Beschluss
14 L 1419/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0826.14L1419.20A.00
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Tenor
Der Beschluss vom 5.2.2020 im Verfahren 14 L 121/20.A wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 396/20.A gegen Ziffer 3 des Bescheides vom 17.12.2019 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss vom 5.2.2020 im Verfahren 14 L 121/20.A wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 396/20.A gegen Ziffer 3 des Bescheides vom 17.12.2019 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist zulässig. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die zwischenzeitliche Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung widerrufen. Der Antrag ist begründet. Es liegen veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO vor, die eine Änderung des ablehnenden Beschlusses vom 5.2.2020 nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen. Die erforderliche Abwägung fällt nunmehr (§ 77 Abs. 1 AsylG) zugunsten des Antragstellers aus. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids vom 17.12.2019, der mit der Klage 14 K 396/20.A angefochten ist, ist offensichtlich rechtswidrig (geworden). Die Abschiebungsanordnung beruht auf § 34a Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Dabei ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 (Dublin III-VO) für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Diese Voraussetzung liegt nicht mehr vor. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Schutzbegehrens des Antragstellers ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat (hier: Griechenland) nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland) über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Die Überstellungsfrist begann vorliegend (erneut) mit der am 6.2.2020 erfolgten Zustellung des im Tenor genannten ablehnenden Beschlusses des Gerichts vom 5.2.2020 – vgl. BVerwG, Urteil vom 26.5.2019 – 1 C 15.15. –, juris Rn. 11 – und endete nach sechs Monaten mit Ablauf des 6.8.2020. Die Überstellungsfrist wurde nicht (erneut) durch die unter dem 30.3.2020 durch das direkt an den Antragsteller übersandte Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 30.3.2020 unterbrochen. Hierin setzte das Bundesamt die Vollziehung des Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO bis auf weiteres und unter dem Vorbehalt des Widerrufs aus, weil im „Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise (...) derzeit Dublin-Überstellungen nicht zu vertreten“ seien. Zwar ist eine Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO generell geeignet, die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen, und zwar auch dann, wenn zuvor ein gerichtlicher Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolglos geblieben war. Dem steht nicht entgegen, dass Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO nicht auf Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO Bezug nimmt. Unionsrecht, insbesondere Art. 27 und 28 Dublin III-VO, setzt dem nationalen Recht (§ 80 Abs. 4 VwGO) aber gewisse Grenzen. Diese Beschränkungen ergeben sich daraus, dass die behördliche Aussetzungsentscheidung den jeweiligen Antragsteller nicht nur begünstigt, indem aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung zunächst nicht mehr erfolgen dürfen. Vielmehr belastet sie ihn zumindest mittelbar dadurch, dass sie die Überstellungsfrist unterbricht, den Zeitpunkt der Entscheidung über sein Schutzbegehren hinausschiebt und so dazu führen kann, dass ein von einem Antragsteller möglicherweise erstrebter Zuständigkeitsübergang nicht erfolgt; zu berücksichtigen sind auch die Belange des zuständigen Mitgliedstaats. Mindestvoraussetzung einer behördlichen Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO ist, dass der Antragsteller – wie hier – einen Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung eingelegt hat (Art. 27 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO). Weitere Grenzen folgen aus dem von Art. 27 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO angestrebten Ziel eines angemessenen Ausgleichs zwischen einerseits der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und einer raschen Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats (vgl. Erwägungsgrund 5 zur Dublin III-VO) und andererseits dem Ziel zu verhindern, dass sich Asylbewerber durch Weiterwanderung den für die Prüfung ihres Asylbegehrens zuständigen Mitgliedstaat aussuchen (Verhinderung von Sekundärmigration). Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen; in diesem Fall haben die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes offenkundig Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken. Auch unterhalb dieser Schwelle erlaubt die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssen, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 8.1.2019 – 1 C 16.18 –, juris Rn. 18 ff.; VG Köln, Urteil vom 22.7.2020 – 21 K 5683/19.A – (den Beteiligten bekannt, nicht rechtskräftig); VG Düsseldorf, Urteil vom 21.7.2020 – 22 K 8760/18.A –, juris Rn. 93 ff.; allesamt mit weiteren Nachweisen. Die Frage, ob tatsächlich allgemein „die Corona-Krise“ (in Deutschland und / oder in Griechenland?) eine Überstellung eines jungen gesunden Mannes nach Griechenland auf zunächst unbestimmbare Zeit entgegen stand, kann dahinstehen. Allerdings sei angemerkt, dass für den Fall, dass die Frage zu bejahen gewesen wäre, die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht mehr vorgelegen haben dürften. Hiernach ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt nach § 77 Abs. 1 AsylG hätte in diesem Zeitpunkt ein gerichtlicher Rechtsschutz – seine Zulässigkeit unterstellend – in der Sache wohl Erfolg gehabt. Jedenfalls aber überschritt die Aussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO die dargestellten Grenzen, weil „die Corona-Krise“ weder Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschiebung begründen noch – nach Abschluss des Verfahrens 14 L 121/20.A – die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes berühren konnte. Vielmehr betraf und betrifft sie allenfalls die (Un-)Möglichkeit oder Schwierigkeit einer (fristgerechten) Überstellung. Die vorliegende Aussetzung durch die Antragsgegnerin, die auch nicht etwa „bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung“ (Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO), sondern „bis auf weiteres“ und unter dem Vorbehalt eines (jederzeitigen) Widerrufs erfolgte, griff in den für das Dublin-System zentralen Beschleunigungsgrundsatz und die Interessen des Antragstellers massiv ein. Es war nunmehr vollkommen unklar, wann das Schutzbegehren des Antragstellers in der Sache geprüft werden würde. Dieser Zeitraum konnte je nach der unabsehbaren Entwicklung der „Corona-Krise“ monatelang dauern. Eine Aussetzung der Vollziehung mit dem Ziel, in einer „unübersichtlichen“ oder für den Vollzug praktisch schwierigen Situation die Überstellungsfrist zu unterbrechen (wie teilweise in den Sachverhalten, die den nachfolgend zitierten gerichtlichen Entscheidungen zugrunde lagen, wenige Tage vor deren Ablauf) und damit einen Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland zu verhindern, ist mit den oben dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren. Im Ergebnis ebenso: VG Würzburg, Urteil vom 11.8.2020 – W 8 K 19.50795 –; VG Kassel, Beschluss vom 27.7.2020 – 1 L 3056/18.KS.A –; VG Ansbach, Beschluss vom 23.7.2020 – AN 17 E 20.50215 –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.7.2020 – 2a K 5573/19.A –; OVG SH, Beschluss vom 9.7.2020 – 1 LA 120/20VG –; VG Aachen, Urteile vom 8.7.2020 – 7 K 436/19.A – und vom 10.6.2020 – 9 K 2584/19.A –; VG München, Urteil vom 7.7.2020 – M 2 K 19.51274 –; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 23.6.2020 – 15 K 8085/19.A –; VG Münster, Beschluss vom 22.5.2020 – 8 L 367/20.A –; VG SH, Urteil vom 15.5.2020 – 10 A 596/19 und Gerichtsbescheid vom 18.5.2020 – 5 A 255/19; wohl auch VG Düsseldorf, Urteile vom 21.7.2020 – 22 K 8760/18.A (Rn 119) und 22 K 8762/18.A – (Rn. 107); anderer Ansicht: VG Cottbus, Beschluss vom 4.8.2020 – 5 L 327/20.A –; VG Berlin, Beschluss vom 16.7.2020 – 28 L 203/20.A –; (in anderem rechtlichen Zusammenhang) VG Osnabrück, Beschluss vom 12.5.2020 – 5 B 95/20 –; alle Entscheidungen zitiert nach juris. Das hier gefundene Ergebnis steht im Einklang mit der Mitteilung der (EU-)Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung (2020/C 126/02), Seite 5 (Ziffer 1.2 Abs. 5), Amtsblatt der Europäischen Union vom 17.4.2020, wonach (sinngemäß) die aufgrund der Corona-Pandemie zeitweilig verhängten behördlichen Reiseverbote und die weitgehende Einstellung des Flugverkehrs für sich genommen nicht zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist geführt haben und die Dublin III-VO keine Bestimmung enthält, die in einer derartigen Situation zu einer Fristverlängerung führte oder eine Überstellung unabhängig von der Frist des Art. 29 Abs. 3 Dublin III VO zuließe. Unabhängig von allem Vorstehenden ist die Aussetzungsentscheidung vom 30.3.2020 nach § 80 Abs. 4 VwGO auch deshalb fehlerhaft, weil sie im Ermessen der Behörde stand, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.1.2019 – 1 C 15.18 –, juris, Rn 49 –, und dieses Ermessen im Einzelfall pflichtgemäß auszuüben und schriftlich zu begründen gewesen wäre (§ 39 Abs. 1 Satz 2, § 40 VwVfG). Hieran fehlt es in dem offenkundig formularmäßigen Schreiben der Antragsgegnerin. Ob darüber hinaus die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung zum jetzigen Zeitpunkt auch deshalb ernsthaft zweifelhaft ist, weil nach einer zwischenzeitlichen „pandemiebedingten“ behördlichen Aussetzung der Vollziehung es substantiierter Darlegungen der Behörde bedarf, dass Dublin-Überstellungen derzeit oder auf absehbare Zeit tatsächlich wieder durchgeführt werden können, so VG Berlin, Beschluss vom 27.7.2020 – 33 L 290/20 A, juris, kann nach alledem dahinstehen. Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aufgeworfene Frage zu § 14 Abs. 3 VwVfG muss ebenfalls nicht beantwortet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Damit ist der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegenstandslos, jedenfalls mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).