Urteil
19 K 4770/18
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beamter haftet nach § 48 BeamtStG, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Dienstpflicht verletzt und dadurch dem Dienstherrn ein Schaden entsteht.
• Die Unterzeichnung einer nebenabredeähnlichen Vereinbarung, die wirtschaftlich einer Bürgschaft gleichkommt, ohne ausreichende Ratsermächtigung und ohne zuvor erfolgte Anzeige nach § 87 GO NRW ist pflichtwidrig und kann grobe Fahrlässigkeit begründen.
• Die Erweiterung der Haftung einer Gemeinde auf vorfinanziertes Eigenkapital ist nur innerhalb der vom Rat erteilten Ermächtigung möglich; eine nachträgliche Ausweitung ist nicht durch bloße Zustimmung von Verwaltungspersonen zu rechtfertigen.
• Verjährungseinreden können durch ausdrückliche Verzichtserklärungen des potenziellen Schuldners für die Dauerwirkung ausgeschlossen werden; wird der Anspruch innerhalb der Verzichtsfrist gerichtlich geltend gemacht, ist die Einrede ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Haftung des Projektleiters für rechtswidrige Nebenabrede ohne Ratsermächtigung • Ein Beamter haftet nach § 48 BeamtStG, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Dienstpflicht verletzt und dadurch dem Dienstherrn ein Schaden entsteht. • Die Unterzeichnung einer nebenabredeähnlichen Vereinbarung, die wirtschaftlich einer Bürgschaft gleichkommt, ohne ausreichende Ratsermächtigung und ohne zuvor erfolgte Anzeige nach § 87 GO NRW ist pflichtwidrig und kann grobe Fahrlässigkeit begründen. • Die Erweiterung der Haftung einer Gemeinde auf vorfinanziertes Eigenkapital ist nur innerhalb der vom Rat erteilten Ermächtigung möglich; eine nachträgliche Ausweitung ist nicht durch bloße Zustimmung von Verwaltungspersonen zu rechtfertigen. • Verjährungseinreden können durch ausdrückliche Verzichtserklärungen des potenziellen Schuldners für die Dauerwirkung ausgeschlossen werden; wird der Anspruch innerhalb der Verzichtsfrist gerichtlich geltend gemacht, ist die Einrede ausgeschlossen. Die Stadt Bonn (Klägerin) nahm ihren ehemaligen Beigeordneten und Projektleiter (Beklagten) auf Schadensersatz aus beamtenrechtlicher Haftung nach § 48 BeamtStG in Anspruch und klagte auf Zahlung von 1 Mio €. Der Beklagte leitete die Projektgruppe für das WCCB und verhandelte mit dem Investor SMI/UNCC sowie der Sparkasse KölnBonn über Kredit- und Nebenabreden. Am 19.03.2007 unterzeichnete er eine Nebenabrede mit der Sparkasse, mit der sich die Stadt unter bestimmten Voraussetzungen zur Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten verpflichtete; diese Fassung erweiterte die Haftung auf vorfinanziertes Eigenkapital. Rat und Bezirksregierung waren vorab nicht umfassend über die geänderte Fassung informiert, die Anzeigen- und Zustimmungspflichten nach GO NRW waren nicht erfüllt. Das Projekt scheiterte 2009, die Stadt leistete später Zahlungen und verglich 2016 mit der Sparkasse über 70 Mio €. Die Stadt begehrt nun einen teilweisen Ersatz ihres Schadens; der Beklagte bestreitet Pflichtverletzung, Kausalität und Verjährung. • Rechtsgrundlage und Entstehungszeitpunkt: Der Anspruch der Klägerin beruht auf § 48 BeamtStG; maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Schadensrealisation (Ende 2009). • Pflichtwidrigkeit: Die am 19.03.2007 abgeschlossene Nebenabrede war wirtschaftlich gleichkommend mit einer Bürgschaft und hätte nach § 41 GO NRW der Entscheidung des Rates bedurft; die in der Endfassung vorgenommene Ausweitung der Haftung auf vorfinanziertes Eigenkapital war nicht von der Ratserlaubnis vom 14.12.2005 gedeckt. • Anzeigepflicht: Die geänderte Nebenabrede in der endgültigen Fassung wurde der Bezirksregierung nicht in dieser Fassung angezeigt; damit wurde die Anzeigepflicht nach § 87 GO NRW a.F. verletzt. • Pflichtwidrigkeit als grobe Fahrlässigkeit: Aufgrund der Umstände (Bekanntwerden fehlender Bürgschaft, Teilnahme des Beklagten an Verhandlungen, Hinweise der Kämmerei) war der Beklagte verpflichtet, den Rat erneut zu befassen und die Anzeige zu aktualisieren; das Unterzeichnen der geänderten Nebenabrede stellt grobe Fahrlässigkeit dar. • Kausalität: Die Unterzeichnung war adäquat kausal für die Auszahlung des Kredits und somit für die Schadensverwirklichung; die spätere gerichtliche Vergleichszahlung von 70 Mio € mit der Sparkasse begründet keinen Wegfall der Kausalität. • Vorteilsanrechnung und Schaden: Wertsteigerungen und spätere Vorteile aus dem kommunalen Erwerb und Betrieb des WCCB stehen der Klägerin nicht in Abzug, weil sie nicht adäquat kausal aus der Pflichtverletzung herrühren und eine Anrechnung unzumutbar wäre; der geltend gemachte Teilbetrag von 1 Mio € ist als Teil des entstandenen Vermögensschadens zu ersetzen. • Verjährung und Verzicht: Die Einrede der Verjährung greift nicht, weil der Beklagte am 06.10.2010 umfassend auf die Einrede verzichtet und den Verzicht bis zum 30.06.2018 verlängert hat; die Klägerin machte den Anspruch innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend. • Verfahrensrechtliches: Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an Klage statt Leistungsbescheid ist gegeben; Personalratsbeteiligung und Fürsorgepflicht des Dienstherrn wurden beachtet; Bemessung der Forderung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Klägerin. Die Klage war zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 1,00 Mio. Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Klage begründet die Haftung nach § 48 BeamtStG wegen grober Fahrlässigkeit des Beklagten beim Unterzeichnen einer geänderten Nebenabrede, die eine über die Ratsermächtigung hinausgehende Haftung begründete und nicht ordnungsgemäß bei der Aufsichtsbehörde angezeigt wurde. Die Pflichtverletzung war kausal und adäquat kausal für die Auszahlungen und die späteren Zahlungsverpflichtungen der Stadt gegenüber der Sparkasse; eine Verjährungseinrede wurde durch Verlängerung des Verzichts des Beklagten ausgeschlossen. Die Klägerin hat ihr Ermessen zur Höhe der Geltendmachung ausgeübt; die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Berufung wurde zugelassen.