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Beschluss

6 L 1700/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0925.6L1700.20.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Korrektur der Klausur vom 01.09.2020 frühzeitig vorzunehmen, hat keinen Erfolg. Der Antrag im Sinne von § 123 VwGO ist – ungeachtet der Zulässigkeit – nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Antragstellerin muss zum einen als Anordnungsanspruch glaubhaft machen, dass das behauptete subjektive Recht besteht; zum anderen muss sie als Anordnungsgrund die Dringlichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes wegen einer drohenden Gefahr für die Rechtsausübung glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechts-schutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung zu tragen. Die Antragstellerin hat jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Sie erstrebt mit ihrem Begehren auf Bewertung der Klausur vom 01.09.2020 eine Vorwegnahme der Hauptsache. Vgl. zur Vorwegnahme der Hauptsache im Falle der „vorläufigen“ Neubewertung etwa OVG NRW, Beschluss vom 31.08.2000 – 14 B 634/00 –, juris, Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2010 – 10 M 13/09 –, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Gründe gegeben sind, die es als unzumutbar erscheinen lassen, die Antragstellerin zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Diese muss glaubhaft machen, dass ihr ohne die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht (mehr) in der Lage wäre. Das ist dann nicht der Fall, wenn weder mit der Gefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens noch mit einem Hinausschieben der späteren Berufstätigkeit auf „ungewisse Zeit“ zu rechnen ist. Das zu vermeiden dient der einstweilige Rechtsschutz im Prüfungswesen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.01.2008 – 14 B 1888/07 –, juris, Rn. 6. Anders als bei mündlichen Prüfungen, bei denen bereits vor Durchführung des grundsätzlich notwendigen Widerspruchs- und Überdenkungsverfahrens aufgrund der drohenden Gefahr des Untergangs eines etwaigen Neubewertungsanspruchs wegen Unmöglichkeit der Neubewertung in Folge der sich durch den Zeitablauf verflüchtigenden Erinnerungen der Prüfer ein erhöhtes Bedürfnis an einer im Wege der einstweiligen Anordnung durchzusetzenden, raschen Neubewertung besteht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 – 6 B 13.96 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 27.10.1995 – 19 A 4947/94 –, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 03.09.1992 – 3 L 380/91 –, juris, ist die Neubewertung schriftlicher Prüfungsleistungen regelmäßig nach Durchführung eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens möglich. Einem Antragsteller drohen hierdurch regelmäßig auch keine unzumutbaren Nachteile, da seine rechtlichen Interessen im Falle des Vorliegens der dafür erforderlichen Voraussetzungen grundsätzlich durch eine einstweilige Zulassung zu weiteren Lehrveranstaltungen oder Studien- und Prüfungsleistungen gesichert werden können. Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.03.1990 – 9 S 601/90 –, und vom 28.12.1992 – 9 S 2520/92 –, juris. Die Notwendigkeit, sich einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen, bedeutet in der Regel keinen wesentlichen Nachteil. Vgl. Fischer, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 908. So liegt der Fall hier. Der Antragstellerin steht unstreitig die Möglichkeit zur Wiederholung der Klausur am 28.09.2020 zur Verfügung. Ihr drohen deshalb keine Nachteile von solchem Gewicht, dass eine vorläufige Bewertung der Klausur vom 01.09.2020 geboten ist. Denn mit der begehrten (vorläufigen) Bewertung verfolgt die Antragstellerin das Ziel, sich wegen der bereits absolvierten Prüfungsleistung nicht erneut der Klausurvorbereitung aussetzen zu müssen. Dies kann einem Verweis auf die Wiederholungsprüfung aber selbst dann nicht entgegen gehalten werden, wenn das Ziel der im Wege des Eilrechtsschutzes erstrebten (Neu)Bewertung der streitgegenständlichen Leistung nicht (bloß) die Vermeidung einer weiteren Prüfungsvorbereitung bzw. Prüfung, sondern die Fortführung des Studiums wäre. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989 – 1 BvR 1308/82 –, NVwZ 1989, 854, 855; OVG NRW, Beschluss vom 31.08.2000 – 14 B 634/00 –, juris, Rn. 2 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2010 – 10 M 13/09 –, juris, Rn. 4. Die Antragstellerin trägt selbst nicht vor, dass sich durch die Inanspruchnahme der Wiederholungsklausur der Abschluss ihres Studiums nennenswert verzögern würde. Sie beschreibt allein die Nachteile, die sich aus der Vorbereitung auf eine weitere Prüfung ergeben würden. Der Verweis der Antragstellerin auf die anstehende Wiederholungsprüfung ist vorliegend insbesondere schon deswegen nicht unzumutbar, weil diese Prüfung weniger als einen Monat nach der streitgegenständlichen Klausur stattfindet und deswegen ein nennenswerter Verlust von Prüfungswissen gerade nicht droht. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin schon wenige Tage nach der streitgegenständlichen Klausur über die Nichtbewertung und die anstehende Wiederholungsprüfung informiert worden ist. Die bis zum neuen Klausurtermin verbleibende Zeit hätte neben der Arbeit in der Einstellungsbehörde und den familiären Verpflichtungen, wenn nicht zur Vertiefung, so doch zum Erhalt des Wissens im fraglichen Fachgebiet genutzt werden können. Eine gezielte Prüfungsvorbereitung gestaltet sich in diesem Falle wesentlich einfacher als im Falle der erstmaligen Prüfung oder einer mit großem Abstand zum vorangegangenen Versuch zu absolvierenden Wiederholungsprüfung. Der Antragstellerin drohen durch die Prüfungsteilnahme am 28.09.2020 auch keine Nachteile für das Hauptsacheverfahren. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass auch bei Bestehen der Wiederholungsprüfung das Rechtsschutzbedürfnis für die Hauptsache nicht entfällt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1991 – 7 C 36.90 –, NVwZ 1992, 56. Im Falle des Misserfolgs in der Wiederholungsprüfung bleiben ihre Rechte – sofern eine weitere Wiederholungsmöglichkeit nicht besteht – durch das Hauptsacheverfahren gewahrt. Besteht die Antragstellerin die Wiederholungsprüfung, liegt es in ihrer Hand, das dort erzielte Ergebnis gegen sich gelten zu lassen oder ihr Hauptsachebegehren weiter zu verfolgen. Auch wenn es für das vorliegende Verfahren nicht darauf ankommt, fehlt es auch an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat einen solchen nicht glaubhaft gemacht. Sie hat keinen Anspruch darauf, eine fehlerbehaftete Leistung bewerten zu lassen. Die Prüfungsleistung der Antragstellerin leidet an einem sog. Ermittlungsfehler, der immer dann vorliegt, wenn das Verfahren zum Zwecke der Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings fehlerhaft durchgeführt worden ist. Vgl. Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 499. Im Falle eines „Ermittlungsfehlers“ scheidet die Bewertung von Prüfungsleistungen von vornherein aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs dafür eine zuverlässige Grundlage fehlt und/oder die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Prüfungsaufgabe ungeeignet ist, die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings festzustellen. Solche Fehler im Verfahren zur Ermittlung der Prüfungsleistungen dürfen nicht unbeachtet bleiben. Die Prüfungsbehörde darf bei erheblichen und offensichtlichen Mängeln der vorgenannten Art nicht abwarten, ob der Prüfling eine neue Prüfung beantragt, sondern hat, sobald sie den Mangel erkennt, von Amts wegen entsprechend zu reagieren und die misslungene Prüfung durch eine sachgerechte Abhilfe, in der Regel durch eine Wiederholung der Prüfung, zu einem ordnungsgemäßen Abschluss zu bringen. Das gilt selbst dann, wenn der Prüfling durch den Fehler begünstigt worden ist. Der einzelne Prüfling kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass der Verfahrensverstoß im Verantwortungsbereich der Prüfungsbehörde liegt, denn es geht darum, objektiv die Chancengleichheit der Prüflinge insgesamt zu wahren. Dabei ist jedenfalls bei berufsbezogenen Prüfungen nicht nur auf die Prüflinge einer einzelnen Prüfungsgruppe, sondern auf den gesamten Kreis der Prüflinge abzustellen, die mit dem Abschluss die Berechtigung für den Eingang in einen bestimmten Beruf anstreben. Vgl. zum Ganzen: Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 500 f. m. w. N. Ein solcher Ermittlungsfehler liegt hier vor. Die zur Bearbeitung herausgegebene Prüfungsaufgabe (hier: Sachverhalt und dazugehörige Bearbeitungsaufgabe) war unstreitig bereits im Hauptlauf des betreffenden Moduls gestellt worden. Sie war damit für Wiederholungsprüfungen desselben Moduls „verbraucht“, weil sie – jedenfalls bei einigen – Teilnehmern der Wiederholungsprüfung – wie auch der Antragstellerin – als bekannt vorausgesetzt werden muss. Eine solche Prüfungsaufgabe, die den Teilnehmern der Wiederholungsprüfung bereits im Vorhinein bekannt ist, bietet nicht mehr die Gewähr für ein ordnungsgemäßes, das Gebot der Chancengleichheit wahrendes Prüfungsverfahren. Denn anders in den Fällen, in denen ein Prüfungsteilnehmer das „Glück“ hat, eine Aufgabe zur Bearbeitung zu erhalten, auf die er sich besonders gut vorbereitet hat, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 23.03.1994 – 6 B 72.93 –, juris, Rn. 4, würden im vorliegenden Fall jedenfalls diejenigen Prüfungsteilnehmer bewusst bevorzugt, die die Prüfungsaufgabe bereits im Hauptlauf zu bearbeiten hatten. Selbst wenn die Prüfungsaufgabe allen Teilnehmern der Wiederholungsklausur bekannt gewesen wäre, stellte dies jedenfalls eine chancengleichheitswidrige Bevorzugung gegenüber denjenigen Prüflingen dar, die die Prüfungsaufgabe im Hauptlauf bestanden haben und deswegen an der Wiederholungsprüfung nicht teilgenommen haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht davon abgesehen, den Streitwert zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.