OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 3930/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0908.7K3930.19.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist am 00.00.1950 in Krasnoturinsk (Gebiet Swerdlowsk) in Russland geboren. Mit am 21.11.1995 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) eingegangenem Formblatt beantragte er erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Ebenfalls im Antrag aufgeführt waren seine Ehefrau U. L. , geb. U1. , geb. am 00.00.1954 in Rasan (Russland) und die Tochter O. L. , geb. 00.00.1978. Der Kläger gab an, deutscher Volkszugehöriger zu sein. Als Eltern des Klägers sind im Antrag Herr B. L. , geb. am 00.00.1924 im Gebiet Saratow, und die am 00.00.1928 in Pensa geborene Frau L1. T. aufgeführt. Der Vater wurde mit deutscher, die Mutter mit russischer Volkszugehörigkeit angegeben. Großeltern väterlicherseits seien der 1884 im Gebiet Saratow geborene Herr J. L. und die 1895 ebenfalls im Gebiet Saratow geborene Frau B1. L. , geb. Q. . In seinem – des Klägers – Inlandspass aus dem Jahre 1978 sei die deutsche Volkszugehörigkeit vermerkt. Er habe im Elternhaus von Beginn an Russisch, ab dem 2.-3. Lebensjahr aber auch Deutsch gesprochen. Heute spreche er im engsten Familienkreis häufig Deutsch und ebenso häufig Russisch. Er verstehe auf Deutsch fast alles. Seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Mit Bescheid vom 25.10.2002 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag ab, da der Kläger das Erfordernis der deutschen Abstammung nicht erfülle. Zugestellt wurde per Einwurf-Einschreiben an die Bevollmächtigte Frau L2. E. in 00000 N. . Der Bescheid trägt einen paraphierten Absendevermerk des BVA vom 25.10.2002. Den gleichzeitig vom Vater gestellten Aufnahmeantrag lehnte das BVA durch Bescheid vom selben Tage ab. Es könne nicht festgestellt werden, ob ihm die deutsche Sprache familiär vermittelt worden sei, weil er – wie sein Sohn – der Einladung zum Sprachtest nicht nachgekommen sei. Widerspruch wurde in beiden Verfahren nicht erhoben. Mit einem am 05.07.2018 beim BVA eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten beantragte der Kläger, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen sowie die weiteren in einem anliegenden Formantrag aufgeführten Personen in diesen Bescheid einzubeziehen bzw. als mitreisende Personen im Sinne des § 8 BVFG aufzuführen. Neben der Ehefrau U. waren dies der am 00.00.1972 geborene Sohn E1. , dessen Ehefrau X. N1. (*00.00.1987) und die Enkelkinder J1. (*00.00.2012) und B1. (*00.00.2014). Der Kläger gab wiederum an, deutscher Volkszugehöriger mit entsprechender Eintragung im ersten Inlandspass zu sein. Außerdem verwies er auf eine Eintragung seiner deutschen Nationalität in der Geburtsurkunde seines Sohnes. Er wiederholte die Angaben zum Spracherwerb und gab an, auf Deutsch fast alles zu verstehen und ein einfaches Gespräch führen zu können. Über ein Sprachzertifikat B 1 verfüge er nicht; er bitte um Einladung zum Sprachtest. Seit 2013 sei er Rentner. Der Kläger verwies erneut auf die deutsche Volkszugehörigkeit seines Vaters, der 1941-42 in das Gebiet Omsk umgesiedelt worden sei und von 1942 bis 1947 in der Trudarmee habe dienen müssen. Die Geburtsdaten der Großeltern väterlicherseits gab der Kläger nunmehr mit 1896 für den Großvater und 1899 für die Großmutter an. Beide seien deutsche Volkszugehörige gewesen. Mit Bescheid vom 03.01.2019 lehnte das BVA auch diesen Antrag ab. Ein Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens komme nicht in Betracht, weil sich die Rechtslage durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz nicht zugunsten des Klägers geändert habe. Die Erstablehnung sei auf der Grundlage einer fehlenden Abstammung von deutschen Volkzugehörigen erfolgt. Das Merkmal „Abstammung“ sei jedoch durch das Gesetz nicht geändert worden. Auch eine Aufhebung des ersten Ablehnungsbescheides im Ermessenswege komme nicht in Betracht, da die Entscheidung nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft und das Interesse an der Rechtssicherheit höher zu bewerten sei. Der Kläger erhob durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Er habe den ersten Ablehnungsbescheid niemals persönlich erhalten. Seine Zustellung hätte an Herrn B2. E. erfolgen müssen, dem 1997 Vollmacht erteilt worden sei, während die Vollmacht für Frau L2. E. aus dem Jahre 1995 stamme. Maßgeblich sei die später ausgestellte Vollmacht. Vorsorglich erhebe er Widerspruch gegen den ersten Ablehnungsbescheid. Ferner verwies die Widerspruchsbegründung darauf, dass der Tochter O. nach mündlicher Verhandlung im Verfahren 2 K 4556/11 und Aufhebung der dortigen ablehnenden Bescheide ein Aufnahmebescheid erteilt worden sei. Zudem werde aus der Begründung des ersten Ablehnungsbescheides nicht klar, ob sich der damalige Sachbearbeiter ernsthaft und verbindlich mit der Frage der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen auseinandergesetzt habe. Mit Schreiben vom 19.02.2019 an den Prozessbevollmächtigten teile das BVA mit, dass der Aufnahmeantrag aufklärungsbedürftige Ungereimtheiten aufweise. Der Kläger habe nachweislich erst am 04.05.1990 den Namen von „T1. “ in „L. “ geändert. Aus diesem Grunde werde auch eine Geburtsurkunde vom 24.02.2000 vorgelegt, die zum Nachweis der biologischen Abstammung von Herr B3. L. , geb. 00.00.1924, nicht geeignet sei. Nach dem Vorbringen der Tochter O. vom 10.02.2011 habe der Kläger den Mädchenamen seiner Mutter „T1. “ im Alter von 16 Jahren angenommen, also von 1950 bis 1966 „L. “, von 1966 bis 1990 „T1. “ und seit 1990 wieder „L. “ geheißen. Hierzu passe der Familienname „L. “ in der Heiratsurkunde aus 1977 nicht. Das BVA bat daher um Vorlage weiterer Unterlagen und stellte die Einladung zum Sprachtest in Aussicht, der durch ein Sprachzeugnis B 1 ersetzt werden könne. Außerdem verwies die Behörde auf die erforderlichen Sprachnachweise A 1 für die einzubeziehenden Personen. Nachdem das Schreiben unbeantwortet blieb, wies das BVA den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2019 als unbegründet zurück. Da eine Zustellung des ersten Ablehnungsbescheides nicht festgestellt werden könne, sei dem Kläger Bestandskraft nicht entgegenzuhalten. Der Aufnahmeantrag sei jedoch abzulehnen, weil der Kläger seine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht hinreichend belegt habe. In Betracht kämen nur die Großeltern väterlicherseits. Zu diesen habe der Kläger jedoch widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Geburtsdaten gemacht. Auch sei die Großmutter mit unterschiedlichen Vornamen angegeben. Da keine Geburtsurkunde des Vaters vorliege, bestehe nach Aktenlage ohnehin keine biologische Verbindung mit den Großeltern. Die eigene Geburtsurkunde des Klägers aus 1950 liege lediglich als Abschrift vor, die keine Aussage zum Original zulasse. Dem Folgeantrag sei eine notariell beglaubigte Kopie einer Geburtsurkunde vom 24.02.2000 beigefügt. Die Tochter habe in einem Schreiben vom 10.02.2011 die Neuausstellung mit dem Verlust der Ersturkunde bei einem Umzug erklärt. Es liege näher, die Neuausstellung mit der Namensänderung zu erklären. Trotz entsprechender Aufforderung liege weiterhin kein Nachweis dafür vor, der zur Ehe des Herr B. L. mit der Mutter des Klägers passe. Auch sei nichts dafür ersichtlich, dass B. L. in der Geburtsurkunde des Klägers eingetragen sei. Die Urkunden gestatteten insgesamt nicht die Annahme einer Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 13.06.2019. Der Kläger hat am 24.06.2019 Klage erhoben. Er bekräftigt seine Darstellung, väterlicherseits von deutschen Volkszugehörigen abzustammen. Angesichts der Vielzahl angeforderter Unterlagen habe sich deren Beschaffung in die Länge gezogen. Der Kläger legte nunmehr eine Heiratsurkunde von B. L. mit Frau L3. T. vom 04.04.2019, eine Bescheinigung des Standesamtes Krasnoturjinsk vom 08.04.2019 zur Namenänderung, einen Wehrpass des Klägers sowie Vorstrafenbescheinigungen vor. Nach einer weiteren Anforderungen von Urkunden durch das BVA teilte der Prozessbevollmächtigte am 02.12.2019 mit, dass die Originale der Namensänderungsurkunden des Klägers und seiner Mutter aus dem Jahre 1966 nicht mehr vorhanden seien, da die Mutter bereits 1973 verstorben sei. Das Original der Geburtsurkunde des Klägers aus 1950 sei im Laufe des Lebens verlorengegangen. Ein Schulzeugnis liege nur aus 1968, also aus der Zeit nach der Namensänderung vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 03.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2019 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger könne seine Abstammung von den 1884 und 1885 geborenen Großeltern nicht herleiten, da diese die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BVFG nicht erfüllten. Sie seien 1943 bzw. 1939 verstorben. Auch vom Vater könne eine deutsche Abstammung nicht abgeleitet werden, da dessen Aufnahmeantrag 0000 wegen fehlender familiärer Vermittlung der deutschen Sprache abgelehnt worden sei. Zudem sei die biologische Abstammung nicht belegt. Die Geburt des am 00.00.1950 geborenen Klägers sei erst nachträglich am 03.06.1950, also nach der Eheschließung der Eltern am 00.00.1950 registriert worden. Der Umstand der Eintragung beweise nicht die leibliche Vaterschaft. Der Kläger erwidert hierauf, dass auf die Bekenntnislage innerhalb der Familie abzustellen sei, da der Vater des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt 1941 noch bekenntnisunfähig gewesen sei. Dessen Eltern seien aber beide deutsche Volkszugehörige gewesen. Der Kläger habe die deutsche Sprache in der Familie zunächst perfekt beherrscht, da er aus einem deutschen Dorf (X. , Region Saratow) stamme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (5 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 03.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 BVFG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG. Hierbei bedarf es keiner Klärung der Frage, ob das Aufnahmebegehren im Wege des Wiederaufgreifens eines bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu erfolgen hat – hiervon geht der Ablehnungsbescheid aus – oder es sich unmittelbar auf die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheides richten kann, da der Bescheid vom 25.10.2002 nicht wirksam zugestellt wurde und das alte Verfahren damit noch offen war. Für die Wirksamkeit der seinerzeitigen Zustellung spricht der Umstand, dass die zunächst bevollmächtigte L2. E. und der in der zweiten Vollmacht aufgeführte B2. E. unter derselben Wohnanschrift ansässig und offenbar Eheleute oder nahe Verwandte waren. Dass der Bescheid den Bereich des BVA tatsächlich verlassen hat, bestätigt der auf ihm ersichtliche Ab-Vermerk. Es spricht damit einiges dafür, dass dem Letztbevollmächtigten das Schriftstück tatsächlich zugegangen ist und auch Mängel aufgrund der gewählten Form des Einwurf-Einschreibens damit nach § 8 VwZG geheilt waren. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Antrag an das BVA vom 22.06.2018 (dort Seite 2) beantragt, das Verfahren wiederaufzugreifen, was nur bei einem bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Sinn ergibt. Zwar hat der Kläger mit der Widerspruchsbegründung vortragen lassen, er habe den Bescheid niemals persönlich erhalten, weil der Kontakt mit der Familie E. noch 1997 abgebrochen sei. Eines solchen persönlichen Empfangs des Bescheides bedurfte es aber nicht, da die Vollmacht zur Durchführung des gesamten Aufnahmeverfahrens durch den Bevollmächtigten berechtigte (sog. blaue Vollmacht). Der Kläger erfüllt jedenfalls nicht die materiellen Voraussetzungen der Aufnahme. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung der letzten Änderung durch das Gesetz vom 06.05.2019 (BGBl. I S. 646). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nur ein deutscher Volkszugehöriger sein, § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht. Hierbei kann offen bleiben, ob dem Kläger fehlende sprachliche Voraussetzungen der Volkszugehörigkeit vorzuhalten sind, nachdem er weder im Erstverfahren noch im vorliegenden Verfahren die gebotenen Möglichkeiten zur Ermittlung des Sprachstandes wahrgenommen hat. Denn es fehlt nach wie vor an einem hinreichenden Beleg der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen. Nach Lage der Dinge kommt hierfür nur die väterliche Linie in Betracht. Zu dem am 00.00.1924 geborenen und damit zu Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen 1941 17-jährigen Herrn B. L. liegt zwar die Behauptung in dessen Aufnahmeantrag vor, er habe auf Deutsch alles verstanden und die Sprache fließend beherrscht. Der Einladung zur Sprachtest ist er aber ebenso wenig nachgekommen wie der Kläger. Die Herleitung der Abstammung von den Großeltern väterlicherseits, nach den Angaben im aktuellen Antrag der 1896 geborene Herr J. L. und die 1899 geborene N2. L. , ist von vornherein ausgeschlossen, weil diese 1943 bzw. 1941 oder 1939 verstorben sein sollen. Sie zählen damit nicht zum Kreis der in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG angesprochenen Abstammungspersonen, welche die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG (08.05.1945) oder des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVFG (31.03.1952) erfüllen. Denn § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG setzt im Unterschied zu § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG voraus, dass die Abstammungsperson die Stichtagsvoraussetzungen erfüllt. Sie muss daher grundsätzlich am 08.05.1945, für den Fall der Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils am 31.03.1952, ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt und damit zu diesen Stichtagen noch gelebt haben. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -. Ob Herr B. L. im Jahre 1941 grundsätzlich fähig war, nach der Rechtslage vor dem 01.01.1993, die für den 1950 geborenen Kläger hinsichtlich der Abstammung maßgeblich ist, vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 29, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzugeben, insbesondere die Bekenntnisfähigkeit mit der Vollendung des 16. Lebensjahres anzusetzen ist, oder er als sog. bekenntnisunfähiger Frühgeborener anzusehen und damit auf die Volkzugehörigkeit seiner Eltern oder des prägenden Elternteils abzustellen ist, mag dahinstehen. Denn weder zu Herrn B. L. noch zu dessen Eltern liegen insoweit objektivierbare Anhaltspunkte vor. Zudem ist die maßgebliche biologische Abstammung des Klägers von Herr B. L. nicht hinreichend belegt. So ist es dem Kläger nicht gelungen, die Widersprüche zwischen der nachträglich vorgelegten Bescheinigung des Standesamtes der Stadt Krasnoturjinsk vom 08.04.2019 und der im Erstverfahren vorgelegten Geburtsurkunde vom 03.06.1950 aufzuklären. Während in der Bescheinigung eine „Geburtsurkunde No. 000000 (keine Serie)“ in Bezug genommen wird, trägt das Dokument aus dem Jahr 1950 die Serien-Nr. XXXX-XX und die fortlaufende Nummer 000000. Eine Verwechselung mit den 2000 und 2011 ausgestellten Ersatz-Geburtsurkunden ist ausgeschlossen, da diese ausweislich der Bescheinigung die Nummern 000000 und 000000 tragen. Auch fehlt es an einer Heiratsurkunde von Herrn B. L. und Frau L3. T. aus dem Ereignisjahr. Statt dessen wird nunmehr eine neue Heiratsurkunde aus dem Jahre 2019 – und damit 69 Jahre nach dem Ereignisjahr – als Zweitausfertigung vorgelegt, ohne dass Gründe für eine derartige Zweitausfertigung erkennbar sind. Gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO ist vom Gericht in jedem Einzelfall zu ermessen, ob Urkunden, die von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person erstellt wurden, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sind. Im Fall ihrer kommt ihnen dieselbe Beweiskraft zu wie inländischen Urkunden. Sie sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen ihre Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen. Bei der notwendigen Bewertung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und in den beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren häufig zu beobachten ist, vgl. OVG NRW, Urteile vom 03.07.2014 - 11 A 166/13 -, vom 22.02.2017 - 11 A 1298/15 - und vom 27.02.2019 - 19 A 1999/16 -; VG Köln, Urteile vom 14.08.2018 - 7 K 13697/18 - und vom 09.06.2020 - 7 K 445/18 -. Da vorliegend bereits erhebliche Zweifel an den Angaben zur Geburtsurkunde vorliegen und auch die Ungereimtheiten um die zweimalige Namensänderung des Klägers nicht schlüssig aufgelöst sind, kann aus einer Heiratsurkunde allein ohnedies nicht der Beleg der biologischen Abstammung erbracht werden. Bei Würdigung aller vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Vaterschaft des B. L. zwar nicht auszuschließen ist. Jedoch liegen insoweit weder Nachweise noch eindeutige Indizien vor. Diese Zweifel gehen zu Lasten des beweisbelasteten Klägers, da es sich bei der deutschen Abstammung um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt. Zwar lässt ein unverschuldeter Beweisnotstand auf dem Gebiet des Vertriebenen- und Spätaussiedlerrechts es zu, auch Tatsachen festzustellen, die ein Antragsteller lediglich vorträgt. Gleichwohl darf eine anspruchsbegründende Tatsache nur festgestellt werden, wenn die entscheidende Stelle zu der Überzeugung gelangt, dass sie vorliegt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 - 5 B 102.99 -; OVG NRW, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07 -; VG Köln, Urteil vom 18.04.2018 - 10 K 2454/16 -. Das ist vorliegend gerade nicht der Fall. Da zudem auch die deutsche Volkszugehörigkeit des B. L. nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, kann die Klage keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.