Beschluss
20 L 1441/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0909.20L1441.20A.00
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Tenor
Auf den Antrag des Antragstellers wird der Beschluss des Gerichts vom 03.07.2020 im Verfahren 20 L 891/20.A geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 2390/20.A angeordnet, soweit in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.05.2020 die Abschiebung nach Spanien angeordnet wird.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Auf den Antrag des Antragstellers wird der Beschluss des Gerichts vom 03.07.2020 im Verfahren 20 L 891/20.A geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 2390/20.A angeordnet, soweit in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.05.2020 die Abschiebung nach Spanien angeordnet wird. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.07.2020 - 20 L 891/20.A - zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 2390/20.A anzuordnen, soweit in dem Bescheid die Abschiebung nach Spanien angeordnet wird, ist zulässig und begründet. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit von Amts wegen oder - wie hier - auf Antrag eines Beteiligten, einen Beschluss über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ändern oder aufheben. Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO kann ein Beteiligter nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO); aus neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben. Das Abänderungsverfahren dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Eine in diesem Sinne beachtliche Änderung der Sach- und Rechtslage macht der Antragsteller hier geltend, indem er sich darauf beruft, dass die Antragsgegnerin die zuvor mit Blick auf die Entwicklung der Corona-Krise verfügte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung mit Schreiben vom 23.07.2020 widerrufen hat und Dublin-Überstellungen auch nach Spanien wieder aufnehmen will. Der Antragsteller hat daher nun – anders als in dem Beschluss vom 03.07.2020 angenommen – ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung über seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Der nunmehr zulässige Antrag ist auch begründet, weil sich bei summarischer Prüfung die Abschiebungsanordnung nach Spanien in dem angefochtenen Bescheid voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Denn entgegen Ziffer 1 des Bescheides dürfte der Asylantrag des Klägers zulässig sein. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG ist ein Asylantrag zwar als unzulässig abzulehnen, wenn nach Maßgabe der Verordnung 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein anderer Staat für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Insbesondere ist Spanien entgegen der Annahme in dem angefochtenen Bescheid nicht zuständig für das Asylverfahren des Klägers. Dies gilt bereits deshalb, weil in den Fällen von in der Bundesrepublik (nach)geborenen Kindern – wie hier - ein Zuständigkeitsverfahren nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO unter dem Aspekt der Familieneinheit nicht entbehrlich ist und hierfür auch das Fristenregime des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahrens des Dublin-Systems gilt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2020 – 1 C 37.19 -. Da die Antragsgegnerin hier von einem Aufnahmeverfahren vollständig abgesehen hat, ist die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Klägers daher seit langem gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der Dublin III-Verordnung auf die Bundesrepublik übergegangen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).