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Beschluss

6 L 737/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0813.6L737.20.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei eine späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 25. April 2018 – 6 L 4777/17 –, juris, Rn. 12 m.w.N.; Beschluss vom 9. Februar 2017 – 6 L 2426/16 –, juris, Rn. 5 m.w.N.; Beschluss vom 28. August 2009 – 6 L 918/09 –, juris, Rn. 9; VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2019 – 27 L 98.19 –, juris, Rn. 69. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Bei einer Eilentscheidung über einen solchen Auskunftsanspruch ist jedenfalls die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten. Dies gilt auch in Bezug auf die Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Soweit die Vorwegnahme der Hauptsache nur bei Vorliegen eines schweren Nachteils zulässig ist, muss dabei auch die Bedeutung der Auskunftsansprüche für eine effektive Presseberichterstattung durch den Antragsteller hinreichend beachtet werden. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, juris, Rn. 26 m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 25. April 2018 – 6 L 4777/17 –, juris, Rn. 15 m.w.N. Die Aufgabe der Presse ist vornehmlich die Information der Bevölkerung als Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung. Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen dieses Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt. Unter das Selbstbestimmungsrecht in zeitlicher Hinsicht fällt auch die Freiheit der Presse zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, juris, Rn. 29 m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 25. April 2018 – 6 L 4777/17 –, juris, Rn. 17 m.w.N.; Beschluss vom 9. Februar 2017 – 6 L 2426/16 –, juris, Rn. 74 f. m.w.N. Aber auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und der Bedeutung der genauen und gründlichen Berichterstattung durch die Presse für die freiheitlich-demokratische Grundordnung liegt eine Unzumutbarkeit des Abwartens der Entscheidung in der Hauptsache nicht schon immer dann vor, wenn die Presse einen Informationsanspruch geltend macht. Auch in diesen Fällen müssen besonders schwerwiegende Nachteile im Falle eines Abwartens der Hauptsacheentscheidung glaubhaft gemacht werden. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 9. Februar 2017 – 6 L 2426/16 –, juris, Rn. 60 m.w.N.; Beschluss vom 28. August 2009 – 6 L 918/09 –, juris, Rn. 11 f. m.w.N. Ein solch schwerwiegender Nachteil ist in diesen Fällen immer dann anzunehmen, wenn für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht, der dazu führt, dass bei einem Abwarten der Klärung im Hauptsacheverfahren die begehrte Auskunft ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist. Das Vorliegen eines gesteigerten öffentlichen Interesses und eines starken Gegenwartsbezugs der beabsichtigten Berichterstattung bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, juris, Rn. 30 m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 6 VR 1/17 –, juris, Rn. 13 m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 25. April 2018 – 6 L 4777/17 –, juris, Rn. 15 m.w.N.; Beschluss vom 9. Februar 2017 – 6 L 2426/16 –, juris, Rn. 61 m.w.N.; Beschluss vom 28. August 2009 – 6 L 918/09 –, juris, Rn. 11 f. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2020 – OVG 6 S 59.19 –, juris, Rn. 66 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2019 – 27 L 98.19 –, juris, Rn. 153 ff. Dies kann jedoch nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte wie die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen staatlicher Entscheidungen abziele und sie im Übrigen auch später möglich bleibe; denn dies ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Vielmehr kann die Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 -–, juris, Rn. 30 m.w.N. Soweit die begehrten Informationen einen lang zurückliegenden und damit „historischen Vorgang“ betreffen, muss der Antragsteller besonders darlegen, warum diese Informationen heute relevant sind und ein Hauptsacheverfahren zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgewartet werden kann. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 25. April 2018 – 6 L 4777/17 –, juris, Rn. 19 m.w.N. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe fehlt es hier an der Glaubhaftmachung eines starken Gegenwartsbezugs der begehrten Auskünfte. Der Antragsteller beabsichtigt, mit den begehrten Auskünften zu den Namen des Erst- und Zweiverkäufers die Hintergründe des Erwerbs des Schabowski-Zettels durch die Antragsgegnerin näher aufzuklären, insbesondere da er einen rechtswidrigen Erwerb des Zettels von einem Nichtberechtigten vermutet. Zwar wurde über den Erwerb des Schabowski-Zettels durch die Antragsgegnerin in den Medien zuletzt im November 2019 berichtet. Auch kann ein generelles öffentliches Interesse an der Aufklärung der Erwerbshintergründe mit Blick darauf, dass die Antragsgegnerin aus staatlichen Mitteln finanziert wird und Ausstellungsstücke – wie der streitgegenständliche Schabowski-Zettel – daher mit staatlichen Mitteln angekauft werden, angenommen werden. An einem starken Gegenwartsbezug der begehrten Auskünfte fehlt es jedoch, da der Erwerb des Zettels durch die Antragsgegnerin, zu dessen Hintergründen der Antragsteller weiter recherchieren möchte, bereits im Jahr 2015 stattgefunden hat. Es handelt sich damit um einen 5 Jahre zurückliegenden, mithin „historischen Vorgang“ im vorgenannten Sinne. Insofern muss der Antragsteller besonders darlegen, warum die begehrten Informationen heute relevant sind und ein Hauptsacheverfahren zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgewartet werden kann. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, näher darzulegen, warum er die begehrten Auskünfte für eine effektive Presseberichterstattung sofort benötigt. Dies gilt hier umso mehr, als der Antragsteller bereits seit dem Jahr 2015 zu den Erwerbshintergründen recherchiert. Derartige Gründe hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Allein der Verweis darauf, dass noch im November 2019 über den Erwerb des Schabowski-Zettels in (auch vorgelegten) Presseartikeln berichtet wurde, reicht zur Darlegung eines starken Gegenwartsbezugs nicht aus. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 25. April 2018 – 6 L 4777/17 –, juris, Rn. 19 ff., in dem vorgelegte Presseberichte ebenfalls nur als zusätzlicher Beleg einer Aktualität herangezogen wurden. Anderweitige Anhaltspunkte dafür, dass die Hintergründe des Erwerbs einen starken Gegenwartsbezug aufweisen, bestehen ebenfalls nicht. Insbesondere ist ein starker Gegenwartsbezug nicht mit Blick auf den anstehenden 30. Jahrestag der Wiedervereinigung anzunehmen. Denn die Hintergründe des Erwerbs des Schabowski-Zettels durch die Antragsgegnerin im Jahr 2015, zu denen der Antragsteller recherchiert, stehen zu dem anstehenden 30. Jahrestag der Wiedervereinigung nicht in einem direkten Zusammenhang. Vielmehr lässt sich ein Zusammenhang nur aus der historischen Bedeutung des Schabowski-Zettels an sich ableiten. Gleiches gilt für die im November 2019 begonnene Ausstellung des Zettels im Tränenpalast und den ebenfalls im November 2019 begangenen 30. Jahrestag des Mauerfalls. Für die Kammer ist nach allem nicht erkennbar, dass die begehrten Auskünfte bei einem Abwarten der Klärung im Hauptsacheverfahren ihren Nachrichtenwert verlieren würden und allenfalls noch von historischem Interesse wären. Vielmehr ist angesichts der historischen Bedeutung des Schabowski-Zettels davon auszugehen, dass, wenn dieser tatsächlich von einem Nichtberechtigten erworben worden wäre, diesem Umstand auch nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens weiterhin derselbe Nachrichtenwert zukommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die Kammer im Hinblick auf die vom Antragsteller begehrte endgültige Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert festgesetzt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.