OffeneUrteileSuche
Urteil

23 K 2542/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0819.23K2542.18.00
2mal zitiert
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Berufssoldat im Ruhestand. Er wurde am 18. Juni 1973 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Als Soldat auf Zeit war er versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung. Am 21. September 1973 heiratete er Frau C. J. H. , geb. H1. . Mit Urteil des Amtsgerichts Y. vom 3. April 1979 wurde die Ehe geschieden. Nach Ziff. 3 des Urteilstenors wurden gemäß § 1587b BGB (in der damals gültigen Fassung) von dem Versicherungskonto des Klägers bei der Landesversicherungsanstalt (...) in U. monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 36,60 DM bezogen auf die Ehezeit vom 1. September 1973 bis 30. September 1978 auf das Versicherungskonto der Frau H. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in D. übertragen. In der Urteilsbegründung legte das Gericht dar, dass der Kläger und seine geschiedene Frau während der Ehe Versorgungsanwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben. Das Urteil ist seit dem 3. Juli 1979 rechtskräftig. Am 17. März 1981 wurde der Kläger zum Berufssoldaten ernannt und nicht für die Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 26. Mai 2004 die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Mit Bescheid vom 28. Mai 2004 verfügte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass dessen Versorgungsbezüge nach § 55c SVG ab dem 1. Juni 2004 monatlich um 36,54 € gekürzt werden. Sie bezog sich zur Begründung auf die Entscheidung des Amtsgerichts Y. vom 3. April 1979. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid innerhalb der Monatsfrist keinen Widerspruch ein. Am 1. Juni 2004 trat der Kläger in den Ruhestand ein. Die Deutsche Rentenversicherung teilte dem Kläger mit Rentenbescheid vom 25. August 2016 mit, dass er ab dem 1. November 2016 eine Regelaltersrente erhält und dass im Rahmen des Versorgungsausgleichs sich zu Lasten des Versicherungskontos ein Abschlag an Entgeltpunkten ergibt. Entsprechend der übertragenen Rentenanwartschaft von monatlich 36,60 DM wurde ein Punkteabschlag in Höhe von 1,3898 Punkten festgesetzt. Die Deutsche Rentenversicherung legte im Rahmen der Ermittlung der Entgeltpunkte ausschließlich Beitragszeiten im Gesamtzeitraum 1. April 1966 bis zum 17. Juni 1973 (Beitragszeiten vor Beginn der Ehe) zugrunde. Unter dem 14. September 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung des Versorgungsausgleichsabzuges und trug zur Begründung vor, dass er die Kürzung zu Lasten seiner Versorgungsanwartschaften für falsch halte. Der Versorgungsausgleichsbetrag sei nicht zu Lasten seiner Beamtenversorgung, sondern ausschließlich zu Lasten seines Anrechts aus der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen worden. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Sie führte an, dass der Bescheid vom 28. Mai 2004 bestandskräftig sei. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Änderung nach § 51 Abs. 1 VwVfG lägen nicht vor. Während der Ehezeit vom 1. September 1973 bis zum 30. September 1978 habe der Kläger laut ihren Unterlagen und dem Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung ausschließlich Versorgungsanwartschaften als Soldat der Bundeswehr erworben. Der Versorgungsausgleich sei nicht ausschließlich zu Lasten seines Anrechts aus der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen – da er während der Ehezeit keine Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe – sondern ausschließlich zu Lasten seiner Anrechte aus der Soldatenversorgung. Sobald Frau H. einen Rentenanspruch hat und somit Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhält, könne sein Rentenversicherungsträger Erstattungsansprüche nach § 225 SGB VI gegenüber ihr – der Beklagten – geltend machen. Nach § 51 Abs. 2 VwVfG sei der Antrag auf Wiederaufgreifen wegen Fristablaufs als unzulässig zu werten. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 25. Oktober 2017 Widerspruch ein. Die Beklagte gab dem Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 5. März 2018 (teilweise) statt. Sie regelte in Ziff. 2 des Bescheides, dass dem gestellten Antrag auf Neuberechnung der Versorgungsbezüge unter Wegfall der Kürzung gemäß § 55c SVG aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs insoweit entsprochen wird, als der Bescheid vom 28. Mai 2004 mit Wirkung zum 1. September 2017 zurückgenommen wird und die Kürzung ab diesem Zeitpunkt entfällt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte sie an, dass die Rücknahmevoraussetzungen wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides vom 28. Mai 2004 im Erlasszeitpunkt erfüllt seien. Im Rahmen des Abwägungsprozesses hinsichtlich des Zeitpunkts der Rücknahmeentscheidung sei jedoch zu berücksichtigen, dass nachteilige Folgen bei der Nichtgeltendmachung eines Rechtsbehelfs nach dem geltenden Verwaltungsprozessrecht ein Regelbefund seien. Ferner sei die sich aus § 1a SVG ergebende Verpflichtung des Dienstherrn, seinen Versorgungsempfängern die gesetzlich zustehende Versorgung zukommen zu lassen, zukunftsbezogen. Der Kläger hätte es durch frühere Antragstellung auch in der eigenen Hand gehabt, die Folgen der Kürzung abzumildern. Die getroffene Ermessensentscheidung sei auch vor dem Hintergrund einer sparsamen Haushaltsmittelbewirtschaftung vertretbar. Eine wirtschaftliche Notlage des Klägers sei nicht ersichtlich. Von einer Reduzierung des Ermessens der Versorgungsbehörde insoweit, dass die Aufhebung des Kürzungsbescheides ab Beginn des Ruhestands das Ergebnis sachgerechter Ermessensbetätigung wäre, könne somit nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat am 29. März 2018 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, dass das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden sei. Aufgrund der Besonderheiten des Soldatenberufs handele es sich hier um eine Ermessensreduzierung auf Null. Die Beklagte hafte verschärft nach den Wertungen des Bereicherungsrechts. Sie hätte erkennen müssen, dass im Rahmen der Ehescheidung keine Kürzung der Versorgungsbezüge, sondern lediglich der Rentenansprüche geregelt worden sei. Außerdem legt der Kläger ein vom ihm unter dem 7. Dezember 2016 verfasstes Schreiben an die (...) vor und macht geltend, dass hierin bereits ein Antrag auf Wiederaufgreifen zu sehen sei, sodass jedenfalls ab Dezember 2016 der Anspruch bestehe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2018 zu verpflichten, die Aufhebung des Kürzungsbescheides vom 28. Mai 2004 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2004 zu bestimmen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2018 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2018. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 5. März 2018 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Aufhebung dieser Bescheide die Rücknahme des Kürzungsbescheides vom 28. Mai 2004 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2004 bestimmt bzw. über den Antrag auf Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für die begehrte Entscheidung sind die §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 VwVfG. Nach diesen Bestimmungen kann die Behörde einen Verwaltungsakt, der im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war – auch mit Wirkung für die Vergangenheit –, ganz oder teilweise aufheben; ein Anspruch auf Aufhebung besteht dann, wenn das der Behörde bei der Entscheidung nach § 48 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich gesetzlich eröffnete Ermessen dergestalt reduziert ist, dass alleine die Aufhebung des Verwaltungsakts ermessensgerecht ist. Es kann dahinstehen, ob bzw. inwieweit der Kürzungsbescheides vom 28. Mai 2004 rechtswidrig gewesen ist. Denn jedenfalls besteht kein Anspruch auf weitergehende Aufhebung, nämlich mit Wirkung ab dem Juni 2004 bzw. auf Neubescheidung des Antrags. Die Ausübung des Rücknahmeermessens seitens der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie stellte insofern in zulässiger Weise auf den Zeitpunkt der Antragstellung als maßgeblichen Zeitpunkt für die Aufhebung des Kürzungsbescheides ab. § 114 VwGO legt den gerichtlichen Prüfungsumfang bei Ermessensentscheidungen fest. Das Gericht hat nur zu prüfen, ob die in § 114 VwGO genannten Voraussetzungen eingehalten wurden, nicht dagegen, ob vielleicht andere Lösungen zweckmäßiger gewesen wären. Die Kontrolle wird auf die Überprüfung von Ermessensfehlern beschränkt. Damit wird an einer entscheidenden Schnittstelle zwischen den Befugnissen der Behörden und der Gerichte der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) konkretisiert. Aus § 114 Satz 1 VwGO folgt, dass das Gericht nur eine Rechtmäßig-keits-, nicht aber eine Zweckmäßigkeitskontrolle gegenüber der Verwaltung durchführen darf und dass es sein Ermessen nicht an die Stelle dessen der Verwaltung setzen darf. Vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 114, Rn. 4; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 114, Rn. 1. Das Gericht hat nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 8/15 –, Rn. 13, juris; Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 114, Rn. 10, 16. Innerhalb des durch den Zweck der Ermächtigung gebildeten Ermessensraums hat die Behörde bei der Auswahl der Gesichtspunkte grundsätzlich Ermessensfreiheit. Ein Ermessensdefizit lässt sich nicht unabhängig vom Verhältnismäßigkeitsgebot aus der Pflicht herleiten, alle ermessensrelevanten Gesichtspunkte im Sinne einer vollständigen Interessenabwägung in die Entscheidung einzubeziehen. Es müssen die wesentlichen, also nicht alle Gesichtspunkte des Einzelfalls einbezogen werden. Rechtlich begrenzt und gerichtlich überprüfbar ist die Ermessensausübung nach § 40 VwVfG nur, soweit sie durch den Zweck der Ermächtigung und die gesetzlichen Grenzen der Ermessensausübung gebunden wird. Im Ergebnis sind nur solche Gesichtspunkte wesentlich, die sich ohne nähere Sachkenntnisse der jeweiligen Entscheidung als erheblich aufdrängen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 46/12 –, BVerwGE 147, 81-100, Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 – 1 C 9/94 –, NVwZ 1997, 1123, 1125; Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 114, Rn. 24; Wolff in: Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114, Rn. 178 f. Die behördliche Ermessensbetätigung ist – wie jedes staatliche Tun – an den Gleichheitssatz gebunden. Jede Entscheidung im Rechtsstaat muss nicht nur in sich sachgerecht, sondern auch im Vergleich mit anderen rechtmäßig sein. Das hat bei Ermessensentscheidungen eine besondere Bindung an den Gleichheitssatz zur Folge. So führt eine regelmäßige Praxis zu einer Selbstbindung der Verwaltung: Sie darf diese nur aus sachlichem Grund ändern. Ein solcher kann sich aus den Besonderheiten des konkreten Falles oder aus der Absicht ergeben, aufgrund eines sachlich einleuchtenden Grundes in Zukunft die Praxis zu ändern. Eine generelle Ermessenshandhabung durch Einhaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis ist, sofern die ihr zugrunde liegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen, nicht nur sinnvoll, sondern zur Wahrung des Gleichheitssatzes sogar geboten. Denn vielfach kann nur so erreicht werden, dass gleichliegende Fälle gleich behandelt werden. Wenn sich die Behörde für ihre Ermessenshandhabung in dieser Art zulässigerweise bindet, kann ein Ermessensfehler in aller Regel nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Antragsteller dartut, dass die Behörde in seinem Fall von der Verwaltungspraxis abgewichen sei. So schon BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 – VI C 52.65 –; vgl. auch Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 114, Rn. 27; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 114, Rn. 14. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Ermessensfehler nicht gegeben. Selbst wenn hinsichtlich des „Obs“ des Wiederaufgreifens des Verfahrens zu dem Kürzungsbescheid eine Ermessensreduzierung angenommen würde, liegt jedenfalls keine Ermessensreduzierung „auf Null“ hinsichtlich der Wahl des Zeitpunktes vor. Soweit der Kläger anführt, dass die Beklagte im Sinne der allgemeinen Wertungen des Bereicherungsrechts „verschärft“ hafte und daher den Bescheid mit ex-tunc-Wirkung aufzuheben habe, geht dies bereits deshalb fehl, weil diese Wertungen hier keine Anwendung finden. Die hier einschlägigen Wertungen des Gesetzes ergeben sich aus dem Regelungszusammenhang der vorgenannten Normen abschließend und ohne weiteren Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften des Bereicherungsrechts. Die Regeln über die Bestandskraft von Verwaltungsakten bzw. über die Fristgebundenheit von Rechtsbehelfen sind für den Adressaten eines Verwaltungsaktes im Sinne der Rechtssicherheit zwingend und können nicht über die „allgemeinen Wertungen des Bereicherungsrechts“ ausgehebelt werden. Im Übrigen gilt auch im „umgekehrten Fall“ einer zu Unrecht erfolgten Überzahlung aus Gründen der Rechtssicherheit bei einer Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes zum Nachteil der Behörde die Frist im Sinne des § 48 Abs. 4 VwVfG. Die Frage der „Offensichtlichkeit“ der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes im Rahmen des Wiederaufgreifens spielt demgemäß lediglich auf der Ebene des „Obs“ der Rücknahme eine Rolle, nicht auch auf der Ebene des „Wies“ (Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebungsentscheidung). Ein Ermessensausfall liegt nicht vor. Die Beklagte hat erkannt, dass ihr im Rahmen des § 48 VwVfG ein Ermessensspielraum insbesondere auch mit Blick auf den zu wählenden Zeitpunkt zusteht. Auch ein Ermessensdefizit ist nicht gegeben. Die Beklagte hat alle abwägungsrelevanten Belange in ihre Erwägungen eingestellt. Zugunsten des Klägers hat sie hierbei einfließen lassen, dass sich die Kürzung der Bezüge aufgrund der regelmäßigen Leistungen über eine Vielzahl von Jahren erstrecken kann und sich gerade hieraus eine objektive Unerträglichkeit und Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Kürzung ergeben kann. Auch hat die Beklagte berücksichtigt, dass der Kläger aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs einen Abschlag bei seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hinnehmen muss. Zudem führt die Beklagte die gegenseitige Treuepflicht aus dem Soldatenverhältnis und die strikte Gesetzesbindung hinsichtlich der Versorgung und Besoldung an. Auf der anderen Seite hat die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise jedoch auch den Aspekt der Rechtssicherheit bei einem bestandskräftigen Bescheid berücksichtigt. Die Beklagte wies zu Recht darauf hin, dass der Kläger von seiner zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Widerspruchsmöglichkeit in Bezug auf die Kürzung der Versorgungsbezüge keinen Gebrauch gemacht hat. Die Beklagte hat insofern zulässigerweise angenommen, dass die Rechtssicherheit erst im Zeitpunkt der entsprechenden Antragsstellung – also hier zum im September 2017 – des Versorgungsberechtigten erschüttert worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in ähnlich gelagerten Fällen einen früheren Zeitpunkt als den der Antragstellung hinsichtlich ihrer Aufhebungsentscheidung festgelegt hatte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger hat mit seinem Einwand, dass er bereits im Dezember 2016 einen Antrag auf Wiederaufgreifen gestellt habe und deshalb auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei, keinen Erfolg. Zum einen hat der Kläger nicht den Nachweis erbracht, dass dieses Schreiben auch bei der Beklagten im genannten Zeitraum eingegangen ist. Ein entsprechendes Schreiben lässt sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen und der Vertreter der Beklagten hat auch in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass der (....) ein solches Schreiben nicht vorlag. Dessen ungeachtet ist dem in Bezug genommenen Schreiben seinem objektiven Erklärungsgehalt nach nicht zu entnehmen, dass damit ein förmlicher Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des Kürzungsbescheides vom 28. Mai 2004 gestellt wird. Im Gegensatz zu seinem förmlichen Antrag auf Wiederaufgreifen vom 14. September 2017 mit der Betreffzeile „1.) Kürzung der Pension um den Versorgungsausgleich auf Grund des Gerichtsurteils Y. vom 03.04.79“ gab der Kläger in dem Schreiben vom 7. Dezember 2016 den Betreff „Anrechnung der Rente auf die Pension“ an. Diese Betreffangabe deutet vielmehr auf eine Rüge der Ruhensregelung gemäß § 55a SVG hin. Diesem Schreiben lässt sich auch im Übrigen nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass der Kläger eine Überprüfung bzw. ein Wiederaufgreifen mit Blick auf den Kürzungsbescheid vom 28. Mai 2004 begehrt, da aus Sicht der Behörde nicht erkennbar war, welche(n) konkreten Bescheid(e) der Kläger mit dem „Widerspruch“ gegen den „überhöhten Rentenabzug“ angreifen wollte. Eine Ermessensüberschreitung durch Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann schließlich auch nicht erblickt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass es unangemessen und damit für den Kläger unzumutbar sein sollte, nicht einen noch früheren Zeitpunkt auszuwählen. Bei sog. Dauerverwaltungsakten ist es grundsätzlich nicht erforderlich, den Bescheid noch weiter mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Die Überwindung der Bestandskraft eines Bescheides ist schon für sich von vornherein an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es entspricht der Kammerrechtsprechung, dass bei Dauerverwaltungsakten in vergleichbaren Fällen ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung regelmäßig einen angemessenen Ausgleich zwischen den Prinzipien der Bestandskraft auf der einen und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auf der anderen Seite bietet. Vgl. VG Köln, Urteile vom 16. Oktober 2019 – 23 K 4506/17 – und vom 6. März 2019 – 23 K 977/17 –. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.283,56 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.