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Gerichtsbescheid

23 K 5427/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0827.23K5427.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger steht als Oberst i.G. in den Diensten der Beklagten. Er verrichtet seinen Dienst in T. /C. . Der Kläger wurde mit Verfügung vom 1. März 2018 zur Dienstleistung im Zeitraum vom 00. bis zum 00. 00. 2018 zu dem in Kooperation mit der T1. X. und Q. durchgeführten XXXXXXXXX nach C1. kommandiert. In einer E-Mail des OTL i.G. X1. D. vom 26. Februar 2018 an die entsendenden Dienststellen bzw. die zuständigen Reisestellen heißt es unter dem Stichwort Reisekosten: „Entsendende Dst/zuständige Reisestellen werden gebeten, ggf. Kostenübernahmeerklärung unter dem Stichwort „T1. X. und Q. “ (6 x EZ/ÜF á 123,- € p.P.) an das bereits gebuchte Hotel B. in 00000 C1. , B1.-------straße 0 zu übermitteln“. Unter dem 10. April 2018 übersandte der Kläger der Beklagten Unterlagen zur Erstellung einer Kostenübernahmeerklärung für die Hotelunterkunft. Dabei gab er an, ein Doppelzimmer mit seiner Ehefrau gebucht zu haben. Die Kosten für die Unterbringung seiner Ehefrau trage er selbst. Die Bundeswehrverwaltungsstelle C. teilte dem Kläger mit, eine Kostenübernahme könne mit den zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht gefertigt werden. Es fehlten notwendige Angaben zum Preis. Auch sei es der Dienststelle nicht möglich, eine Kostenübernahme für ein Doppelzimmer mit der Ehefrau zu erteilen. Der Kläger trat die Reise zur Tagung am 14. April 2018 um 7.00 Uhr an und kam am selben Tag um 10.40 Uhr in C1. an. Die Rückreise begann der Kläger am 22. April 2018 um 11.35 Uhr von C1. Tegel aus. Um 14.35 Uhr erreichte er seine Wohnung in C. . Am 25. April 2018 stellte der Kläger einen Antrag auf Reisekostenerstattung. Hierbei brachte er Hotelkosten in Ansatz. Er erläuterte, die Unterbringung sei zentral für die gesamte ukrainisch-deutsche Delegation im Hotel B. zur Vermeidung von gesonderten Transportkosten und zur umfassenden Betreuung der ukrainischen Delegation erfolgt. Seinem Antrag fügte der Kläger eine Rechnung des Hotels B. in C1. vom 00. 00. 2018 bei. Ausweislich dieser Rechnung belief sich der Übernachtungspreis am 14. April 2018 auf 72,86 €, am 15. April und 20. April 2018 auf jeweils 88,50 € sowie im Zeitraum vom 16. April bis einschließlich 19. April 2018 auf jeweils 121,50 €. Des Weiteren wurde im Zeitraum vom 14. April bis zum 20. April 2018 (7 Tage) jeweils ein Frühstück mit 12,50 € berechnet. Die Gesamtkosten beliefen sich auf 823,36 €. In einer weiteren Rechnung vom 22. April 2018 werden Übernachtungskosten für den 21. April 2018 in Höhe von 72,86 € sowie Kosten für ein Frühstück in Höhe von 12,50 € (insgesamt 85,36 €) ausgewiesen. Der Kläger erläuterte, aufgrund der Auslastung der Flüge C2. -C1. sei eine Anreise am Vortag der Veranstaltung und eine Abreise am Folgetag nach Veranstaltungsende erforderlich gewesen. Seiner Reisekostenabrechnung fügte der Kläger ferner ein Flugticket über 199,73 € sowie 2 Tickets des ÖNVP über je 2,80 € bei. Mit E-Mail vom 8. Mai 2018 teilte die Abrechnungsstelle dem Kläger mit, dass für ihn die Auslandstrennungsgeldverordnung und nicht Inlandstrennungsgeldverordnung maßgeblich sei. Allein letztere könne aber eine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Hotelkosten darstellen. Auch sei im Vorfeld weder eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben worden, noch sonst der Vorgang abgestimmt gewesen. Mit Bescheid vom 28. Mai 2018 setzte die Bundeswehrverwaltungsstelle in C. die Reisekostenerstattung auf 334,19 € fest. Bei Kommandierungen vom Ausland in das Inland könne gemäß § 8 Abs. 1 ATGV Auslandstrennungsgeld nur in Höhe der Sätze des Trennungstagesgeldes nach § 3 Abs. 3 TGV gezahlt werden. Eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Hotelkosten bestehe nach der hier maßgeblichen ATGV, die als Spezialregelung die Anwendung der TGV ausschließe, nicht. Ausweislich der Abrechnungsmitteilung vom 25. Mai 2018 wurde dem Kläger für den 14. April und den 22. April 2018 jeweils ein (um den Faktor 0,8 gekürztes) Tagegeld zuerkannt. Ferner erkannte die Beklagte Übernachtungskosten für die Übernachtung am Anreisetag in Höhe von 72,86 € an. Des Weiteren wurden die angefallen Reisekosten (Flugkosten von 199,73 € sowie 2x ÖPNV á 2,80 €) in Höhe von insgesamt 205,33 € anerkannt. Hieraus errechnete sich ein Gesamtbetrag von 334,19 €. Der Kläger wurde auf die Möglichkeit verwiesen, wegen der mit dem Wechsel des Dienstortes verbundenen besonderen auslandsdienstortbezogenen finanziellen Mehraufwendungen eine Aufwandsentschädigung nach der Aufwandsentschädigungsrichtlinie (AER) zu beantragen. Auf einen entsprechenden Antrag bewilligte das Bundesverwaltungsamt DLZ am 30. Mai 2018 ein Auslandstrennungstagegeld von 7 x 2,60 €, d.h. insgesamt 18,20 €. Ferner setzte das Bundesverwaltungsamt DLZ mit Bescheid vom 1. Juli 2018 eine Aufwandsentschädigung von 550,86 € (Grundmehrkosten für doppelte Haushaltsführung 2.360,81 € x 7/30) fest. Gegen den Bescheid vom 28. Mai 2018 legte der Kläger am 20. Juni 2018 Beschwerde ein, mit der er eine weitergehende Erstattung begehrte. Ihm sei durch die dienstlich veranlasste Maßnahme ein finanzieller Nachteil von 928,18 € entstanden, wobei die erstattete Summe über das ATG/AE seine Kosten nur teilweise gedeckt habe. Er sehe sich im Vergleich zu den übrigen Teilnehmern als erheblich benachteiligt an. Nach seinem Verständnis habe die Weisung zu dieser Veranstaltung im Vorfeld für alle Teilnehmer die Übernahme der Unterkunftskosten beinhaltet. Das BAIUD Bw wies die Beschwerde mit Beschwerdebescheid vom 26. Juni 2018 zurück. Die Hin- und Rückreise aus Anlass der Kommandierung sei als Dienstantrittsreise zu bewerten. Diese sei nach § 14 Abs. 3 BRKG und § 1 ARV nach den Regelungen des BRKG abzuwickeln, soweit in der ARV nichts Abweichendes bestimmt sei. Gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m § 11 Abs.1 Satz 1 BRKG umfasse der Anspruch auf Reisekostenvergütung für die Hinreise den Zeitraum von 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr einschließlich der Kosten für die erste Übernachtung. Anschließend stehe dem Kläger nur Trennungsgeld zu. Für den Abreisetag könnten keine Übernachtungskosten anerkannt werden, da diese Kosten dem 21. April 2018 zuzuordnen seien. Die Kosten des Frühstücks seien mit dem gewährten Tagegeld i.H.v. 28 € abgegolten. Die Übernachtungskosten könnten nur im Rahmen eines Ersatzes von Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung abgegolten werden. Entgegen der Auffassung des Klägers stelle die Weisung zur Teilnahme an der Konferenz keine Zusicherung der Übernahme durch die zuständige Reisestelle dar. Der Beschwerdebescheid wurde dem Kläger am 3. Juli 2018 eröffnet. Der Kläger hat am 2. August 2018 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er vertieft seine Ansicht, die Übernahme der Hotelkosten sei in der E-Mail des Herrn D. zugesichert. Zudem folge der Anspruch auf Erstattung der Hotelkosten aus § 3 Abs. 1 Satz 3 ARV. Danach könne in begründeten Ausnahmefällen von der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 ARV hinsichtlich des Übernachtungstagegeldes abgewichen werden, wenn die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten das jeweilige Auslandsübernachtungsgeld überstiegen. Da die Beklagte diese Ausnahmeregelung verkannt habe, litten die angefochtenen Bescheide an einem Ermessensfehler. Schließlich ergebe sich der Anspruch mit Blick darauf, dass eine Kommandierungsverfügung vorgelegen habe, aus der Fürsorgepflicht. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2020 hat der Kläger sein Begehren dahin konkretisiert, dass er einen Betrag von 810,86 € für 7 Übernachtungen und 6mal Frühstück begehrt. Unberücksichtigt bleibe das Auslandtrennungsgeld. Ebenso dürfe die Aufwandsentschädigung nach Abschnitt VIII AER nicht in Ansatz gebracht werden, da sie der Deckung der Kosten aus der doppelten Hauhaltführung diene. Auch diene die Aufwandsentschädigung als Ersatz für den Auslandzuschlag nach § 53 BBesG (734,69 €), der im Falle einer Kommandierung entfalle. Hieraus ergebe sich für ihn eine Differenz von 183,83 € zu seinen Lasten. Die Aufsummierung aller Abzüge bzw. Aufwandsentschädigungen, Auslandskaufkraftausgleich und Erstattungen der anteiligen Reisekosten ergebe eine Gesamtdifferenz von 928,18 €. Der Kläger legt dar, es gehe ihm um die Festlegung, dass - anders als bei Dienstreisen - neben dem Auslandstrennungsgeld und der Aufwandsentschädigung im Falle einer Kommandierung vom Ausland in das Inland keine weiteren Kosten für die Unterbringung erstattet würden. Insoweit sei die Frage der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Kommandierung zu stellen. Er meint, dass im Falle der Unwirksamkeit der Kommandierung eine Dienstreise stattgefunden habe, die entsprechend hätte abgerechnet werden müssen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides der Bundeswehrverwaltungsstelle in C. vom 28. Mai 2018 in Gestalt des Beschwerdebescheides des BAUID vom 26. Juni 2018 zu verpflichten, ihm eine weitergehende Reisekostenerstattung hinsichtlich der Übernachtungskosten vom 15. bis zum 21. April 2018 in Höhe von 810,86 € zu gewähren, hilfsweise unter Aufhebung der genannten Bescheide über sein Erstattungsbegehren erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid. Ergänzend legt sie dar, die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 ARV komme entgegen der Auffassung des Klägers nicht zur Anwendung. Ein reisekostenrechtlicher Anspruch auf Erstattung der hier streitgegenständlichen Hotelkosten im Zeitraum von 15. bis zum 21. April 2018 habe nicht bestanden. Der allenfalls in Betracht kommende trennungsgeldrechtliche Anspruch scheitere daran, dass in der ATGV eine Erstattung von Übernachtungskosten aus Anlass von Kommandierungen vom Ausland ins Inland nicht vorgesehen sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten und mit deren Einverständnis gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Das Gericht versteht das Klagebegehren des Klägers so, dass er die Erstattung des im Schriftsatz vom 25. Mai 2020 als strittig bezeichneten Betrages von 810,86 € für 7 Übernachtungen und 6x Frühstück begehrt. Soweit der Kläger im selben Schriftsatz mitteilen lässt, dass bei Aufsummierung aller Abzüge bzw. Aufwandsentschädigung, Auslandskaufkraftausgleich und Erstattung der anteiligen Reisekosten eine Gesamtdifferenz von 928,18 € entstehe, geht das Gericht davon aus, dass der Kläger dies nur erläuternd anführt. Denn ginge es dem Kläger um eine Differenzbetrachtung seines Vermögensstandes mit und ohne Teilnahme an der Tagung, würde es sich der Sache nach um einen Schadensersatzanspruch handeln. Dass der Kläger einen solchen geltend gemacht hat bzw. gelten machen will, ist seinem sonstigen Vorbringen allerdings nicht zu entnehmen. Einer entsprechenden Klage bliebe bereits deshalb der Erfolg versagt, weil der Kläger keinen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt hat. Die somit auf Erstattung eines weitergehenden Betrages in Höhe von 810,86 € gerichtete Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die eine weitergehende Erstattung ablehnenden Bescheide vom 28. Mai 2018 und 26. Juni 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Zunächst kann der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Hotelkosten nicht auf eine Zusicherung stützen. Namentlich stellt sich die E-Mail des Herrn OTL i.G. D. vom 26. Februar 2018 nicht als Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG dar. Die Zusicherung ist eine verbindliche Erklärung der Verwaltung, unter näher definierten Voraussetzungen einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen. Ob in diesem Sinne eine Zusicherung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Der Inhalt der Zusicherung richtet sich wie beim regulären Verwaltungsakt nach dem objektiven Sinngehalt der behördlichen Erklärung, vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer VwVfG, 20. Auflage 2019, § 38 Rn. 7, 7a. Maßgeblich ist, wie der Empfänger den Erklärungsgehalt unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss. Ausgehend hiervon liegt keine Zusicherung zur Kostenübernahme vor. Zunächst ist die E-Mail des Herrn D. vom 26. Februar 2018 bereits nicht an den Kläger adressiert und kann bereits aus diesem Grunde im Verhältnis zu ihm keine begünstigende Rechtsstellung begründen. Des Weiteren liegt auch dem Wortlaut nach keine Zusicherung vor. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die zuständigen Reisestellen lediglich „gebeten“ werden, „ggf. Kostenübernahmeerklärungen“ zu erteilen. Gegen eine Zusicherung spricht insbesondere der einschränkende Zusatz „ggf.“. Vor allem aber liegt keine wirksame Zusicherung vor, weil die Erklärung nicht von der zuständigen Stelle abgegeben ist, vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Zuständig ist die Behörde, die den zugesicherten Verwaltungsakt erlassen müsste, hier also die Bundeswehrverwaltungsstelle in C. . Es ist auch keinerlei Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers begründet worden, denn sein Ersuchen bei der zuständigen Stelle, eine Kostenübernahmeerklärung für das Hotel zu erwirken, ist ohne Erfolg geblieben. Mithin kommen als Anspruchsgrundlage nur trennungsgeldrechtliche Vorschriften in Betracht, die einen Anspruch des Klägers aber ebenfalls nicht tragen. Der Kläger ist unter Zusage der Umzugskostenvergütung nach C. versetzt worden. Da sein Dienstort im Ausland liegt und er dort tatsächlich wohnt, ist der sachliche Anwendungsbereich der Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) eröffnet. Die Ansprüche des Klägers aus Anlass der Kommandierung ins Inland richten sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ATGV somit allein nach der Auslandstrennungsgeldverordnung und nicht nach der Inlandstrennungsgeldverordnung. Nach § 8 ATGV i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ATGV wird bei Kommandierungen vom Ausland ins Inland nur der trennungsbedingte Mehraufwand für Verpflegung pauschal in Höhe der Inlandssätze entschädigt. Eine Erstattung von Übernachtungskosten in Gestalt von Hotelkosten ist nicht vorgesehen. Allein die Dienstantrittsreise zum Ort der Kommandierung sowie die Dienstreise anlässlich deren Beendigung stellen Dienstreisen im Sinne der § 2 Abs. 1 Nr. 4, 14 Abs. 1 BRKG dar. Trennungsgeldrechtlich maßgebender Wohnort war während der Dauer der Kommandierung C1. . Ausgehend von § 2 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 BRKG beginnt die Dienstantrittsreise mit Verlassen der Wohnung und endet mit Ankunft am neuen Dienstort, im Falle, dass wie hier – vom nächsten Tag an ein Trennungsgeld zusteht, wird die Dauer der Dienstreise bis zum Ablauf des Ankunftstages, hier also bis zum 14. April 24.00 Uhr bemessen. In diesen Zeitraum fallen neben den unstreitigen Reiseaufwendungen die Verpflegung (als Tagegeld) sowie die Übernachtungskosten für die erste Übernachtung ohne Frühstückskosten, die dem 2. Tag zugerechnet werden. Entsprechend sind dem Kläger für den Anreisetag am 14. April 2018 neben den Reisekosten und dem Tagegeld auch die Übernachtungskosten in Höhe von 72,86 € erstattet worden. Einen weitergehenden Anspruch auf Übernachtungskosten sieht die ATGV nicht vor. Des Weiteren sind die Rückreisekosten ab Verlassen des Dienstortes bis zum Eintreffen an der Wohnung zu berücksichtigen. Diese umfassen wiederum die Reisekosten und die Verpflegungsaufwendungen. Die Übernachtungskosten für die Nacht vom 21. auf den 22. April 2018 sind dem 21. April 2018 zuzuordnen, die Kosten des Frühstücks am 22. April 2018 sind mit dem Tagegeld abgegolten. Hinzu kommen Leistungen aus der Aufwandsentschädigungsrichtlinie (AER). Diese sind dem Kläger hier mit Bescheid des Bundesverwaltungsamtes DLZ vom 1. Juli 2018 in Höhe von 550,86 € (Grundmehrkosten für doppelte Haushaltsführung 2.360,81 € x 7/30) sowie mit einem weiteren Bescheid vom 30. Mai 2018 mit einem Auslandstrennungstagegeld von 2,60 €/ pro Tag erstattet worden. Ein weitergehender Anspruch ergibt sich auch aus den Regelungen der AER nicht: Eine Regelung über eine Aufwandsentschädigung für solche Unterkunftskosten, die anlässlich einer Abordnung bzw. Kommandierung durch getrennte Haushaltsführung im Inland z. B. als Hotelkosten entstehen, enthält die insoweit allein maßgebliche Regelung des Abschnittes VIII AER nicht. Die Aufwandsentschädigungsrichtlinie verfolgt den Zweck, durch die Einräumung von Ansprüchen auf Aufwandsentschädigung nicht zumutbare auslandsdienstortbezogene Mehraufwendungen abzugelten, die als Folge einer dienstlich veranlassten, unvermeidbar notwendigen doppelten Haushaltsführung entstehen, weil weder die Dienstbezüge für den neuen Auslandsdienstort oder den neuen Inlandsdienstort noch das Auslandstrennungsgeld die finanziellen Mehraufwendungen angemessen abdecken (Abschnitt II Abs. 1 Sätze 1 und 2 AER). Hieraus folgt, dass der Richtliniengeber es für zumutbar erachtet hat, dass der durch die Abordnung (Kommandierung) vom Ausland ins Inland betroffene Beamte (Soldat) die Unterkunftskosten im Inland (vorbehaltlich etwaiger sonstiger Erstattungsmöglichkeiten) von seinen Inlandsdienstbezügen bestreitet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2004 – 1 A 3958/02 – juris Rn 30 - 32, unter Bezugnahme auf die Amtliche Begründung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der ATGV vom 15. Dezember 1997 (zu Art. 1). Entgegen der Auffassung des Klägers kann dieser einen weitergehenden Anspruch auch nicht aus § 3 Abs. 3 Satz 3 ARV herleiten. Nach dieser Norm kann in begründeten Ausnahmefällen von der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 ARV hinsichtlich des Auslandsübernachtungsgeldes abgewichen werden, wenn die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten das jeweilige Auslandsübernachtungstagegeld übersteigen. Diese Regelung ist bereits nicht einschlägig. Sie begründet keine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Fälle, in denen kein Auslandsübernachtungsgeld zusteht, sondern setzt einen Anspruch auf ein Auslandsübernachtungsgeld nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ARV gerade voraus. Mithin besteht auch der gerügte Ermessensnichtgebrauch aufgrund der Nichtanwendung dieser Regelung nicht. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 25. Mai 2020 die Rechtmäßigkeit der Kommandierung in Frage stellt, verfängt dies nicht. Die Wahl zwischen den Handlungsformen einer Kommandierung oder aber einer Dienstreiseanordnung bemisst sich nicht nach den finanziellen Folgen, die an die eine oder andere Handlungsform geknüpft sind; leitend sind weder die fiskalischen Interessen des Dienstherrn noch die wirtschaftlichen Interessen des Soldaten. Maßgeblich ist vielmehr die dienstliche Tätigkeit, zu deren Zweck die Entsendung des Soldaten erfolgt. Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle. Eine Dienstreise ist anzuordnen, wenn der Soldat einzelne, bestimmte Aufgaben aufgrund seiner Dienststellung wahrnimmt oder wenn er bestimmte Dienstgeschäfte im Auftrag seiner Dienststelle auszuführen hat, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2018 – 1 WB 39/17 –, juris 21 ff. und vom 26. Oktober 2006 – 1 WB 9/06 –, juris Rn. 19; Ausgehend hiervon liegt hier keine Dienstreise vor. Die Teilnahme am DEU-UKR Streitkräftedialog stellt kein Dienstgeschäft im Auftrag der Dienststelle des Klägers dar. Vor allem aber muss sich der Kläger die Bestandskraft der Kommandierungsverfügung entgegenhalten lassen. Im Übrigen wäre die Teilnahme am XXXXXXXXX selbst dann nicht als Dienstreise abzurechnen gewesen, wenn der Kläger die Kommandierungsverfügung erfolgreich innerhalb der Rechtsmittelfrist angegriffen hätte. Hierfür fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Schließlich kann der Kläger einen Anspruch auch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ableiten. In Konkretisierung der allgemeinen Fürsorgepflicht hat der Dienstherr mit Erlass der Regelungen in der ATGV, ARV, AER Regelungen zum Ausgleich dienstlich veranlasster Maßnahmen mit Auslandsbezug erlassen. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn können keine Ansprüche hergeleitet werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht auf dem betreffenden Gebiet speziell und abschließend geregelt sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2994 – 10 B 1/94 –, juris Rn. 4. Es liegt auch – im Verhältnis zu den aus dem Inland kommandierten Soldaten – kein Verstoß gegen Art. 3 GG bei der Ausgestaltung der Fürsorgepflicht vor: Die Kostenerstattung darf für bestimmte Fallkonstellationen ausgeschlossen werden, wenn hierfür ein hinreichender sachlicher Grund besteht. Ein solcher ist hier gegeben, weil der Dienstherr ein in sich geschlossenes System von Leistungen geschaffen hat, die an den dienstlichen Aufenthalt im Ausland anknüpfen. Zudem gebietet es die Fürsorgepflicht nicht, den Soldaten von jedweden Mehrbelastungen aus dienstlichen Gründen freizustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 810,86 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.