OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 7797/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:0818.7K7797.17.00
12Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die am 00.00.1980 in der Stadt Gorlowka, Ukraine geborene Klägerin ist ukrainische Staatsbürgerin. 3 Sie beantragte erstmalig am 28.05.2001 ihre Aufnahme als Spätaussiedlerin bei dem Bundesverwaltungsamt – BVA –. Gleichzeitig stellte auch ihr Vater, X. M. , einen Aufnahmeantrag. In der am 11.06.1980 ausgestellten Geburtsurkunde der Klägerin sind als Eltern der deutsche Volkszugehörige X. B. M. und die Ukrainerin X1. M. eingetragen. Der Vater, X. M. , stammt ausweislich der am 23.12.1949 ausgestellten Geburtsurkunde von dem deutschen Volkszugehörigen B1. M. und der russischen Volkszugehörigen O. N. ab. 4 In ihrem ersten Inlandspass, der am 16.09.1996 ausgestellt wurde, ist keine Nationalitätseintragung mehr vorgesehen. Zu den deutschen Sprachkenntnissen gab die Klägerin an, sie könne fast alles verstehen und ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen. Die deutsche Sprache habe sie als Kind von ihrer Urgroßmutter sowie in der Schule und Hochschule erlernt. 5 Beim Sprachtest am 16.10.2002 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kiew erklärte sie, sie habe die deutschen Sprachkenntnisse von ihrem Vater, ihrer Urgroßmutter väterlicherseits und später an Schule und Hochschule erworben. Mit der Klägerin konnte ein fließendes Gespräch in deutscher Sprache geführt werden. Der Vater war jedoch bei seinem Sprachtest am 31.10.2002 nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. 6 Der Aufnahmeantrag des Vaters wurde mit Bescheid des BVA vom 01.12.2003 wegen unzureichender deutscher Sprachkenntnisse abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 02.11.2004 zurückgewiesen. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt. 7 Der Aufnahmeantrag der Klägerin wurde unter Bezugnahme auf den Ablehnungsbescheid im Verfahren des Vaters mit Bescheid vom 01.12.2003 ebenfalls abgelehnt. In der Begründung hieß es, es könne eine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht festgestellt werden, da der Vater nicht Deutscher sei. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 02.11.2004 zurückgewiesen. Der Bescheid wurde laut Zustellungszeugnis der Deutschen Botschaft Kiew am 31.12.2004 zugestellt und wurde bestandskräftig. 8 Mit Schreiben vom 27.04.2015 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG. In der Begründung wurde ausgeführt, die Aufnahme sei ursprünglich wegen fehlender Vermittlung der deutschen Sprache abgelehnt worden. Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache sei nach der Gesetzesänderung von 2013 nicht mehr erforderlich. Das Bekenntnis könne durch einen Sprachnachweis der Stufe B1 ersetzt werden. Dem Schreiben war ein auf die Klägerin ausgefülltes Sprachzertifikat der Stufe B1 des Goethe-Instituts Kiew vom 04.02.2015 beigefügt. 9 Mit Bescheid des BVA vom 26.10.2016 wurde der Antrag abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, ein Grund für ein Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens liege nicht vor. Insbesondere habe sich die Sach- und Rechtslage durch das 10. Änderungsgesetz von 2013 nicht zugunsten der Klägerin geändert. Das Abstammungserfordernis, das Grund für die Ablehnung gewesen sei, sei durch das 10. Änderungsgesetz nicht verändert worden. Auch eine Änderung der Sachlage liege nicht vor. Das eingereichte B1-Zertifikat sei kein neues Beweismittel, weil es im Hinblick auf die fehlende Abstammung nicht zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte. Ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG komme ebenfalls nicht in Betracht, weil bei der erforderlichen Interessenabwägung das persönliche Interesse an der Aufhebung des Bescheides das öffentliche Interesse an seinem Bestand und dem Rechtsgut der Rechtssicherheit nicht überwiege. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung, zum Beispiel wegen einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides, lägen nicht vor. 10 Hiergegen legte die Klägerin durch ein Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten am 11.11.2016 Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen. Durch Widerspruchsbescheid vom 25.04.2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. 11 Gegen den am 02.05.2017 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 28.05.2017 Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, der Aufnahmeantrag der Klägerin sei abgelehnt worden, weil dem Vater der Klägerin keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse in der Familie vermittelt worden seien. Eine familiäre Vermittlung von Sprachkenntnissen sei jedoch nach dem 10. Änderungsgesetz nicht mehr erforderlich. Der Vater der Klägerin verfüge jetzt über die erforderlichen Kenntnisse und könne ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen. Er erfülle auch die sonstigen Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG in der neuen Fassung. Daher müsse auch das Merkmal der Abstammung bei der Klägerin erfüllt sein. 12 Außerdem könne die Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2008- 5 C 8.07 – die Abstammung auch von ihren Großeltern und Urgroßeltern ableiten, die ebenfalls deutsche Volkszugehörige gewesen seien. Inzwischen seien Verwandte des Vaters der Klägerin in Deutschland als Spätaussiedler aufgenommen worden, nämlich der Bruder des Vaters K. M. , sowie die Cousinen J. , O1. und B2. . Zur Begründung der Klage wird ergänzend das Widerspruchsschreiben des Vaters im Aufnahmeverfahren vom 02.02.2004 vorgelegt. 13 Aufgrund eines rechtlichen Hinweises des Gerichts trägt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor, der Vater der Klägerin habe von 2005 bis 2013 privaten Sprachunterricht bei einer Deutschlehrerin gehabt und könne ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen. Eine schriftliche Bestätigung der Lehrerin vom 14.04.2018 wird vorgelegt. Ferner wird angegeben, der Vater der Klägerin habe nach der Ablehnung seines Antrags mehr und mehr an Veranstaltungen der deutschen Gesellschaft „Wiedergeburt“ in seiner Heimatstadt teilgenommen. Anfang 2014 habe er wegen der Unruhen in der Ostukraine nach Kiew umziehen müssen. Hier nehme er seit Oktober 2015 an Sprachkursen des Zentrums der deutschen Kultur „Widerstrahl“ teil. Durch diese Organisation sei bestätigt worden, dass der Vater der Klägerin Sprachkenntnisse des Niveaus A2 habe. 14 Hierdurch habe sich die Sachlage geändert. Aufgrund des Wegfalls des Merkmals der familiären Sprachvermittlung durch die Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das 10. Änderungsgesetz könne der Vater seine deutsche Volkszugehörigkeit nun durch nachträgliches Erlernen der deutschen Sprache unter Beweis stellen. Dies sei vorliegend erfolgt. Zu einem Antrag auf Wiederaufgreifen des eigenen Aufnahmeverfahrens könne die Klägerin ihren Vater jedoch nicht zwingen. 15 Auf Anregung des Gerichts wurde mit Schriftsatz vom 25.10.2019 durch die Klägerin mitgeteilt, dass der Vater jetzt doch bereit sei, einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu stellen. Nach Auskunft der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat der Vater bisher keinen Antrag auf Wiederaufgreifen seines eigenen Aufnahmeverfahrens gestellt. 16 Mit Verfügung vom 18.02.2020 hat das Gericht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019 – 1 C 43.18 – hingewiesen, in dem das Merkmal der Abstammung in § 6 Abs. 2 BVFG und der deutschen Volkszugehörigkeit der Abstammungsperson erstmalig einer Auslegung unterzogen wurde. Danach richtet sich die Abstammung des Antragstellers nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers und kann sich danach nicht mehr ändern. Mithin liegt im Hinblick auf das Abstammungsmerkmal keine Änderung der Rechtslage durch das 10. Änderungsgesetz vor. 17 Für die anwaltlich vertretene Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen. 18 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 19 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 26.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2017 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG zu erteilen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie weist darauf hin, dass es nicht darauf ankomme, ob die Klägerin nach der neuen Rechtslage einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides habe. Vielmehr müsse ein Grund für das Wiederaufgreifen des bestandskräftigen Verfahrens vorliegen. Dieser könne bisher nicht festgestellt werden. Auf die Begründung der angefochtenen Bescheide wird verwiesen. 23 Die Sachlage habe sich durch die vorgetragene Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse des Vaters nicht geändert. Denn es stehe bestandskräftig fest, dass der Vater der Klägerin kein deutscher Volkszugehöriger sei. Die bestandskräftige Ablehnung könne nur im Rahmen eines eigenen Wiederaufgreifensverfahrens durch den Vater der Klägerin durchbrochen werden. 24 Die Beklagte hat sich schließlich dem rechtlichen Hinweis des Gerichts angeschlossen, dass nach der Auslegung des Abstammungsmerkmals durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019 eine Änderung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf dieses Tatbestandsmerkmal nicht mehr möglich sei. 25 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Klägerin, ihres Vaters sowie ihres Onkels K. M. Bezug genommen. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 27 Das Gericht konnte auch ohne Anwesenheit der Klägerin oder ihres Prozessvertreters über die Klage entscheiden, da die Klägerin zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. 28 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 26.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheides. 29 Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung und Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. 30 Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Die Sach- oder Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt tatsächlich maßgeblich waren. 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018- 1 C 23.17 -, juris, Rn. 13. 32 Im vorliegenden Verfahren war der Ablehnungsbescheid vom 01.12.2003 auf einen einzigen Ablehnungsgrund, nämlich die fehlende Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen gestützt. 33 In Bezug auf diesen Ablehnungsgrund liegt keine Änderung der Sach- oder Rechtslage vor. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf die Änderung der Rechtslage durch das am 14. September 2013 in Kraft getretene 10. BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I S. 3554) berufen. Durch dieses Gesetz wurde keine Änderung des Abstammungsmerkmals vorgenommen. Die Erleichterung der Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit in § 6 Abs. 2 BVFG bezogen sich allein auf das Bekenntnis des Aufnahmebewerbers zum deutschen Volkstum und auf die Vermittlung der deutschen Sprachkenntnisse an den Aufnahmebewerber, 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43/18 – juris, Rn. 16 und Urteil vom 20. November 2018 – 1 C 24.17 –, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2019 – 11 A 1863/17 – ; VG Köln, Urteil vom 10.07.2018 – 7 K 12955/17 – , juris, Rn. 43. 35 Mit dem 10. Änderungsgesetz wurden auch die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit oder deutsche Staatsangehörigkeit der Person, von der der Aufnahmebewerber seine deutsche Abstammung herleitet, nicht verändert. Das 10. Änderungsgesetz hat im Hinblick auf diese Frage keine Neuregelung getroffen. Vielmehr beurteilt sich die Frage, ob die Abstammungsperson die deutsche Volkszugehörigkeit oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers und damit nach § 6 BVFG in der vor dem 01.01.1993 geltenden Fassung. Die Frage, ob jemand von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstammt, wird somit im Zeitpunkt der Geburt fixiert und ist keinen Veränderungen im weiteren Zeitverlauf zugänglich, 36 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43/18 – juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 13.11.2019 – 11 A 648/18 – und Urteil vom 27.11.2019 – 11 A 2262/17 –. 37 Dies bedeutet, dass es hinsichtlich des Merkmals der Abstammung des Aufnahmebewerbers von einem deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen keine Änderung der Rechtslage durch nachfolgende Gesetze geben kann, die die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit des Aufnahmebewerbers für die Zukunft modifizieren. Deshalb kommt es auch im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der verstorbene Vater der Klägerin die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes jetzt erfüllen würde. Die rechtlichen Hinweise des Gerichts vom 29.03.2018 und vom 04.07.2019, die sich auf eine Darlegung und Aufklärung der aktuellen Sprachkenntnisse des Vaters der Klägerin richteten, sind daher obsolet. 38 Auch durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019 – 1 C 43/18 – wurde die Rechtslage nicht geändert, 39 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.07.2020 – 11 A 1400/20 – und VG Köln, Urteil vom 03.03.2020 – 7 K 5609/17 –. 40 Zwar wurden das Abstammungsmerkmal und die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit der Abstammungsperson durch das Gericht abweichend von der bisherigen Rechtspraxis des Bundesverwaltungsamts und der Verwaltungsgerichte ausgelegt. Zuvor war angenommen worden, dass auch die deutsche Volkszugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit der Abstammungsperson nach der aktuellen Rechtslage zu beurteilen sei, also nach derselben Rechtslage, die auch für den Aufnahmebewerber selbst anzuwenden war. Diese Auslegung wurde bis zum Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes als unumstritten angesehen und war daher bis zu diesem Zeitpunkt nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der oben genannten Entscheidung das Abstammungsmerkmal des § 6 Abs. 2 BVFG erstmalig dahingehend ausgelegt, dass der Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers maßgeblich für die Beurteilung der Abstammung und die Volkszugehörigkeit der Abstammungsperson ist. 41 Ausschlaggebend für diese inhaltliche Bestimmung des Abstammungsmerkmals war, dass der aktuell geltende § 6 Abs. 2 BVFG erkennbar auf den Aufnahmebewerber selbst zugeschnitten ist und nicht auf Personen, die zumeist nicht selbst aussiedeln wollen und teilweise schon verstorben sind. Zudem steht § 6 Abs. 2 BVFG im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung der Spätaussiedlereigenschaft in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG. Diese soll sicherstellen, dass der Aufnahmebewerber seine Abstammung auf einen bei Kriegsende im Aussiedlungsgebiet lebenden und damit von den Vertreibungsmaßnahmen potenziell betroffenen deutschen Volkszugehörigen zurückführen kann. Deshalb ist es sinnvoll, die deutsche Volkszugehörigkeit der Bezugsperson allein nach den Kriterien des vor dem 01.01.1993 geltenden Rechts zu beurteilen, die maßgeblich auf die Umstände bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abgestellt haben, 42 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43.18 – juris, Rn. 26. 43 Die erstmalige Beantwortung einer bisher ungeklärten Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung begründet ebenso wie die Änderung dieser Rechtsprechung regelmäßig keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Ein Wiederaufgreifen eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes ist nur im Fall eines Wandels einer normativen Bestimmung durch den Gesetzgeber, nicht aber im Fall einer Änderung der Norminterpretation durch die Gerichte vorgesehen, 44 vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 – 1 C 25/17 – juris, Rn.17 und Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9.11 – juris, Rn. 27. 45 Eine Änderung der Rechtslage kann auch nicht mit der Begründung geltend gemacht werden, hinsichtlich der Abstammung könne nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 – 5 C 8.07 – auch auf die Großeltern der Klägerin abgestellt werden. Mit diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die umstrittene Frage, welche Generationen der Abstammungsbegriff umfasst, erstmals geklärt und auch die Generation der Großeltern und weiterer Voreltern in den Abstammungsbegriff einbezogen. Wie bereits ausgeführt, begründet aber die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung regelmäßig keine Änderung der Rechtslage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, 46 vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 – 1 C 23.17 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2019 – 11 A 1863/17 – . 47 Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, dass neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Das vorgelegte B1-Zertifikat über die deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin hätte nach der damaligen Rechtslage nicht zu einer für sie günstigeren Entscheidung, nämlich der Erteilung eines Aufnahmebescheides geführt. Denn maßgeblicher Grund für die Ablehnung des Aufnahmeantrags war der Umstand, dass die Klägerin nicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammte. Dies wiederum beruhte auf den unzureichenden Sprachkenntnissen des Vaters. Das B1-Zertifikat der Klägerin ist aber nicht geeignet, bessere Sprachkenntnisse des Vaters im Zeitpunkt der Ablehnung des Aufnahmeantrags der Klägerin zu beweisen. 48 Andere Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Klägerin nicht geltend gemacht. 49 Ihr steht auch kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG zu. 50 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde ‑ auch wenn, wie hier, die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen - ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen. Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei „schlechthin unerträglich“. 51 Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 2018 52 – 1 C 23.17 – , juris, Rn. 25 ff. und vom 13. Dezember 2011 – 5 C 9.11 – , BayVBl. 2012, 478 (479 f.), juris, Rn. 29. 53 Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden vom 26.10.2016 und vom 25.04.2017 auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn abgelehnt hat. 54 Für einen Verstoß gegen Treu und Glauben oder gegen den Gleichheitsgrundsatz ist nichts ersichtlich. Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 01.12.2003 war auch nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern nach Maßgabe der seinerzeitigen Rechtslage und Rechtsauslegung rechtmäßig. 55 Der Bescheid war auf das Fehlen einer geeigneten Abstammungsperson gestützt. Die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters wurde verneint, weil dieser den Sprachtest nicht bestanden hatte. Eine Abstammung von deutschen Großeltern wurde nicht geprüft. Dies entsprach den damaligen Anforderungen des § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30.08.2001 (BGBl. I S. 2266). 56 Nach dieser Vorschrift war deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen abstammte, sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets zum deutschen Volkstum bekannt hatte und dem die deutsche Sprache familiär vermittelt worden war. Die familiäre Vermittlung konnte nur festgestellt werden, wenn der Antragsteller ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen konnte, § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG 2001. Diese Feststellung war nur dann entbehrlich, wenn die familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war, § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG 2001. 57 Seinerzeit entsprach es der einvernehmlichen rechtlichen Auffassung, dass die Abstammungsperson die aktuellen Anforderungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfüllen musste. Der Vater der Klägerin konnte jedoch ausweislich des Ergebnisses seines Sprachtests kein einfaches Gespräch aufgrund familiärer Vermittlung führen. 58 Die Voraussetzungen der Ausnahme in § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG 2001 lagen im Fall des Vaters nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet offensichtlich nicht möglich oder nicht zumutbar war. 59 Der Vater hat zwar in seinem Widerspruchsschreiben vom 02.02.2004 vorgetragen, das Sprechen der deutschen Sprache sei in seiner Kindheit schwierig gewesen, weil die Familie anfangs keine eigene Wohnung gehabt habe und die Wohnungsnachbarn wegen der deutschen Nationalität der Familie feindlich gesonnen gewesen seien. Man habe nur im Flüsterton sprechen können. Dass die Sprachvermittlung unzumutbar oder unmöglich gewesen sei, behauptet er jedoch selbst nicht. Vielmehr gibt er an, er habe die deutsche Sprache seit seiner Kindheit gehört und gesprochen, als er mit seinen Eltern, seinen Großeltern und dem Onkel zusammengewohnt habe. Jedoch habe er später während seiner Hochschulausbildung und danach zu wenig Kontakt mit den Eltern und deshalb zu wenig Sprachpraxis gehabt. Dadurch seien seine Sprachkenntnisse unzureichend geworden. Es sei aber möglich, sie wieder herzustellen. Damit wird gerade nicht geltend gemacht, der Erwerb der Sprachkenntnisse sei nicht möglich gewesen, sondern dass die Sprachfähigkeiten durch fehlenden Gebrauch der Sprache wieder verloren gingen. 60 Auch soweit das Bundesverwaltungsamt seinerzeit für die Frage der Volkszugehörigkeit des Vaters der Klägerin anstelle des zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im Jahr 1973 geltenden Rechts das im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung gültige Recht in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30.08.2001 angewandt hat, liegt ein offensichtlicher Rechtsfehler nicht vor. Diese Praxis entsprach bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019 – 1 C 43/18 – der einhellig angewandten Auslegung des Abstammungsmerkmals. Allein der Umstand, dass der ablehnende Verwaltungsakt – gemessen an den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung – möglicherweise heute nicht rechtmäßig verfügt werden dürfte, genügt für die Annahme einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides nicht, 61 vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 – 1 C 25/17 – juris, Rn. 28. 62 Es ist daher unerheblich, dass das BVA seinerzeit nicht geprüft hat, ob der Vater der Klägerin als Spätgeborener (Geburtsjahr 1949) deutscher Volkszugehöriger nach Maßgabe des vor dem 01.01.1993 geltenden Rechts war. 63 Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides des Vaters und des darauf gestützten Ablehnungsbescheides der Klägerin kann also keine Rede sein. 64 Soweit das Bundesverwaltungsamt seinerzeit davon ausgegangen ist, dass nur die Elterngeneration zur Herleitung der Abstammung in Frage kommt und die deutsche Volkszugehörigkeit der Großeltern nicht geprüft hat, entsprach diese Auslegung der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich auf die Gesetzesmaterialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz stützen konnte (BT-Drucks 12/3212 S. 23), 65 vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 20. November 2018 66 – 1 C 23.17 – , juris, Rn. 25 und vom 13. Dezember 2011 67 – 5 C 9.11 – , BayVBl. 2012, 478 (480), juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2019 – 11 A 1863/17 – . 68 Andere Gründe, die das Festhalten an dem bestandskräftigen Ablehnungsbescheid als schlechthin unerträglich erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 69 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzuweisen. 70 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 71 Rechtsmittelbelehrung 72 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 73 74 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 75 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 76 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 77 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 78 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 79 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 80 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 81 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 82 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 83 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 84 Beschluss 85 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 86 5.000,00 € 87 festgesetzt. 88 Gründe 89 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). 90 Rechtsmittelbelehrung 91 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 92 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 93 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 94 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 95 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.