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Urteil

19 K 4769/18

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Hauptverwaltungsbeamter verletzt seine Dienstpflichten grob fahrlässig, wenn er eine Vereinbarung unterzeichnet, die in die nicht übertragbare Zuständigkeit des Rates fällt, obwohl die Ratsmitglieder nicht über die für die Entscheidung wesentlichen Kernpunkte schriftlich informiert waren. • Die Unterzeichnung einer Zusatzvereinbarung, die die Haftung der Kommune signifikant erweitert, ist pflichtwidrig, wenn keine wirksame Ratsermächtigung vorliegt und der Verantwortliche nicht ausreichende Rückfragen zu offenkundig risikobehafteten Punkten stellt. • Bei der Prüfung beamtenrechtlicher Schadensersatzansprüche nach § 48 BeamtStG ist maßgeblich, ob die Pflichtverletzung kausal und adäquat kausal zu einem konkret eingetretenen Schaden beigetragen hat; ein Teilersatz in Höhe von 1.000.000 Euro kann unter diesen Voraussetzungen zugesprochen werden.
Entscheidungsgründe
Haftung des Oberbürgermeisters bei Unterzeichnung ratspflichtiger Haftungsvereinbarung ohne ausreichende Aufklärung • Ein Hauptverwaltungsbeamter verletzt seine Dienstpflichten grob fahrlässig, wenn er eine Vereinbarung unterzeichnet, die in die nicht übertragbare Zuständigkeit des Rates fällt, obwohl die Ratsmitglieder nicht über die für die Entscheidung wesentlichen Kernpunkte schriftlich informiert waren. • Die Unterzeichnung einer Zusatzvereinbarung, die die Haftung der Kommune signifikant erweitert, ist pflichtwidrig, wenn keine wirksame Ratsermächtigung vorliegt und der Verantwortliche nicht ausreichende Rückfragen zu offenkundig risikobehafteten Punkten stellt. • Bei der Prüfung beamtenrechtlicher Schadensersatzansprüche nach § 48 BeamtStG ist maßgeblich, ob die Pflichtverletzung kausal und adäquat kausal zu einem konkret eingetretenen Schaden beigetragen hat; ein Teilersatz in Höhe von 1.000.000 Euro kann unter diesen Voraussetzungen zugesprochen werden. Die Klägerin (Stadt Bonn) verlangt von der Beklagten (ehem. Oberbürgermeisterin) Schadensersatz in Höhe von 1,00 Mio. Euro aus beamtenrechtlichen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem WCCB-Projekt. Die Verwaltung hatte mit privaten Investoren (SMI/UNCC GmbH) und der Sparkasse KölnBonn Kredit- und Nebenabreden zur Finanzierung geschlossen; die Nebenabrede begründete erhebliche Haftungsrisiken der Stadt. Wegen Finanzierungsproblemen und Anteilsstreitigkeiten wurde 2009 eine Zusatzvereinbarung unterzeichnet, die die Haftung der Stadt weiter ausweitete. Die Beklagte zeichnete die Zusatzvereinbarung mit, obwohl nach Ansicht der Klägerin Ratsvorlagen unvollständig waren und wesentliche Risiken (vorfinanziertes Eigenkapital, Auseinandersetzung um Geschäftsanteile) nicht hinreichend offengelegt wurden. Die UNCC GmbH ging insolvent, die Sparkasse zog die Stadt zivilrechtlich in Anspruch; die Stadt schloss sodann einen Vergleich über 70 Mio. Euro. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe Bonitätsprüfungen unterlassen, den Rat nicht ordnungsgemäß informiert und damit grob fahrlässig gehandelt; die Beklagte bestreitet Pflichtverletzungen, betont Delegation an Fachbeamte und erhebt Einrede der Verjährung. • Zulässigkeit: Die Zahlungsklage war statthaft, ein Leistungsbescheid hätte nicht die gerichtliche Auseinandersetzung erspart; Rechtsschutzinteresse gegeben. • Anwendbares Recht und Entstehungszeitpunkt: Der Schaden entstand frühestens Ende 2009; maßgeblich ist § 48 BeamtStG in der seit 01.04.2009 geltenden Fassung. • Pflichtwidrigkeit: Die Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung am 09.07.2009 war objektiv pflichtwidrig, weil sie eine Haftungsübernahme regelte, die in die nicht übertragbare Zuständigkeit des Rates nach § 41 GO NRW fiel; die Ratsvorlagen für die Ermächtigung vom 07.05.2009 enthielten nicht die für eine ratspflichtige Entscheidung notwendigen schriftlichen Informationen. • Informationspflicht des Hauptverwaltungsbeamten: Ratsmitglieder müssen bei ratspflichtigen Angelegenheiten schriftlich über die für die Entscheidung unabdingbaren Kernpunkte informiert werden; mündliche oder partielle Information genügt nicht. • Verschulden: Die Beklagte handelte grob fahrlässig. Angesichts bekannter Unterlagen (Memorandum der Anwälte, Protokollnotiz, Stellungnahme des Verwaltungsjuristen) hätte sie zwingend Rückfragen zu den Haftungsrisiken und der Deckung des Eigenkapitals stellen müssen; dies unterblieb (Überwachungs- und Organisationsverschulden). • Kausalität: Die pflichtwidrige Unterzeichnung war ursächlich und adäquat kausal für die weitere Schadensentwicklung, weil ohne wirksame Ratsermächtigung der Rat vermutlich nicht in gleicher Höhe zugestimmt hätte und die Haftung sich so vermindert hätte. • Schaden und Vorteilsausgleich: Für die geltend gemachten 1,00 Mio. Euro liegt ein voll ersatzfähiger Schaden vor; anrechenbare Vorteile (z. B. Erwerb von Grundstücken/Bauten) mindern den Ersatz nicht, weil sie nicht adäquat kausal aus der Pflichtverletzung resultieren und deren Anrechnung der Klägerin unzumutbar wäre. • Verjährung und sonstige Einwendungen: Die Einrede der Verjährung greift nicht, weil die Klägerin erst ab 2009 die notwendige Kenntnis erlangte und der Beklagten Verzichtserklärungen vorlagen; die Fürsorgepflicht und Wahl zwischen Bescheid und Klage stehen der Klage nicht entgegen. • Haftungsumfang und Billigkeit: Die Klägerin übte Ermessen bei der Höhe der Geltendmachung aus; die Beschränkung auf einen Teilbetrag (1 Mio. Euro) ist verhältnismäßig und angemessen. Die Klage ist zulässig und begründet. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 1.000.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten. Begründet ist dies damit, dass die Beklagte am 09.07.2009 die Zusatzvereinbarung unterzeichnete, obwohl die Vereinbarung eine in die nicht übertragene Zuständigkeit des Rates fallende Haftungsübernahme regelte und die Ratsmitglieder nicht über die für ihre Entscheidung wesentlichen Kernpunkte schriftlich informiert waren. Die Unterzeichnung war objektiv pflichtwidrig und wurde grob fahrlässig begangen, weil die Beklagte die ihr bekannten Umstände nicht durch Rückfragen aufklärte und damit die Informationspflicht nach § 62 GO NRW/§ 41 GO NRW verletzte. Diese Pflichtverletzung war kausal und adäquat kausal für die weitere Haftungsrealisierung der Klägerin, die in einem Vergleich zur Zahlung von 70 Mio. Euro an die Sparkasse mündete; für den hier geltend gemachten Teilbetrag von 1 Mio. Euro besteht somit ein ersatzfähiger Schaden. Die Einrede der Verjährung, Einreden wegen Fürsorgepflichtverletzung oder Verfahrenswahl greifen nicht; daher ist die Zahlungspflicht der Beklagten festzustellen. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.