Beschluss
26 L 1479/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0902.26L1479.20A.00
10Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 4475/20.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides vom 5. August 2020 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 4475/20.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides vom 5. August 2020 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe I. Der Antragsteller wurde am 00. Februar 2020 in V. geboren. Seine Eltern stammen aus Guinea. Der Asylantrag seines Vaters wurde mit Bescheid vom 20. April 2018 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der hiergegen beim beschließenden Gericht erhobene Eilantrag (9 L 1002/18.A) und die hiergegen erhobene Klage (9 K 3324/18.A) hatten keinen Erfolg. Die Mutter des Klägers stellte am 10. Januar 2019 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 7. Februar 2019 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen und ordnete die Abschiebung nach Spanien an. Den hiergegen erhobenen Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 16. Mai 2019 (22 L 567/19.A) ab. Das Klageverfahren 22 K 1467/19.A ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf noch anhängig. Die Mutter des Antragstellers wurde am 13. November 2019 nach Spanien überstellt und kehrte noch im November 2019 nach Deutschland zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Februar 2020 beantragte die Mutter mit Blick auf die anstehende Entbindung und die folgende Mutterschutzfristen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 lehnte die zuständige spanische Behörde die erneute Übernahme der Mutter des Antragstellers ab. Mit Vermerk vom 18. März 2020 führte das Bundesamt aus, dass es im Verfahren der Mutter nicht zu einer Überstellung kommen könne, da die Remonstrationsfrist abgelaufen sei. Ein Asylantrag sei nicht gestellt worden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf regte daraufhin im Klageverfahren der Mutter des Antragstellers an, dass diese einen Folgeantrag beim Bundesamt stelle. Die Wiedereinreise der Klägerin vermöge nicht dazu zu führen, dass die Zuständigkeit für dieses Asylverfahren auf die Beklagte übergegangen wäre. Die Beklagte sei aber für die Prüfung eines erst noch durch einen Folgeantrag in Gang zu setzendes neues Asylverfahren der Klägerin zuständig. Am 0. Juli 2020 zeigte die Ausländerbehörde die Geburt des Antragstellers beim Bundesamt an. Mit Bescheid vom 5. August 2020, der den Eltern des Antragstellers nach eigenen Ausführungen am 11. August 2020 zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen und drohte die Abschiebung nach Guinea an. Es setzte die Vollziehung der Abschiebungsandrohung bis zu einer Entscheidung über den hiesigen Eilantrag aus (Ziffer 5). Zur Begründung führte das Bundesamt u.a. aus, dass der Asylantrag des Vaters als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei und dessen Klage keinen Erfolg gehabt habe. Die Mutter komme als Stammberechtigte nicht in Betracht, weil ihr Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid, Bl. 7 ff. der Akte, Bezug genommen. Der Antragsteller hat am 18. August 2020 Klage erhoben und den hiesigen Eilantrag gestellt, den er u.a. damit begründet hat, dass das Asylverfahren seiner Mutter noch nicht abgeschlossen sei. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 26 K 4475/20.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 5. August 2020 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) der Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist nicht anders zu verstehen als derselbe Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG). Ernstliche Zweifel im Sinne von Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99. Es liegen Umstände vor, die gegenüber der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides vom 5. August 2020 ernstliche Zweifel in diesem Sinne hervorrufen. Einer sofortigen Abschiebung des Antragstellers steht entgegen, dass derzeit nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Familienasyl bzw. Familienflüchtlingsschutz nach den Vorschriften des § 26 AsylG hat. Dem Antragsteller muss zumindest die Möglichkeit verbleiben, nach einer (noch) denkbaren unanfechtbaren Anerkennung seiner Mutter als Stammberechtigten im Wege eines Folge- oder Zweitantrags für sich abgeleiteten Schutz zu beantragen. Dies wäre dem hiesigen Antragsteller nicht möglich, wenn er zum Zeitpunkt einer etwaigen unanfechtbaren Entscheidung über die Asylanträge seiner Mutter bereits in sein Heimatland abgeschoben worden wäre. Eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet mit der entsprechenden sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung kommt nur dann in Betracht, wenn der Asylantrag des Stammberechtigten ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird oder eine (einfache) Ablehnung bestandskräftig geworden ist. VG München, Beschluss vom 25. August 2016 – M 16 S 16.31580 –, juris Rn. 14; VG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 33 L 57.15 A –, juris Rn. 8; VG Köln, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 25 L 1487/13.A –, juris Rn. 5. Für das hiesige Verfahren kann offen bleiben, ob die fehlende Berücksichtigung eines noch möglichen Schutzes über § 26 AsylG zur Rechtswidrigkeit der Ablehnung als offensichtlich unbegründet führt, so VG Köln, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 25 L 1487/13.A –, juris Rn. 5; VG München, Beschluss vom 25. August 2016 – M 16 S 16.31580 –, juris Rn. 14. oder in diesen Fällen lediglich die im Eilverfahren ohnehin allein streitgegenständliche, sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist, so wohl VG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 33 L 57.15 A –, juris Rn. 7. Vorliegend erscheint eine Asylberechtigung bzw. ein Anspruch auf Gewährung internationalen Schutzes der Mutter des Antragstellers mangels einer entsprechenden Entscheidung durch die Beklagte nicht ausgeschlossen. Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesamt derzeit davon ausgeht, dass ein (erneuter) Asylantrag der Mutter des Antragstellers bisher nicht gestellt sei und das Selbsteintrittsrecht nicht ausgeübt werden könne. Zwar kann in Fällen, in denen eine Schutzgewährung zugunsten eines potentiellen Stammberechtigten schon mangels Antragstellung ausscheidet, grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass ein möglicher Anspruch auf Familienasyl die sofortige Abschiebung ausschließen würde. Etwas anders gilt nach Auffassung des Einzelrichters aber dann, wenn offensichtlich ist, dass der potentielle Stammberechtige ein Asylverfahren betreiben will, es aber fraglich erscheint, ob hierzu noch ein (weiterer) Asylantrag erforderlich ist. Ob es eines (erneuten) Asylantrages bedarf und ob dieser zum jetzigen Zeitpunkt gestellt werden kann, erscheint zweifelhaft. Die Mutter des Antragstellers hat gegen den Bescheid vom 7. Februar 2019, mit dem ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde und die Abschiebung nach Spanien angeordnet wurde, Klage erhoben und diese ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf noch anhängig. Bei (strikter) Anwendung von § 77 Abs. 1 AsylG dürfte die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides vom 7. Februar 2019 aufgrund der nunmehr eingetretenen Unmöglichkeit der (erneuten) Überstellung nach Spanien aufzuheben sein, so dass im Anschluss der ursprüngliche Asylantrag erneut zu bescheiden wäre. Schließt man aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 25. Januar 2018, C-360/16, dass es bei der Rechtmäßigkeitsbeurteilung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Überstellung nach Spanien ankäme, so VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2020 – 22 K 12322/17.A –, juris Rn. 58 ff., VG Osnabrück, Urteil vom 15. April 2019 – 5 A 427/17 –, juris Rn. 23 ff, so führt das ebenfalls nicht dazu, dass eine Gewährung internationalen Schutzes zugunsten der Mutter des Antragstellers mangels Antragstellung ausschiede. Sollte die eingetretene Unmöglichkeit der Überstellung nach Spanien nicht zu einem Erfolg der Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung führen, so stünde es der Mutter des Antragstellers nach rechtskräftiger Klageabweisung offen, diese Änderung der Sach- und Rechtslage durch einen Asylfolgeantrag nach § 71 AsylG geltend zu machen. Dass sie diesen Antrag – trotz des entsprechenden Hinweises des Verwaltungsgerichts Düsseldorf – bisher nicht gestellt hat, ist für das hiesige Verfahren nicht entscheidend. Aufgrund der noch anhängigen Klage gegen den Bescheid vom 7. Februar 2019 bestehen jedenfalls Zweifel daran, ob eine erneute Asylantragstellung derzeit zulässig ist. § 71 Abs. 1 AsylG setzt insofern eine Rücknahme oder eine unanfechtbare Ablehnung des früheren Asylantrags voraus. Solange nicht aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf über die Klage der Mutter des Antragstellers gegen den Bescheid vom 7. Februar 2019 oder entsprechende prozessbeendende Erklärungen geklärt ist, dass ein Asylfolgeantrag der Mutter erforderlich ist, und die Mutter dennoch nicht zeitnah einen solchen Antrag stellt, kann für die Zwecke des hiesigen Verfahrens nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass die Mutter des Antragstellers einen Schutzanspruch hat, der dem Antragsteller nach den Vorschriften des § 26 AsylG zugute käme. Die Antragsgegnerin ist im angegriffenen Bescheid selbst davon ausgegangen, dass das Asylverfahren der Mutter der Antragstellerin anhängig ist. Dass die Mutter des Antragstellers weiterhin ein Asylverfahren in Deutschland betreiben will, ist angesichts der Beantragung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts unzweifelhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass ein etwaig erforderlicher weiterer Antrag jedenfalls nach einer entsprechenden (rechtskräftigen) Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gestellt werden würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).