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Urteil

7 K 13214/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:0907.7K13214.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.1951 in der Stadt F. in der Ukraine (vormals UdSSR) geborene Kläger, C. T. T1. , ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er begehrt das Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler. 3 Am 28.03.1991 stellte er erstmalig einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler bei dem Bundesverwaltungsamt. Laut seiner am 00.06.1958 ausgestellten Geburtsurkunde ist seine Mutter, O. K. N. , Ukrainerin. Sein Vater ist der am 00.06.1925 geborene T2. I. T1. , der im Jahr 1988 verstorben ist. In der Geburtsurkunde des Klägers ist für den Vater keine Nationalität eingetragen. In der Geburtsurkunde der Töchter Q. und M. war der Kläger mit der ukrainischen Nationalität verzeichnet. Auch in seinem 1976 ausgestellten Inlandspass war er mit der ukrainischen Nationalität eingetragen. 4 Im Aufnahmeantrag gab der Kläger an, er sei deutscher Volkszugehöriger. Seine Muttersprache sei Russisch, die Umgangssprache in der Familie Russisch-Deutsch. Er könne die deutsche Sprache verstehen und sprechen. Sein Vater sowie sein Großvater väterlicherseits, I1. G. T1. und seine Großmutter väterlicherseits, O1. C1. T1. , geb. G1. , seien auch deutsche Volkszugehörige gewesen. 5 Dem Aufnahmeantrag war ein Beschluss des Standesamtes des Exekutivkomitees der Stadt U. vom 15.01.1991 beigefügt. Mit dem Beschluss wurde ein Antrag des Klägers auf Eintragung der deutschen Nationalität des Vaters in seiner Geburtsurkunde abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Vater in allen Standesamtsregistern und auch in seiner Sterbeurkunde vom 23.07.1988 als Ukrainer geführt worden sei. 6 Am 08.06.1993 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. Mit dem Antrag wurde ein im Jahr 1992 neu ausgestellter Inlandspass des Klägers vorgelegt, in dem er nunmehr als Deutscher eingetragen ist. In der am 27.10.1992 neu ausgestellten Geburtsurkunde der Tochter O. und in der am 24.10.1992 neu ausgestellten Geburtsurkunde der Tochter Q. ist der Kläger jetzt auch mit der deutschen Nationalität eingetragen. Auch seine Geburtsurkunde wurde am 06.04.1993 neu ausgestellt. In dieser ist nun sein Vater T2. I2. mit deutscher Nationalität geführt. In einer Übersetzung der Heiratsurkunde des Klägers vom 05.10.1973 ist eine Eintragung der deutschen Nationalität enthalten (Bl. 141), die im russischen Original nicht vorhanden ist (Bl. 140). Ferner wurde die Fotokopie einer Geburtsurkunde des Vaters, T2. I3. T1. , vom 11.11.1949 vorgelegt, in der dessen Eltern als deutsche Volkszugehörige geführt werden (Bl. 142, 143). In der Übersetzung der Heiratsurkunde der Eltern vom 26.07.1951, ausgestellt vom Standesamt von F1. , ist der Vater als deutscher Volkszugehörige aufgeführt (Bl. 144), während im russischen Original eine Angabe der Nationalität nicht vorgesehen ist (B. 145). 7 Der Antrag ging beim Bundesverwaltungsamt ein, nachdem dieses den Aufnahmeantrag vom 28.03.1991 mit Bescheid vom 01.06.1993 abgelehnt hatte. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, der Kläger stamme nicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen ab. In seiner Geburtsurkunde sei keine Nationalität des Vaters eingetragen. Dieser werde jedoch laut der beigefügten Auskunft aus dem Zivilstandsregister dort ausschließlich mit ukrainischer Nationalität geführt. Dafür spreche auch der Lebenslauf des Vaters, der sich nach seiner Militärzeit in der sowjetischen Armee von 1945 bis 1947 ab 1947 ununterbrochen in der Ukraine aufgehalten habe. Deutsche Volkszugehörige aus der Ukraine seien jedoch in die mittelasiatischen Republiken oder in die Gebiete östlich des Urals vertrieben worden und hätten dort unter Kommandanturüberwachung gestanden. Außerdem habe der Kläger sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Denn er werde in seinem Inlandspass mit der ukrainischen Nationalität geführt. 8 Der Bescheid wurde dem Kläger am 21.07.1993 in der Deutschen Botschaft in Kiew ausgehändigt. Mit Schreiben vom 30.07.1993 legte er hiergegen Widerspruch ein. Darin berief er sich auf die mit dem Antrag vom 08.06.1993 vorgelegten Unterlagen sowie weitere Dokumente. Er erklärte, sein Vater habe ausweislich seines Soldatenbuchs nicht in der Sowjetarmee gedient. Er sei während des Krieges mit seiner Mutter (der Großmutter des Klägers) in der Zwangssiedlung in O2. gewesen. Der Großvater sei 1945 verhaftet und erschossen worden. 9 Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 29.11.1994 zurückgewiesen. In der Begründung wurde erneut darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht von deutschen Volkszugehörigen abstamme, da sein Vater nicht Deutscher gewesen sei. Dieser habe sich nie zum deutschen Volkstum bekannt und habe nur deshalb ab 1947 wieder in der Ukraine leben können. Außerdem habe auch der Kläger kein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum ab dem 16. Lebensjahr abgegeben. Seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft „Wiedergeburt“ sei hierfür nicht ausreichend. Der Bescheid wurde dem Kläger am 13.01.1995 in der Deutschen Botschaft in Kiew ausgehändigt. 10 Am 16.02.1995 erhob der Kläger Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides beim Verwaltungsgericht Köln (17 K 1055/95). Er erklärte, sein Vater und seine Großeltern väterlicherseits seien Deutsche gewesen. Sein Großvater I1. sei 1941 verhaftet worden und ins Konzentrationslager K1. geschafft worden. Dort sei er 1942 gestorben. Er wisse nicht, wo die Großmutter und der Vater während des Krieges gewesen seien. Der Vater sei umgesiedelt worden und habe unter Kommandantur gestanden. Im Jahr 1950 habe er sich widerrechtlich wieder in die Ukraine begeben. Deshalb sei seine Nationalität in die Geburtsurkunde von 1951 nicht eingetragen worden. Erst am 31.08.1956 sei er wieder in der Ukraine angemeldet worden. Bei der Ausstellung seines ersten Inlandspasses sei ohne seinen Willen die Nationalität „Ukrainer“ eingetragen worden. Er sei aber immer sicher gewesen, Deutscher zu sein. Er trage den deutschen Namen und habe auch den Sprachtest im Herbst 1994 an der Botschaft in Kiew bestanden. Erst nach dem Gesetz der Ukraine vom 01.12.1994 über die Nationalitätsänderung von Bürgern der Ukraine sei er wieder Deutscher geworden. 11 Auf Veranlassung des Gerichts wurde der Kläger am 07.09.1998 an der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kiew angehört. Es wurde festgestellt, dass ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache möglich war. Den Wehrpass und die Geburtsurkunde seines Vaters konnte er nicht im Originalvorlegen. 12 Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30.11.1999 – 17 K 1055/95 – wurde der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sowohl der Vater als auch die Großeltern des Klägers deutsche Volkszugehörige gewesen seien. Auch habe sich der Kläger durch die Änderung seiner Nationalität im Jahr 1992 zum deutschen Volkstum bekannt. Die erste Eintragung der ukrainischen Nationalität im Inlandpass von 1976 sei ihm nicht zurechenbar. 13 Dem Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2001 stattgegeben. 14 Durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 13.09.2002 – 2 A 1095/00 – wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. In der Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass die Klage bereits wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig sei. Sie sei aber auch unbegründet. Der Kläger habe nach §§ 26, 27 Abs. 1 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1993, zuletzt geändert durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30.08.2001 (BGBl. I S. 2266) keinen Anspruch auf Aufnahme als Spätaussiedler. Der Kläger stamme nicht von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen ab. Insbesondere sei sein Vater nicht deutscher Volkszugehöriger, weil dieser sich nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt habe. Er sei bis zu seinem Tod in allen behördlichen Registern mit der ukrainischen Nationalität geführt worden. Das Bekenntnis könne auch nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unterstellt werden. Zwar könne zu Gunsten des Vaters angenommen werden, dass es für diesen seit seinem 16. Geburtstag am 15.06.1941 bis zum deutschen Überfall auf die Sowjetunion am 22.06.1941 und auch danach bis etwa 1956 wegen einer Gefahr für Leib und Leben und weiterer schwerwiegender Nachteile unzumutbar gewesen sei, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen. Gleichwohl könne ein Bekenntnis nicht unterstellt werden, weil in seinem Fall der Wille, nur der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nicht unzweifelhaft sei. Die Lebensumstände des Vaters in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg ließen sich angesichts der widersprüchlichen Angaben im ersten und zweiten Aufnahmeantrag und der vorgelegten verfälschten Urkunden nicht eindeutig feststellen. Das Urteil wurde rechtskräftig. 15 Mit Schriftsatz vom 19.10.2016 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens für den Kläger. Er erklärte, die ergangenen Bescheide seien rechtswidrig. Der Kläger erfülle nunmehr die Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit. Insbesondere sei sein Vater zweifellos deutscher Abstammung gewesen. Dies ergebe sich aus seinem Geburtsschein vom 11.01.19949, in dem beide Eltern (also die Großeltern des Klägers) mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen gewesen seien. Der Großvater sei im September 1941 verhaftet worden und am 15.01.1942 in einem sowjetischen Lager gestorben. Damit sei nachgewiesen, dass dieser sich im Juni 1941 zum deutschen Volkstum bekannt habe. Zwar sei der Vater in der Geburtsurkunde des Klägers von 1958 ohne eine Nationalität eingetragen worden. Es sei dem Vater aber in dieser Zeit unzumutbar gewesen, seine wahre Nationalität anzugeben, da er sich zum Zeitpunkt der Geburt des Sohnes illegal in der Ukraine aufgehalten habe. Die deutsche Nationalität des Vaters sei dann aber aufgrund eines Gerichtsbeschlusses vom 09.02.1993 in die Geburtsurkunde des Klägers nachträglich aufgenommen worden. Daraufhin habe sich auch der Kläger mit deutscher Nationalität in seinen Inlandspass und die Geburtsurkunden der Töchter eintragen lassen können. Den Sprachtest habe der Kläger bestanden. 16 Die Rechtslage habe sich jetzt durch das 10. Änderungsgesetz zum BVFG zugunsten des Klägers geändert, weil ein durchgängiges Bekenntnis „nur“ zum deutschen Volkstum nun nicht mehr erforderlich sei. 17 Der Antrag wurde durch Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 28.02.2017 abgelehnt. In der Begründung wurde angegeben, die Rechtslage habe sich nicht zugunsten des Klägers geändert. Durch das 10. Änderungsgesetz sei das Abstammungserfordernis, das zur Ablehnung des Antrages geführt habe, unberührt geblieben. Auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne komme nicht in Betracht. Eine Aufhebung der bestandskräftigen Ablehnung stehe im Ermessen der Behörde. Dieses werde zugunsten der Aufrechterhaltung des Bescheides ausgeübt, da dem Grundsatz der Rechtssicherheit hier der Vorzug zu geben sei. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei nicht erkennbar. Das Festhalten an der Bestandskraft des Bescheides sei nicht schlechthin unerträglich. Insbesondere sei dieser nicht offensichtlich rechtswidrig. 18 Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 13.03.2017 Widerspruch ein, der mit Schriftsatz vom 03.04.2017 begründet wurde. Darin wurde im Wesentlichen der Vortrag aus dem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wiederholt. 19 Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 24.08.2017 zurückgewiesen, der am 28.08.2017 zugestellt wurde. 20 Der Kläger hat hiergegen am 27.09.2017 Klage erhoben, mit der er seinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheides weiterverfolgt. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren zurückgegriffen. 21 Ergänzend wird auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019 – 1 C 43/18 - hingewiesen. Danach liege dem § 6 Abs. 2 BVFG ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde, der auch Großeltern und Urgroßeltern umfasse. Die Großeltern des Klägers seien zweifellos ebenfalls deutsche Volkszugehörige gewesen. Im Übrigen würden nunmehr ein durchgängiges Bekenntnis und eine familiäre Vermittlung der Sprache nicht mehr gefordert. Deshalb gebe es auch keine Voraussetzung, wonach der Vorfahre, von dem der Aufnahmebewerber seine Volkszugehörigkeit ableite, bei dessen Geburt oder Eintritt der Bekenntnisfähigkeit noch gelebt haben müsse oder in der Lage gewesen sein müsse, diesem das deutsche Volkstum zu vermitteln. 22 Die Volkszugehörigkeit der Person, von der der Aufnahmebewerber seine Abstammung herleite, beurteile sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr nach der im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers geltenden Rechtslage. Hier sei der Antragsteller im Jahr 1951 geboren und damit in einem Zeitraum, in dem die Verfolgungsmaßnahmen gegen die deutsche Bevölkerung in der ehemaligen UdSSR noch im Gange gewesen seien. Deshalb sei es unzumutbar gewesen, sich in diesem Zeitpunkt zum deutschen Volkstum zu bekennen. Jedoch sei der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Klägers im Jahr 1951 unzweifelhaft deutscher Volkszugehöriger gewesen, weil seine Eltern (also die Großeltern des Klägers) im Geburtsschein des Vaters von 1949 beide mit deutscher Nationalität geführt worden seien. Bei einem frühgeborenen Kind, das kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch kein eigenes Bekenntnis habe ablegen können, komme es auf die Volkszugehörigkeit der Eltern an. Ein zusätzliches späteres Bekenntnis sei nicht erforderlich. Auch die Mutter des Klägers sei Deutsche gewesen. 23 Der Kläger beantragt, 24 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2017 zu verpflichten, das Verfahren wiederaufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Sie beruft sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. 28 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. 29 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 30 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 28.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. 31 Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung und Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. 32 Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Die Sach- oder Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt tatsächlich maßgeblich waren. 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 – 1 C 23.17 – , juris, Rn. 13. 34 Im vorliegenden Verfahren war die Ablehnung des Aufnahmeantrags vom 28.03.1991 durch das abschließende rechtskräftige Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 13.09.2002 auf einen einzigen Ablehnungsgrund, nämlich die fehlende Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen gestützt. Die Begründung in den Bescheiden des Bundesverwaltungsamts vom 01.06.1993 und vom 29.11.1994, wonach der Kläger auch kein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben habe, wurde in dem Urteil nicht mehr aufgegriffen. 35 In Bezug auf den Ablehnungsgrund der nicht belegten Abstammung von Deutschen liegt keine Änderung der Sach- oder Rechtslage vor. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf die Änderung der Rechtslage durch das am 14. September 2013 in Kraft getretene 10. BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I S. 3554) berufen. Durch dieses Gesetz wurde keine Änderung des Abstammungsmerkmals vorgenommen. Die Erleichterung der Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit in § 6 Abs. 2 BVFG bezog sich allein auf das Bekenntnis des Aufnahmebewerbers zum deutschen Volkstum und auf die Vermittlung der deutschen Sprachkenntnisse an den Aufnahmebewerber, 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43/18 – juris, Rn. 16 und Urteil vom 20. November 2018 – 1 C 24.17 –, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2019 – 11 A 1863/17 – ; VG Köln, Urteil vom 10.07.2018 – 7 K 12955/17– , juris, Rn. 43. 37 Mit dem 10. Änderungsgesetz wurden auch die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit oder deutsche Staatsangehörigkeit der Person, von der der Aufnahmebewerber seine deutsche Abstammung herleitet, nicht verändert. Das 10. Änderungsgesetz hat im Hinblick auf diese Frage keine Neuregelung getroffen. Vielmehr beurteilt sich die Frage, ob die Abstammungsperson die deutsche Volkszugehörigkeit oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers und damit nach § 6 BVFG in der vor dem 01.01.1993 geltenden Fassung. Die Frage, ob jemand von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstammt, wird somit im Zeitpunkt der Geburt fixiert und ist keinen Veränderungen im weiteren Zeitverlauf zugänglich, 38 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43/18 – juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 13.11.2019 – 11 A 648/18 – und Urteil vom 27.11.2019 – 11 A 2262/17–. 39 Dies bedeutet, dass es hinsichtlich des Merkmals der Abstammung des Aufnahmebewerbers von einem deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen keine Änderung der Rechtslage durch nachfolgende Gesetze geben kann, die die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit des Aufnahmebewerbers für die Zukunft modifizieren. 40 Auch durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019 – 1 C 43/18 - wurde die Rechtslage nicht geändert, 41 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.07.2020 – 11 A 1400/20 – und VG Köln, Urteil vom 03.03.2020 – 7 K 5609/17 –. 42 Zwar wurden das Abstammungsmerkmal und die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit der Abstammungsperson durch das Gericht abweichend von der bisherigen Rechtspraxis des Bundesverwaltungsamts und der Verwaltungsgerichte ausgelegt. Zuvor war angenommen worden, dass auch die deutsche Volkszugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit der Abstammungsperson nach der aktuellen Rechtslage zu beurteilen sei, also nach derselben Rechtslage, die auch für den Aufnahmebewerber selbst anzuwenden war. Diese Auslegung wurde bis zum Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes als unumstritten angesehen und war daher bis zu diesem Zeitpunkt nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der oben genannten Entscheidung das Abstammungsmerkmal des § 6 Abs. 2 BVFG erstmalig dahingehend ausgelegt, dass der Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers maßgeblich für die Beurteilung der Abstammung und die Volkszugehörigkeit der Abstammungsperson ist. 43 Ausschlaggebend für diese inhaltliche Bestimmung des Abstammungsmerkmals war, dass der aktuell geltende § 6 Abs. 2 BVFG erkennbar auf den Aufnahmebewerber selbst zugeschnitten ist und nicht auf Personen, die zumeist nicht selbst aussiedeln wollen und teilweise schon verstorben sind. Zudem steht § 6 Abs. 2 BVFG im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung der Spätaussiedlereigenschaft in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG. Diese soll sicherstellen, dass der Aufnahmebewerber seine Abstammung auf einen bei Kriegsende im Aussiedlungsgebiet lebenden und damit von den Vertreibungsmaßnahmen potenziell betroffenen deutschen Volkszugehörigen zurückführen kann. Deshalb ist es sinnvoll, die deutsche Volkszugehörigkeit der Bezugsperson allein nach den Kriterien des vor dem 01.01.1993 geltenden Rechts zu beurteilen, die maßgeblich auf die Umstände bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abgestellt haben, 44 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43.18 – juris, Rn. 26. 45 Die erstmalige Beantwortung einer bisher ungeklärten Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung begründet ebenso wie die Änderung dieser Rechtsprechung regelmäßig keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Ein Wiederaufgreifen eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes ist nur im Fall eines Wandels einer normativen Bestimmung durch den Gesetzgeber, nicht aber im Fall einer Änderung der Norminterpretation durch die Gerichte vorgesehen, 46 vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 – 1 C 25/17 – juris, Rn.17 und Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9.11 – juris, Rn. 27. 47 Eine Änderung der Rechtslage kann auch nicht mit der Begründung geltend gemacht werden, hinsichtlich der Abstammung könne nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 – 5 C 8.07 – und vom 29.10.2019 – 1 C 43.18 – auch auf die Großeltern des Klägers abgestellt werden. Mit dem Urteil vom 25.01.2008 hat das Bundesverwaltungsgericht die umstrittene Frage, welche Generationen der Abstammungsbegriff umfasst, erstmals geklärt und auch die Generation der Großeltern und weiterer Voreltern in den Abstammungsbegriff einbezogen. Wie bereits ausgeführt, begründet aber die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung regelmäßig keine Änderung der Rechtslage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, 48 vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 – 1 C 23.17 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2019 – 11 A 1863/17 – . 49 Andere Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat der Kläger nicht geltend gemacht. 50 Ihm steht auch kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG zu. 51 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde ‑ auch wenn, wie hier, die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen - ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen. Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei „schlechthin unerträglich“. 52 Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 2018 53 – 1 C 23.17 – , juris, Rn. 25 ff. und vom 13. Dezember 2011 – 5 C 9.11 – , BayVBl. 2012, 478 (479 f.), juris, Rn. 29. 54 Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden vom 28.02.2017 und vom 24.08.2017 auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn abgelehnt hat. 55 Für einen Verstoß gegen Treu und Glauben oder gegen den Gleichheitsgrundsatz ist nichts ersichtlich. Die Abweisung der Klage des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheides durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 13.09.2002 war auch nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern nach Maßgabe der seinerzeitigen Rechtslage und Rechtsauslegung rechtmäßig. 56 Das Urteil war auf das Fehlen einer geeigneten Abstammungsperson gestützt. Die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters wurde verneint, weil dieser sich bis zu seinem Tod nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatte und die Voraussetzungen eines Verzichts auf das Bekenntnis wegen Unzumutbarkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG 2001 angesichts der widersprüchlichen Angaben des Kläger zu den Lebensumständen des Vaters und der teils zweifelhaften Urkunden nicht festgestellt werden konnte. Eine Abstammung von deutschen Großeltern wurde nicht geprüft. Dies entsprach den damaligen Anforderungen des § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30.08.2001 (BGBl. I S. 2266). 57 Auch soweit das Oberverwaltungsgericht im Jahr 2002 für die Frage der Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers anstelle des zum Zeitpunkt der Geburt im Jahr 1951 geltenden Rechts das im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung gültige Recht in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30.08.2001 angewandt hat, liegt ein offensichtlicher Rechtsfehler nicht vor. Diese Praxis entsprach bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019 – 1 C 43/18 – der einhellig angewandten Auslegung des Abstammungsmerkmals. Allein der Umstand, dass eine Ablehnung des Aufnahmeantrags – gemessen an den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung – möglicherweise heute nicht rechtmäßig verfügt werden dürfte, genügt für die Annahme einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung nicht, 58 vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 – 1 C 25/17 – juris, Rn. 28. 59 Es ist daher unerheblich, dass das Bundesverwaltungsamt und die Gerichte seinerzeit nicht geprüft haben, ob der Vater des Klägers als Frühgeborener (Geburtsjahr 1925) deutscher Volkszugehöriger nach Maßgabe des vor dem 01.01.1993 geltenden Rechts war. 60 Soweit im ersten Aufnahmeverfahren davon ausgegangen wurde, dass nur die Elterngeneration zur Herleitung der Abstammung in Frage kommt und die deutsche Volkszugehörigkeit der Großeltern nicht geprüft wurde, entsprach diese Auslegung der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich auf die Gesetzesmaterialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz stützen konnte (BT-Drucks 12/3212 S. 23), 61 vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 20. November 2018– 1 C 23.17 – , juris, Rn. 25 und vom 13. Dezember 2011 62 – 5 C 9.11 – , BayVBl. 2012, 478 (480), juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2019 – 11 A 1863/17 – . 63 Andere Gründe, die das Festhalten an dem bestandskräftigen Ablehnungsbescheid als schlechthin unerträglich erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 64 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzuweisen. 65 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 66 Rechtsmittelbelehrung 67 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 68 69 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 70 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 71 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 72 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 73 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 74 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 75 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 76 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 77 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 78 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 79 Beschluss 80 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 81 5.000,00 € 82 festgesetzt. 83 Gründe 84 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). 85 Rechtsmittelbelehrung 86 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 87 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 88 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 89 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 90 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.