Urteil
15 K 9722/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0820.15K9722.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsbürger und wurde am 00.00. 1983 in O., Nigeria geboren. Er rechnet sich zur Volksgruppe der Ibo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Kläger reiste sein Heimatland im Jahr 2006 verlassend auf dem Landwege u.a. über Niger, Libyen und Italien am 4. September 2015 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Am 15. August 2016 stellte der Kläger einen förmlichen Asylantrag. Dieses Verfahren wurde zunächst wegen Nichtbetreibens seitens des Bundsamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Bescheid vom 9. Februar 2017 eingestellt. Nachdem der Kläger am 20. Februar 2017 einen Fortführungsantrag stellte hob das BAMF den Bescheid vom 9. Februar 2017 mit Bescheid vom 20. Februar 2017 auf. Aufgrund des Antrages wurde der Kläger am 31. März 2017 durch das BAMF persönlich angehört. Mit Bescheid vom 2. Mai 2017 lehnte das BAMF den Antrag auf Asylanerkennung ab und erkannte die Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutz nicht zu. Der Bescheid stellt ferner fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen und fordert den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung droht der Bescheid die Abschiebung, vorrangig nach Nigeria, an. Schließlich wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ausgesprochen und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 22 bis 31 der Verwaltungsakte verwiesen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist der Bescheid in der Partnerfiliale Bonn 00, Z.-straße 00, 00000 Bonn niedergelegt worden und eine schriftliche Mitteilung der Niederlegung hinterlegt worden. Als Tag der Zustellung ist der 5. Mai 2017 vermerkt worden. Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung: „ Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln Appellhofplatz 50667 Köln erhoben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgebend. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in 90343 Nürnberg, zu richten. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sind binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides anzugeben. Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist (§ 87 b Abs. 3 VwGO). “ Darüber hinaus trägt der Bescheid die Unterschrift des Sachbearbeiters (Bl. 58 der Verwaltungsakte). Der Kläger hat sich am 12. Juni 2017 eine Bescheidkopie aushändigen lassen. Der Kläger hat am 30. Juni 2017 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, er habe den Bescheid erstmalig in der Flüchtlingsunterkunft ausgehändigt erhalten. Auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme es nicht an. Unabhängig von der Frage, ob der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt worden sei, sei ihm eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden. Sie müsse darüber hinaus einen Hinweis auf die Möglichkeit das Rechtmittel auf elektronischem Wege einzulegen enthalten. Da dies nicht geschehen sei laufe die Jahresfrist. Die dem Kläger überreichte Kopie des Bescheides enthalte keine Unterschrift. Das Gericht könne nicht überprüfen, ob eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt sei, da das BAMF sämtliche Originale vernichtet habe und nur noch PC-gestützt dokumentiere. Der Kläger beantragt, unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Klagefrist 1. Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Mai 2017 (Geschäftszeichnen N01) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 2. Hilfsweise sie zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen. 3. Hilfsweise sie zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigeria vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angegriffenen Bescheid. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes ab und folgt insoweit den Feststellungen des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 des Asylgesetzes -- AsylG --). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird überdies Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesamtes. Entscheidungsgründe Die Klage ist unzulässig. Im Zeitpunkt der Klageerhebung war die Klagefrist des § 74 Abs. 1, 1. HS AsylG bereits abgelaufen. Die Klage ist mithin verfristet. Die Klage gegen die Entscheidungen nach dem Asylgesetz muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden, § 74 Abs. 1, 1. HS AsylG. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob eine Ersatzzustellung durch Niederlegung, § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 182 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), vgl. dazu Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2000 – 3 A 12/99.A, juris, möglich ist. Ausweislich Bl. 85 der Verwaltungsakte, bestätigt der Kläger, dass ihm eine Bescheidkopie am 12. Juni 2017 ausgehändigt wurde. Gem. § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) gilt der Bescheid in diesem Zeitpunkt als zugestellt. Die Klagefrist begann damit am 13. Juni 2017 und endete am 26. Juni 2017, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die erst am 30. Juni 2017 erhobene Klage ist damit verfristet. Die Klagefrist hat auch am 13. Juni 2017 gem. § 74 Abs. 1 AsylG, § 58 Abs. 1 VwGO zu laufen begonnen, denn der Bescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Die dem Bescheid in deutscher Sprache beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthält die zwingend geforderten Angaben. Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Klagefrist nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthält diese zwingenden Angaben und gibt diese zutreffend wieder. Eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs ist nicht erforderlich, stRspr, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. August 2018 – 1 C 6.18, NJW 2019, 247 Rn. 13 m.w.N.). Unschädlich ist daher, dass über die möglichen Formen der Klageerhebung nicht belehrt worden ist, BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 – 1 Bf 32/17.A, juris. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 VwGO zu gewähren. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 60 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat nicht dargetan, dass er die Klagefrist ohne Verschulden versäumt hat. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.