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Urteil

20 K 5801/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0918.20K5801.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.0000 in X. Y. geborene Kläger war zuletzt in Bonn ansässig und führte dort eine Firma („XXXXXXXXXXX“), für die er mit einer Vielzahl von Videos in den sozialen Netzwerken warb. Die Videos führten dazu, dass die Bonner Polizei in eine Überprüfung eintrat, ob die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenbesitzkarte Nr. 000/00 nebst Munitionserwerbsberechtigung und europäischer Feuerwaffenpass Nr. 0000000) zu entziehen sind. Nachdem der Vorwurf des Alkoholkonsums im Zusammenhang mit der Verwendung von Waffen, worauf die veröffentlichten Videos hindeuteten, entkräftet waren, verfolgte die Polizei das Verfahren nicht weiter. Kurz darauf schlug der Kläger in seiner Wohnung mit einem Baseballschläger mehrfach heftig auf einen Tisch ein und verschoss das gesamte Magazin seiner Schreckschusspistole auf diesen Tisch, was der Kläger im Zusammenhang mit der Werbung für seine Firma als Livestream veröffentlichte. Dies führte am 22.07.2019 zu einem Polizeieinsatz und zur erneuten Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers. Am 07.08.2019 wurden Wohnungen und Räumlichkeiten des Klägers in Bonn und T. durchsucht (Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 01.08.2019 – 00 XX 000/00 –; Amtsgericht Bocholt, Beschluss vom 02.08.2019 – 0 XX 000/00 –, 0 XX 000/00 –, 0 XX 000/00 –). Gelegentlich dieser Durchsuchungen wurde dem Kläger der Bescheid vom 05.08.2019 zugestellt. Mit diesem Bescheid untersagte der Beklagte unter Bezugnahme auf § 41 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG unbefristet den Besitz und Erwerb von Waffen und Munition, die nicht der Erlaubnispflicht und die der Erlaubnispflicht unterliegen (Ziffer 1), ordnete gemäß § 46 Abs. 4 WaffG die Sicherstellung aller Waffen und Erlaubnisurkunden an (Ziffer 2) und ordnete die sofortige Vollziehung des Waffenverbots an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es an der erforderlichen Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG fehle. Mit Verfügung vom 02.10.2019 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse. Rechtsmittel wurden dagegen nicht eingelegt. Gegen den Bescheid vom 05.08.2019 hat der Kläger am 06.09.2019 beim Verwaltungsgericht Münster Klage erhoben, welches das Verfahren mit Beschluss vom 23.09.2019 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln verwiesen hat (Verwaltungsgericht Münster – 1 K 2260/19 –). Den beim Verwaltungsgericht Münster zugleich anhängig gemachten vorläufigen Rechtsschutzantrag hat das Verwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom gleichen Tage ebenfalls an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen (– 1 L 878/19 –). Die Kammer hat den nicht näher begründeten Antrag mit Beschluss vom 13.01.2020 abgelehnt (– 20 L 2022/19 –). Mit Schriftsatz vom 12.02.2020 führte der Kläger zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen aus, er sei Internetblogger und nutze neben seinem ungewöhnlichen Auftreten auch verstörende Bilder, was durchaus zeitgemäß und nicht strafbar sei und von ihm als sogenannte Guerilla-Werbung betrachtet werde. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Waffenverbotsverfügung des Beklagten vom 05.08.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf sein Vorbringen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren Bezug und tritt dem Vorbringen des Klägers im Klageverfahren entgegen. Dabei stellt er insbesondere auf einen Vorfall am 22.07.2019 ab; damals habe der Kläger in seiner Privatwohnung vor laufender Kamera mit einer Schreckschusswaffe auf seinen Schreibtisch geschossen, bis die Munition verbraucht war. Dies habe einen Polizeieinsatz provoziert, wobei die Polizisten wegen des befürchteten Gefährdungspotenzials erhöhte eigene Sicherungsmaßnahmen hätten treffen müssen. Die Einschätzung des Klägers, es handele sich um bloße „Marketingstrategien“, ändere nichts an dessen erwiesener Unzuverlässigkeit im Umgang mit Waffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 20 L 2022/19, der beigezogenen Akte des Landgerichts Köln aus dem Verfahren 00 X 000/00 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - als Einzelrichter entscheiden kann, ist ohne Erfolg. Die Klage ist unzulässig geworden. Nach § 82 Abs. 1 VwGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zu der Bezeichnung des Klägers gehört auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, woran es zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fehlt. Der Kläger ist – möglicherweise im Rahmen der Insolvenz seines früheren Geschäftsbetriebs – im Laufe des Verfahrens untergetaucht und seitdem unbekannten Aufenthalts. Wie sich aus dem Amtsblatt der Bundesstadt Bonn vom 00.00.0000 (00. Jahrgang - Nummer 00, veröffentlicht im Internet unter https://www.bonn.de/downloads/amt-00/amtsblatt/00_0000_Amtsblatt.pdf ) ergibt, musste an den Kläger wegen dessen unbekannten Aufenthalts seitens der Stadt Bonn öffentlich zugestellt werden. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben dem Gericht ebenfalls keine aktuelle zustellungsfähige bzw. ladungsfähige Anschrift des Klägers mitgeteilt und lediglich versichert, ihnen sei eine Kontaktaufnahme zu dem Kläger möglich. Nach den Angaben der Mitarbeiterinnen der hier zuständigen Waffenbehörde in der mündlichen Verhandlung ist eine Kommunikation mit dem Kläger zumindest über E-Mail möglich. Das dazu vorgelegte Schreiben des Klägers vom 07.09.2020 weist eine Anschrift des Klägers in Irland auf, die auf ein tatsächlich existierendes Haus in F. weist. Die angegebene Mobilfunknummer ist wiederum eine deutsche Nummer, und die E-Mail-Adresse ( XXXXXXXXX@XXXXXXXXX.wtf ) weist nicht auf eine Anmeldung bei einem irischen Provider hin. Die Endung „.wtf“ ist kein Länderkürzel und bedeutet „What the fuck?“, ein im Internet gebräuchlicher Ausdruck für einen Fluch. Die Klage ist auch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 05.08.2019, mit dem für den Kläger unter anderem ein unbefristetes Verbot des Besitzes und Erwerbs von nicht erlaubnispflichtigen Waffen und Munition und des Besitzes von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition ausgesprochen worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das von dem Beklagten unter Ziffer 1. ausgesprochene Waffenverbot bezüglich erlaubnisfreier Waffen und Munition findet seine Rechtsgrundlage in § 41 WaffG. Nach § 41 Abs. 1 WaffG kann die zuständige Behörde den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen und Munition untersagen, soweit es (Nr. 1) zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenstände geboten ist oder (Nr. 2) wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Das an den Kläger darüber hinaus gerichtete Verbot, erlaubnispflichtige Waffen zu besitzen, beruht auf § 41 Abs. 2 WaffG. Hiernach kann die zuständige Waffenbehörde den Besitz von Waffen, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Ein Waffenbesitzverbot ist zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten, wenn der Adressat in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit Waffen Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde. Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist ebenso wie bei demjenigen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 33; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 05.12.2019 – 17 K 532/17 –, juris. Die so ausgesprochenen waffenrechtlichen Besitzverbote sind rechtmäßig. Die Kammer hat dazu in ihrem Beschluss vom 13.01.2020 in dem Verfahren 20 L 2022/19 ausgeführt: „Rechtsgrundlage für die Anordnung unter Ziffer 1) des Beklagten ist § 41 Abs.1 Nr. 2 WaffG. Danach kann jemandem der Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und der Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagt werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen (u.a.) die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Die Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit beantwortet sich auch im Rahmen des § 41 Abs.1 Nr. 2 WaffG nach den Vorgaben des § 5 WaffG. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Nr. 2 a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Nr. 2 b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Nr. 2 c). Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. Im Rahmen der zukunftsbezogenen prognostischen Beurteilung ist angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird. Es reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus und ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich bedenklich, nämlich im hohen Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, so dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit; vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758 S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris. Diese Voraussetzungen einer fehlenden Zuverlässigkeit sind in der Person des Klägers erfüllt. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 3, 6. Absatz bis Seite 5, 3. Absatz des amtlichen Abdrucks der angefochtenen Verfügung Bezug genommen. Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der dortigen Darstellung sprechen, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind mit Blick auf die vorgelegten Dokumente und Videodateien nicht erkennbar.“ Soweit der Kläger dazu im Klageverfahren sinngemäß vortragen lässt, er sei Internetblogger und nutze neben seinem ungewöhnlichen Auftreten auch verstörende Bilder, was durchaus zeitgemäß und nicht strafbar sei und von ihm als sogenannte Guerilla-Werbung betrachtet werde, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Die Äußerungen des Klägers im Rahmen seiner Internetauftritte sind Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Köln gewesen, in dem die dortige Kammer mit Beschluss vom 12.08.2019 dem Kläger unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 EUR untersagt hat, eine bestimmte Mitarbeiterin des Beklagten in seinen Videos zu benennen bzw. über das wegen der waffenrechtlichen Angelegenheiten geführte Verfahren zu berichten (Landgericht Köln – 00 X 000/00 –). Die Kammer ist dabei davon ausgegangen, dass die Äußerungen des Klägers als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bewerten sind und es kein durchgreifendes Interesse des Klägers an der öffentlichen Nennung des Namens der Mitarbeiterin oder des eindeutig zuzuordnenden Anfangsbuchstabens ihres Namens gebe. Zur Substantiierung des einstweiligen Verfügungsantrags hatten die dortigen Bevollmächtigten der Antragstellerin die von dem Kläger in den Videos gesprochenen Texte wörtlich wiedergegeben (Bl. 28-31 der landgerichtlichen Akte), woraus sich auch ohne die zugehörigen Bilder selbsterklärend ergibt, dass der Kläger kein Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird. Lediglich beispielhaft bezieht sich der Einzelrichter auf das Zitat (Bl. 31 der landgerichtlichen Akte): „Der nächste Schuss ist Frau X. von der Bonner Waffenbehörde gewidmet, weil liebe Frau X., auch wenn du mir meinen Waffenschein wegnehmen möchtest, auch trotzdem hast du keine Chance mir diese Schreckschusspistole wegzunehmen. (....) Dieser Schuss ist jetzt für Frau X..“ Hinzu kommen die in den Videos öffentlich geäußerten diffamierenden Herabsetzungen („die Bonner Waffenbehörde und ihre ziemlich naive Bearbeiterin Frau X.“; „Haben sie noch alle Waffeln im Schrank?“) mit sexistischen („Du hast keine Chance, mir das Benutzen einer Schreckschusswaffe zu verbieten. Da hast du keine verfickte Möglichkeit.“; „Frau X. gibt euch jetzt 69, weil sie wurde schon länger nicht mehr in der 69% Stellung gesehen.“) und totalitär-faschistischen („Wollt ihr den totalen Rührer?“) Bezügen. Ziffer 2) der angefochtenen Verfügung ist ebenfalls rechtmäßig. Nach § 46 Abs. 4 WaffG kann die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen (Nr. 2). Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung bestehen jedenfalls nicht mehr, nachdem mit Bescheid vom 02.10.2019 die dem Kläger früher erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse bestandskräftig entzogen worden sind. Rechtliche Bedenken gegen die Festsetzung und die Höhe der Gebühr sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Die Höhe des festgesetzten Betrages liegt im unteren Bereich des tariflich vorgesehenen Rahmens. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.