Urteil
23 K 7932/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0819.23K7932.18.00
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Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten das bauaufsichtliche Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladenen. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung X. , unter der Anschrift T1.-------weg 00, 00000 X. . Die Beigeladenen sind die Eigentümer des nordwestlich gelegenen Nachbargrundstücks Gemarkung X. , , unter der Anschrift T1.-------weg 00. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. . Dieser weist ein reines Wohngebiet aus. Unter dem 7. September 2016 erteilte die Beklagte den Beigeladenen unter Befreiung von den Vorgaben zur überbaubaren Grundstücksfläche und der Dachform eine Baugenehmigung für einen Anbau an die Garage und Nutzungsänderung der Garage zur Kindertagespflege. Der nordwestlich neben dem Wohnhaus befindliche Anbau ist 5,52 m breit und 7,00 m tief. Er ragt um 4,80 m über die rückwärtige Gebäudeseite in nordöstliche Richtung in den vorhandenen Garten. Die ursprünglich genehmigte Höhe ab Oberkante Fußboden belief sich auf 2,90 m. Den Beigeladenen wurden mit der ersten Nachtragsgenehmigung vom 20. September 2017 eine veränderte Grundrissaufteilung und der Einbau eines Oberlichtes im Schlafraum genehmigt. Unter dem 30. November 2017 beantragten die Beigeladenen eine nachträgliche Vergrößerung der Höhe des Anbaus, da die Dämmung dicker ausfalle als geplant. Es ergab sich unter Einbeziehung von Dämmung und Attika eine neue Gesamthöhe von 3,60 m ab Oberkante des Fertigfußbodens. Die Höhe ausgehend vom Straßenniveau belief sich auf 4,10 m. Am 6. Dezember 2017 monierte die Klägerin bei der Beklagten die Höhe des Anbaus. Mit der 2. Nachtragsgenehmigung vom 8. März 2018 gestattete die Beklagte der Beigeladenen eine Änderung der Gebäudehöhe des Anbaus auf maximal 3,60 m ab Oberkante des Fertigfußbodens. Mit E-Mail vom 29. April 2018 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass der Anbau nach ihren Messungen etwa 4,05 m bis 4,12 m hoch sei. Der Messung der Klägerin liegt als Bezugsgröße die Oberkante des Bürgersteigs zugrunde. Sodann teilte die Klägerin der Beklagten mit E-Mail vom 1. Juli 2018 mit, dass die Beigeladenen wegen der Errichtung eines neuen Zaunes zwischen ihren Grundstücken an sie herangetreten seien. Sie beabsichtigten, den Zaun um 20 cm auf 2,00 m zu erhöhen. Die Klägerin gab an, sie habe ihre Zustimmung nur für dieses Stück und nichts anderes gegeben. Die Beigeladenen planten auch noch den Rest (Hecke) im Herbst umzubauen. Die Beigeladenen errichteten in der Folgezeit einen Zaun zwischen ihrem Grundstück und dem Grundstück der Klägerin. Ferner errichteten sie im rückwärtigen Grundstücksbereich an dem von der T2.-------straße abzweigenden Privatweg (Flur 00, Flurstück 000) einen Zaun. Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 wandte sich die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten an die Beklagte. Sie teilte mit, dass die Beigeladenen auf ihrem Grundstück Baumaßnahmen vornähmen bzw. vorgenommen hätten, die nach ihrem Verständnis rechtswidrig seien. Neben einer Reihe für das hiesige Verfahren nicht relevanter Einwendungen machte sie geltend, der Anbau überschreite die genehmigte Höhe bei weitem. Hierbei ging die Klägerin davon aus, es sei eine Höhe von 3,41 m genehmigt. Der Gartenzaun der Beigeladenen sei zu ihrem Grundstück hin ohne ihre Zustimmung um mehr als 20 cm erhöht worden. Auch der Zaun, den die Beigeladenen in Richtung des Privatweges errichtet hätten, stehe nicht in Einklang mit den einschlägigen Vorschriften. Es komme zu einer Sichtbeeinträchtigung herausfahrender Fahrzeuge und zu einer Gefährdung der den Schulweg frequentierenden Schüler. Auch sei anderen Anwohnern untersagt worden, einen derart hohen Zaun zu errichten. Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 beantwortete die Beklagte das Schreiben der Klägerin. Die Klägerin hat am 28. November 2018 Klage erhoben. Hiermit hat sie zunächst ein Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladenen dahingehend begehrt, dass diese den Beigeladenen aufgibt, den Anbau auf die zulässige Höhe von 3,60 m zu kürzen. Aufgrund der nicht genehmigungsfähigen Höhe des Anbaus werde ihr Grundstück durch Licht- und Schattenwurf tangiert. Zudem solle die Beklagte den Beigeladenen aufgeben, den Zaun zwischen ihren Grundstücken auf 2 m und den Zaun in Richtung Privatweg auf 1 m zu kürzen. Im Ortstermin vom 14. August 2020 hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen, soweit sie auf ein Einschreiten hinsichtlich des zum Privatweg ausgerichteten Zaunes gerichtet war. Die Klägerin beantragt noch, 1. die Beklagte zu verpflichten, den Beigeladenen aufzugeben, den von ihnen errichteten Gartenzaun auf dem Grundstück T1.-------weg 00, 00000 X. zum Grundstück der Klägerin T1.-------weg 00, 00000 X. abzureißen, 2. die Beklagte zu verpflichten, den Beigeladenen aufzugeben, den Anbau auf dem Grundstück T1.-------weg 00, 00000 X. zu beseitigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für zulässig, aber unbegründet. Die beanstandeten Einfriedungen seien genehmigungsfrei. Namentlich überschreite die Zaunanlage zum Grundstück der Klägerin gemessen vom Grundstück der Beigeladenen nicht eine Höhe von 2 m. Da das Grundstück der Klägerin etwas höher liege, unterschreite die Zaunanlage dort sogar die Höhe von 2 m. Schließlich sei die Forderung nach Kürzung des Anbaus auf die zulässige Höhe von 3,60 m unbegründet. Der Anbau habe gemessen vom Fertigfußboden bis Oberkante Attika eine Höhe von 3,65 m. Die Abweichung von der genehmigten Höhe von 3,60 m um 5 cm tangiere die Klägerin und deren Nachbarrechte nicht. Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, die Klage abzuweisen. Die Zaunanlage entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gelte für den Anbau. Dieser befinde sich auf der nördlichen, also dem Grundstück der Klägerin abgewandten Seite ihres Grundstücks. Bereits aufgrund des Abstands zum Grundstück der Klägerin könne er keine subjektiven Rechte der Klägerin beeinträchtigen. Das Gericht hat am 14. August 2020 einen Ortstermin durchgeführt. Insoweit wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Klägerin die Klage in Bezug auf den zum Privatweg ausgerichteten Zaun zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen. Im Übrigen kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten hinsichtlich des zwischen ihrem Grundstück und dem Grundstück der Beigeladenen befindlichen Zauns noch hinsichtlich des Anbaus auf dem Grundstück der Beigeladenen. Nach § 58 Abs. 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Ein Nachbar hat nur dann einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die streitige bauliche Anlage nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt ist, gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind und er seine Nachbarrechte nicht verwirkt hat. Auf der Rechtsfolgenseite muss eine Ermessenreduzierung dahin vorliegen, dass allein das begehrte Einschreiten rechtmäßig ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, dass das Entschließungsermessen der Bauaufsichtsbehörde in aller Regel auf eine Pflicht zum Einschreiten reduziert ist, wenn die Baurechtswidrigkeit einer Anlage auf der Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts beruht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 2732/10 –, juris, Rn. 29 f. m.w.N.; Urteil vom 25. Oktober 2010 – 7 A 290/09 –, juris, Rn. 28 zum Abstandflächenverstoß; Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, juris, Rn. 35; Urteil vom 17. Mai 1983 – 7 A 330/81– Kurztext juris, sowie BRS 40 Nr. 191. Diese regelmäßig zu bejahende Pflicht zum Einschreiten bedeutet jedoch nicht, dass bei einem Abstandflächenverstoß stets und unter allen Umständen zugunsten des Betroffenen Nachbarn eingeschritten werden muss. In besonders gelagerten Einzelfällen kann vielmehr auch die Entscheidung, aufgrund der speziellen Situation von einem Einschreiten abzusehen, ausnahmsweise noch ermessengerecht sein. Hierzu bedarf es allerdings besonderer Gründe die es rechtfertigen, auch unter Berücksichtigung der vom Abstandflächenrecht vorgenommenen Bewertung der nachbarlichen Interessen von der Durchsetzung des Nachbarschutzes abzusehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2010 – 7 A 290/09 –, juris, Rn. 30 m.w.N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Klägerin hier keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladenen. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Zauns zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Grundstück der Beigeladenen. Die Zaunelemente weisen ausgehend vom maßgeblichen Grundstück der Beigeladenen eine Höhe von knapp 2 m aus, wobei allerdings die Stützen zwischen den Zaunelementen die Oberkante des Zaunes um ca. 3 cm überragen und mit einer Kappe versehen sind. Von diesem im Verwaltungsvorgang (Bl. 252) der Beklagten dokumentierten Maß geht das Gericht aus, nachdem die Klägerin, die ursprünglich vorgetragen hat, eine Messung sei nur von ihrem Grundstück aus, nicht aber vom Grundstück der Beigeladenen vorgenommen worden, dieses Vorbringen im Ortstermin nach Einsichtnahme in den Verwaltungsvorgang nicht weiterverfolgt hat. Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 7a) BauO NRW sind Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m genehmigungsfrei. Danach kann jeder Grundstückseigentümer eine bis zu 2 m hohe Einfriedung beanspruchen; umgekehrt hat der Grundstücksnachbar eine solche – auch als Sichtschutzwand ausgebildete – Anlage zu dulden. Darauf, dass die Klägerin ihre Zustimmung nur bis zu einer Erhöhung um 20 cm erteilt hat und ob die tatsächlich vorgenommene Erhöhung diese 20 cm übersteigt, kommt es daher nicht an. Stellt man auf die Höhe der Zaunelemente ab, so liegt hier bereits kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften vor, so dass die Klägerin kein Tätigwerden der Beklagten verlangen kann. Ein Anspruch auf Einschreiten ergäbe sich im konkreten Einzelfall allerdings auch nach Maßgabe der oben stehenden Grundsätze dann nicht, wenn man den Zaun als einheitliche Anlage bestehend aus Zaunelementen und Stützpfeilern betrachtet und ausgehend hiervon auf die Höhe der Stützpfeiler, die die Zaunelemente um ca. 3 cm überragen und mit einer Abschlusskappe versehen sind, abstellt. In diesem Fall stellt der Zaun keine genehmigungsfreie Anlage dar und es liegt eine Verletzung der nachbarlichen Abstandflächenvorschriften vor. Auch wenn es grundsätzlich nicht auf den Grad der mit einer Abstandflächenunterschreitung verbundenen tatsächlichen Beeinträchtigung ankommt, ist eine Schutzbedürftigkeit des Grundstücks der Klägerin im Hinblick auf die von den Abstandvorschriften geschützten Belange der Belichtung und Belüftung und der Verhinderung einer unangemessenen optischen Beengung gleichwohl nicht ersichtlich. Die Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin durch die Stützpfeiler erweist sich als derart untergeordnet, dass eine Berufung auf diesen Nachbarrechtsverstoß treuwidrig erscheint. Den Stützpfeilern kommt angesichts ihrer geringen Zahl und ihrer Breite von nur 3 – 3,5 cm optisch kein eigenständiges Gewicht zu. Nach dem Eindruck, den die Einzelrichterin im Ortstermin sowie aufgrund der in der Akte befindlichen Lichtbilder gewonnen hat, prägen in der Wahrnehmung der Höhe des Zaunes nur die Zaunelemente selbst. Deren Höhe muss die Klägerin dulden. Die Stützpfeiler werden hingegen nicht mit einem eigenständigen Gewicht wahrgenommen. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten das Grundstück der Klägerin höher liegt als das Grundstück der Beigeladenen. Durch diese Differenz der Geländehöhe wird eine sich ohnehin schon im Bagatellbereich bewegende Beeinträchtigung noch weiter nivelliert. Mit Blick auf diese spezifischen Umstände des Einzelfalls liegt hier eine Ermessensreduzierung gerichtet auf eine Verpflichtung der Beklagten zum Einschreiten gegen den Zaun nicht vor. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ein Einschreiten gegen den Anbau der Beigeladenen. Entgegen der Auffassung der Klägerin überschreitet dieser die genehmigte Höhe nicht um mehr als 40 cm. Genehmigt ist eine Bauhöhe von 3,60 m ab Oberkante des Fußbodens, tatsächlich ist der Anbau ausgehend von diesem Bezugsmaß um 5 cm höher. Die Klägerin gelangt zu einem abweichenden Wert, weil sie nicht die Bezugsgröße der erteilten Baugenehmigung zugrunde legt. Darauf kommt es letztlich aber nicht an, da ein Verstoß gegen Nachbarrechte der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vorliegt. Der Anbau ist 7 m von der Grundstücksgrenze der Klägerin entfernt. Der nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW einzuhaltende Abstand beläuft sich auch bei einer Höhe von 4,21 m ab der natürlichen Geländeoberfläche auf 3 m. Das Vorhaben der Beigeladenen überschreitet mithin auch ausgehend von der für die Ermittlung der Abstandfläche maßgeblichen natürlichen Geländeoberfläche den vorgeschriebenen Grenzabstand um mehr als das Doppelte. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung von Nachbarrechten der Klägerin schon im Ansatz nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.