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Urteil

7 K 4651/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0908.7K4651.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist am 00.00.1938 in Q. , Gebiet Stavropol in Russland unter dem Geburtsnamen B. geboren. Als Eltern sind der 1888 in Baku/Aserbaidschan geborene Herr H. B. und Frau O. J. , deren Geburtsdatum unbekannt sei, angegeben. Beide seien „vor langer Zeit“ verstorben. Der Vater sei türkischer Volkszugehöriger, die Mutter deutsche Volkszugehörige gewesen. Zu den Großeltern mütterlicherseits sei nichts bekannt. Die Klägerin beantragte mit Datum vom 08.03.2018 beim Bundesverwaltungsamt durch eine in X. beim Hamburg lebende Tochter beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Zur Volkszugehörigkeit ist im Antragsformular vermerkt: „keine“. Sie habe im Elternhaus von Beginn an Deutsch und Aserbaidschanisch gesprochen. Russisch habe sie ab dem 10. Lebensjahr gelernt. Deutsch sei ihr bis zum 6. Lebensjahr von Vater und Mutter vermittelt worden. Sie verstehe wenig und spreche nur einzelne Wörter. Über ein Sprachzertifikat B 1 verfüge sie nicht. Ein Aufnahmeantrag der Tochter ist nach einem Vermerk des BVA abgelehnt worden. Der Widerspruchsbescheid soll hiernach auf den 11.09.2017 datieren (Az. 0000 00000000). Im Verwaltungsvorgang des BVA findet sich ein zugehöriges Anschreiben der deutschen Botschaft Baku u.a. zum Antrag der Klägerin, in dem es heißt: „Die Mutter der Antragstellerin war deutsch, der Vater aserbaidschanisch. Die Familie ist 1939 von Russland nach Aserbaidschan geflüchtet, wo die Mutter kurze Zeit später verstorben ist. Der Vater hat mit der Antragstellerin nie deutsch gesprochen, sondern nur Aserbaidschanisch. Die Antragstellerin spricht auch selbst nur ein paar Worte deutsch. Aus der Ehe ihrer Eltern ist die Antragstellerin das einzige Kind. Aus der ersten Ehe des Vaters gib es mehrere Kinder, von denen jedoch bis auf eine Schwester alle bereits gestorben sind. Die Antragstellerin selbst hat drei Kinder. Eine Tochter lebt bereits seit ca. 5 Jahren in Deutschland und war seitdem auch nicht mehr hier zu Besuch. Der Kontakt wird über Skype gehalten. Die zweite Tochter und der Sohn stellen gleichzeitig den Antrag auf Aufnahmezusage. Die Antragstellerin ist bereits seit 23 Jahren in Rente. Zuvor hat sie in einer Berufsschule gearbeitet und davor als Qualitätsmanagerin in einer Textilfabrik. Sie hat 5 Jahre lang studiert. Sie erhält eine staatliche Rente. Der Sohn hat sie finanziell unterstützt, ist aber jetzt arbeitslos. Nach Möglichkeit möchte sie gerne in die Nähe ihrer in Deutschland lebenden Tochter ziehen. Diese lebt bei Hamburg. In Deutschland will sie dann auch Deutsch lernen. Deutsche Feste werden und wurden in der Familie nicht gefeiert und auch keine speziellen deutschen Traditionen gepflegt. Die Tochter in Deutschland geht in die Kirche, hat aber damit erst nach ihrer Eheschließung angefangen.“ Mit Bescheid vom 05.03.2019 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Diese sei nicht deutsche Volkszugehörige, weil die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht habe festgestellt werden können. Die Klägerin könne ihre deutsche Abstammung nicht von Frau O. J. herleiten. Zwar sei diese in einer 2008 neu ausgestellten Geburtsurkunde der Klägerin mit deutscher Nationalität eingetragen. Derartigen Neuausstellungen über lange zurückliegende Ereignisse komme jedoch keine hinreichende Beweiskraft zu. Auch die deutsche Volkszugehörigkeit eines Großelternteils könne mangels entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden. Zudem sei die Klägerin durch die Mutter nicht generationsübergreifend im deutschen Volkstum geprägt, da sie nicht einmal zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch in der Lage sei. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Der Großvater habe die Familie 1941 gesammelt und sei nach Aserbaidschan geflohen. Leider habe er dabei nicht an die Geburtsurkunden der Kinder gedacht. Ihre Geburtsurkunde sei auf der Flucht verlorengegangen. Obwohl die Großmutter ein paar Jahre später verstorben sei, habe der Großvater den Töchtern deutsche Sitten beigebracht, da er sie immer auch selbst gepflegt habe. Die Unterstellung, nach 1990 ausgestellte Urkunden seien aus Gefälligkeit geändert worden, sei lebensfremd und nicht nachgewiesen. Die Antragstellung erfolgte bei dem örtlich zuständigen Standesamt, das den Antrag an das Justizministerium von Aserbaidschan zur Bearbeitung weiterleite. Dieses erfrage die Geburtsurkunde bei russischen Justizministerium. Der Weg führe dann zurück bis zum Standesamt. Die Erstellung einer Urkunde durch zwei unterschiedliche Länder könne nicht durch „Gefälligkeit“ erwirkt werden. Das Verfahren beruhe auf Art. 5 und 14 der Minsker Konvention vom 22.01.1993. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2019 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Behörde vertiefte ihre Ausführungen zur Volkszugehörigkeit der Mutter und verwies darauf, dass diese nach den Antragsangaben noch 1941 verstorben sei. Auch habe die Klägerin bei dem Gespräch in der Botschaft selbst angegeben, dass der Vater nur Aserbaidschanisch gesprochen habe. Zudem fehle es in der Person der Klägerin an einem Bekenntnis zum, deutschen Volkstum. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 02.07.2019. Die Klägerin hat am 29.07.2019 Klage erhoben. Sie verweist auf den Eintrag der deutschen Volkszugehörigkeit der Mutter in ihrer Geburtsurkunde aus dem Jahre 2008. Sie habe glaubhaft den Grund für die Neuausstellung dargelegt. Zudem habe sie angegeben, dass zu Hause, als sie noch klein gewesen sei, Deutsch gesprochen worden sei. Die Ausreise nach Aserbaidschan sei nicht freiwillig erfolgt und deute auf ein typisches Kriegsfolgenschicksal. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 05.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2019 zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG sowie einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist nunmehr darauf, dass die Mutter der Klägerin nicht die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BVFG erfülle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht, obwohl im Termin zur mündlichen Verhandlung für die Klägerin niemand erschienen ist. Die Klägerin ist auf diese Folge in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 05.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 BVFG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung der letzten Änderung durch das Gesetz vom 06.05.2019 (BGBl. I S. 646). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nur ein deutscher Volkszugehöriger sein, § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Die Klägerin erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht. Denn es fehlt nach wie vor an einem hinreichenden Beleg der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen. Nach Lage der Dinge kommt hierfür nur die mütterliche Linie in Betracht. Zur Mutter der Klägerin fehlen im Aufnahmeantrag verwertbare Angaben, insbesondere Angaben zu Geburts- und Todestag und verwertbare Urkunden. Aus der Niederschrift der Deutschen Botschaft Baku vom 12.04.2018 ergibt sich, dass die Familie bereits 1939 von Russland nach Aserbaidschan, seinerzeit Teil der Sowjetunion, geflohen, die Mutter aber „kurze Zeit später“ gestorben sei. Das Schreiben vom 20.06.2019 an das BVA nennt 1941 als Fluchtjahr. Sollte die Mutter der Klägerin wirklich bereits 1941 verstorben sein, zählte sie nicht zum Kreis der in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG angesprochenen Abstammungspersonen, welche die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG (08.05.1945) oder des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVFG (31.03.1952) erfüllen. Denn § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG setzt im Unterschied zu § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG voraus, dass die Abstammungsperson die Stichtagsvoraussetzungen erfüllt. Sie muss daher grundsätzlich am 08.05.1945, für den Fall der Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils am 31.03.1952, ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt und damit zu diesen Stichtagen noch gelebt haben. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -. Zu den Großeltern mütterlicherseits fehlen Angaben vollständig. Die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen ist damit unbelegt. Unbeachtlich ist die im Verfahren vorgelegte Geburtsurkunde vom 27.06.2008 des Standesamtes Stawropol. Zwar ist dort die Mutter mit deutscher Nationalität vermerkt. Aus den vorgenannten Gründen kommt die Mutter indes als Person, von der die deutsche Volkszugehörigkeit abgeleitet werden könnte, nicht in Betracht. Zudem hat gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO das Gericht in jedem Einzelfall zu ermessen, ob Urkunden, die von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person erstellt wurden, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sind. Im Fall ihrer Echtheit kommt ihnen dieselbe Beweiskraft zu wie inländischen Urkunden. Sie sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen ihre Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen. Bei der notwendigen Bewertung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und in den beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren häufig zu beobachten ist, vgl. OVG NRW, Urteile vom 03.07.2014 - 11 A 166/13 -, vom 22.02.2017 - 11 A 1298/15 - und vom 27.02.2019 - 19 A 1999/16 -; VG Köln, Urteile vom 14.08.2018 - 7 K 13697/18 - und vom 09.06.2020 - 7 K 445/18 -. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die 1938 geborene Klägerin lediglich eine 2008 ausgestellte Geburtsurkunde vorweisen kann. Dieser Umstand ist mit dem Verlust der Urkunde aus dem Ereignisjahr nicht erklärt. Denn in den Jahren nach Kriegsende hätte es dann zumindest zu einer Neuausstellung kommen müssen, um die Beantragung des Inlandspasses im Alter von 16 Jahren zu ermöglichen. Wenn die Klägerin nunmehr eine Urkunde aus einer Zeit vorlegt, in der sie bereits 70 Jahre alt war, lässt dies den Verdacht aufkommen, Eintragungen in vorangegangenen Urkunden sollten verheimlicht werden. Zweifel an Urkunden und vorgetragenen Tatsachen gehen zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin, da es sich bei der deutschen Abstammung um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt. Zwar lässt ein unverschuldeter Beweisnotstand auf dem Gebiet des Vertriebenen- und Spätaussiedlerrechts es zu, auch Tatsachen festzustellen, die ein Antragsteller lediglich vorträgt. Gleichwohl darf eine anspruchsbegründende Tatsache nur festgestellt werden, wenn die entscheidende Stelle zu der Überzeugung gelangt, dass sie vorliegt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 - 5 B 102.99 -; OVG NRW, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07 -; VG Köln, Urteil vom 18.04.2018 - 10 K 2454/16 -. Das ist vorliegend gerade nicht der Fall. Zudem erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen in sprachlicher Hinsicht nicht. Im Aufnahmeantrag ist angegeben, sie verstehe wenig und spreche nur einzelne Wörter Deutsch. Diese Angabe wird in der Niederschrift der Botschaft Baku bestätigt. Die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen, ist damit nicht ansatzweise gegeben. Folgerichtig verfügt die Klägerin auch nicht über ein Sprachzertifikat B 1. Liegen damit die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit nicht vor, kommt auch die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht für den Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und für den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG jeweils dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.