihrer behaupteten nur geringen Beteiligung am FTTH/B-Ausbau von einer entsprechenden Zugangsverpflichtung kaum betroffen wäre. Denn die Argumentation der Klägerin greift schon deshalb nicht durch, weil die Beklagte an der vorstehend zitierten Stelle nicht nur die FTTH/B-Infrastrukturen, sondern auch die VDSL-Vectoring-Anschlüsse in Bezug nimmt; im Hinblick auf letztere sind die großen Marktanteile der Klägerin aber unbestritten. Ferner stellt die Klägerin die hiermit zusammenhängende Prognose der Beklagten nicht in Zweifel, nach der die Klägerin selbst den Umbau zu einem NGA-Netz anstrebe, was auf mittlere bis längere Frist zur Ersetzung der bisherigen PSTN/ISDN-Infrastrukturen und insbesondere zu einer schwindenden Bedeutung der HVt- und KVz-TAL führen werde. Schon unter der Geltung des § 33 TKG 1996 war aber anerkannt, dass das Bestehen eines eigenständigen Vorleistungsmarktes nicht davon abhing, ob im Bereich der Vorprodukte bislang tatsächlich Marktverhältnisse herrschten. Mit Blick auf den Normzweck, im Interesse der Sicherstellung und Förderung chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs die Übertragung einer marktbeherrschenden Stellung vom Vorleistungsbereich auf den nachgelagerten Endkundenbereich zu verhindern, reichte es vielmehr schon nach der damaligen Rechtslage aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt ein fiktiv bestehender Markt von dem in Anspruch genommenen Unternehmen beherrscht worden wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2009 – 6 C 39.07 –, juris Rn. 19. c) Die Abwägung der Beklagten ist auch nicht im Hinblick auf die nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TKG zu berücksichtigende langfristige Sicherung des Wettbewerbs fehlerhaft. Die Klägerin trägt hierzu vor, die Beklagte habe abwägen müssen, dass die Zugangsverpflichtung den Ausbau von FTTH/B-Infrastrukturen hemmen könne, weil sie sowohl für die Klägerin als auch für deren Wettbewerber negative Anreize setze. Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst kommt es im Rahmen des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TKG nicht auf Anreize für die von einer Regulierungsverfügung Betroffene selbst an, in FTTH/B-Infrastrukturen zu investieren, sondern auf Anreize für ihre Wettbewerber. Im Hinblick auf diese Wettbewerber hat die Beklagte in Einklang mit § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TKG geprüft, ob durch die Zugangsgewährung Anreize für eigene Investitionen bieten könne und dies mit dem nachvollziehbaren Argument bejaht, Zugang zu Layer-2/3-Bitstrom könne es diesen ermöglichen, einen eigenen Kundenstamm auf überregionaler oder gar nationaler Ebene aufzubauen und an sich zu binden, der ihnen wiederum diejenige Basis dafür geben könne zu wagen, noch weiter in die eigene Infrastruktur zu investieren mit der Folge eines sich selbst tragenden Wettbewerbs. Nicht ausdrücklich erwogen hat die Beklagte hingegen die Frage, ob die Zugangsgewährung für die Wettbewerber auch negative Anreize im Hinblick auf eigene Investitionen setzen könnte. Es kann jedoch dahinstehen, ob das Prüfprogramm des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TKG auch die Frage umfasst, ob Investitionsanreize gerade durch die Zugangsverpflichtung entfallen können, so Mayen , in: Scheuerle/Ders., TKG, 3. Auflage (2018), § 21 Rn. 50; Neumann/ Tomaschki, in: Säcker, TKG, 3. Auflage (2013) § 21 Rn. 96; Neitzek/ Hofmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage (2019), § 21 TKG Rn. 25, denn zu diesem Punkt hat die Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens weder vorgetragen, noch musste sich der Beklagten dieser Gesichtspunkt aufdrängen, zumal keinesfalls auf der Hand lag, dass die Wettbewerber der Klägerin innerhalb der Regulierungsperiode überhaupt in der Lage gewesen wären, einen nennenswerten FTTH/B-Ausbau zu bewerkstelligen. So hat auch die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass die Wettbewerber noch ganz überwiegend damit befasst seien, schrittweise einen Ausbau hin zu den Kabelverzweigern oder Hauptverteilern zu betreiben, um erst in einer weiteren Ausbauphase eine FTTH/B-Erschließung vorzunehmen. Der Zugang über Layer 2 und 3 sei gegenüber der vollständigen Eigenrealisierung und auch gegenüber der TAL-Realisierung, die die Erschließung bis zu den HVt bzw. künftig sogar bis zu Schaltverteilern oder KVz der Klägerin erfordere, schneller und einfacher möglich. Auch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hatten Wettbewerber oder Verbände, soweit sie sich überhaupt zur Problematik eines Glasfaserausbaus äußerten, allenfalls die Bedeutung der TAL für die Ausbauvorhaben von alternativen Netzbetreibern betont. II. Der Antrag zu 2. ist bereits unzulässig, denn die Klägerin hat es versäumt, einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer Widerrufsregelung im Verwaltungsverfahren zu stellen. Vor Erhebung einer Verpflichtungsklage muss ein diesbezüglicher Antrag bei der Behörde gestellt werden. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO („Antrag auf Vornahme") und zusätzlich aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der erstrebte Verwaltungsakt auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassen ist. Die Zulässigkeitsvoraussetzung der vorherigen Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde steht unter dem Vorbehalt, dass das einschlägige – bundesrechtlich geordnete – Verwaltungsverfahrensrecht keine abweichende Regelung trifft. Indes nötigen die Vorschriften des TKG nicht dazu, in Bezug auf den erstrebten Erlass telekommunikationsrechtlicher Regulierungsverpflichtungen von dem genannten, in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsatz des Prozessrechts abzuweichen, sondern sprechen für das Gegenteil. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 C 42.06 –, juris Rn. 23 ff. Dieser Antrag muss ein ausdrücklicher Sachantrag sein, der von einer bloßen Stellungnahme im Rahmen einer Konsultation (§ 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 TKG) zu unterscheiden ist, wie ihn im Übrigen das Gesetz im Bereich der Zugangsrechte ausdrücklich hervorhebt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 TKG). Denn er zielt darauf, dass die Bundesnetzagentur die mit ihm geltend gemachten individuellen Belange im Rahmen der von ihr zu verantwortenden Entscheidung berücksichtigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 C 42.06 –, juris Rn. 27. Anderes ergibt sich hier auch nicht aus der besonderen Struktur des Verfahrens (Trennung zwischen Marktdefinitions/Analyseverfahren und Regulierungsverfügungsverfahren, §§ 10, 11 und 13 TKG). Insbesondere führen die Besonderheiten des Marktdefinitions- und Analyseverfahrens – ein Ergebnis mit Außenwirkung wird dort nicht gefunden – nicht dazu, dass dort eine Stellung von Anträgen ausscheidet. Dies macht gerade das vorliegende Verfahren deutlich: Mit dem Ergebnis des Marktdefinitions- und Analyseverfahren vom 9. Juli 2015 war die Regulierungsverfügung weitgehend vorgezeichnet (vgl. Seite 200 des Marktdefinitions- und Analyseverfahrens) und dies war der Klägerin mit der Vorlage des Konsultationsentwurfs auch bekannt (§ 12 Abs. 1 TKG). Gleichwohl hat die Klägerin keinen Antrag gestellt, der darauf gezielt hätte, weitere Städte bzw. Regionen aus der Layer-3-Regulierung zu entlassen. Vielmehr hat sie nur angeregt, hinsichtlich des ATM-Bitstromzugangs einen Widerruf der bisherigen Verpflichtungen auszusprechen. Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte – in Übereinstimmung mit dem Ergebnis von Marktdefinition- und Analyse – „aus sich heraus“ in Ziffer 3 der Regulierungsverfügung die Verpflichtungen für den Layer 3 für bestimmte Regionen unter einer aufschiebenden Bedingung widerrufen hat. Die Antragsverpflichtung gilt eben unabhängig davon, ob ein VA von Amts wegen oder nur auf Antrag ergeht. III. Der Antrag zu 3. ist mit dem Hauptantrag jedenfalls unbegründet (1.), mit dem Hilfsantrag hingegen zulässig und begründet (2.). 1. Der (Haupt-)Antrag zu 3. ist jedenfalls unbegründet, denn die mit diesem Antrag angefochtene Ziffer 2.1, Satz 1 der Regulierungsverfügung ist nicht isoliert angreifbar. Eine Regulierungsverfügung ist im Sinne separater Angreifbarkeit teilbar, wenn der angegriffene Teil nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit den übrigen Teilen steht. Der angegriffene Teil muss in der Weise abtrennbar sein, dass die Verfügung im Übrigen ohne Änderung ihres Inhalts in rechtmäßiger und nach dem Regelungskonzept der Bundesnetzagentur sinnvoller Weise bestehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2018 – 6 C 7.17 –, juris Rn. 24. Im Falle einer isolierten Aufhebung von Ziffer 2.1, Satz 1 der Regulierungsverfügung, durch den die Entgelte für Zugangsleistungen für Layer-2-Bitstromzugang der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG unterworfen werden, könnte der verbleibende Satz 2, der den Entgeltmaßstab des § 28 TKG aufstellt, nicht in rechtmäßiger und sinnvoller Weise bestehen bleiben. Durch die Aufhebung von Satz 1 bliebe die Regelung über den Entgeltmaßstab alleine stehen, ohne dass klar wäre, auf welches Verfahren (ex-ante oder ex-post-Regulierung) sich dieser Maßstab bezöge. Die Frage, ob eine Regulierung ex ante oder ex-post zu erfolgen hat und die Frage nach dem Entgeltmaßstab sind aber rechtlich miteinander verklammert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2018 – 6 C 4.17 –, juris Rn. 32 ff., 41 ff. 2. Der zulässige und für den Fall der oben festgestellten Unteilbarkeit von Ziffer 2.1 der Regulierungsverfügung hilfsweise gestellte Antrag zu 3.) ist zulässig und begründet. Ziffer 2.1 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a) Ziffer 2.1 Satz 2 der Regulierungsverfügung ist rechtswidrig, weil die Entscheidung über die Wahl des Entgeltgenehmigungsmaßstabs kein nach § 13 TKG zulässiger Regelungsgegenstand einer Regulierungsverfügung ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2018 – 6 C 4.17 –, juris Rn. 23. b) Ziffer 2.1 Satz 1 der Regulierungsverfügung ist ebenfalls rechtswidrig. Bei der im Rahmen des § 30 Abs. 1 TKG zu entscheidenden Frage, ob eine ex-ante oder eine ex-post-Genehmigungsbedürftigkeit statuiert werden soll, steht der Beklagten Regulierungsermessen zu; dieses Regulierungsermessen ist - ungeachtet des Wortlautes der Vorschrift - ein volles Regulierungsermessen, dies ergibt sich jedenfalls aus Gemeinschaftsrecht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2008 – 6 C 15.07 –, juris Rn. 61 ff. Dass die Beklagte im Rahmen der Wahl des Genehmigungsverfahrens die Frage nach dem Genehmigungsmaßstab in den Blick genommen hat, ist dabei im Grundsatz nicht zu beanstanden. Denn die unterschiedlichen Maßstäbe, die das Gesetz für die Entgeltregulierung bereithält, sind nicht erst Folge der schon getroffenen Regulierungsentscheidung, sondern beeinflussen im Rahmen des Regulierungsermessens die Wahl des richtigen Mittels. Denn bei den Regulierungsvorschriften des TKG handelt es sich um sektorspezifisches Sonderkartellrecht, das den Kostenmaßstab des § 31 Abs. 1 TKG als ein den Besonderheiten dieses Wirtschaftszweiges angepasstes Kontrollinstrument bereitstellt, wenn und soweit die bloße Missbrauchskontrolle auch und gerade wegen des erforderlichen Missbrauchszuschlags an Effizienzgrenzen stößt. Es handelt sich mithin bei den beiden genannten Kontrollmaßstäben um unterschiedlich strenge Regulierungsinstrumente, über deren Einsatz die Regulierungsbehörde aufgrund des ihr eingeräumten Regulierungsermessens entscheidet. Auch das Gemeinschaftsrecht fordert, dass die Regulierungsbehörde bei der Preiskontrolle ihr diesbezügliches Ermessen ausübt, wenn sie die Auswahl trifft zwischen einem Eingriff, der „relativ zurückhaltend" ist, und der Anordnung, „dass die Preise zur umfassenden Rechtfertigung ihrer Höhe kostenorientiert sein müssen". Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2008 – 6 C 15.07 –, juris Rn. 67 ff.. aa) Die Beklagte hat es allerdings versäumt, bei der Prüfung, ob eine ex-ante bzw. eine ex-post-Regulierung gewählt wird bzw. ob bei einer ex-ante-Regulierung gem. § 31 Abs. 2 Satz 2 TKG ein „anderer“ Maßstab in Betracht kommt, die ungefähre Entgelthöhe, die sich bei Anwendung der unterschiedlichen Maßstäbe oder Vorgehensweisen voraussichtlich ergibt, zumindest annähernd zu ermitteln. Dies ist erforderlich, weil die Beklagte nur auf der Grundlage einer hinreichend gesicherten Prognose der ungefähr zu erwartenden Höhe der Entgelte im Rahmen der ihr bei der Entgeltberechnung auf verschiedenen Ebenen zustehenden punktuellen Beurteilungsspielräume die jeweiligen Auswirkungen auf die widerstreitenden Regulierungsziele beurteilen kann. Ob und in welchem Umfang sich die in Betracht kommenden Varianten der Methoden oder Maßstäbe, die Gegenstand der jeweiligen Entscheidung sind, positiv oder negativ beispielsweise auf die Ziele der Wettbewerbsförderung, der Investitionsförderung und des Verbraucherinteresses, die der Sache nach Art. 13 der Zugangsrichtlinie zugrunde liegen, auswirken können, hängt entscheidend von der spezifischen Beeinflussung der Entgelthöhe ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2018 – 6 C 4.17 –, juris Rn. 49. Entsprechende – auch nur annäherungsweise – Berechnungen der voraussichtlichen Entgelthöhen fehlen aber in der Regulierungsverfügung. bb) Darüber hinaus ist Ziffer 2.1 Satz 1 der Regulierungsverfügung auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte entgegen dem Wortlaut des § 31 Abs. 2 Nr. 2 TKG den Missbrauchsmaßstab nicht aufgrund seiner „besseren“, sondern ausdrücklich aufgrund seiner mutmaßlich „gleichen“ Eignung ausgewählt hat, wie sich den Seiten 63 und 70 der Regulierungsverfügung entnehmen lässt. Zur Begründung hat die Beklagte zwar angeführt, dass sich der Maßstab der „gleichen“ Eignung aus dem Übermaßverbot sowie daraus ergebe, dass mit der Norm eine strengere Regulierung angedacht gewesen sei. Jedoch tragen diese Erwägungen nicht: Der Wortlaut der Norm ist eindeutig - es muss eine bessere Eignung dargelegt werden. Entstehungsgeschichtlich ist zwar wohl richtig, dass die Vorschrift zunächst einmal auf den strengeren „Long Run Incremental Cost“-Maßstab zielte. Nicht nur dieser wurde jedoch erfasst, es wurden auch „Gleitpfad – Modelle“ in den Blick genommen. Vgl. BT-Drs. 17/5705 S. 62. Dass solche Gleitpfade strenger wären als die „normale“ Kostenkontrolle ist nicht ersichtlich. Auch die Heranziehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hilft nicht weiter. Zwar mag eine Kontrolle nach dem Maßstab des § 28 TKG für den Betroffenen weniger belastend sein als eine solche nach § 31 TKG. Bei der Entscheidung darüber, ob nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 TKG vorgegangen werden soll (oder ob bei einer Regulierung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 TKG bleibt) verlangt die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Nr. 2 TKG aber eine Berücksichtigung aller Regulierungsziele nach § 2 TKG und nicht nur der Interessen des Betroffenen. Insoweit liegt in dem Wortlaut der Norm eine gewisse Vorprägung, dass mit dem Verfahren nach § 31 Abs. 1 TKG am ehesten die Regulierungsziele nach § 2 TKG sachgerecht erreicht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2018 – 6 C 4.17 –, juris Rn. 31. Insoweit bestehen keine europarechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Nr. 2 TKG. Derartige normative Vorsteuerungen des Regulierungsermessens sind jedenfalls dann europarechtlich zulässig, wenn sie bereits im Unionsrecht selbst angelegt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2013 – 6 C 10.12 –, juris Rn. 42. Dies ist im Hinblick auf den sogenannten „Superioritäts-Test“ in § 31 Abs. 2 Nr. 2 TKG der Fall. Denn dieser stellt sicher, dass ein Wechsel in der etablierten und weitestgehend konsistenten Entgeltregulierungspraxis anhand des Maßstabs der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nur dann ermöglicht wird, wenn dieser auch durch die bessere Eignung zur Erreichung der Regulierungsziele aus § 2 TKG gerechtfertigt ist. Der „Superioritäts-Test“ sichert damit gerade im Interesse der Planungs- und Investitionssicherheit der regulierten Unternehmen die Kontinuität, Konsistenz und Vorhersehbarkeit der Regulierung und damit den Regulierungsgrundsatz aus Art. 8 Abs. 5 lit. a) der Rahmenrichtlinie bzw. § 2 Abs. 3 Nr. 1 TKG ab. Vgl. Kühling , in: Beck‘scher TKG-Kommentar, 4.Auflage (2013), § 31 Rn. 37. cc) Infolgedessen kann dahinstehen, ob die Ausübung des Regulierungsermessens fehlerhaft war, weil die Beklagte den Missbrauchsmaßstab des § 28 TKG gewählt hat. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Kombination mit der – hier gewählten – ex-ante-Genehmigungspflicht schon generell nicht möglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2018 – 6 C 4.17 –, juris Rn. 33. Daher kann auch dahinstehen, ob die von der Beklagten geltend gemachten gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkte der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes entgegenstehen und ob Gemeinschaftsrecht in diesem Zusammenhang überhaupt unmittelbar anwendbar ist. Gegen eine unmittelbare Anwendbarkeit in einer vergleichbaren Situation vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – EnVR 58/18 –, juris Rn. 60 ff. Vgl. allerdings W. Schröder in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage (2018), Art. 288 AEUV Rn. 95 und 103. IV. Der Antrag zu 4. ist unzulässig, denn die Klägerin hat es, wie schon bezüglich des Antrags zu 2. versäumt, im Verwaltungsverfahren einen entsprechenden Antrag zu stellen. Das oben Gesagte gilt hier entsprechend. V. Der zulässige Antrag zu 5. ist unbegründet. Die Regulierungsverfügung ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat ihren bei Marktanalyse und Definition bestehenden Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Verpflichtungen nach Ziffer 1 und 2 des Tenors der Regulierungsverfügung bezüglich des Layer-2- (1.) und Layer-3-Bitstromzugangs (2.) in rechtmäßiger Weise ausgeübt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte von einem falschen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt unvollständig bzw. unzutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung nicht an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe wie das Willkürverbot gehalten hat (zu den Maßstäben vgl. oben I.). 1. Dies gilt zum einen im Hinblick auf die von der Klägerin angegriffene Ermittlung der subnationalen Märkte für den Layer-3 -Bitstromzugang. a) Dass die Beklagte bei der Prüfung, in welchen Regionen Wettbewerblichkeit herrscht, als Indiz herangezogen hat, ob die Klägerin jeweils mehr als 40 Prozent Markanteil hat, ist nicht zu beanstanden. Laut Ziffer 75 der Marktmacht-Leitlinien geht die Kommission in der Regel ab einem Marktanteil von über 40 Prozent von einer Marktbeherrschung aus; auch der EuGH sieht den Beweis für eine Marktbeherrschung ab einem Marktanteil von 40 Prozent als i.d.R. erbracht, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Vgl. zur Rechtsprechung des EuGH z.B. Fuchs , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Bd. I, 6. Auflage (2019), Art. 102 AEUV Rn. 91 m. w. N. Die von der Beklagten gewählte Grenze von 40 Prozent hält sich in diesem Rahmen und stellt eine eher noch konservative Methode dar (da zusätzlich zu dieser Marktanteilsgrenze noch zwei weitere Faktoren hinzutreten müssen). Auch die konkrete Ermittlung der Marktanteile ist hier nicht zu beanstanden: aa) Im Rahmen der Anwendung der Märkteempfehlung war die sogenannte Explanatory Note zu berücksichtigen. Denn diese amtliche Erläuterung verdeutlicht den Regelungsgehalt der Märkteempfehlung und kann daher bei deren Auslegung nicht unberücksichtigt bleiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2010 – 6 C 13.09 –, juris Rn. 20. Die Beklagte hat hier in Einklang mit S. 8 ff. der Explanatory Note zur Märkteempfehlung den sogenannten modifizierten Greenfield-Ansatz angewendet. Nach diesem Ansatz wird bei der Betrachtung der Marktverhältnisse die Regulierung auf dem zu betrachtenden Markt hinweggedacht, nicht jedoch – um Zirkelschlüsse zu vermeiden – die Regulierung auf anderen Märkten. Vgl. zu diesem Ansatz Geers , in: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich/Ders. TKG 2. Auflage (2015), § 10 Rn. 13 und § 11 Rn. 5; Gersdorf , in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage (2019), § 11 Rn. 4. Übertragen auf den hier zu betrachtenden Markt Nr. 3b hat die Beklagte insoweit die bestehenden Zugangsverpflichtungen für Bitstromzugangsprodukte hinweggedacht, nicht jedoch die Zugangsverpflichtungen für die TAL. Dementsprechend hat die Beklagte im Grundsatz zu Recht jene Endkunden der Klägerin zugerechnet, die entweder Produkte der Klägerin selbst beziehen oder aber Produkte, die auf Bitstromzugängen der Klägerin basieren. Nicht der Klägerin zugerechnet hat sie dagegen Endkunden von Wettbewerbern, wenn diese auf der regulierten TAL der Klägerin basieren. Dass die Beklagte daneben auch Endkunden, die Produkte von Resellern beziehen, der Klägerin zugerechnet hat, ist ebenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Richtig ist allerdings, dass die diesbezüglichen Resale-Angebote der Klägerin nicht reguliert sind. Das nötigt allerdings nicht zur Annahme, dass solche Angebote aufrechterhalten würden, wenn man im Rahmen des modifizierten Greenfield-Ansatzes die Nichtregulierung von Layer-3-Anschlüssen unterstellt. Denn es leuchtet ein, dass Reseller, sollte die Klägerin ihnen keine Resalezugänge mehr zur Verfügung stellen, nicht ohne Weiteres auf die – regulierte – TAL der Klägerin würden zugreifen können, zumal diese durch die Vectoring-Umstellung nach und nach entfallen wird. Die technisch gegebenenfalls eher realisierbaren Bitstromzugangsprodukte auf Layer 3 blieben den Resellern aber – weil bestehende Zugangsverpflichtungen nach dem Greenfield-Ansatz hinweggedacht werden – dann verschlossen. Im Übrigen stellen sich solche Resale-Angebote auch von der Wertschöpfung her als Angebot der Klägerin dar. Entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Ansicht ist diese Zurechnung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte die auf die Reseller entfallenden Endkunden voll der Klägerin zugeschlagen hat, ohne zu erwägen, dass diese Endkunden, sollte die Klägerin den Resellern den Zugang verweigern (womit diese ihre diesbezüglichen Endkunden verlieren würden), auch zu Wettbewerbern (insbesondere: Kabelnetzbetreibern) wechseln würden. Zum einen hat die Klägerin diesen differenzierten Ansatz im Verwaltungsverfahren nicht hervorgehoben; dort hat sie vielmehr darauf abgestellt, dass keiner der Reseller dem „Kontingent“ der Klägerin zugeschlagen werden dürfe. Zum anderen musste sich dieser Gesichtspunkt zum damaligen Zeitpunkt auch (noch) nicht aufdrängen. Die Beklagte hat insoweit in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar vorgetragen, dass dieser Anteil im Zeitpunkt des Erlasses der Regulierungsverfügung aufgrund der wettbewerblichen Verhältnisse am Markt vernachlässigbar und eine solche Rechnung nicht geboten war. Soweit die Beklagte im Rahmen des laufenden Regulierungsverfahrens zum Markt 3a heute einen anderen Ansatz wähle, liege dies an den geänderten Wettbewerbsverhältnissen, bei denen die Möglichkeit eines Wechsels von Endkunden zu Wettbewerbern – im Gegensatz zu den seinerzeit auf Markt 3b herrschenden Verhältnissen – eher auf der Hand liege. Das Gericht folgt diesen Ausführungen. Bereits in dem angegriffenen Beschluss hatte die Beklagte in etwas anderem Zusammenhang festgehalten, dass Ende 2013 alle TV-Kabelnetzbetreiber zusammen - trotz hoher relativer Zuwachsraten - auf dem Breitbandanschlussmarkt einen bundesweiten Marktanteil von 18 Prozent gehabt hätten. Betrachte man den Breitbandanschlussmarkt ohne die 20 Städte, so liege der Marktanteil der Kabelnetzbetreiber dort bei knapp 17 Prozent. Auch verfügten einzelne TAL-basierte xDSL-Anschlussanbieter nach wie vor über höhere Marktanteile als große TV-Kabelnetzbetreiber. Vor diesem Hintergrund könne der von TV-Kabelanschlussanbietern ausgehende Wettbewerbsdruck oder gar die Existenz der zweiten Anschlussinfrastruktur alleine nicht die Wettbewerblichkeit einer Region sichern. bb) Dieser Berechnung der Marktanteile kann auch nicht entgegengehalten werden, dass, wie die Klägerin einwendet, XXXXXXXXXX, XXXXXXXX und XXX über signifikante Nachfragemacht verfügten, die es für die Klägerin unrentabel mache, diesen Wettbewerbern die Bereitstellung von Vorleistungsprodukten zu versagen. Die Nachfragemacht von Wettbewerbern bzw. Nachfragern, also die Frage, ob es für ein potentiell marktbeherrschendes Unternehmen rentabel oder sinnvoll wäre, Wettbewerbern eine Vorleistung zu versagen, ist bei der Berechnung der Marktanteile nicht maßgeblich ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr zunächst allein, ob Wettbewerber die in Frage kommende Vorleistung bei einem anderen Unternehmen erwerben oder selbst herstellen könnten, (Ziffern 74 ff. Marktmacht-Leitlinien). Eine etwaige Nachfragemacht ist vielmehr allein ein Hilfskriterium (vgl. Ziffer 78 der Marktmacht-Leitlinien). Hier wäre es für XXXXXXXXXX, XXXXXXXX und XXX aber gerade nicht möglich gewesen, Layer-3-Produkte andernorts einzukaufen (siehe unten). Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Konkurrenten der Klägerin bzgl. des Layer-3-Bitstromzugangs sog. Kontingentverträge zu günstigen Preisen – so die Klägerin – erreichen konnten. Denn die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass diese Kontingentverträge nicht auf einer eigenen (besonderen) Nachfragemacht der konkurrierenden Unternehmen beruhen, sondern darauf, dass insoweit durch die Kabelnetzbetreiber ein mittelbarer Wettbewerbsdruck bestehe. Auch hat die Beklagte die von der Klägerin behauptete signifikante Markmacht von XXXXXXXX und XXXXXXXXXX im Rahmen einer wertenden Betrachtung der Marktanteile hinreichend gewürdigt. So hat sie im Ergebnis vertretbar argumentiert, dass die Migration von XXXXXXXXXX in den Bitstromzugangsmarkt das Wettbewerbspotential der Klägerin auf diesem Markt sogar erhöhe. Einen möglicherweise erhöhten Nachfragedruck durch XXXXXXXX – da diese XXXXX XXXXXXXXXXX erworben habe und dadurch die Möglichkeit gewonnen habe auf eigene Infrastruktur zu migrieren – hat die Beklagte ebenfalls gewürdigt. Sie hat diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass insoweit genaue Prognosen nicht möglich seien. Dies folge u.a. daraus, dass XXXXXXXX auch beabsichtigte in Zukunft mehr Layer-2-Produkte in Anspruch zu nehmen. Insoweit werde der von XXXXXXXX ausgehende Wettbewerbsdruck (auch) schwächer werden. Schließlich hat die Beklagte nachvollziehbar begründet, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass XXXXXXXX durch die Fusion mit XXXXX XXXXXXXXXXX automatisch über eine Bitstromzugangsstruktur verfügen werde, auf die das Unternehmen dann migrieren könne, weil eine entsprechende Infrastruktur weder verfügbar noch ohne Weiteres erschaffbar war, zumal XXXXX XXXXXXXXXXX für 40 Prozent der Haushalte in Deutschland über keine Infrastruktur verfüge. cc) Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte davon ausgegangen ist, dass den Wettbewerbern der Klägerin allgemein ein Ausweichen auf Layer-3-Angebote von TV-Kabelnetzbetreibern nicht vertretbar möglich sei. Dies hat die Beklagte nachvollziehbar begründet und hat dabei - neben dem Argument, dass XXXXX XXXXXXXXXXX nur 40 Prozent der Haushalte erreiche - nachvollziehbar darauf abgestellt, dass diesbezüglich derzeit kein Angebot auf dem Markt sei. Eine rein hypothetische Angebotsumstellungsflexibilität reicht für eine Marktdefinition nicht aus (Ziffer 52 der Marktmacht-Leitlinien). dd) Schließlich hat die Beklagte zu Recht darauf abgestellt, dass nach einer Beendigung der Resale-Angebote durch die Klägerin ein Ausweichen auf andere regulierte Vorleistungsprodukte – wenn Layer-3-Anschlüsse nicht zur Verfügung stünden – kaum möglich sei. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass TAL-Anschlüsse in den Gegenden, in den VDSL zum Zuge kommt, nicht mehr zur Verfügung stehen würden. b) Nicht zu beanstanden ist ferner die von der Beklagten herangezogene Mindestanzahl von vier Anbietern – die Klägerin sowie drei Wettbewerber – als weiteres Kriterium für die Wettbewerblichkeit einer Region. Die Klägerin kann dem nicht erfolgreich entgegenhalten, dass schon eine Zahl von zwei Wettbewerbern ausreichend sei, denn die Beklagte hat insofern nachvollziehbar vorgetragen, dass ein dritter Wettbewerber als „Reserve“ für den Fall erforderlich sei, dass ein Wettbewerber aus dem Markt austrete. Andernfalls, so die Begründung der Beklagten, bliebe in diesem Falle nur noch ein Wettbewerber übrig. Dies entspricht sowohl einer von Ziffer 20 der Marktmacht-Leitlinien vorausschauenden Betrachtungsweise als auch dem Regulierungsziel „nachhaltig“ wettbewerbsorientierter Märkte i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG. Die Einbeziehung eines solchen Marktaustritts ist im Übrigen schon deshalb sachgerecht, da die geistig in den Blick zu nehmende Situation eine solche ist, bei der vom teilweisen Ausbleiben von Regulierung auszugehen ist. Dass ein Ausbleiben von Regulierung zu einer Verstärkung der Marktmacht des bislang regulierten Unternehmens führt und es in der Folge zu Marktaustritten von Wettbewerben kommen kann, ist nachvollziehbar. Im Übrigen hat die Beklagte diesbezüglich auch darauf abgestellt, dass ab einer Anbieterzahl von 4 die Gefahr oligopolistischer Verhaltensweisen zu Lasten der Kunden reduziert werde; damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Soweit die von der Klägerin in Bezug genommenen Studien der XXXX XXXXXXX sowie der Universität XXXXXX zu dem Ergebnis kommen, dass es kaum signifikante wettbewerbliche Unterschiede zwischen Märkten mit drei oder vier Anbietern gebe, hat die Beklagte dem überzeugend entgegengehalten, dass Gegenstand der vorgenannten Studien Märkte mit symmetrischen Strukturen waren; die Situation in Deutschland mit der Klägerin als sehr großem Unternehmen ist insoweit nicht vergleichbar. Aus dem gleichen Grund lässt sich auch die von der Klägerin angeführte Situation in Großbritannien nicht mit der hiesigen vergleichen. c) Schließlich ist auch das von der Beklagten gewählte Kriterium der Größe einer Region, bezogen auf die Anzahl von mindestens 4.000 Anschlüssen an einem Hauptverteiler nicht fehlerhaft. Dieses Kriterium steht in Einklang mit Ziffer 80 der Marktmacht-Leitlinien, nach der auch Marktzutrittsschranken zu berücksichtigen sind. Insofern ist es nicht fehlerhaft zu berücksichtigen, dass größere HVt wirtschaftlich attraktiver sind. Die Zahl von 4.000 hat die Beklagte unter Zugrundelegung statistischer Methoden ermittelt, indem sie Durchschnittswerte ermittelt hat, laut derer ein effizienter Wettbewerber mit einem signifikanten nationalen Vermarktungsanteil von etwa 16 bis 20 Prozent auf dem Breitbandanschlussmarkt eine als effizient erachtete HVt-Abdeckung von ca. 900 TAL je HVt erreichen könne. Dass im Einzelfall auch kleinere HVt eine effiziente Nutzung ermöglichen, steht dem nicht entgegen, denn die Beklagte war nicht gehalten, jeden einzelnen HVt gesondert zu betrachten sondern durfte sich – schon angesichts der Größe des zu bewertenden Marktes – auf Durchschnittswerte beschränken. Auch ist die Abgrenzung der Regionen nach Stadtgebieten nicht zu beanstanden, denn die Beklagte hat insoweit plausibel vorgetragen, dass es weder ökonomisch sinnvoll noch praktikabel sei, kleine Teilmengen von Gemeinden als regionale Märkte zu definieren, zumal dies der - nachvollziehbaren - Zielsetzung widerspräche, Märkte mit klar definierbaren und stabilen Grenzen zu bestimmen (vgl. S. 14 der Explanatory Note). 2. Auch die Entscheidung der Beklagten, den Layer-2 -Bitstromzugangsmarkt nicht wie den Layer-3-Bitstromzugang partiell zu deregulieren, ist nicht fehlerhaft. Die Feststellung, dass die Wettbewerbsbedingungen sich in regionaler Hinsicht nicht so stark voneinander unterscheiden, dass aufgrund der Heterogenität der Wettbewerbsbedingungen ein subnationaler Markt definiert werden könne, beruht auf einer rechtmäßigen Ausübung des der Beklagten bei Marktanalyse und Definition bestehenden Beurteilungsspielraumes. a) Die Beklagte hat auch hier den – vorstehend bereits erläuterten – modifizierten Greenfield-Test im Hinblick auf den Layer-2-Bitstromzugangsmarkt nicht fehlerhaft angewendet. Eine von der Klägerin geforderte Betrachtung „seitwärts“ auf andere regionale Märkte (durch Unterstellung, dass die genannten 20 Städte unreguliert bleiben, die anderen Regionen aber reguliert werden) ist anhand der vorgenannten rechtlichen Maßgaben nicht vorgesehen und auch nicht geboten, sofern von den anderen regionalen Märkten keine unmittelbaren wettbewerblichen Auswirkungen ausgehen. Die Klägerin führt insofern lediglich an, dass die Wettbewerber der Klägerin wegen des grundsätzlich regulierten Layer-2-Bitstromzugangsmarktes außerhalb der 20 Städte einen „klaren Vergleichsmaßstab“ für ein marktgerechtes Produkt haben würden und dies aufgrund ihrer Nachfragemacht auch einfordern könnten. Dies ist jedoch keine Frage des Greenfield-Ansatzes, sondern eine lediglich mittelbare Auswirkung des Wettbewerbs auf anderen regionalen Märkten; dass die Beklagte derlei mittelbare Auswirkungen unter Verletzung der Grenzen ihres Regulierungsermessens nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen folgt aus dem Gesichtspunkt des „klaren Vergleichsmaßstabs“ für sich genommen noch nichts. Unterstellt man die Abwesenheit von Regulierung, wäre die Klägerin trotz „klarer Vergleichsmaßstäbe“ in anderen Gemeinden nicht daran gehindert den Zugang zu Layer 2 in den genannten 20 Städten zu verweigern. Soweit die Klägerin diesbezüglich auf einen signifikanten Nachfragedruck abstellt, gilt das oben Gesagte hier entsprechend. b) Die Beklagte hat auch fehlerfrei festgehalten, dass der Markt für Layer-2-Bitstromprodukte ein nationaler Markt sei, da die Klägerin beabsichtige, VDSL-Vectoring auszubauen, wodurch die TAL-basierten Geschäftsmodelle beeinträchtigt würden; für die so beeinträchtigten Anbieter sei ein allgemeiner Layer-2-Bitstromzugang eine wichtige Vorleistungsalternative. Die von der Klägerin angeführte konzerninterne Prognose aus dem Jahr 2016 dürfte nicht gegen die Annahme der Beklagten in der Marktfestlegung sprechen, dass die Vectoring-Technologie das TAL-basierte Geschäftsmodell der Wettbewerber bedroht. Die Prognose zeigt einen deutlichen Zuwachs von Layer-2-Bitstrom zu Lasten der KVz-TAL in den Jahren 2017 bis 2019. Dies steht in Einklang mit den Feststellungen der Beklagten in der Marktfestlegung, in der sie u. a. ausführt, dass die Entwicklung des NGA-Ausbaus und der Vectoring-Technologie die „Bottleneck-Eigenschaften“ der klägerischen Anschlussnetze festigen werde. Die Beklagte stellt in der Marktfestlegung insoweit zutreffend fest, dass der Vectoring-Ausbau dazu führe, dass KVz-TAL-Kapazitäten wegfielen. Dies untermauert die Beklagte auch mit Zahlen – so seien Mitte 2014 nur fünf Prozent der KVz von Wettbewerbern erschlossen gewesen, mit denen sechs Prozent der Haushalte erreicht werden könnten, wobei die Wettbewerber tatsächlich aber bislang erst 0,6 Prozent der Haushalte bzw. ein Prozent der Breitbandanschlusskunden haben gewinnen können. Die Klägerin habe überdies 2014 angegeben, dass sie seit dem Start der Vectoringliste 20.000 KVz mit Vectoring erschlossen habe, ihre Wettbewerber erst 800. Dabei ist irrelevant, dass die Klägerin vorträgt, eine vollständige Verdrängung der TAL-KVz durch die Vectoring-Technologie sei bis zum Ende des Regulierungszeitraums nicht zu erwarten – dies behauptet die Beklagte im Übrigen auch nicht in den angegriffenen Entscheidungen. Denn schon die vorgenannten Entwicklungen allein genügen, um die Annahme der Regulierungsbedürftigkeit des Layer-2-Bitstrommarktes durch die Beklagte jedenfalls in ermessensfehlerfreier Weise zu stützen. Im Übrigen ist klar absehbar, dass es - unterstellt man die Abwesenheit einer Regulierung auf dem Layer-2-Markt - zu einer deutlichen Beschleunigung des Vectoring-Ausbaus durch die Klägerin kommen würde. c) Die Beklagte verkennt auch nicht das von der Klägerin angeführte Wachstum des Vorleistungsproduktes TAL-KVz. Die Erschließung der KVz durch Wettbewerber der Klägerin wird in der Marktfestlegung ausdrücklich erwähnt; zugleich erläutert die Beklagte dort nachvollziehbar, weshalb dies angesichts der geringen Zahlen von durch Wettbewerber erschlossener KVz kein Grund sei, von einer Regulierung des Layer-2-Zugangsmarktes abzusehen. d) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch die Bewertung der Rolle XXXXXXXXX in der Marktfestlegung jedenfalls nicht „sachlogisch falsch“. Zwar räumt die Beklagte in der Marktfestlegung ein, dass eine Prognose, ob XXXXXXXX zukünftig die Kapazitäten des Fusionspartners XXXXX XXXXXXXXXXX nutzen werde, um TAL-Zugänge zu erschließen – zum damaligen Zeitpunkt – nicht möglich gewesen sei; gleichwohl stützt sie die Annahme, der Wettbewerbsdruck von XXXXXXXX werde „tendenziell schwächer werden“, nachvollziehbar auf den mit der Klägerin geschlossenen Vorvertrag zu einer Kooperationslösung zur Weiterentwicklung des VDSL-Kontingentmodells. Hinzu kommt, dass das Kabelnetz der XXXXX XXXXXXXXXXX – anders als es der Name suggerieren mag –, wie die Beklagte an anderer Stelle zutreffend ausführt, keineswegs deutschlandweit ausgebaut ist, sondern in drei der fünf bevölkerungsreichsten Bundesländern, was einem Anteil von ca. 40 Prozent der Gesamtbevölkerung der Bundesrepublik entspricht, keine Kabelnetze unterhalte. Ein Zugang zur Kabelnetzinfrastruktur gelang XXXXXXXX erst durch den – im Zeitpunkt der Marktfestlegung noch nicht absehbaren – Zusammenschluss mit W. . e) Die Beklagte hat es auch ansonsten nicht versäumt, die Potentiale TV-kabelbasierten Layer-2-Bitstroms zu berücksichtigen. Sie hat ihre Bewertung, ein Bitstromangebot auf der Grundlage der TV-Kabelnetzinfrastruktur komme für den Layer-2-Bitstromzugangsmarkt nicht in Betracht, zutreffend mit der fehlenden Marktreife dieses Vorleistungsproduktes begründet. Aus den hierzu herangezogenen einschlägigen Veröffentlichungen des NGA-Forums ergab sich, dass Layer-2-Bitstromanschlüsse auf Grundlage von TV-Kabelnetzanschlüssen zwar theoretisch realisierbar waren, sich hierbei aber Einschränkungen des Leistungsumfangs im Vergleich zu anderen Zugangstechnologien ergaben. Gemäß Ziffer 52 der Marktmacht-Leitlinien müssen bloße hypothetische Markteintritte bei der Marktanalyse aber nicht berücksichtigt werden. Das von der Klägerin vorgelegte Dokument der „AG XXXXXXXXXXXXXXXXX“ gebietet keine andere Betrachtung, denn es handelt sich hierbei lediglich um ein Grundsatzdokument zur technischen Realisierung von derartigen Anschlüssen ohne etwaige wirtschaftliche Bedenken zu äußern; ein Argument für die Wirtschaftlichkeit dieser Anschlüsse waren aber auch nicht Gegenstand der Arbeitsgruppe. Schließlich ergibt sich auch kein Widerspruch daraus, dass auch das Layer-2-Bitstromzugangsprodukt der Klägerin zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht im Markt gewesen war. Zum einen war die Klägerin bereits mit der vorherigen Regulierungsverfügung vom 17. September 2010 verpflichtet worden, ein entsprechendes Produkt anzubieten. Zum anderen war ein Layer-2-Bitstromzugangsprodukt in einem nicht TV-kabelbasierten Telekommunikationsnetz möglich und wurde in vielen Ländern und auch in der Bundesrepublik Deutschland von einigen Wettbewerbern angeboten. Schließlich: Hier geht es um eine Verpflichtung der Klägerin zur Bereitstellung eines Layer2-Bistromzugangsproduktes; eine Erfüllung dieser Verpflichtung zu antizipieren ist sachgerecht. Für die Kabelnetzbetreiber besteht hingegen eine solche Verpflichtung gerade nicht. Insoweit ist es sachgerecht allein – wie beschrieben – auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. f) Endlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von einer national geprägten Nachfrage ausgegangen ist. Der Vortrag der Klägerin, der Layer-3-Bitstromzugangsmarkt sei sogar wesentlich überregionaler geprägt als der Layer-2-Bitstromzugangsmarkt, weil es auf Layer 3 weniger Übergabepunkte gebe, verkennt, dass die Beklagte nicht auf den Standort der Übergabe, sondern die Wettbewerbsverhältnisse der jeweiligen lokalen Anbieter abgestellt hat. Die diesbezüglichen Feststellungen, nämlich, dass regionale Anbieter in Auskunftsersuchen ausgeführt hätten, dass es keine Nachfrage nach lokalen Bitstromzugangsprodukten gebe und Unternehmen, die bislang den Wettbewerb in 20 größeren Städten auf TAL-Basis getragen hätten, zukünftig dort weiterhin einen Wettbewerbsbeitrag auf den Endkundenmärkten leisten könnten, wenn ihnen ein reguliertes Layer 2-Bitstromzugangsprodukt zur Verfügung stehe, stellt die Klägerin nicht durchgreifend in Frage. Im Übrigen beruht die Argumentation der Beklagten insoweit – vor allem – auf dem Gesichtspunkt, dass es durch einen Ausbau der Vectoring-Technologie zu einem Wegfall eines Teils der TAL-Zugänge kommen werde (siehe oben); die Annahme einer national geprägten Nachfrage war nur ein Hilfsargument. VI. Der Antrag zu 6. ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der Antrag zu 6. ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Antrag auch nicht unter dem Gesichtspunkt das Rechtsschutzbedürfnis, dass die Klägerin gemäß der bestandkräftigen Verfügung vom 29. August 2013 (BK 3d-12/131) verpflichtet ist, Wettbewerbern einen Layer-2-Bitstromzugang an einem möglichst nahe zum KVz gelegenen Übergabepunkt zu gewähren, soweit sie außerhalb von HVt-Nahbereichen die Vectoring-Technologie anwendet. Zum einen betrifft die mit dem Antrag zu 6.) angegriffene aufschiebende Bedingung nicht die Verknüpfung zwischen Vectoring und Layer-2-Bitstromzugang, sondern zwischen Bitstromzugang auf Layer-2- und Layer-3-Ebene. Zum anderen bezieht sich die Verknüpfung der Regulierungsverfügung vom 29. August 2013 allein auf das Vectoring außerhalb von HVt – Nahbereichen. 2. Der Antrag zu 6. ist jedoch unbegründet. Die angegriffene aufschiebende Bedingung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Nebenbestimmung ist § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, denn bei der Regelung des § 35 Abs. 4 TKG handelt es sich um keine entgegenstehende Bestimmung im Sinne von § 1 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG, welche den Erlass weiterer Nebenbestimmungen ausschließen würde. Auch wenn das Telekommunikationsgesetz als Rechtsvorschrift des Bundes (§ 1 Abs. 1 VwVfG) in § 35 Abs. 4 TKG als Nebenbestimmung einzig die Befristung benennt, können im Rahmen einer Entgeltgenehmigung dieser auch Nebenbestimmungen im Rahmen der allgemeinen Gesetze, insbesondere des Verwaltungsverfahrensgesetzes, beigefügt werden. Vgl. Verwaltungsgericht Köln 21 K 4951/17 –, juris Rn. 29 m. w. Nachw. Bei der Ausübung des durch § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG eröffneten Ermessens hinsichtlich der Auswahl und Ausgestaltung der aufschiebenden Bedingung gelten dabei die oben dargelegten Maßstäbe für das Regulierungsermessen der Beklagten. Vgl. Stelkens , in: Ders./Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage (2018) Rn. 134. Daran gemessen, hat die Beklagte nicht fehlerhaft gehandelt. a) Entgegen der Ansicht der Klägerin widerspricht die Nebenbestimmung nicht der Systematik der §§ 9 ff. TKG. Den einschlägigen Vorschriften ist kein Verbot der Verknüpfung zweier Teilmärkte, die demselben durch die Regulierungsverfügung regulierten Markt angehören, zu entnehmen. Allgemein ist im Kartellrecht anerkannt, dass bei der Beurteilung eines Marktes auch andere Märkte in den Blick zu nehmen sind. Vgl. Bergmann/Fiedler , in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 4. Auflage (2020), Art. 102 AEUV Rn. 129. Dies gilt zumal dann, wenn es – wie hier – um bereits regulierte Märkt geht, deren weitere Regulierungsbedürftigkeit nur im Rahmen des modifizierten Greenfield - Ansatzes festgestellt werden kann. Denn dieser Ansatz verknüpft verschiedene Märkte miteinander. Aber auch in der Sache ist hier kein Grund für ein Verbot der Verknüpfung beider Märkte ersichtlich. Zum einen handelt es sich „nur“ um zwei Teilmärkte, die einem gemeinsamen sachlich abgegrenzten und durch die Märkteempfehlung der Kommission gemeinsamen Markt angehören. Zum anderen wäre es widersinnig, den Umstand, dass sich innerhalb eines Gesamtmarktes vor- und nachgelagerte Märkte finden lassen, bei der Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse und ggf. der sich hieraus ergebenden regulatorischen Abhilfemaßnahmen außer Acht zu lassen. Die von der Beklagten gewählte Vorgehensweise entspricht zudem auch – wie gesagt – dem modifizierten Greenfield-Ansatz, der es gebietet, die Auswirkungen von regulatorischen Eingriffen auf vorgelagerten Märkten zu untersuchen. b) Der Erlass der Nebenbestimmung ist auch nicht deshalb widersprüchlich, weil die Beklagte, wie von der Klägerin vorgetragen, einerseits davon ausgehe, dass in den 20 Städten zum Zeitpunkt der Festlegung 2015 ausreichender Wettbewerb bestanden habe, andererseits eine Deregulierung erst in Zukunft und erst unter einer aufschiebenden Bedingung vorgesehen habe. Denn die Beklagte hat ausdrücklich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Wettbewerblichkeit zu einem relevanten Teil von regulierten TAL-Zugängen getragen gewesen sei, zugleich aber die nachvollziehbare Prognose angestellt, dass diese Wettbewerblichkeit durch den Vectoring-Ausbau an Bedeutung verlieren und damit als Wettbewerbsfaktor zurücktreten werde. Eine etwaige – insofern denkbare – Rückausnahme für Städte, in denen kein Vectoring betrieben wird und in denen die TAL infolgedessen nicht wegfallen wird, musste sich der Beklagten schon deshalb nicht aufdrängen weil die Klägerin insoweit im Verwaltungsverfahren nichts vorgetragen hat und war insofern auch nicht erforderlich. c) Schließlich war die Beklagte auch nicht gehalten eine Regelung dahingehend zu treffen, dass die Klägerin in den genannten 20 Regionen zunächst einmal vollständig aus der Regulierung entlassen wird und die Regulierung erst dann wieder „auflebt“, wenn Layer -2-Zugänge nicht zur Verfügung gestellt werden. Denn die Beklagte hat den Layer -3- Markt in den genannten 20 Städten nur „freigegeben“, da dort über die TAL Wettbewerb bestehe. Fällt der Zugang zur TAL in der Folge von Vectoring weg, können die Städte nur „frei“ von Regulierung bleiben, wenn dort Layer-2-Zugänge bereits zur Verfügung stehen. Dieses „zur Verfügung stehen“ von Layer 2 war aber zum damaligen Zeitpunkt nicht schon vollständig durch die einschlägigen Vectoring-Verfügungen gesichert. Jedenfalls für den HVt-Nahbereich bestanden noch keine Regelungen. VII. Der zulässige Antrag zu 7.) ist unbegründet. Über die erhobenen Rügen hinaus hat die Klägerin keine weiteren Rügen erhoben und es ist auch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts gleichsam ungefragt die (weitere) Rechtmäßigkeit der Regulierungsverfügung von Amts wegen zu überprüfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 42 ff. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2.) und 3.) sind erstattungsfähig, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Anderes gilt für die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), die keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. 709 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen, § 135 VwGO i. V. m. § 137 Abs. 3 TKG. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann von den Beteiligten durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 VwGO). Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und Begründung der Revision durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin erachtet das Gericht für angemessen, den Streitwert auf den angegebenen Wert festzusetzen, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.