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Urteil

4 K 959/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0826.4K959.18.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Tatbestand Die klagende Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) wendet sich gegen die Eintragung verschiedener Grundstücke als Teile des Denkmals „Rheinauenpark“ in die Denkmalliste der Stadt Bonn. Im Einzelnen geht es um die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Gemarkung Friesdorf, Flur 1, Flurstücke 818, 848, 850 und 851, des Weiteren um die im Eigentum der Stadt Bonn, der Bundesstraßenverwaltung bzw. der Stadtwerke Bonn stehenden Grundstücke Gemarkung Friesdorf, Flur 1, Flurstücke 666, 667, 668, 695, 838, 839, 840, 841, 842 und 847, Gemarkung Plittersdorf, Flur 1, Flurstücke 194, 271 (mittlerweile geteilt in die Flurstücke 300 und 301), 272 und 294, sowie Gemarkung Dottendorf, Flur 1, Flurstücke 864, 866 und 1001. Der Rheinauenpark umfasst ein ca. 160 Hektar großes Gelände in der geographischen Mitte der Stadt Bonn, das sich entlang beider Rheinufer erstreckt. Der größere, linksrheinische Teil erfasst neben dem Freizeitpark Rheinaue sich daran anschließende Grünflächen in den Ortsteilen Gronau, Hochkreuz und Plittersdorf (Stadtbezirke Bonn und Bad Godesberg). Rechtsrheinisch zählen am Rhein gelegene Grün- und Wegeflächen in den Ortsteilen Limperich, Ramersdorf und Oberkassel (Stadtbezirk Beuel) zum Rheinauenpark. Die streitgegenständlichen Grundstücke befinden sich linksrheinisch am westlichen Rand des Rheinauenparks zwischen dem sog. Bundesviertel und der Ludwig-Erhard-Allee. Das Areal wird nördlich durch die Autobahn A562, nordöstlich durch die Ludwig-Erhard-Allee und südlich durch die Heinemannstraße begrenzt. Westlich und südwestlich schließen sich unbebaute Flächen, Parkplätze sowie die von einer Kindertagesstätte und von verschiedenen Bundesministerien und Bundesbehörden genutzten Gebäude entlang der Heinrich-von-Stephan-Straße und am Robert-Schuman-Platz an. Vom streitgegenständlichen Areal führen zwei Fußgängerbrücken über die Ludwig-Erhard-Allee in den Freizeitpark Rheinaue hinein. Die Fußgängerbrücke in der Mitte des Areals geht vom Rosengarten in der Rheinaue kommend in einen kreisförmigen Platz über (Flurstücke 695 und 838) und führt dann geradlinig in südwestlicher Richtung auf einem Fußweg weiter in Richtung Bundesviertel (Flurstück 847). Nördlich des Weges befindet sich ein unbebautes Grundstück der Klägerin (Flurstück 850), südlich davon unter anderem ein durch eine Kindertagesstätte genutztes Grundstück im Eigentum der Klägerin (Flurstück 818). Der Fußweg mündet nach ca. 90 Metern in einen Kreisel ein (Flurstück 848, das ebenfalls im Eigentum der Klägerin steht). Vom Kreisel aus führt die Straße südwestlich weiter geradlinig in das Bundesviertel, während sich nordwestlich ein Parkplatz anschließt (Flurstück 851). Auf dem zum Bundesviertel gelegenen kreisförmigen Platz vor der Fußgängerbrücke wird der Fußweg von einem parallel zur Ludwig-Erhard-Allee, leicht bogenförmig verlaufenden Rad- und Fußweg gekreuzt (Flurstück 838). Zur Straße hin fällt die Böschung teils steil ab (Flurstücke 271, 194, 838, 839, 840, 841 und 842). In südöstlicher Richtung befindet sich zwischen dem Rad- und Fußweg und der Ludwig-Erhard-Allee ein Betriebsgebäude mit Transformatoren. Der Weg fällt hier bis zu seiner Einmündung nach ca. 200 Metern in einem Platz an der Ecke Heinemannstraße / Ludwig-Erhard-Alle langsam ab. Nordwestlich der Fußgängerbrücke nähert sich der Rad- und Fußweg ebenfalls dem Straßenniveau an und mündet nach ca. 215 Metern in die Carlo-Schmid-Straße, eine von der Ludwig-Erhard-Allee abgehende Stichstraße (Flurstück 271). Die Carlo-Schmid-Straße endet in nordwestlicher Richtung in einem Rondell (Flurstücke 271, 666, 667 und 668). Von dort führt in nordöstliche Richtung die zweite Fußgängerbrücke in den Freizeitpark Rheinaue, in nordwestliche Richtung eine Bogenbrücke über die Autobahn in ein Wohnviertel des Ortsteils Gronau und in südwestliche Richtung ein Fußweg weiter in das Bundesviertel. Das Gelände fällt von der Carlo-Schmid-Straße zur Ludwig-Erhard-Allee bzw. vom Rondell und dem südwestlich weiterführenden Fußweg zur Autobahnabfahrt als Böschung steil ab (Flurstücke 866, 1001, 864, 272 und 294). Zwischen der Autobahnabfahrt und der Konrad-Adenauer-Brücke befindet sich ein weiterer mit Bäumen bepflanzter Grünstreifen (Flurstücke 866 und 1001). In Richtung Bundesviertel schließen sich an die Carlo-Schmid-Straße bzw. den Rad- und Fußweg drei im Eigentum der Klägerin stehende, im Wesentlichen unbebaute Grundstücke an (Flurstücke 768, 851 und 850). Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeit wird Bezug genommen auf Bl. 82 f., 87 ff., 104 ff. der Gerichtsakte, Bl. 255 ff. der Beiakte Heft 3 sowie die aktualisierte Karte zum Denkmalumfang, Bl. 71 der Beiakte Heft 6. Der Rheinauenpark wurde im Zusammenhang mit der Bundesgartenschau in Bonn im Jahr 1979 angelegt. Dazu erfolgte 1969/1970 die Ausschreibung des bundesoffenen Ideenwettbewerbs „Rheinauen Bonn – Bundesgartenschau 1979“. Erster Preisträger wurden der Landschaftsarchitekt Gottfried Hansjakob und der Architekt Heribert Bargou. Für den Vorentwurf wurde gemeinsam mit den zweiten Preisträgern die „Planungsgemeinschaft Rheinaue“ gebildet, die sich 1972 auflöste. Alle weiteren Planungsaufträge für die Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Bauleitung und Bauoberleitung wurden alleinverantwortlich an Hansjakob vergeben. Dieser erarbeitete in den Jahren 1976 und 1977 zudem das Grün- und Freiraumkonzept der Stadt Bonn für das Parlaments- und Regierungsviertel. Der Rheinauenpark wurde von 1973 bis 1979 angelegt und schließlich im April 1979 zur 15. Bundesgartenschau eröffnet. Nach dem Ende der Bundesgartenschau im Oktober 1979 wurde das Ausstellungsgelände in einen städtischen Landschaftspark umgewandelt. 1983 wurde die Begrünung an der Ludwig-Erhard-Allee fertiggestellt. Bis heute dient das ehemalige Bundesgartenschaugelände als Freizeit- und Erholungspark sowie als Veranstaltungsort. Am 17. Oktober 2014 beantragte der Beigeladene bei der Bezirksregierung Köln die Eintragung des Rheinauenparks in die Denkmalliste der Stadt Bonn. Dem Antrag war ein Gutachten des Beigeladenen zur Denkmalbedeutung nebst Anlagen beigefügt. Eine überarbeitete Fassung des Gutachtens nebst Anlagen übersandte der Beigeladene der Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 28. April 2016. Unter dem 20. September 2016 übermittelte die Bezirksregierung Köln dem Beigeladenen eine ihrerseits überarbeitete Fassung des Gutachtens zum Denkmalwert des Rheinauenparks und bat um Benehmensherstellung. Der Beigeladene äußerte mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 seinerseits erneute Änderungswünsche, teilte aber mit, dass das Benehmen unter der Voraussetzung, dass die übermittelten Änderungen berücksichtigt würden, hergestellt sei. In der abgestimmten Fassung des Gutachtens zum Denkmalwert des Rheinauenparks ist unter anderem ausgeführt: „Die Flächen unter der [Konrad-Adenauer-]Brücke wurden als zugängliche und einsehbare Teile des Rheinauenparks gestaltet, die Böschungen begrünt. [...] Die Fußgängerbrücke über die Ludwig-Erhard-Allee dient seit der Bundesgartenschau als ein Hauptzugang in den Rheinauenpark (Eingang Rosengarten). Die Brückenköpfe dieser Fußgängerbrücke sind mit Basalt verkleidet und so in die Parkgestaltung eingebunden, ebenso das südöstlich der Brücke an der Ludwig-Erhard-Allee befindliche Betriebsgebäude mit Transformatoren. Über Rad- und Fußwege durch die sich südwestlich anschließende, nahezu symmetrisch gestaltete Grünanlage ist ein Übergang zu den angrenzenden Straßen vorhanden (Ludwig-Erhard-Allee, Heinrich-von-Stephan-Straße). Von den mit Baum- und Strauchpflanzungen gestalteten Parkplätzen entlang der Ludwig-Erhard-Allee ist der Rheinauenpark über zwei schmalere Fußgängerbrücken zu erreichen. [...] Das Beleuchtungskonzept sah vor, dass nur die Höhenwege beleuchtet werden, während die tiefer liegenden Park- und Auenzonen als Ruhebereich ohne Beleuchtung bleiben. Das Leuchtenmodell wurde aus der Bonner Südstadt übernommen (Auskünfte von Gottfried Hansjakob, 2014). [...] Die Fläche entlang der Petra-Kelly-Allee und der Ludwig-Erhard-Allee leitet mit kleinräumiger intensiver Gestaltung zum städtischen Straßenraum über. [...] Zugleich war die Planung auf den Endausbau als dauerhaft frei zugängliche öffentliche Grünanlage mit seinen städtebaulich wichtigen Anbindungen ausgerichtet. [...]“. Am 11. November 2016 hörte die Bezirksregierung Köln die Klägerin und die anderen betroffenen Eigentümer zu der beabsichtigten Eintragung in die Denkmalliste an. Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 22. Februar 2017 Stellung. Der sich um das Flurstück 768 herum und über die Flurstücke 851, 850 und 818 hinweg erstreckende Grünstreifen/Böschungsbereich sowie der sich auf dem Flurstück 848 befindliche Kreisel seien nicht denkmalschutzwürdig. Das Denkmal könne sich allenfalls bis zum Rad- und Fußweg erstrecken. Dies ergebe sich bereits daraus, dass weder der Böschungsbereich noch der Kreisel explizit im Gutachten erwähnt würden. Bei der Bezugnahme des Gutachtens auf die Fläche mit kleinräumiger, intensiver Gestaltung entlang der Ludwig-Erhard-Allee handele es sich um die dem Böschungsbereich gegenüberliegende Fläche. Der Böschungsbereich sei auch bereits 1976 mit natürlichem Gefälle vorhanden gewesen, sodass seine Gestaltung für die Bundesgartenschau fraglich sei. Ungeachtet dessen, dass das im Gutachten erwähnte Beleuchtungskonzept sich lediglich auf eine Auskunft Hansjakobs beziehe und nicht anhand von Dokumenten belegt werden könne, sei für den Bereich des Rad- und Fußwegs ein solches Leuchtenmodell nicht installiert worden. Die Beleuchtung weiche optisch erheblich ab und sei erst nachträglich installiert worden. Der Zugang zur Fußgängerbrücke sei ebenfalls nicht schutzwürdig. Dass es sich um einen Hauptzugang handele, könne nicht nachvollzogen werden, da sich in diesem Bereich weder Parkplätze noch eine Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs befänden. Fußgänger seien daher nicht veranlasst, an dieser Stelle den Rheinauenpark zu begehen. Die betroffenen Flächen seien zudem nicht in dem als Anlage 3 des Gutachtens zum Denkmalwert beigefügten „Geländeplan“ eingezeichnet. Ebenso wenig könne das an das klägerische Flurstück 768 angrenzende Rondell als denkmalschützenswert angesehen werden. Die Unterschutzstellung des Böschungsbereichs und des Kreisels auf Flurstück 848 greife in die Nutzungs- und Verfügungsbefugnis der Klägerin ein und erschwere die Planung eines Neubaus auf den Flurstücken 850, 851, 768 und 837. Auf dem Flurstück 818 werde eine Kindertagesstätte des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend betrieben. Der von der Eintragung betroffene Teil dieses Grundstücks sei Teil der Geländeeinfriedung. In diesem Bereich sei ein Tor als weiterer Fluchtweg geplant, was infolge der Eintragung gemäß § 9 Abs. 1 DSchG NRW erlaubnispflichtig würde. Die Einrichtung einer anderen Fluchtwegesituation sei nicht möglich. Das Flurstück 848 diene der Erschließung der Flurstücke 850 und 851 und werde derzeit bei der Erstellung einer Machbarkeitsstudie für einen etwaigen Neubau auf diesen Flurstücken in die Planung einbezogen. Die Eintragung des Böschungsbereichs beeinträchtige darüber hinaus die Erschließung eines möglichen Neubaus auf den Flurstücken 850, 851, 768 und 837, die vornehmlich von der Ludwig-Erhard-Allee aus erfolgen würde und eine neue, größere Zuwegung erfordere. Schließlich stehe im Rahmen eines möglichen Umgebungsschutzes zu befürchten, dass sich die baulichen Möglichkeiten zur Unterbringung von Bundesbehörden mit erhöhtem Raumbedarf verringerten. Die Eintragung mindere zudem den Wert ihrer Grundstücke und habe weitere Mehrkosten zur Folge. Mit Antwortschreiben vom 10. Oktober 2017 erwiderte der Beklagte, dass bei der Abgrenzung des Denkmals Rheinauenpark alle Flächen einzubeziehen seien, die mit der Gestaltung des Parks zusammenhingen. Die Planung habe sich an die vorgegebenen Höhen der in das Gelände eingeschnittenen Ludwig-Erhard-Allee anpassen müssen, was erhebliche Aufschüttungen zur Folge gehabt habe. Die Aufschüttungen hätten bewirken sollen, dass die Straßenseiten förmlich eingegraben würden. Die heute sichtbaren Aufschüttungen seien daher Teil der landschaftsgärtnerischen Gestaltung und gehörten zum Baudenkmal Rheinauenpark. Mit der Trennung der unterschiedlichen Verkehre auf verschiedenen Ebenen gelinge den Landschaftsplanern die Verbindung über die Straße hinweg. Der Fußgänger könne sich über die verschiedenen Brückenanlagen auf dem Niveau des Parks bewegen und erlebe die Straße nicht als unüberwindbare Barriere. Zudem seien Sichtbeziehungen zum Park und zur Landschaft gegeben. Diese Planungsziele seien gerade durch die Gestaltungen westlich der Ludwig-Erhard-Allee erlebbar und deshalb integraler Bestandteil des Denkmals. Die Fußgängerbrücke über die Ludwig-Erhard-Allee sei ein Hauptzugang in den Rheinauenpark. Die Ausrichtung des Rosengartens und die symmetrische Wegeführung im Park belegten ihre Wertigkeit als Eingang. Die symmetrische Gestaltung finde ihre Fortsetzung bergseits der Ludwig-Erhard-Allee. Die bogenartige Verschwenkung von Rad- und Fußweg und das symmetrische Ansteigen der Böschungen unterstrichen die Zugangsachse, die weit in den bebauten Bereich hineinführe und bis einschließlich des Kreisels (Flurstück 848) gestaltet sei. Dass die Böschungen nicht im Text zur Denkmalwertbegründung erwähnt seien, belege nichts anderes, weil nicht jedes Detail erfasst werden könne. Ebenso wenig sei hinderlich, dass die Beleuchtung am Rad- und Fußweg nicht dem Beleuchtungskonzept des Rheinauenparks entspreche, denn es fänden sich viele andere Gestaltungsmerkmale, die mit denen des Rheinauenparks identisch seien. Dass das Büro Hansjakob die Flächen geplant und gestaltet habe, gehe aus dem Plan, Anlage 2 zum Gutachten hervor. So bezeugten die Materialien und die Form des Rondells samt Baumbestand (Flurstück 271) dessen Zugehörigkeit zur Rheinaue. Auch die Gestaltung von Weg und Kreisel (Flurstücke 847 und 848) entspreche den für die Rheinaue typischen Gestaltungsmerkmalen. Darüber hinaus sei bei der Planung des Rheinauenparks die Einbindung in die umgebenden Stadtgebiete beabsichtigt gewesen. In Hansjakobs Grünkonzept für das Parlaments- und Regierungsviertel seien die Rheinaue und die Friedrich-Ebert-Allee als Rückgrat der städtebaulichen Grünbezüge im Regierungsviertel vorgesehen gewesen. Der Park sei über Querachsen mit dem Regierungsviertel verbunden. Man könne heute am Baumbestand ablesen, wo die Stadt die Empfehlungen der Landschaftsplaner umgesetzt habe. In der Achse des Hauptzugangs über die Fußgängerbrücke sei die Grünanlage bis zum Kreisel (Flurstück 848) fortgesetzt worden. Die von der Klägerin angesprochenen Baumaßnahmen seien im Rahmen des Erlaubnisverfahrens auf der zweiten Stufe des denkmalrechtlichen Schutzsystems zu klären. Die Beschränkung des Maßes der baulichen Nutzung durch die Unterschutzstellung sei in Ermangelung eines gültigen Planungsrechts rein theoretisch. Nach Anordnung durch die Bezirksregierung Köln trug die Stadt Bonn den Rheinauenpark am 21. Dezember 2017 in die Denkmalliste ein. Der Denkmalkartei wurden eine Liste der betroffenen Flurstücke sowie das Gutachten der Bezirksregierung Köln zum Denkmalwert nebst Anlagen, unter anderem eine Karte mit der Darstellung des räumlichen Denkmalumfangs, beigefügt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 588 ff. der Beiakte Heft 1 Bezug genommen. Mit Bescheid vom 4. Januar 2018 benachrichtigte die Bezirksregierung Köln die Klägerin über die Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Bonn. Dagegen hat die Klägerin am 2. Februar 2018 Klage erhoben. Auf Veranlassung des Beklagten ist die Denkmalliste der Stadt Bonn am 10. September 2018 unter anderem dahingehend fortgeschrieben worden, dass näher bezeichnete Grundstücke nur teilweise von der Unterschutzstellung betroffen sind. Die Klägerin hat unter dem 17. September 2018 eine Mitteilung über die erfolgte Änderung erhalten. Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Klage aus: Sie sei auch hinsichtlich der in fremdem Eigentum stehenden Flurstücke klagebefugt, da sich diese in unmittelbarer Nähe zu ihren eigenen Grundstücken befänden. Der durch die Eintragung ausgelöste Umgebungsschutz werde die künftigen Nutzungsmöglichkeiten ihrer eigenen Grundstücke erheblich beschränken. So verlaufe die einzige mögliche adressbildende und städtebaulich sinnvolle Erschließung ihrer Grundstücke, einschließlich des nicht von der Unterschutzstellung betroffenen Flurstücks 768, über das städtische Flurstück 271. Es sei in diesem Zusammenhang unerheblich, ob und ggf. welche Pläne für eine künftige Bebauung der Flurstücke aktuell bestünden. Man befinde sich gerade in Vorbereitung des Aufstellungsbeschlusses für einen Bebauungsplan hinsichtlich der noch unbebauten klägerischen Grundstücke. Aus der Folge des Umgebungsschutzes resultierten bereits besondere Anforderungen an die Bestimmtheit und Transparenz der Eintragung. Insoweit sei auch unerheblich, dass sie sich wegen fehlender Grundrechtsfähigkeit nicht auf Art. 14 GG berufen könne. Dies hindere sie nicht daran, nach Maßgabe des einfachen Rechts wie private Grundstückseigentümer Mängel von Verwaltungsakten gerichtlich abzuwehren, die ihre Rechtsposition als Eigentümerin verletzten. Überdies seien die Voraussetzungen für die denkmalrechtliche Unterschutzstellung nicht erfüllt. Die streitgegenständlichen Flurstücke seien kein integraler Bestandteil des Rheinauenparks. Sie seien kein Teil des Bundesgartenschaugeländes gewesen und durch die tief eingegrabene Ludwig-Erhard-Allee natürlich, funktional und optisch abgetrennt. Das Gelände weise auch nicht die Qualität des Rheinauenparks auf. Zur weiteren Begründung verweist die Klägerin auch auf die privatgutachterliche Stellungnahme von Frau R. . F. . U. -X. vom 25. Juni 2018, wonach den Flurstücken 818, 848, 850, 851, 271, 838 und 847 kein Denkmalwert zukomme. Die Darstellung des Rheinauenparks ende auf allen Anlagen des Gutachtens zum Denkmalwert mit der Ludwig-Erhard-Allee. Das Gelände jenseits der Straße sei weder auf den dem Gutachten zum Denkmalwert beigefügten Lichtbildern noch in dessen Text dargestellt. Zwar werde die Zugehörigkeit der Fußgängerbrücke und deren südwestlichen Brückenkopfes zum Denkmal nicht in Frage gestellt. Dies gelte jedoch nicht für den zu dieser führenden Weg auf Flurstück 847 und den Kreisel auf Flurstück 848. Die Gestaltung dieser Bereiche unterscheide sich von jener der Rheinaue, da die Wegführung geradlinig auf die Brücke zu erfolge. Zudem habe der Weg ein anderes Beleuchtungskonzept. Auch der geradlinige bzw. in flachem Bogen geführte Rad- und Fußweg sowie die Carlo-Schmid-Straße machten den Unterschied deutlich. Die ebenfalls unter Schutz gestellten Böschungen seien im Begründungstext nicht erwähnt und auf der Geländekarte nicht dargestellt. Es sei selbstverständlich, dass bei einem tiefen Einschneiden der Straße in das Gelände Böschungen entstünden. Die Böschungsseite am Rheinauenpark sei in das Freizeitgelände einbezogen und mitgestaltet worden. Die zur gleichen Zeit gebaute und bepflanzte Böschung auf der anderen Seite habe sicher ähnlich ausgesehen, sei jedoch nicht als integraler Teil des Freizeitparks verstanden und daher nicht in gleicher Weise gepflegt worden. Der Grünbereich könne inzwischen als Gestrüpp bezeichnet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird Bezug genommen auf Bl. 55 ff. der Gerichtsakte. Die Klägerin trägt des Weiteren vor, dass die runde, bepflanzte Verkehrsinsel im Wendebereich des Rondells am Ende der Carlo-Schmid-Straße weder eine Verbindung zur Landschaftsarchitektur des Rheinauenparks noch einen Denkmalwert begründe. Die runde Grünfläche innerhalb des Rondells sei offensichtlich geometrisch bedingt. Eine funktionale und optisch wahrnehmbare Verbindung zum Rheinauenpark bestehe nicht. Pläne bezüglich der Fläche südwestlich der Ludwig-Erhard-Allee habe der Architekt Hansjakob ausweislich einer E-Mail vom 7. März 2017 nicht. Die streitgegenständlichen Flächen seien auch nicht in die damalige Einfriedung des Bundesgartenschaugeländes einbezogen gewesen, sondern in den Jahren 1982/1983 angelegt worden. Aus einem Vergleich des Grünkonzepts von Hansjakob mit dem heute in der Örtlichkeit vorhandenen Bestand werde überdies deutlich, dass das damalige Grünkonzept in dem streitgegenständlichen Bereich nicht ausgeführt worden sei. Die Denkmaleigenschaft könne schließlich nicht damit begründet werden, dass die Gestaltung der Flächen die nachfolgende Entwicklung der Einbindung des Rheinauenparks in die Umgebung der Stadt Bonn dokumentiere. Jedes Denkmal sei in die Umgebung eingebunden. Die Gestaltung der streitgegenständlichen Flächen entspreche vielmehr den Funktionalitäten einer Abgrenzung zur Ludwig-Erhard-Allee und der Unterbringung eines Rad- und Fußwegs. Am 11. August 2020 ist die Denkmalliste der Stadt Bonn erneut fortgeschrieben und das Flurstück Gemarkung Dottendorf, Flur 1, Flurstück 864 aus dem Denkmalumfang herausgenommen worden. Ebenso ist die zwischenzeitliche Teilung des Flurstücks Gemarkung Plittersdorf Flur 1, Flurstück 271 in die Flurstücke 300 und 301 berücksichtigt worden. Daraufhin haben die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit im Hinblick auf das Flurstück 864 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr noch wörtlich, 1. den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 4. Januar 2018, zugestellt am 5. Januar 2018, Az. 35.4.16-02.91 zur Mitteilung über die Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste aufzuheben, 2. den Bescheid der Bezirksregierung Köln, Datum unbekannt, zur Mitteilung über die Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste betreffend die Eintragung der zwischen der Ludwig-Erhard-Allee und den Grundstücken der Klägerin (soweit derzeit bekannt Gemarkung Friesdorf, Flur 1, Flurstücke 666, 667, 668, 695, 838, 839, 840, 841, 842, 847; Gemarkung Plittersdorf, Flur 1, Flurstück 194, 271, 272, 294; Gemarkung Dottendorf, Flur 1, 866, 1001) befindlichen Wallanlage sowie Fußgängerbrücke nebst Zuwegung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren: Als Anbindung des Rheinauenparks in das angrenzende Bundesviertel seien die streitgegenständlichen Flächen integraler Bestandteil des Baudenkmals. Die Planung des Rheinauenparks sei von vornherein auf den Endausbau als dauerhaft frei zugängliche öffentliche Grünfläche mit ihren städtebaulich wichtigen Anbindungen ausgerichtet gewesen. Aus diesem Grund habe Hansjakob parallel zur Planung der Rheinaue 1976 den Auftrag für das Grünkonzept Parlaments- und Regierungsviertel erhalten. Die in Rede stehenden Flächen gehörten zu diesem Auftrag, das Rheinauengelände in die angrenzenden Stadtviertel überzuleiten. Die einheitliche Gestaltung mit dem Rheinauenpark sei auch heute noch erhalten. Die Planungen von Hansjakob hätten sich beidseitig der Ludwig-Erhard-Allee und bis in das Regierungsviertel erstreckt. Die Vollendung des Gesamtkonzepts zur Einbindung des Parks in die Stadt habe 20 Jahre gedauert. Die Fußgängerbrücke sei schon vor der Bundesgartenschau fertiggestellt worden. Die Bodenmodellierungen auf der in Streit stehenden Straßenseite und die Bepflanzungen dienten zugleich dem Lärmschutz des Standortes Godesberg-Nord gegenüber der Ludwig-Erhard-Allee. Um eine trennende Barriere zum angrenzenden Regierungsviertel zu vermeiden, habe Hansjakob, wie auch auf dem Bundesgartenschaugelände, mit Bodenmodellierungen gearbeitet. Die durch die Anlegung der Ludwig-Erhard-Allee bereits vorhandenen Böschungen seien in der Form überhöht worden, dass eine vollständige Trennung des Auto- und Fußgängerverkehrs möglich geworden sei. Dadurch sei auch eine optisch uneingeschränkte Verbindung zwischen Park und Regierungsviertel geschaffen worden. Fußgänger sollten stets einen Sichtbezug zum Park haben. Nach Angabe von Hansjakob sei das gesamte Gelände an den im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücken 850, 851 und 768 für die Rampen zum Brückenkopf auf 66,1 Meter über N.N. angehoben worden. Alle markierten Aufschüttungen seien demzufolge Teil der Unterschutzstellung. Darüber hinaus ließen sich die für die Rheinaue typische Formensprache und Materialität auch in den streitgegenständlichen Bereichen finden. Beidseits der Fußgängerbrücke korrespondiere die Bepflanzung. Auf dem Flurstück 847 fassten Basaltsteine die wassergebundene Decke des Fußwegs ein. Die dortigen Leuchten fänden sich zudem noch an anderer Stelle im Rheinauenpark. Der Wegeverlauf auf dem Flurstück 847 entspreche überdies dem Grünkonzept von 1976/1977. Der Weg sei als Anbindung an den Rheinauenpark gebaut worden und müsse daher nicht alle Elemente des Parks aufweisen. Das Rondell (Flurstück 271) entspreche ebenfalls ähnlichen Anlagen im Rheinauenpark. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er schließt sich der Stellungnahme des Beklagten an. Am 30. August 2018 hat die Kammer in der damaligen Besetzung in diesem Verfahren sowie in einem den rechtsrheinischen Teil des Rheinauenparks betreffenden Verfahren (Az. 4 K 1001/18) die Örtlichkeit in Augenschein genommen und einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf das Terminsprotokoll wird Bezug genommen, Bl. 131 ff. der Gerichtsakte. Aus dem Parallelverfahren heraus ergab sich die Veranlassung zur Fortschreibung der Denkmalliste der Stadt Bonn vom 10. September 2018 im Hinblick auf die nur teilweise Unterschutzstellung von Flurstücken. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24. Juni 2019, die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Juni 2019 und der Beigeladene mit Schriftsatz vom 12. Mai 2020 erneut das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 4) und des Beigeladenen (Beiakten Hefte 2, 3, 5 und 6) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Soweit die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO analog. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1. zulässig. Ob der Antrag zu 2. ebenfalls zulässig ist, kann dahinstehen, da die Klage jedenfalls insgesamt unbegründet ist. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1. zulässig. Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin neben der Aufhebung des an sie gerichteten Bescheids vom 4. Januar 2018 die Aufhebung der (teilweisen) Eintragung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Gemarkung Friesdorf, Flur 1, Flurstücke 818, 848, 850 und 851 in die Denkmalliste der Stadt Bonn begehrt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.06.1992 – 11 A 1857/88 –, juris Rnrn. 30 ff. m.w.N. Er ist als Anfechtungsklage statthaft, § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO. Die Klägerin ist auch klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Dies ergibt sich zwar nicht aus einer rechtlichen Betroffenheit im Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG. Die Klägerin ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 BImAG). Als juristische Person des öffentlichen Rechts kann sie sich nicht auf Art. 14 GG berufen. Auch in der Hand eines Trägers öffentlicher Gewalt, dessen gesetzliche Aufgabe die Verwaltung von Immobilien ist, dient das Eigentum nicht der Funktion, derentwegen es durch das Grundrecht geschützt ist, nämlich dem Eigentümer als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen zu sein. Art. 14 GG als Grundrecht schützt daher „nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater", VG Aachen, Urteil vom 04.04.2018 – 3 K 961/14 –, juris Rnrn. 46 f. m.w.N. Die Klagebefugnis der Klägerin hinsichtlich ihrer eigenen Grundstücke folgt aber aus den §§ 2, 3 DSchG NRW. Diese vermitteln dem von einer Eintragung betroffenen Grundstückseigentümer ein subjektiv-öffentliches Recht, auch wenn sein Eigentum nur einfachgesetzlich nach den §§ 903 ff. BGB geschützt ist. Ein subjektiv-öffentliches Recht liegt vor, wenn ein Rechtssatz des öffentlichen Rechts nicht nur öffentlichen Interessen, sondern – zumindest auch – Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können (sog. Schutznormtheorie). OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2015 – 12 A 2189/13 –, juris Rn. 10 ff. m.w.N. Die §§ 2, 3 DSchG regeln die Voraussetzungen für die Eintragung eines Baudenkmals und grenzen gleichzeitig den Kreis der in Betracht kommenden Anlagen ein. Diese Begrenzung dient auch den Interessen der Grundstückeigentümer, die nur dann den denkmalrechtlichen Verpflichtungen und Beschränkungen unterliegen sollen, wenn die insoweit maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vgl. so für das deklaratorische Schutzsystem Hamburgs OVG Hamburg, Urteil vom 26.04.2018 – 3 Bf 175/15 –, juris Rn. 39; die Klagebefugnis einer Gemeinde gegen die Eintragung voraussetzend auch OVG NRW, Urteil vom 14.05.1992 – 10 A 279/89 –, juris Rn. 59. Für die Klagebefugnis ist des Weiteren erforderlich, dass der Kläger von dem in Frage stehenden Verwaltungsakt unmittelbar-tatsächlich in der geschützten Rechtsposition betroffen ist oder jedenfalls die Möglichkeit einer solchen tatsächlichen Betroffenheit nach Lage der Dinge nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint, Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 42 Rn. 71. Bei dinglichen Allgemeinverfügungen werden die unmittelbaren Rechtswirkungen des Verwaltungsaktes in der Regel im Wege von Rechtsvorschriften ausgelöst, die daran Rechtsfolgen knüpfen. Der Klagebefugnis steht dies jedoch nicht entgegen, vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 42 Rn. 170. So liegt der Fall hier. Mit der Eintragung unterliegt das Denkmal den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes (§ 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW) und der Eigentümer den Pflichten nach den §§ 7 ff. DSchG NRW. Diese schränken vorliegend die Rechte der Klägerin nach § 903 BGB ein. Der Antrag zu 2. ist ebenfalls dahingehend auszulegen, dass die Klägerin neben der Aufhebung des Bescheids die Aufhebung der (teilweisen) Eintragung der im fremden Eigentum stehenden Grundstücke in die Denkmalliste der Stadt Bonn begehrt. Dabei beschränkt das Gericht mangels weiterer Konkretisierung seine Prüfung auf die im Klageschriftsatz aufgezählten Flurstücke einschließlich der zum Rosengarten führenden Fußgängerbrücke. Es spricht Einiges dafür, dass der Antrag zu 2. unzulässig ist, weil es der Klägerin im Hinblick auf die im fremden Eigentum stehenden Grundstücken an der erforderlichen Klagebefugnis fehlt. Gegen eine solche Klagebefugnis spricht, dass dem Eigentümer eines in der Umgebung liegenden Grundstücks nach dem Wortlaut der §§ 2, 3 DSchG NRW und der Gesetzesbegründung kein wehrfähiges subjektiv-öffentliches Recht zukommt. Vielmehr haben die §§ 2, 3 DSchG NRW allein den Denkmaleigentümer und ähnlich Verfügungsberechtige als zu schützenden Personenkreis vor Augen. Für diese Auslegung spricht § 3 Abs. 3 DSchG NRW, wonach über die Eintragung ein Bescheid zu erteilen ist. Dieser Bescheid beinhaltet allerdings keine eigenen Regelung, sondern nur die Bekanntgabe der Eintragung. OVG NRW, Urteil vom 05.03.1992 – 10 A 1748/86 –, juris Rn. 6 f. m.w.N. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist der Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Zu diesem Personenkreis gehören die Personen, die im Zeitpunkt der Eintragung im Rahmen der Gesetze als Eigentümer oder sonstige Berechtigte in einer für ihren Schutz oder ihre Erhaltung relevanten Weise über die als Denkmal eingetragene Sache verfügen dürfen. So OVG NRW, Beschluss vom 12.04.2013 – 10 A 671/11 –, juris Rn. 28. Der Eigentümer eines in der engeren Umgebung des Denkmals befindlichen Grundstücks ist damit nicht erfasst. Auch die Gesetzesmaterialien der Vorschrift sprechen dafür, dass der Landesgesetzgeber nur die Bekanntgabe an den Denkmaleigentümer als in seiner Verfügungsbefugnis Beschränkten im Blick hatte. In dem ursprünglichen Gesetzesentwurf vom 4. Mai 1979 lautete der Wortlaut der entsprechenden Vorschrift noch: „Die betroffenen Eigentümer sind über die Eintragung zu unterrichten.“, LT-Drs. 8/4492, S. 7. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Schule und Kultur vom 25. Februar 1980 wird in der Begründung zu § 3 Abs. 3 DSchG NRW zwar nur noch von dem „Betroffenen“ gesprochen, dem die Eintragungsverfügung zur Kenntnis zu geben sei. Zuvor wird jedoch – im Hinblick auf den im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Wechsel von einem deklaratorischen zu einem konstitutiven System – ausgeführt, dass die Denkmalliste bei allen mit dem Vollzug des Denkmalschutzes befassten Personenkreisen Klarheit darüber schaffe, auf welche Sachen die Vorschriften dieses Gesetzes zur Anwendung kämen. Insbesondere verschaffe sie den Eigentümern von Bau- und Bodendenkmälern Rechtssicherheit, ob diese Denkmäler den amtlichen Beschränkungen dieses Gesetzes unterlägen. LT-Drs. 8/5625, S. 45. Für eine Klagebefugnis könnte allerdings sprechen, dass durch die Eintragung als Denkmal nicht nur die Pflichten des Denkmaleigentümers nach den §§ 7 ff. DSchG NRW ausgelöst werden, sondern auch Eigentümer anderer Grundstücke im Rahmen des Umgebungsschutzes nach § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW einer Erlaubnispflicht unterliegen. Nach dieser Vorschrift bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Bereits die Unterschutzstellung kann damit zu einer Beschränkung der Eigentümerbefugnisse gemäß § 903 BGB, nach Belieben mit seiner Sache zu verfahren, führen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Voraussetzungen des § 9 DSchG für ein konkreten Vorhabens erst auf der zweiten Stufe des denkmalrechtlichen Schutzsystems geprüft werden. Daher könnte dem Eigentümer eines Grundstücks in der Umgebung bereits gegen die Eintragung effektiver Rechtsschutz zu gewähren sein, damit er sich vor dem gleichsam heranrückenden Denkmal schon auf der ersten Stufe des denkmalrechtlichen Schutzsystems zur Wehr setzen kann – ähnlich wie der Denkmaleigentümer die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens unter bestimmten Voraussetzungen anfechten kann. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 – 4 C 3.08 –, juris. Bei Annahme einer solchen wehrfähigen Rechtsposition des fremden Eigentümers müsste des Weiteren die Möglichkeit einer Rechtsverletzung bestehen. Hierfür dürfte erforderlich sein, dass das Vorliegen einer Erlaubnispflichtigkeit nach § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012 – 10 A 2037/11 –, juris Rn. 68 ff. Vorliegend erscheint es jedenfalls möglich, dass das Denkmal Rheinauenpark Umgebungsschutz im Sinne dieser Vorschrift vermittelt. In der Denkmalwertbegründung wird auf die Überleitung vom Park zum städtischen Straßenraum abgestellt. Im Verlauf des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte auch weitere Ausführungen zu Sichtbeziehung des Parks gemacht. Zweifel an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Klägerin dürften sich vorliegend aber aus dem Fehlen eines konkreten Bauvorhabens ergeben. Es liegt nahe, dass zur Begründung einer wehrfähigen Rechtsposition des fremden Eigentümers die bloße Chance, etwaige Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW in der Zukunft ohne Erlaubnis durchführen zu können, nicht ausreicht. Vielmehr dürfte es – in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Drittschutz bei denkmalrechtlichen Genehmigungen von benachbarten Vorhaben – eines reellen Vorhabens bedürfen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Hinblick auf die Bebauung der Flurstücke 850, 851 und 768 steht nach der Mitteilung Klägerin vom 20. August 2020 erst das Bebauungsplanverfahren bevor. Inwieweit zukünftige Neubauten nach Art und Ausführung geeignet sein könnten, das Erscheinungsbild des Denkmals Rheinauenpark zu beeinträchtigen, ist mangels konkreter Angaben der Klägerin hierzu derzeit nicht absehbar. Auch dass die Erschließung über die Carlo-Schmid-Straße zwingend wäre, wurde im Hinblick auf die vorhandene Zuwegung auf dem Flurstück 851 nicht dargetan. Ebenso hat die Klägerin den Bau eines Tores als Fluchtweg auf dem Flurstück 818 nicht weiter dargelegt. Die Frage, ob die Klägerin klagebefugt und der Antrag zu 2. damit zulässig wäre, kann allerdings letztlich dahinstehen, weil die Klage jedenfalls insgesamt unbegründet ist. Die Eintragung der klägerischen und der im Antrag zu 2. bezeichneten Flurstücke als Teil des Denkmals Rheinauenpark in die Denkmalliste der Stadt Bonn – in der Form, die sie durch die Fortschreibungen vom 10. September 2018 und 11. August 2020 erhalten hat – sowie der hierzu an die Klägerin ergangene Bescheid vom 4. Januar 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Eintragung der streitgegenständlichen Flurstücke findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 DSchG NRW. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Von Menschen gestaltete Landschaftsteile wie Parkanlagen sind wie Baudenkmäler zu behandeln, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 DSchG gegeben sind, § 2 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW. Danach sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind (sogenannte Bedeutungskategorien) und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (sogenannte Erhaltungskategorien). Für die Eintragung in die Denkmalliste reicht es aus, dass die Sache den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW entspricht. OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2014 – 10 A 188/13 –, juris Rn. 4. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Rheinauenpark ist ein Denkmal (I). Auch die streitgegenständlichen Flurstücke sind, soweit sie von der Unterschutzstellung erfasst sind, integraler Teil dieses Denkmals (II.). Dies steht aufgrund der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Beigeladenen, des Gutachtens des Beklagten zum Denkmalwert sowie des Eindrucks, den die Vorsitzende bei dem am 30. August 2018 durchgeführten Ortstermin gewonnen und den übrigen Kammermitgliedern mithilfe der dort gefertigten Lichtbilder vermittelt hat, zur Überzeugung des Gerichts fest. I. Der Rheinauenpark ist ein Denkmal i.S.d. § 2 Abs. 1, 2 DSchG NRW. Er ist bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck kommen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. OVG NRW, Urteil vom 12.09.2006 – 10 A 1541/05 –, juris Rn. 33 m.w.N. Dabei sind Überschneidungen zwischen den Zweigen der Geschichte des Menschen untereinander sowie mit den anderen in § 2 Abs. 1 DSchG NRW genannten Bedeutungsfeldern – Städte und Siedlungen sowie Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse – möglich. VG Arnsberg, Urteil vom 26.11.2004 – 12 K 4431/03 –, juris Rn. 23. Der Rheinauenpark ist bedeutend für die Geschichte des Menschen. Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden. OVG NRW, Urteil vom 12.09.2006 – 10 A 1541/05 –, juris Rnrn. 45 f. m.w.N. Der Rheinauenpark ist bedeutend für die Nachkriegsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland. Er dokumentiert den Wandel in der westdeutschen Politik, der 1969 mit der Kanzlerschaft von Willy Brandt einsetzte und zur Verfestigung der Einrichtung des Regierungssitzes der Bundesrepublik Deutschland in Bonn führte. Die Anlegung und Gestaltung des Rheinauenparks ist bis heute Ausdruck dieses gewandelten Selbstverständnisses Bonns als Regierungssitz. Bonn war seit 1949 provisorischer Sitz der Bundesorgane der Bundesrepublik, Berlin sollte aber weiter die „Hauptstadt Deutschlands“ bleiben. Berlin symbolisierte so das Ziel, die Einheit Deutschlands wiederherzustellen. Vgl. Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 90. EL Februar 2020, Art. 22 Rn. 4. Dies führte jedoch dazu, wie anschaulich im Gutachten zum Denkmalwert ausgeführt, dass die Einrichtung der zentralen Regierungsorgane in Bonn durch Funktion und zweckmäßige Organisation bestimmt war und ihre Unterbringung überwiegend in vorhandenen Bauten erfolgte. Dabei verzichtete man bewusst auf jegliche Geste der Repräsentation. In den ersten beiden Jahrzehnte nach ihrer Gründung war das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) unter anderem durch eine demonstrative Hervorhebung des sie trennenden ideologischen und politischen Systemgegensatzes und ihre wechselseitige scharfe Abgrenzung geprägt. Beide Staaten beanspruchten ausweislich ihrer Verfassung, Deutschland als Ganzes zu repräsentieren. Luchterhandt, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2003, § 10 Rnrn. 87 und 20. In den 1970er Jahren fand mit Brandts Neuer Ostpolitik ein Paradigmenwechsel statt. Unter dem Leitgedanken des „Wandels durch Annäherung“ verfolgte die sozialliberale Koalition unter Brandt eine Entspannung in Europa und eine Annäherung zwischen den zwei deutschen Staaten. Dazu gehörte auch die Akzeptanz der Staatsqualität der DDR, Bickenbach, Verfassungsrechtliche Vereinigung und staatliche Wiedervereinigung – 25 Jahre Deutsche Einheit, JuS 2015, 891 (892). Mit dem Grundlagenvertrag von 1972/1973 wurden entscheidende Akzente in der deutsch-deutschen Beziehung gesetzt. Dieser Wandel in der Politik der Bundesrepublik wirkte sich zugleich auf den Regierungssitz aus, da er nunmehr öffentliche planerische Überlegungen zur Einrichtung der Regierungsorgane am Standort Bonn erlaubte. Bereits 1969 hatte der Bundestag nach dem Regierungswechsel ein Neubauprogramm für fünf Ministerien und den Ausbau der Stadt als Sitz der Bundesregierung beschlossen. Dieser Wandel prägte die nachfolgende städtebauliche Entwicklung. Zur Planungstätigkeit gehörte auch die Anlegung des Rheinauenparks mit seinen Anbindungen in das Regierungsviertel. Insoweit hat der Beklagte im Gutachten zum Denkmalwert anschaulich beschrieben, dass mit der am 15. Juli 1970 zwischen Bund, Land und Stadt für die Dauer von zehn Jahren getroffenen Bonn-Vereinbarung über den Ausbau der Stadt als Sitz der Bundesregierung eine rege Planungstätigkeit zur Integration der Bundesbauten in die Stadt und den Raum Bonn begonnen habe. Auf die Auslobung des Wettbewerbs zur Gestaltung der Rheinaue als Bundesgartenschaugelände 1969/1970 sei 1972 die Ausschreibung eines Ideenwettbewerbs zu den Bauten des Bundes und ihrer Integration in die Stadt Bonn gefolgt. In seiner Regierungserklärung vom 18. Januar 1973 habe Brandt erstmals offiziell von Bonn als „Bundeshauptstadt“ gesprochen und sich in der Folgezeit offen zum Ausbau Bonns als Bundeshauptstadt bekannt. 1973 habe die Auslobung des Bauwettbewerbs „Deutscher Bundestag und Bundesrat“ stattgefunden. Bonn sei zu diesem Zeitpunkt offiziell Bundeshauptstadt gewesen und habe einen baulichen und wirtschaftlichen Aufschwung erlebt. Bedeutend für die Geschichte des Menschen ist der Rheinauenpark daneben auch in Bezug auf die Entwicklung der Gartenarchitektur. Er dokumentiert das Ende der 1970er Jahre einsetzende Umdenken, die für eine Bundesgartenschau angelegten Grünanlagen nachhaltig in das städtische Gefüge einzubinden und daraus auch nach Beendigung der Bundesgartenschau einen Mehrwert für die Stadtbewohner zu schaffen. Als für alle Bürger frei zugängliche, große Grünfläche mitten in Bonn stellt der Rheinauenpark auch heute noch ein wichtiges Naherholungsgebiet dar, welches zugleich als Stätte für Freizeit-, Sport- und Kulturaktivitäten genutzt wird. Der Rheinauenpark ist dabei räumlich nicht auf das ehemalige Bundesgartenschaugelände begrenzt, sondern erstreckt sich auf das sich anschließende, in die Gestaltung eingebundene städtische Gefüge. Durch seine Lage mitten in Bonn verbindet er die umliegenden Stadtteile und ist Teil des öffentlichen Straßen- und Wegenetzes. Diese heute noch vorhandene Einbindung des Parks in den Alltag der Bürger entspricht seiner ursprünglichen Bestimmung und wurde vom Beklagten in der Begründung des Denkmalwerts für die Kammer überzeugend ausgeführt. Darüber hinaus ist der Rheinauenpark bedeutend für die Stadt Bonn. Eine Sache ist bedeutend für Städte und Siedlungen i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 2 DSchG NRW, wenn sie durch ihre Anordnung oder Lage in der Örtlichkeit, durch ihre Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. OVG NRW, Urteil vom 12.09.2006 – 10 A 1541/05 –, juris Rnrn. 52 f. m.w.N. In engem Zusammenhang mit seiner Bedeutung für die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland dokumentiert der Rheinauenpark die Entwicklung der Stadt Bonn als Regierungssitz und Bundeshauptstadt. Er zeigt den Umgang der Stadt Bonn mit der Einrichtung der Regierungsbauten auf ihrem Stadtgebiet. Als große Freifläche östlich des in den 1970er und 1980er Jahren errichteten Bonner Regierungsviertels stellt der Rheinauenpark damals wie heute die Grenze für die heranrückende Bebauung des Regierungsviertels dar. Genau dieser Effekt war seinerzeit von den Planern des Parks und deren Auftraggebern beabsichtigt. So geben Gottfried und Anton Hansjakob an, dass mit den Grünflächen der grüne Rahmen für die zukünftige Bebauung geschaffen und eine städtebaulich sinnvolle Grenze für eine weitere Bebauung gesetzt worden sei. Vgl. Gottfried und Anton Hansjakob, Die Rheinaue in Bonn – Geschichte eines Parks, 2014, S. 9. Insoweit hat auch der Beklagte in der Denkmalwertbegründung nachvollziehbar ausgeführt, dass in den 1960er und 1970er Jahren seitens des Bundes mehrfach Überlegungen angestellt worden seien, auf dem heutigen Areal des Rheinauenparks am Rande des Regierungsviertels weitere Gebäude zu errichten. Dagegen habe sich die Stadt Bonn gesperrt und, wie bereits andere Städte zuvor, die Durchführung einer Bundesgartenschau genutzt, um große öffentliche Parkanlagen zu erzielen. Gleichzeitig habe der Rheinauenpark zum „Vorgarten“ des im Entstehen befindlichen Regierungsviertels werden sollen. Von der Rheinauenplanung sind nach Gottfried und Anton Hansjakob wesentliche Impulse für die Stadtplanung ausgegangen. So sei der Bebauungsdruck von der Rheinaue genommen worden, indem aus der Adenauerallee die „Regierungsallee“ gemacht und den wichtigsten Bauwerken der Bundeshauptstadt damit ein städtebaulich repräsentativer Rahmen gegeben worden sei. Vgl. Gottfried und Anton Hansjakob, Die Rheinaue in Bonn – Geschichte eines Parks, 2014, S. 21. An den begrünten Querachsen, über die der Rheinauenpark über das Regierungsviertel hinweg mit der Regierungsallee verbunden ist, lässt sich auch heute noch das Grünkonzept der Stadt Bonn für das Parlaments- und Regierungsviertel ablesen, das in den Jahren 1976/1977 ebenfalls vom Landschaftsarchitekturbüro Hansjakob erarbeitet wurde. Der Rheinauenpark und die Regierungsallee mit den anschließenden Grünflächen und Plätzen sollten dabei das Rückgrat der städtebaulichen Grünbezüge im Regierungsviertel sein. Dies wird auch aus der Darstellung des Grünkonzepts auf Bl. 279 der Beiakte Heft 3 deutlich. Nach Ausführungen der Architekten Hansjakob ist das Konzept im Wesentlichen von den drei Elementen 1. Rheinauenpark als übergeordnetes Landschaftselement, 2. der sogenannten „Regierungsallee“ zwischen Bad Godesberg und Bonn mit Alleen und begrünten Stadtplätzen als verbindende Elemente zwischen den ehemals selbstständigen Städten und 3. den Verflechtungszonen der Regierungsallee mit der Rheinaue und die Verbindung zu den Ortschaften am Fuße des Venusbergs geprägt. Vgl. Gottfried und Anton Hansjakob, Die Rheinaue in Bonn – Geschichte eines Parks, 2014, S. 21. Außerdem ergibt sich die Bedeutung des Rheinauenparks für Städte und Siedlungen aus seiner Rolle beim Zusammenwachsen der ehemals eigenständigen Städte und Gemeinden Bonn, Bad Godesberg, Beuel und Oberkassel. Der Park fügte sich nahtlos in das bestehende Stadtgefüge und bereits vorhandene Verkehrswege ein. Er schafft bis heute als zentrale, sich über beide Rheinseiten erstreckende Grünfläche ein zusammenhängendes Stadtgefüge zwischen den einzelnen Ortsteilen. Links- wie rechtsrheinisch verbinden die Rheinpromenaden und die begrünten Querachsen die Ortschaften miteinander. Für die Erhaltung und Nutzung des nach alledem denkmalrechtlich bedeutenden Rheinauenparks liegen städtebauliche, wissenschaftliche und künstlerische Gründe vor. Städtebauliche Gründe sind gegeben, wenn das Objekt in seinem konkreten Bestand aus der ihm (noch) innewohnenden funktionalen Einbindung in die gegebene städtebauliche bzw. siedlungsbezogene Situation nicht herausgelöst werden kann, ohne zugleich die erhaltenswerte Situation in ihrer denkmalrechtlich relevanten Aussagekraft wesentlich zu beeinträchtigen oder gar zu zerstören. OVG NRW, Urteil vom 30.07.1993 – 7 A 1038/92 –, juris Rnrn. 38 f. m.w.N. Dies trifft auf den Rheinauenpark zu. Die Lage am Bonner Bundesviertel und der räumliche Bezug zu den angrenzenden Stadtgebieten sind für seine geschichtliche und städtebauliche Aussagekraft von erheblicher Bedeutung. Eine Veränderung dieser prägenden Elemente würde seine denkmalrechtlich relevante Aussagekraft wesentlich beeinträchtigen. Der Rheinauenpark ist darüber hinaus ein besonders geeignetes Zeitdokument zur Erforschung und Dokumentation der Gartenkunst und -architekturgeschichte. Insoweit sprechen wissenschaftliche Gründe für seine Erhaltung und Nutzung. Wissenschaftliche Gründe setzen voraus, dass die Sache für die Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist, was der Fall sein kann, wenn die Sache die Entwicklung einer Wissenschaft dokumentiert oder selbst als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt. VG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2012 – 25 K 4404/12 –, juris Rn. 46 f. Am Rheinauenpark lassen sich auch heute noch gartenkünstlerische Elemente seiner Entstehungszeit ablesen. Typisch ist etwa das grafische Muster aus einem organisch geformten Linienspiel. Zudem sind in Anlehnung an die amerikanische Land-Art-Bewegung der 1960er Jahre charakteristische künstliche Erhebungen aufgeschüttet worden. Daneben kommt dem Park aufgrund seiner Gestaltung als frei zugängliche Naherholungsfläche gartenarchitekturgeschichtlicher Dokumentationswert zu. Ferner liegen gartenkünstlerische Gründe für die Erhaltung und Nutzung der Rheinauenparks vor. Künstlerische Gründe sind gegeben, wenn mit dem Objekt gestalterische Lösungen neu geschaffen wurden, es für eine bestimmte Künstlerpersönlichkeit charakteristisch oder für einen Bau- oder Dekorationsstil bezeichnend ist oder es innerhalb einer Stilrichtung für Erfindungsreichtum spricht. OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012 – 10 A 2037/11 –, juris Rn. 78. Gartenkunst bezeichnet dabei allgemein die künstlerische Formung begrenzter Grünräume in bestimmter Funktion durch Gehölze, Blumen, Wiesen, Kübel und andere Pflanzenausstattungen, Wege, Stein- und Wasseranlagen, Modellierungen oder Bodenreliefs, Architekturelemente und Bildwerke, die von dem jeweiligen Verhältnis des Menschen zur Natur zeugen. Hönes, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, C Rn. 133. Der Rheinauenpark ist einer der größten Landschaftsgärten Deutschlands und hat besonderen Dokumentationswert für das gartenkünstlerische Schaffen der Landschaftsarchitekten Gottfried und Anton Hansjakob. Wie der Beklagte in der Denkmalwertbegründung überzeugend ausführt, ist der Rheinauenpark das flächenmäßig herausragende und in gartenkünstlerischer Hinsicht wertvollste Werk der Gebrüder Hansjakob in ihrer mehr als 50jährigen Planungstätigkeit. Die besondere Qualität des Rheinauenparks liegt in seiner Formensprache begründet, die in der Tradition klassischer Landschaftsgärten steht. Hansjakob ist es gelungen, diesen ursprünglich in England entwickelten gartenkünstlerischen Typus für einen Freizeitpark mit vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten heranzuziehen und fortzuentwickeln. II. Die streitgegenständlichen Flurstücke sind, soweit sie von der Unterschutzstellung erfasst sind, integraler Bestandteil des Denkmals Rheinauenpark und können nicht getrennt von diesem betrachtet werden. Nach ihrer Lage und konkreten Ausgestaltung gehören sie zum Rheinauenpark. An ihnen sind für den fachkundigen Betrachter auch heute noch wesentliche der den Denkmalwert begründenden und gerade beschriebenen Eigenschaften des Rheinauenparks ablesbar. Die streitgegenständlichen Flächen entsprechen in ihrer Anlegung und Gestaltung wesentlichen Merkmalen des Rheinauenparks jenseits der Ludwig-Erhard-Allee auf dem ehemaligen Bundesgartenschaugelände. Dies ergibt sich aus den in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten und des Beigeladenen sowie in der Gerichtsakte enthaltenen Plänen und Lichtbildern, ebenso aus dem bei der Inaugenscheinnahme vom 30. August 2018 gewonnen Eindruck der Örtlichkeit, den die Vorsitzende den übrigen Kammermitgliedern vermittelt hat. Die räumliche Anbindung des Areals an den Rheinauenpark erfolgt durch zwei Fußgängerbrücken. Die südlichere Brücke führt dabei unmittelbar in den Rosengarten hinein und stellt aus Richtung des Bundesviertels für Fußgänger und Radfahrer einen Haupteingang zur Rheinaue dar. Für diese Verkehrsteilnehmer kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, ob in der Nähe öffentliche Parkplätze oder Haltestellen vorhanden sind. Auch nach ihrer optischen Gestaltung stellen sich die Rad- und Fußwege, die daran entlang führenden Grünstreifen sowie die Böschungsbereiche zur Ludwig-Erhard-Allee bzw. Autobahnabfahrt hin als Teile des Rheinauenparks dar. Die streitgegenständlichen Flächen erscheinen insoweit als Ausläufer des Parks und leiten fließend in das daran anschließende Bundesviertel über. So sind die Grünflächen entlang des Rad- und Fußwegs an der Ludwig-Erhard-Allee sowie die dortigen Böschungen alleenhaft mit Bäumen bepflanzt. Auf den in den Akten vorhandenen Luftbildern und dem Übersichtsplan (Anlange 4 des Gutachtens zum Denkmalwert) ist zu erkennen, dass diese Baumreihung mit der Gestaltung des Bereichs nordöstlich der Ludwig-Erhard-Allee übereinstimmt. Dort sind gerade die westlicheren, zum Bundesviertel hin gelegenen Wege des ehemaligen Bundesgartenschaugeländes mit Baumreihen bepflanzt. Diese Gestaltung zieht sich damit über die Ludwig-Erhard-Allee hinweg in das Bundesviertel hinein und verbindet so die auf beiden Straßenseiten befindlichen Grünflächen optisch zu einem einzigen Bereich. Dadurch wird auf den streitgegenständlichen Flächen der Eindruck erweckt, man bewege sich bereits in den äußeren Bereichen des Parks. Dass sich die parkhafte Gestaltung jenseits der Ludwig-Erhard-Allee gleichsam verdichtet, ändert daran nichts. Dies entspricht vielmehr dem gestalterischen Sinn der Parkarrondierung, fließend in das ehemalige Regierungsviertel überzuleiten. Durch die symmetrisch gestaltete Grünanlage ist auch – wie im Gutachten zum Denkmalwert zutreffend ausgeführt – über den Rad- und Fußweg ein Übergang zu den angrenzenden Straßen (Ludwig-Erhard-Allee, Heinrich-von-Stephan-Straße) vorhanden. Dabei weist der Rad- und Fußweg, insbesondere im Bereich des Brückenkopfes, denselben Bodenbelag auf wie an anderen (Eingangs-)Stellen im Rheinauenpark. Dass für die Beleuchtung des Rad- und Fußwegs andere Straßenleuchten verwendet wurden als im Rheinauenpark, ist allein nicht geeignet, den Eindruck der Zugehörigkeit zu beseitigen. Schließlich weisen die Böschungsbereiche beidseitig der Ludwig-Erhard-Allee eine gleiche Gestaltung auf. Auch die Böschungen zur Autobahnabfahrt hin entsprechen in ihrer Bepflanzung den weiteren Grünflächen rund um die Konrad-Adenauer-Brücke, insbesondere der nordöstlichen Seite, wo die Brücke über den Park hinweg verläuft. Der Klägerin ist nicht dahingehend zu folgen, dass die Ludwig-Erhard-Allee eine natürlich, funktionale und optische Grenze darstelle. Durch die symmetrische Gestaltung der Böschungen auf beiden Seiten der Allee sowie die Niveauunterschiede zur Straße hin entsteht gerade der Eindruck, dass die Bereiche trotz der hindurchführenden Straße zusammengehören. Aus Sicht eines sich auf dem Rad- und Fußweg befindlichen Betrachters rückt die Straße infolge der beidseitigen Landschaftsgestaltung in den Hintergrund. Durch die von der Ecke Heinemannstraße/Ludwig-Erhard-Allee sanft aufsteigenden Erdaufschüttungen und die zur Straße hin abfallenden Böschungen richtet sich der gerade Blick des erhöht stehenden Betrachters über die Straße hinweg auf die gleichsam gestaltete Grünanlage jenseits der Ludwig-Erhard-Allee. Diese Verbindung der gestalteten Flächen links und rechts der Ludwig-Erhard-Allee einerseits und die Trennlinie zwischen Parkbereich und angrenzender, ungestalteter Fläche andererseits wird besonders von den klägerischen Flurstücken 768, 851 und 850 aus deutlich. Der Blick von dort in Richtung Ludwig-Erhard-Allee, der auf Lichtbildern aus dem Ortstermin festgehalten ist, zeigt, wie die Straße unterhalb der steilen Böschungen gleichsam verschwindet und stattdessen die aufgeschütteten Grünflächen ineinander übergehen. Gleichzeitig zeigt sich deutlich die Gestaltungsgrenze zwischen den zum Rheinauenpark gehörenden und mit Gras und Baumreihen bepflanzten Grünflächen entlang des Rad- und Fußwegs und den ungeordnet dicht mit Hecken und Sträuchern bewachsenen, nicht unter Denkmalschutz gestellten übrigen Flächen auf den Grundstücken der Klägerin. Auch das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten von Frau R. . F. . U. -X. führt zu keinem anderen Ergebnis. Die darin enthaltene Feststellung, dass in allen dem Gutachten zum Denkmalwert beiliegenden Lichtbildern und Plänen die Darstellung des Rheinauenparks mit der Ludwig-Erhard-Allee ende, ist nicht zutreffend. Denn auf Anlage 2 des Gutachtens zum Denkmalwert sind gerade die Baumreihen auch südwestlich der Ludwig-Erhard-Allee, entlang des Rondells an der Carlo-Schmid-Straße sowie ansatzweise der Weg auf Flurstück 847 eingezeichnet. Auch ihre Behauptung, dass die entlang der Flurstücke 768, 850 und 851 geführte Böschung nicht in gleicher Weise gepflegt worden und damit kein integraler Bereich des Parks sei, hat sich im Ortstermin nicht bestätigt. Nach dem den anderen Kammermitgliedern vermittelten Eindruck der Vorsitzenden gleicht die Böschung in ihrer Gestaltung derjenigen auf der anderen Seite der Ludwig-Erhard-Allee. Dass die Böschungen weder im Gutachten zum Denkmalwert erwähnt werden noch in dem als Anlage 3 beigefügten Geländeplans der Bundesgartenschau dargestellt sind, ist ebenfalls unschädlich. Da der Denkmalwert des gesamten Rheinauenparks Gegenstand des Gutachtens ist, ist nicht zu erwarten, dass zu jedem Detail Ausführungen gemacht werden oder sich Anlagen auf alle Aspekte beziehen. Im Übrigen wird bei der Beschreibung der wesentlichen charakteristischen Merkmale im Gutachten das streitgegenständliche Areal entlang der Ludwig-Erhard-Allee sogar explizit erwähnt. Danach leite es mit kleinräumiger intensiver Gestaltung zum städtischen Straßenraum über. Es seien Bäume ausgesucht worden, die typisch für die Bonner Bürgergärten seien. Warum damit, wie die Klägerin vorträgt, nur die dem Böschungsbereich gegenüberliegende Fläche gemeint sei, erschließt sich insbesondere in Anbetracht der auf beiden Seiten identischen Bepflanzung nicht. Ebenso geht damit das Argument der Klägerin ins Leere, dass die Gestaltung weitestgehend den naheliegenden Funktionalitäten der Abgrenzung der Ludwig-Erhard-Allee und der Unterbringung des Rad- und Fußweges folge. Der Kreisel auf dem klägerischen Flurstück 848 sowie der davon zur Fußgängerbrücke führende Weg auf Flurstück 847 sind nach ihrer Gestaltung ebenfalls Teil des Rheinauenparks. Wie auf den Lichtbildern aus dem Ortstermin zu sehen ist, findet sich die typische baumalleenhafte Gestaltung auch hier wieder. Ebenso sind die Kreisform und die Einfassung des Weges mit regionaltypischem Basaltgestein ein im übrigen Rheinauenpark wiederkehrendes Element der Platzgestaltung. Dem Privatgutachten von Frau R. F. . U. -X. kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als dort aus der Geradlinigkeit des Wegs auf Flurstück 847 im Gegensatz zu einer wellenförmigen Wegführung im Parkgelände eine fehlende Zugehörigkeit zum Rheinauenpark hergeleitet wird. Nach Auffassung des Gerichts entspricht die axiale Wegführung vielmehr der Zubringerfunktion in das anliegende Bundesviertel. Der Weg stellt sich letztlich als Verlängerung der ebenfalls geradlinigen Fußgängerbrücke über die Ludwig-Erhard-Allee dar. Das Argument von Frau R. . F. . U. -X. eines unterschiedlichen Beleuchtungskonzeptes für den Weg auf Flurstück 847 wird nicht weiter beschrieben oder abgegrenzt. Unabhängig davon erschließt sich dem Gericht auch dieser Unterschied nicht. Die auf den Lichtbildern in der Gerichtsakte erkennbaren grünen Straßenlampen am Wegesrand sind mit anderen Straßenlampen im Rheinauenpark identisch, wie sich aus von dem Beklagten übersandten Aufnahmen ergibt. Dies spricht gerade für die Zugehörigkeit zum Park. Die Zugehörigkeit zum Rheinauenpark trifft schließlich auch auf die streitgegenständlichen Flächen an der Carlo-Schmid-Straße und das dortige Rondell zu. Der Vortrag der Klägerin, die runde Grünfläche innerhalb des Wendekreises sei offensichtlich geometrisch bedingt, überzeugt nicht. Erneut folgt hier die Anordnung der Bäume und Pflasterung mit Basaltstein der Platzgestaltung im übrigen Rheinauenpark, beispielsweise des Rondells an der Charles-de-Gaulle-Straße. Dieselbe Gestaltung weist im Übrigen der Brückenkopf auf Flurstück 695 südwestlich der Ludwig-Erhard-Allee auf, dessen Zugehörigkeit zum Denkmal auch von der Klägerin nicht ernstlich in Frage gestellt wird. Stichstraße und Rondell sind zudem Teil der Wegführung in den Rheinauenpark. Die streitgegenständlichen Flächen entsprechen darüber hinaus maßgeblich ihrer bauzeitlichen Anlegung und Gestaltung. Ihre Planung erfolgte im engen Zusammenhang mit dem übrigen Rheinauenpark, weshalb sich an ihnen nach wie vor wesentliche der den Denkmalwert begründenden Eigenschaften des Rheinauenparks ablesen lassen. Im Geländeplan der Bundesgartenschau Bonn 1979 ist die Fußgängerbrücke als einer der Haupteingänge zum Park markiert. Sie wurde von dem Architekten Ernst van Dorp, zweiter Preisträger und Mitglied der Planungsgemeinschaft Rheinaue, entworfen. Die Zugehörigkeit der Brücke zum Denkmal Rheinauenpark wird auch von der Klägerin nicht ernstlich in Frage gestellt, gar in dem von ihr vorgelegten Privatgutachten von Frau R. . F. . U. -X. bestätigt. Auch der Rad- und Fußweg sowie die Böschungen entlang der Ludwig-Erhard-Allee entsprechen den ursprünglichen Planungen von Hansjakob. In einer E-Mail an den Beigeladenen vom 7. März 2017 führt er aus, dass die Flächen bergseits der Ludwig-Erhard-Allee zur Bundesgartenschau geplant worden seien. Parallel sei der Fußweg entlang der Ludwig-Erhard-Allee mit den kreisförmigen Brückenköpfen geplant worden. Zudem seien Platanen entlang der Ludwig-Erhard-Allee sowie Baumhasel am Fußweg gepflanzt worden. Der vom Beklagten vorgelegte Entwurfsplan bestätigt, dass diese Beplanung der streitgegenständlichen Flächen zeitgleich mit der jener der östlichen Seite der Ludwig-Erhard-Allee erfolgte. Auch die umfangreichen Erdaufschüttungen gehen auf Hansjakob zurück. Er führt in seiner E-Mail an den Beklagten vom 7. August 2018 aus, dass das natürliche Gelände von ca. 62 bzw. 63 Metern über N.N. auf 66,1 Meter über N.N. angehoben worden sei. Diese Bodenmodellierungen sollten das Bindeglied zwischen Stadt und Park darstellen, vgl. Gottfried und Anton Hansjakob, Die Rheinaue in Bonn – Geschichte eines Parks, 2014, S. 33. Dass die Entwürfe Hansjakobs planmäßig umgesetzt wurden und bis heute in der Örtlichkeit ablesbar sind, lässt sich anhand der vorliegenden Lichtbilder von 1990 und aus der heutigen Zeit eindeutig nachvollziehen. Nach unbestrittener Auskunft von Hansjakob entspricht die heutige Bepflanzung noch der ursprünglichen Begrünung. Die streitgegenständlichen Flächen verdeutlichen auch besonders den städtebaulichen Dokumentationswert des Rheinauenparks. Sie sind Teil des Grün- und Freiraumkonzepts Hansjakobs für das Regierungsviertel. Aus der Karte zum Grünkonzept ist ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Flächen als Ausläufer des Rheinauenparks gerade auf den begrünten Querachsen zwischen Park und Regierungsallee liegen. Neben dem Kreisel und dem Weg auf Flurstück 847 sind insbesondere die Böschungen entlang der Ludwig-Erhard-Allee sowie die Ränder des Rad- und Fußwegs südlich der Fußgängerbrücke eingezeichnet. Darauf, ob die Flächen 1979 in die Einfriedung des Bundesgartenschaugeländes einbezogen worden waren, kommt es damit nicht an. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist das Grünkonzept, soweit die streitgegenständlichen Flächen betroffen sind, zur Überzeugung des Gerichts auch umgesetzt worden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Unbeachtlich für die Beurteilung der Denkmaleigenschaft sind mögliche mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkungen der Klägerin, etwa bei der Nutzung und Erschließung ihrer Grundstücke. Eine Prüfung der gegebenenfalls gegen die Erhaltung eines Objekts als Denkmal sprechenden privaten oder öffentlichen Interessen, insbesondere der wirtschaftlichen Folgen einer Unterschutzstellung für den Betroffenen, findet im Rahmen des Eintragungsverfahrens nicht statt. Davydov, in: ders./Hönes/Otten/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 15. Aufl. 2016, § 3 Rn. 6. Die Klägerin bleibt auch hier wie jeder andere Grundstückseigentümer gestellt. Aus ihrer gesetzlichen Aufgabe der Verwaltung der Bundesliegenschaften und den von ihr angesprochenen Folgekosten für den Steuerzahler kann nichts anderes hergeleitet werden. Die Kostenentscheidung folgt, soweit noch streitig zu entscheiden war, aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der Klägerin dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO folgend auch für diesen Teil die Kosten aufzuerlegen. Es entspricht zudem der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO gegeben ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.